Protokoll der Sitzung vom 1. Juli 2004

 

 

Anwesend : H.H. SCHUMACHER, Bürgermeister;

PAUELS, WIESEMES und MARQUET, Schöffen;

MARGREVE, KÖTTEN, LENTZ, Frau SCHRÖDER-MARAITE, MARAITE, SCHRÖDER, Frau JUFFERN-SCHMITZ, Frau REINERTZ-MARAITE, PAUELS F.J., NEUENS und Frau BASTIN-VEITHEN, Mitglieder;

 

BOULANGER, Sekretär.

 

Abwesend : MARGREVE, KÖTTEN und NEUENS, Mitglieder, entschuldigt.

 

In öffentlicher Sitzung

 

Genehmigung der Protokolle der Gemeinderatssitzungen vom 13. und 27. Mai 2004

Die Protokolle dieser Sitzungen werden einstimmig genehmigt.

 

BEGUTACHTUNG

 

Begutachtung eines Beschlusses der Kirchenfabrik WALLERODE vom 16.04.2004 : Rechnungsablage 2003

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme dieses Beschlusses und der beiliegenden Unterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG den Beschluss der Kirchenfabrik WALLERODE vom 16.04.2004 in obengenannter Angelegenheit günstig zu begutachten.

 

 

IMMOBILIEN

 

Prinzipielle Beschlüsse

 

Ankauf der Waldparzelle Gem. 11, Flur B, Nr. 160 C, 76 Ar 14 Ca groß, Eigentum der Frau ETIENNE-ZIANS F. aus 4950 THIRIMONT, rue de la Paix 8

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Schreibens der Frau ETIENNE-ZIANS Frieda aus 4950 THIRIMONT, rue de la Paix 8, laut welchem dieselbe den Verkauf ihrer Parzelle Gem. 11, Flur B, Nr. 160 C, 76 Ar 14 Ca groß, der Gemeinde AMEL anbietet;

 

In Erwägung dessen, dass die fragliche Waldparzelle die Distrikte 793 und 796 des Reviers Meyerode verbindet, so dass der bis dato isolierte, aus den Distrikten 794, 795 und 796 bestehende Block mit dem restlichen Teil des Gemeindewaldes Meyerode verbunden wird;

 

In Erwägung dessen, dass die Gemeinde daher an einem Ankauf des besagten Geländes inklusive Holzbestand zum Gesamtpreis in Höhe von 7.000 € interessiert ist;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG:

 

1.  Prinzipiell die in der Ortschaft MEYERODE gelegene Waldparzelle, Gemarkung 11, Flur B, Nr. 160 C, 76 Ar 14 Ca groß, Eigentum der Frau ETIENNE-ZIANS F., zum Gesamtpreis in Höhe von 7.000 € zu erwerben.

2.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens zu beauftragen.

 

Antrag des Herrn KOPZYNSKI P. aus 4960 MALMEDY, rue Abbé Peters 58/8 auf Ankauf der in der Ortschaft DEIDENBERG "Am Stein" gelegenen Gemeindeparzelle Gem. 2, Flur B, Nr. 275 G

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des vorliegenden Antrages des Herrn KOPZYNSKI P. aus 4960 MALMEDY, rue Abbé Peters 58/8 auf Ankauf der in der Ortschaft DEIDENBERG „Am Stein“ gelegenen Gemeindeparzelle Gemarkung 2, Flur B, Nr. 275 C, 8 Ar 38 Ca groß;

 

In Erwägung dessen, dass die gesamte Fläche in der Bauzone gelegen ist;

 

In Erwägung der durch Gemeinderatsbeschluss vom 28.11.2001 neufestgelegten Ankaufsbedingungen und -verpflichtungen für den Ankauf einer Gemeindebaustelle;

 

In Erwägung dessen, dass der Verkaufspreis der Baustelle auf 7,45 €/m² festgelegt worden ist;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG:

 

1.  Prinzipiell dem Herrn KOPZYNSKI P. aus 4960 MALMEDY, rue Abbé Peters 58/8 die in der Ortschaft DEIDENBERG „Am Stein“ gelegene Gemeindeparzelle Gemarkung 2, Flur B, Nr. 275 C, 8 Ar 38 Ca groß unter Berücksichtigung der vorerwähnten Ankaufsbedingungen und -verpflichtungen zum Preise von 6.243,10 € zu verkaufen.

2.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens zu beauftragen.

 

 

Endgültige Beschlüsse

 

Verkauf von 4 Trennstücke an die Interkommunale INTEROST zur Errichtung von Elektrokabinen in der Ortschaft BORN

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung seines Beschlusses vom 13. Mai 2004, womit prinzipiell beschlossen worden ist, der Interkommunale INTEROST für Bau von Schaltkästen und Kabinen in der Ortsdurchfahrt BORN im Rahmen der Erneuerung der 15 kV Verbindung AMEL - Industriegebiet Kaiserbaracke vier Trennstücke mit einem Gesamtflächen­inhalt von 1 Ar 52 Ca zum Gesamtpreis in Höhe von 2.280 € zu veräußern;

                  

In Erwägung der vier beiliegenden Vermessungspläne des Landmessers G. MREYEN, auf welchem die zu veräußernden Trennstücke in gelber Farbe eingezeichnet ist;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 19.05.2004 bis zum 04.06.2004 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

 

Nach Durchsicht des am 22.03.2004 seitens des Immobilien­erwerbs­komitees aus ST.VITH übermittelten Entwurfes der diesbezüglichen Urkunde;

 

Nach Durchsicht der diesbezüglichen Katasterunterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG:

 

1.  Die vier in der Ortschaft BORN gelegenen und auf den beiliegenden Vermessungsplänen des Landmessers G. MREYEN in gelber Farbe eingezeichneten Trennstücke mit einem Gesamtflächen­inhalt von 1 Ar 52 Ca zum Gesamtpreis in Höhe von 2.280 € an die Interkommunale INTEROST zur Errichtung von vier Elektrokabinen zu verkaufen.

2.  Den am 22.03.2004 seitens des Immobilienerwerbskomitees aus ST.VITH übermittelten Entwurf der entsprechenden Urkunde zu genehmigen.

3.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Gewerbezone KAISERBARACKE – Verkauf der Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 V7, 03 Ha 01 Ar 98 Ca groß an die A.G. Karl HUGO aus 4770 AMEL, Engelsdorfer Straße (BORN), 2

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses vom 13.05.2004, laut welchem prinzipiell beschlossen worden ist, die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 V7, (3 Ha 01 Ar 98 Ca groß) an die A.G. Karl HUGO aus 4770 AMEL, Engelsdorfer Straße (BORN), 2 zu veräußern;

 

Nach Durchsicht des beiliegenden Katasterplanes, auf welchem die vorgenannte Parzelle in gelber Farbe eingezeichnet ist;

 

In Erwägung dessen, dass die A.G. Karl HUGO bereit ist, einen Preis von 3,5 €/m² für den Erwerb dieses Geländes zu zahlen;

 

In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für Gewerbegelände den Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände käuflich zu erwerben dahingehend abzuändern, dass dem Erbpächter nur die Möglichkeit gegeben wird, die in Erbpacht genommene und tatsächlich für Gewerbezwecke genutzte Fläche bereits ab dem fünften Jahr anstatt nach dem zehnten Jahr zu erwerben;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 19.05.2004 bis zum 04.06.2004 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

 

Nach Durchsicht des Berichtes des Erbschaftssteuer­einnehmers, der Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG:

 

1.  Der A.G. Karl HUGO aus 4770 AMEL, Engelsdorfer Straße (BORN), 2 die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 V7, (3 Ha  01 Ar 98 Ca groß) zum Gesamtpreis in Höhe von 105.693 € unter der Bedingung zu verkaufen, dass das bisher nicht bebaute Teilstück der vorgenannten Parzelle nicht an Drittpersonen weiterverkauft wird.

2.  Die diesbezüglichen Erbpachtverträge vom 20.01.1986, 16.03.1990 und 07.12.1990 infolge des Verkaufs des Grund und Bodens an den Inhaber des Erbpachtrechts am Tage der Tätigung der authentischen Verkaufsakte zu beenden.

3.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

ÖFFENTLICHE ARBEITEN

 

Renovierung des Turmes der St. Martinus Kirche in MEYERODE : Ausführung – Finanzierung

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund der Tatsache, dass der vor elf Jahren angebrachte Mauerbewurf des Turmes der klassierten St. Martinus Kirche MEYERODE nicht gehalten hat und daher eine Renovie­rung dieses Turmes erforderlich ist;

 

In Erwägung dessen, dass die genaue Ursache für diese Unzulänglichkeit auch nicht von Sachverständigen genau ergründet werden konnte;

 

In Erwägung dessen, dass mit der betroffenen Firma eine Kosten- und Arbeitsauf­teilung vereinbart worden ist, obwohl dem Verputzer keine Schuld nachgewiesen werden konnte;

 

In Erwägung dessen, dass ein Anstrich des zu Lasten der besagten Firma erneuer­ten Putzes die Haltbarkeit desselben verbessern soll;

 

Nach Durchsicht der Kostenschätzung, welcher einen Betrag in Höhe von 3.700 €, ohne MwSt., für die zu Lasten der Gemeinde Amel auszuführenden Arbeiten vorsieht;

 

In Erwägung dessen, dass diese Arbeiten größtenteils in eigener Regie durch den Arbeitsdienst der Gemeinde ausgeführt werden sollen;

 

In Erwägung dessen, dass die Vergabe des Auftrags zur Lieferung des erforder­lichen Materials im Verhandlungsverfahren erfolgen soll;

 

Auf Grund des Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 117, Absatz 1, und Artikel 234, Absatz 1;

 

In Anbetracht dessen, dass der erforderliche Kredit im ordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2004 unter Artikel 790/125/02 eingetragen werden;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Arbeiten und Lieferungen beinhaltet :

a)  Materiallieferungen zum Anstrich des Kirchturmes MEYERODE.  Die Ausführung der Arbeiten erfolgt teilweise in eigener Regie und teilweise durch eine Privatfirma.

b)  Ausleihen eines Baugerüstes zwecks Durchführung der vorgenannten Arbeiten.

2.  Die Kostenschätzung des unter Punkt 1 angeführten Auftrages ist auf 3.700 €, ohne MwSt., festgesetzt.

3.  Der unter Punkt 1 angeführte Auftrag wird im Verhandlungsverfahren vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungs­vorschriften einzuhalten.

4.  Diesen Auftrag mittels des unter Artikel 790/125/02 einzutragenden Kredites des ordentlichen Haushaltsplanes 2004 zu finanzieren.

5.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Erstellung eines Kommunalen Programms zur Ländlichen Entwicklung – Genehmigung des Lastenheftes für die Erstellung der Projektkarteien (fiches-projets)

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Durchsicht des Gemeinderatsbeschlusses vom 28.10.2002 zur Genehmigung des Lastenheftes zwecks Abschluss eines Dienstleistungsvertrages für die Erstellung eines Programms zur Ländlichen Entwicklung;

 

Nach Durchsicht des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 03.12.2002, laut welchem das Schöffenkollegium die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Ostbelgien (WFG) mit der Erstellung eines Programms zur Ländlichen Entwicklung beauftragt hat;

 

In Anbetracht, dass von diesem Auftrag jedoch der Teil 4 „Erstellung der Projekt­karteien (fiches-projets)“ ausgenommen worden war;

 

In Erwägung dessen, dass es daher erforderlich ist, einen Projektautoren mit der Erstellung der Projektkarteien zu beauftragen;

 

In Anbetracht, dass demzufolge ein Sonderlastenheft für die Erstellung der Pro­jektkarteien zu verabschieden ist;

 

Nach Durchsicht des in Zusammenarbeit mit der Wirtschafts­förderungsgesellschaft Ostbelgien (WFG) und der Ländlichen Stiftung der Wallonie (FRW) erstellten Lastenheftes in oben­genannter Angelegenheit;

 

In Anbetracht, dass die Kosten dieses Dienstleistungsvertrages unter 625 000 € liegen werden;

 

In Erwägung dessen, dass zur Finanzierung der im Jahr 2004 vorzusehenden Kosten ein Kredit im außerordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2004 der Gemeinde eingetragen worden ist;

 

Nach Durchsicht der Artikel 234 und 235 des neuen Gemeindegesetzes;

 

In Erwägung dessen, dass die Fraktion Hof von Amel die Entwicklung der Länd­lichen Entwicklung begrüßt, insbesondere was die Einbeziehung der Bürger im Rahmen der Erstellung des Programms des K.P.L.E. zur Verbesserung der Lebensqualität und Verschönerung der Dörfer angeht;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG:

 

1.  das vorliegende Sonderlastenheft betreffend den Abschluss eines Dienstleistungs­vertrages für die Erstellung der Projektkarteien (fiches-projets), zu genehmigen.

2.  Diesen Auftrag im Verhandlungsverfahren zu vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten, wobei mindestens drei Projektautoren befragt werden.

3.  Diesen Dienstleistungsauftrag mittels des unter Artikel 12402/733/60 eingetragenen Kredites des außerordentlichen Haushaltsplanes 2004 zu finanzieren.

4.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen

 

 

FINANZIELLE ANGELEGENHEITEN

 

Antrag des Königlichen Musikvereins MEYERODE auf kostenlose Zuteilung von Bauholz für die Organisation seines 125jährigen Vereinsjubiläums am 17. und 18.07.2004

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des vorliegenden Antrages vom 21.06.2004 des Kgl. Musikvereins MEYERODE auf kostenlose Zuteilung von 10 Fm Bauholz anlässlich des am 16., 17. und 18. Juli 2004 stattfindenden 125jährigen Jubiläumsfestes;

 

In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat es als seine Pflicht erachtet, die freizeitgestaltenden Vereine zu unterstützen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG:

 

1.  Dem Kgl. Musikverein MEYERODE 10 Fm Bauholz aus den Gemeinde­waldungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

2.  Den gegenwärtigen Beschluss der höheren Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

 

Ankauf einer Werkzeugskiste für den Kleintransporter der Freiwilligen Gemeindefeuerwehr AMEL

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass für den Transport von Material und bei Noteinsätzen ein Kleintransporter für die Freiwillige Gemeindefeuerwehr AMEL angeschafft worden ist;

 

Nach Durchsicht der Kostenschätzung zum Ankauf einer Werkzeugkiste für den gebrauchten Kleintransporter in Höhe von 2.850 €, ohne MwSt.;

 

In Erwägung dessen, dass sich bei diesem Ankauf um eine für die Nutzung des Kleintransporters notwendige Anschaffung handelt;

 

Auf Grund des Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 117, Absatz 1, und Artikel 234, Absatz 1;

 

In Anbetracht dessen, dass die erforderlichen Kredite im Rahmen einer Haushalts­abänderung im außerordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2004 eingetragen werden;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Lieferungen beinhaltet: Ankauf einer Werkzeugkiste für den Kleintransporter der Freiwillige Gemeindefeuerwehr AMEL.

2.  Die Kostenschätzung des unter Punkt 1 angeführten Lieferungsauftrages ist auf 2.850 €, ohne MwSt., festgesetzt.

3.  Der unter Punkt 1 angeführte Auftrag wird im Verhandlungsverfahren vergeben, ohne bei der Einlei­tung des Verfahrens die Bekanntmachungs­vorschriften einzuhalten.

4.  Diesen Lieferungsauftrag mittels des unter Artikel 351/743/98 einzutragenden Kredites des außer­ordentlichen Haushaltsplanes 2004 zu finanzieren.

5.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Festlegung einer Gebührenordnung für bestimmte Einsätze des Freiwilligen Feuerwehrdienstes und des Wegedienstes der Gemeinde AMEL im Rahmen von Feuerwehr- und Gemeindeeinsätzen

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund des Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 117;

 

Auf Grund des Gesetzes vom 24.12.1976 über die Haushaltsvorschläge 1976/77, insbesondere Artikel 85;

 

Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 09.08.1979, womit das Verfahren für die Festlegung und die Beitreibung der Kosten, die den Gemeindefeuerwehrdiensten bei gewissen Einsätzen und Dienstleistungen entstehen, geregelt wird;

 

In Erwägung, dass diese Tarife festgelegt werden müssen und im Bestreben einer Angleichung dieser Tarife in der Hilfeleistungszone;

 

In Erwägung, dass es gilt, bestimmte Einsätze des Freiwilligen Feuerwehrdienstes und des Wegedienstes der Gemeinde AMEL selbstkostendeckend zu fakturieren;

Auf Grund der Finanzlage der Gemeinde;

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

Artikel 1. – Die Gebührenordnung für bestimmte Einsätze des Freiwilligen Feuerwehrdienstes und des Wegedienstes der Gemeinde AMEL ab dem 01. Juli 2004 wie folgt festzulegen :

Artikel 2.Personalunkosten :

§ 1. Personal der Freiwilligen Feuerwehr

die in der Grundordnung des Feuerwehrdienstes vorgesehenen Stundenentschädigungen, erhöht um 25% zur Deckung der Lohnneben- und Verwaltungskosten

§ 2. Das alarmierte Personal, das nicht eingesetzt zu werden braucht, ist auf der Basis einer pauschalen Leistung von zwei Stunden für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu bezahlen;

§ 2. Personal des Wegedienstes

die gemäß Besoldungsstatut des Gemeindepersonals errechneten Stundenlöhne, erhöht um 50% zur Deckung Lohnneben- und Verwaltungskosten

Artikel 3.Materialunkosten

§ 1 Feuerwehrmaterial:

Nr.

Beschreibung

Berechnungseinheit

Tarif in €

1

Tankwagen inklusive Fahrer

Pro 10.000 l

125,00

2

Feuerlöschfahrzeug gleich welcher Kategorie (inkl. Treibstoff, gefahrene Strecke, Schmiermittel und Material)

Stunde

75,00

3

Hebebühne inklusive Fahrer

Stunde

75,00

4

Rüstrettungswagen

Einsatz

75,00

5

Transport des Personals

Einsatz

45,00

6

Transport des Materials und der Hilfsmittel

Einsatz

45,00

7

Pulver

Kg

6,00

8

Schaummittel

Liter

5,00

9

Elektrische Tauchpumpen

Tag

15,00

10

Motorpumpen

Stunde

30,00

11

Stromerzeuger (Anlage von mind. 3 KVA)

Stunde

15,00

12

Schläuche jeglichen Durchmessers

Meter/Tag

1,00

13

Sauglüfter und Überdrucklüfter

Stunde

15,00

14

Pressluftflasche

angebrochene Flasche

5,00

15

Bindemittel und Entsorgungskosten

Kg oder Liter

3,00

16

Kleinmaterial

Stück/Tag

3,00

17

Lagerung von verseuchtem Erdreich (kleinere Mengen)

Max. 1 m³/Monat

150,00

18

Reinigung des Materials und der Fahrzeuge

25% der Material- und Fahrzeugunkosten

19

Wespenvertilgung (ungeachtet Artikel 2 §1 und der Positionen 1 bis 18)

Einsatzstelle

25,00

20

Andere Materialkosten

Zum Einkaufspreis zuzüglich der Transportkosten

§ 2 Material des Wegedienstes:

Nr.

Beschreibung

Berechnungseinheit

Tarif in €

1

Lastkraftwagen ohne Hebekran

Stunde

65,00

2

Lastkraftwagen mit Hebekran

Stunde

75,00

3

Personentransporter mit offener Ladepritsche

Stunde

45,00

4

Bagger (Case)

Stunde

50,00

5

Löffelbagger

Stunde

85,00

6

Kehrmaschine (FENDT Xylon)

Stunde

85,00

7

Kompressor

Stunde

15,00

8

Stromerzeuger

Stunde

15,00

9

Grabenstützen (Verschalplatten)

Tag/Platte

100,00

10

Materialkosten

Zum Einkaufspreis zuzüglich der Transportkosten

Artikel 4. - Die Gebührenordnung gilt für eine unbestimmte Dauer.

Artikel 5. - Wenn aus irgendeinem Grund Feuerlöschmaterial, bzw. Material des Wegedienstes am Einsatzort nicht benutzt werden muss, wird dasselbe trotzdem für eine Stunde Benutzung oder für die Hin- und Rückfahrt, je nach Situation, in Rechnung gestellt.

Artikel 6. - Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde gezählt.  Die Dauer des Einsatzes wird ab dem Zeitpunkt, wo die Fahrzeuge die Kaserne, bzw. den Fuhrpark verlassen, bis zu demjenigen, wo sie zu derselben zurückkehren, berechnet.

Artikel 7. - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ist mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

 

 

VERORDNUNGEN

 

Erlass einer Ergänzungsverordnung zu der Gemeindeverordnung über die allgemeine Begrenzung der Geschwindigkeit innerhalb der Ballungs­gebiete MEYERODE, IVELDINGEN, MONTENAU und MEDELL (Gemeindestraßennetz)

DER GEMEINDERAT,

 

Aufgrund des Gesetzes über die Straßenverkehrs­polizei;

 

Aufgrund der allgemeinen Straßenverkehrs­ordnung;

 

Aufgrund des Ministerialerlasses zur Bestimmung der Mindestmaße und der besonderen Bedin­gungen zur Anbringung der Straßenverkehrszeichen;

 

Aufgrund des ministeriellen Rundschreibens betreffend die Ergänzungsverordnungen und das Aufstellen der Verkehrszeichen; Aufgrund des Gemeindegesetzes;

 

In der Erwägung, dass anlässlich der am 08.05. und 06.10.2003 stattgefundenen Ortsbesichtigun­gen mit der Dienststelle für Straßenverkehrsregelung festgestellt worden ist, dass sich zwischenzeitlich verschiedene Ortschaften durch Neuansiedlung und Neubauten ausgedehnt haben und dass aus diesem Grund eine Anpassung der bestehenden Gemeindever­ordnung unumgänglich geworden ist;

 

In der Erwägung, dass diese Maßnahme auf das Gemeindestraßennetz Anwendung findet;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG:

 

Artikel 1. ‑ Die am 9. Februar 1988 vom Gemeinderat verabschiedete Gemeinde­verordnung über die allgemeine Begrenzung der Ballungsgebiete MEYERODE, IVELDINGEN, MONTENAU und MEDELL wird aufgehoben und durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

 

A.MEYERODE

1)     von AMEL kommend: vor Haus KRINGELS J. Nr. 158;

2)     von MEDELL kommend (Mühlengasse): vor Haus HOFFMANN J. Nr. 106;

3)     von ATZERATH kommend: vor SCHÜTZENHALLE Nr. 59;

4)     von SCHÖNBERG kommend: vor Haus HEYEN Jos, Nr. 25;

5)     von MEDELL kommend: vor der Tagesstätte Nr. 72;

6)     von SCHÖNBERG kommend: vor Kreuzung Haus LENZ A., Nr. 15;


7)     von TREISBACH kommend: auf Höhe des Hauses NIESSEN L., Nr. 37;

8)     von HOMMERVENN kommend: vor Haus PAUELS P., Nr. 45;

9)     von MEDELL kommend (Schützenhalle): vor Beschützende Werkstätte Nr. 73;

10)      von Straße MEDELL‑VALENDER kommend: vor Haus KRINGELS N., Nr. 155;

11)      von Straße MEDELL‑VALENDER kommend: vor Haus PAUELS A., Nr. 125.

B. MONTENAU

1)     von BORN kommend: vor Haus KÜCHES Albert, Deidenberg  Nr. 131;

2)     von DEIDENBERG kommend (vor Brücke): vor Haus SPODEN Walter, Nr. 24;

3)     von LIGNEUVILLE kommend: vor Missionshaus, Nr. 123;

4)     von IVELDINGEN kommend: an der KIRCHE;

5)     von der RN 676 kommend: vor Haus KIRENS L., Nr. 147 A;

6)     vom Friedhof kommend: vor Haus HOFFMANN S., Nr. 1A;

7)     von WOLFBUSCH kommend (LOUGES R.): vor Kreuzung vor Haus PAASCH, Nr. 128;

8)     von WOLFSBUSCH kommend: vor Haus DAHMEN D., Nr. 82.

C. IVELDINGEN

1)     von MONTENAU kommend: an der KIRCHE;

2)     Weg in Richtung WEISMES: an der Kreuzung mit RN 676 – WEISMES-AMEL;

3)     von DEIDENBERG kommend: 50 m vor der Kreuzung Haus LENTZ F., Nr. 50;

4)     von EIBERTINGEN kommend: vor Haus GIRKES M., Nr. 44.

D. MEDELL

1)     von MEYERODE kommend: vor Haus SCHWALL D., Nr. 71

2)     von MEYERODE kommend (Abkürzung Medell-Valender) : vor Haus HILGER Guido, Nr. 51

3)     von HOCHKREUZ kommend: vor Haus LUXEN A., Nr. 13

4)     von ST.VITH kommend: vor Kreuzung Haus BRAUN H., Nr. 137

5)     von Regionalstraße kommend: vor Haus FAYMONVILLE G., Nr. 35

6)     von WALLERODE kommend: vor Haus LAMBERTZ J., Nr. 93

7)     von Schützenhalle kommend: vor Haus BONGARTZ H., Nr. 90

8)     von Schützenhalle kommend (kleiner Weg): vor Haus MÖLTER P., Nr. 82

9)     von ST.VITH kommend (kleiner Weg): vor Mehlhandel JACOBS J., Nr. 129

10)     von Regionalstraße kommend (kleiner Weg) : vor Haus BERNERS R., Nr. 24

Die Maßnahme wird mittels Aufstellung der Verkehrszeichen F1 und F3 durchgeführt.

Artikel 2. ‑ Gegenwärtige Verordnung wird dem Herrn Minister der Mobilität und des Transportwesens zur Genehmigung unterbreitet.

 

Erlass einer Ergänzungsverordnung zu der Gemeindeverordnung über die allgemeine Begrenzung der Geschwindigkeit innerhalb der Ballungs­gebiete AMEL, DEIDENBERG, BORN und MIRFELD (Gemeinde­- und Regional­straßennetz)

DER GEMEINDERAT,

 

Aufgrund des Gesetzes über die Straßenverkehrs­polizei;

 

Aufgrund der allgemeinen Straßenverkehrs­ordnung;

 

Aufgrund des Ministerialerlasses zur Bestimmung der Mindestmaße und der besonderen Bedingungen zur Anbringung der Straßenverkehrszeichen;

 

Aufgrund des ministeriellen Rundschreibens betreffend die Ergänzungsverordnungen und das Aufstellen der Verkehrszeichen; Aufgrund des Gemeindegesetzes;

 

In der Erwägung, dass anlässlich der am 08.05. und 06.10.2003 sowie 21.06.2004 stattgefundenen Ortsbesichtigungen mit der Dienststelle für Straßen­verkehrsregelung festgestellt worden ist, dass sich zwischenzeitlich verschiedene Ortschaften durch Neuansiedlung und Neubauten ausgedehnt haben und dass aus diesem Grund eine Anpassung der bestehenden Gemeindever­ordnung unumgänglich geworden ist;

 

In der Erwägung, dass diese Maßnahme auf das Gemeinde- und Regionalstraßennetz Anwendung findet;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG:

 

Artikel 1. ‑ Die am 23. Februar 1994 vom Gemeinderat verabschiedete Gemeinde­verordnung über die allgemeine Begrenzung der Ballungsgebiete AMEL, DEIDENBERG, BORN und MIRFELD wird aufgehoben und durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

A. AMEL

1)     Regionalstrasse Nr. 676 : von EIBERTINGEN kommend, am M.P. 9,350;

2)     Regionalstrasse Nr. 676 : von ST.VITH kommend, am M.P. 8,300;

3)     Regionalstrasse Nr. 658 : von BÜLLINGEN kommend, am M.P. 0,165;

4)     Regionalstrasse Nr. 659 : von DEIDENBERG kommend, am M.P. 1,100;

5)     von MEYERODE kommend, vor Haus Dr. KEHL C., Nr. 258;

6)     von SCHOPPEN kommend, vor Haus AUTMANNS P., Nr. 138;

7)     von SCHOPPEN kommend, vor Haus SCHOMMERS H., Nr. 99;

8)     von SCHOPPEN kommend, vor Haus THEISSEN G., Nr. 80;

9)     von VALENDER kommend, vor Haus HALMES H., Nr. 253;

10)      Im Tömmel, vor Haus SCHÖPGES H., Nr. 303;

B. DEIDENBERG

1)     Regionalstrasse Nr. 659, von AMEL kommend, am M.P. 1,470;

2)     Regionalstrasse Nr. 659, von BORN kommend, am M.P. 3,000;

3)     von IVELDINGEN kommend, vor Haus ROBBEN D.A.M., Nr. 189;

4)     von MONTENAU kommend, vor Haus DIJSSELBLOEM J., Nr. 179;

5)     von MEDELL kommend, nach Haus WIRTZ E., Nr. 76;

6)     von Schwarzenvenn kommend, vor Haus LENGES W., Nr. 118;

7)     von Schwarzenvenn kommend, vor Haus KUJAWA-PIEKUT S., Nr. 122a;

8)     von AMEL kommend, vor Haus PLAS B., Nr. 45;

9)     von MEDELL kommend (Hardt), vor Haus HOFFMANN E., Nr. 98;

10)      von EIBERTINGEN kommend, vor Kreuzung vor Haus MICHELS F., Nr. 22;

11)      von MEDELL kommend (kl. Weg), vor Haus PIEP-ZANZEN P., Nr. 60a;

C. BORN

1)     Regionalstrasse Nr. 659, von DEIDENBERG kommend, am M.P. 4,100;

2)     Regionalstrasse Nr. 659, von RECHT kommend, am M.P. 6,000;

3)     von MEDELL kommend, vor Haus ARIMONT F., Nr. 68;

4)     von MEDELL kommend, vor Haus MAUSEN J., Nr. 79b;

5)     von MONTENAU kommend, vor Haus FEYEN A., Nr. 63;

6)     von MONTENAU kommend, vor Haus HOCK P., Nr. 26;

7)     von EMMELS kommend, vor Haus VAN DER PUTTEN B., Nr. 83;

8)     von EMMELS kommend, vor Haus MERTES E., Nr. 98;

9)     von der Autobahn (Lierweg) kommend, vor Haus BERTHA H., Nr. 138;

10)      von EMMELS kommend (Dellenstr.), nach Haus FEITEN A., Nr. 85

D. MIRFELD

1)     von Regionalstrasse Nr. 658 in Richtung Kirche MIRFELD, vor Garage BONGARTZ, Nr. 70;

2)     von Regionalstrasse Nr. 658 in Richtung Haus JOUSTEN H., hinter Haus SCHLECK, Nr. 77;

3)     von Regionalstrasse Nr. 658 in Richtung Haus REUTER B., Nr. 65, hinter Haus ARENS H., Nr. 74;

4)     von BÜLLINGEN kommend, vor Haus REDING J.C., Nr. 31;

5)     von HALENFELD kommend, vor der Kreuzung vor Haus SCHRÖDER G., Nr. 43;

6)     von VALENDER kommend, vor der Kreuzung vor Haus SCHRÖDER M., Nr. 44;

Die Maßnahme wird mittels Aufstellung der Verkehrszeichen F1 und F3 durchgeführt.

Artikel 2. ‑ Gegenwärtige Verordnung wird dem Herrn Minister der Mobilität und des Transportwesens zur Genehmigung unterbreitet.

 

Erlass einer Ergänzungsverordnung über den Straßenverkehr (Parkverbot, Ausweichzonen, Fußgängerüberwege und Tonnagebegrenzung)

DER GEMEINDERAT,

 

Aufgrund des Gesetzes über die Straßenverkehrs­polizei;

 

Aufgrund der allgemeinen Straßenverkehrs­ordnung;

 

Aufgrund des Ministerialerlasses zur Bestimmung der Mindestmaße und der besonderen Bedingungen zur Anbringung der Straßenverkehrszeichen;

 

Aufgrund des ministeriellen Rundschreibens betreffend die Ergänzungsverordnungen und das Aufstellen der Verkehrszeichen; Aufgrund des Gemeindegesetzes;

 

In der Erwägung, dass anlässlich der am 04.11.2002, 08.05. und 06.10.2003 stattgefundenen Ortsbesichtigungen mit der Dienststelle für Straßenverkehrsregelung festgestellt worden ist, dass die untenstehenden Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erforderlich sind;

 

In der Erwägung, dass diese Maßnahmen auf das Gemeindestraßennetz Anwendung findet;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG:

 

Artikel 1. ‑ Das Parken ist untersagt:

-      in MEDELL, an der Seite des Hauses Nr. 142 A, 30 m diesseits der Fahrbahnanhebung in Richtung Hochkreuz.

Die Maßnahme wird mittels Aufstellung der Verkehrszeichen E1 durchgeführt.

Artikel 2. ‑ die Parklücken werden durch Markierungen in weißer Farbe begrenzt:

-      in MEYERODE, auf dem erhöhten Seitenstreifen vor dem Friedhof.

Artikel 3.   Es werden Ausweichzonen an den nachstehenden Stellen eingerichtet :

-      In MONTENAU, an der Kreuzung PAASCH Manfred, an der Seite des Hauses Nr. 128;

-      In MONTENAU, an der Kreuzung MARGREVE Walter, an der Seite des Hauses Nr. 13;

-      In MEDELL, auf Höhe der Schlosserei G. FAYMONVILLE Nr. 35;

-      In HALENFELD, an der Kreuzung „Allerberg“ (inklusive Verkehrsinseln);

-      In BORN „Lierweg“, ab Haus KOHNEN A. Nr. 127 bis oberhalb Haus HANS K. Nr. 135 A.

Die Maßnahme wird mittels Anbringung der in Artikel 77.4 des einschlägigen königlichen Erlasses aufgeführten Schrägstrichmarkierungen durchgeführt.

Artikel 4. ‑ An den folgenden Stellen werden Fußgängerüberwege ordnungsgemäß gekennzeichnet:

-      In IVELDINGEN, auf dem Weg in Richtung WEISMES, auf Höhe des Hauses Nr. 69 (Gerd NIESSEN);

-      In IVELDINGEN, auf dem Weg in Richtung WEISMES, auf Höhe des Hauses Nr. 18 (unter der Beleuchtungsanlage);

-      In AMEL, Kirchweg, auf Höhe der öffentlichen Toiletten;

-      In HERRESBACH, auf Höhe des Hauses Nr. 59 (BRODEL Joseph).

Die Maßnahme wird mittels Anbringung von parallel zur Fahrbahnachse verlaufende weiße Streifen gemäß Artikel 76.3 des einschlägigen königlichen Erlasses durchgeführt.

Artikel 5. ‑ Der Durchfahrtsverkehr von Lastkraftfahrzeugen, deren Gesamtmasse 7,5 Tonnen übersteigt, außer Ortsverkehr, ist in den untenerwähnten Straßen untersagt:

-      Hardtweg in Born;

-      Junkerstraße in Born;

-      Dellenstraße in Born.

Die Maßnahme wird mittels Aufstellung von Verkehrszeichen C23 mit Zusatzschild unter Angabe der höchstzulässigen Masse und unter Vermerk "außer Ortsverkehr" durchgeführt.

Artikel 6. ‑ Gegenwärtige Verordnung wird dem Herrn Minister der Mobilität und des Transportwesens zur Genehmigung unterbreitet.

 

 

UNTERRICHT

 

Fusion aus Zweckmäßigkeitsgründen der Gemeindeschule HEPPENBACH-HERRESBACH mit der Gemeindeschule MEDELL

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1957 zur Koordinierung des Verwahr- und Primarschulwesens;

 

Auf Grund des Dekretes des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom   26.April 1999 über das Regelgrundschulwesen, insbesondere  Artikel 37 bis 41;

 

In Anbetracht dessen, dass unser Gemeindeschulwesen

-     eine Gemeindegrundschule HEPPENBACH-HERRESBACH mit Verwaltungs- sitz in 4770 AMEL - Herresbach, 14 und einer Niederlassung in 4771 HEPPENBACH, 4

-     eine Gemeindegrundschule gelegen in 4770 MEDELL, 29   

umfasst;

 

Dass es angebracht und zweckmäßig ist, die Gemeindegrundschule MEDELL mit der Gemeindegrundschule HEPPENBACH-HERRESBACH im Rahmen der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen zu fusionieren;

 

In Erwägung, dass durch die aufgrund Artikel 40 des Dekretes  des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26.April 1999 über das Regelgrundschul- wesen zu erfolgende Neugliederung dieser Schulen, weder die Anzahl Schulen und Niederlassungen, noch die Anzahl Schulleiter erhöht wird;

 

In Erwägung, das die vorerwähnte Fusion bzw. Neugliederung den Abbau der Stelle einer Schulleiterin mit sich bringt;

 

In Anbetracht dessen, dass die Fusion bzw. Neugliederung eine Zurdispositionstellung der Schulleiterin Frau KRINGELS Christina, Ehefrau LEJOLY, mit sich bringt;

 

Dass die Lage der überzähligen Schulleiterin infolgedessen durch einen getrennten Beschluss geregelt werden wird;

 

Auf Grund des Neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

In Erwägung dessen, dass Ratsmitglied SCHRÖDER W. namens der Oppositionsfraktion die Meinung vertritt, dass die vorgeschlagene Fusion der beiden Schulen aus pädagogischen und geographischen Gründen nicht zu rechtfertigen ist;

 

BESCHLIESST mit NEUN JA-STIMMEN gegen EINE NEIN-STIMME und bei ZWEI Enthaltungen:

 

Artikel 1.-  Die Gemeindegrundschule MEDELL wird mit Wirkung am 01. September 2004 mit der Gemeindegrundschule HEPPENBACH-HERRESBACH fusioniert.

Die fusionierte Schule wird den Namen „Gemeindeschule HEPPENBACH-HERRESBACH-MEDELL“, deren Verwaltungssitz in 4770 AMEL - Herresbach, 14 gelegen ist, tragen.

Schulleiter dieser Schule wird Herr REUTER Hermann, bisher Schulleiter der Gemeindeschule HEPPENBACH-HERRESBACH.

 Artikel 2.- Vorliegender Beschluss wird der vorgesetzten Behörde durch Vermittlung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Abteilung Unterrichtswesen, zugestellt.

 

Für den Gemeinderat :

Der Gemeindesekretär,                                                                                                                                                                                 Der Vorsitzende,

gez. BOULANGER Fr.                                                                                                                                                                                SCHUMACHER Kl.