Protokoll
der Sitzung vom 1. Juli 2004
Anwesend : H.H. SCHUMACHER, Bürgermeister;
PAUELS, WIESEMES und MARQUET, Schöffen;
MARGREVE, KÖTTEN, LENTZ, Frau SCHRÖDER-MARAITE, MARAITE,
SCHRÖDER, Frau JUFFERN-SCHMITZ, Frau REINERTZ-MARAITE, PAUELS F.J., NEUENS
und Frau BASTIN-VEITHEN, Mitglieder;
BOULANGER, Sekretär.
Abwesend : MARGREVE, KÖTTEN und NEUENS, Mitglieder,
entschuldigt.
In
öffentlicher Sitzung
Die Protokolle dieser Sitzungen werden einstimmig
genehmigt.
Begutachtung eines Beschlusses der Kirchenfabrik WALLERODE vom
16.04.2004 : Rechnungsablage 2003
DER
GEMEINDERAT,
Nach Kenntnisnahme dieses
Beschlusses und der beiliegenden Unterlagen;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums;
BESCHLIESST EINSTIMMIG den Beschluss der
Kirchenfabrik WALLERODE vom 16.04.2004 in obengenannter Angelegenheit günstig
zu begutachten.
IMMOBILIEN
Prinzipielle
Beschlüsse
Ankauf der Waldparzelle Gem. 11, Flur B, Nr. 160 C,
76 Ar 14 Ca groß, Eigentum der Frau ETIENNE-ZIANS F. aus 4950 THIRIMONT, rue de
la Paix 8
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung des Schreibens der Frau ETIENNE-ZIANS Frieda aus 4950 THIRIMONT, rue de la Paix 8, laut welchem dieselbe den Verkauf ihrer Parzelle Gem. 11, Flur B, Nr. 160 C, 76 Ar 14 Ca groß, der Gemeinde AMEL anbietet;
In Erwägung dessen, dass
die fragliche Waldparzelle die Distrikte 793 und 796 des Reviers Meyerode
verbindet, so dass der bis dato isolierte, aus den Distrikten 794, 795 und 796
bestehende Block mit dem restlichen Teil des Gemeindewaldes Meyerode verbunden
wird;
In Erwägung dessen, dass
die Gemeinde daher an einem Ankauf des besagten Geländes inklusive Holzbestand
zum Gesamtpreis in Höhe von 7.000 € interessiert ist;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIESST EINSTIMMIG:
1. Prinzipiell die in der Ortschaft MEYERODE
gelegene Waldparzelle, Gemarkung 11, Flur B, Nr. 160 C, 76 Ar 14 Ca groß,
Eigentum der Frau ETIENNE-ZIANS F., zum Gesamtpreis in Höhe von 7.000 € zu
erwerben.
2. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium
mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens zu
beauftragen.
Antrag des Herrn KOPZYNSKI P. aus 4960 MALMEDY, rue
Abbé Peters 58/8 auf Ankauf der in der Ortschaft DEIDENBERG "Am
Stein" gelegenen Gemeindeparzelle Gem. 2, Flur B, Nr. 275 G
DER GEMEINDERAT,
In
Erwägung des vorliegenden Antrages des Herrn KOPZYNSKI P. aus 4960 MALMEDY, rue
Abbé Peters 58/8 auf Ankauf der in der Ortschaft DEIDENBERG „Am Stein“
gelegenen Gemeindeparzelle Gemarkung 2, Flur B, Nr. 275 C, 8 Ar 38 Ca groß;
In Erwägung dessen, dass die gesamte Fläche in der Bauzone gelegen ist;
In Erwägung der durch Gemeinderatsbeschluss vom 28.11.2001
neufestgelegten Ankaufsbedingungen und -verpflichtungen für den Ankauf einer
Gemeindebaustelle;
In Erwägung dessen, dass der Verkaufspreis der Baustelle auf 7,45 €/m²
festgelegt worden ist;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIESST EINSTIMMIG:
1. Prinzipiell dem Herrn KOPZYNSKI P. aus
4960 MALMEDY, rue Abbé Peters 58/8 die in der Ortschaft DEIDENBERG „Am Stein“
gelegene Gemeindeparzelle Gemarkung 2, Flur B, Nr. 275 C, 8 Ar 38 Ca groß unter
Berücksichtigung der vorerwähnten Ankaufsbedingungen und -verpflichtungen zum
Preise von 6.243,10 € zu verkaufen.
2. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium
mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens zu
beauftragen.
Endgültige Beschlüsse
Verkauf von 4 Trennstücke an die Interkommunale INTEROST zur Errichtung von Elektrokabinen in der Ortschaft BORN
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung seines Beschlusses vom 13. Mai 2004, womit prinzipiell
beschlossen worden ist, der Interkommunale INTEROST für Bau von Schaltkästen
und Kabinen in der Ortsdurchfahrt BORN im Rahmen der Erneuerung der 15 kV
Verbindung AMEL - Industriegebiet Kaiserbaracke vier Trennstücke mit einem
Gesamtflächeninhalt von 1 Ar 52 Ca zum Gesamtpreis in Höhe von 2.280 € zu veräußern;
In Erwägung der vier beiliegenden Vermessungspläne des Landmessers G.
MREYEN, auf welchem die zu veräußernden Trennstücke in gelber Farbe
eingezeichnet ist;
In Erwägung dessen, dass während des vom 19.05.2004 bis zum 04.06.2004
durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses
Immobiliengeschäft eingegangen sind;
Nach Durchsicht des am 22.03.2004 seitens des Immobilienerwerbskomitees
aus ST.VITH übermittelten Entwurfes der diesbezüglichen Urkunde;
Nach Durchsicht der diesbezüglichen Katasterunterlagen;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIESST EINSTIMMIG:
1. Die vier in der Ortschaft BORN gelegenen
und auf den beiliegenden Vermessungsplänen des Landmessers G. MREYEN in gelber
Farbe eingezeichneten Trennstücke mit einem Gesamtflächeninhalt von 1 Ar 52 Ca
zum Gesamtpreis in Höhe von 2.280 € an die Interkommunale INTEROST zur
Errichtung von vier Elektrokabinen zu verkaufen.
2. Den am 22.03.2004 seitens des
Immobilienerwerbskomitees aus ST.VITH übermittelten Entwurf der entsprechenden
Urkunde zu genehmigen.
3. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der
Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
Gewerbezone KAISERBARACKE – Verkauf der Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 V7, 03 Ha 01 Ar 98 Ca groß an die A.G. Karl HUGO aus 4770 AMEL, Engelsdorfer Straße (BORN), 2
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses vom 13.05.2004, laut welchem
prinzipiell beschlossen worden ist, die in der Gewerbezone KAISERBARACKE
gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 V7, (3 Ha 01 Ar 98 Ca groß)
an die A.G. Karl HUGO aus 4770 AMEL, Engelsdorfer
Straße (BORN), 2 zu veräußern;
Nach Durchsicht des beiliegenden Katasterplanes, auf welchem die
vorgenannte Parzelle in gelber Farbe eingezeichnet ist;
In Erwägung dessen, dass die A.G. Karl HUGO bereit ist, einen Preis von
3,5 €/m² für den Erwerb dieses Geländes zu zahlen;
In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom
27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für Gewerbegelände den
Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände käuflich zu erwerben
dahingehend abzuändern, dass dem Erbpächter nur die Möglichkeit gegeben wird,
die in Erbpacht genommene und tatsächlich für Gewerbezwecke genutzte Fläche
bereits ab dem fünften Jahr anstatt nach dem zehnten Jahr zu erwerben;
In Erwägung dessen, dass während des vom 19.05.2004 bis zum 04.06.2004
durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses
Immobiliengeschäft eingegangen sind;
Nach Durchsicht des Berichtes des Erbschaftssteuereinnehmers, der
Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIESST EINSTIMMIG:
1. Der A.G. Karl HUGO aus 4770 AMEL, Engelsdorfer Straße (BORN), 2 die in der Gewerbezone
KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 V7, (3 Ha 01 Ar 98 Ca groß) zum Gesamtpreis in Höhe von
105.693 € unter der Bedingung zu verkaufen, dass das bisher nicht bebaute
Teilstück der vorgenannten Parzelle nicht an Drittpersonen weiterverkauft wird.
2. Die diesbezüglichen Erbpachtverträge vom
20.01.1986, 16.03.1990 und 07.12.1990 infolge des Verkaufs des Grund und Bodens
an den Inhaber des Erbpachtrechts am Tage der Tätigung der authentischen
Verkaufsakte zu beenden.
3. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der
Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
Renovierung des Turmes der St. Martinus
Kirche in MEYERODE : Ausführung – Finanzierung
DER
GEMEINDERAT,
Auf Grund der Tatsache, dass der vor elf Jahren
angebrachte Mauerbewurf des Turmes der klassierten St. Martinus Kirche MEYERODE
nicht gehalten hat und daher eine Renovierung dieses Turmes erforderlich ist;
In Erwägung dessen, dass die genaue Ursache für
diese Unzulänglichkeit auch nicht von Sachverständigen genau ergründet werden
konnte;
In Erwägung dessen, dass mit der betroffenen Firma
eine Kosten- und Arbeitsaufteilung vereinbart worden ist, obwohl dem Verputzer keine Schuld nachgewiesen werden konnte;
In Erwägung dessen, dass ein Anstrich des zu Lasten
der besagten Firma erneuerten Putzes die Haltbarkeit desselben verbessern
soll;
Nach Durchsicht der Kostenschätzung, welcher einen
Betrag in Höhe von 3.700 €, ohne MwSt., für die zu Lasten der Gemeinde Amel
auszuführenden Arbeiten vorsieht;
In Erwägung dessen, dass diese Arbeiten größtenteils
in eigener Regie durch den Arbeitsdienst der Gemeinde ausgeführt werden sollen;
In Erwägung dessen, dass die Vergabe des Auftrags
zur Lieferung des erforderlichen Materials im Verhandlungsverfahren erfolgen
soll;
Auf Grund des Gemeindegesetzes, insbesondere dessen
Artikel 117, Absatz 1, und Artikel 234, Absatz 1;
In Anbetracht dessen, dass der erforderliche Kredit
im ordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2004 unter Artikel 790/125/02
eingetragen werden;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die
Ausführung folgender Arbeiten und Lieferungen beinhaltet :
a) Materiallieferungen zum Anstrich des
Kirchturmes MEYERODE. Die Ausführung der
Arbeiten erfolgt teilweise in eigener Regie und teilweise durch eine
Privatfirma.
b) Ausleihen eines Baugerüstes zwecks
Durchführung der vorgenannten Arbeiten.
2. Die Kostenschätzung des unter Punkt 1
angeführten Auftrages ist auf 3.700 €, ohne MwSt., festgesetzt.
3. Der unter Punkt 1 angeführte
Auftrag wird im Verhandlungsverfahren vergeben, ohne bei der Einleitung des
Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten.
4. Diesen Auftrag mittels des unter Artikel
790/125/02 einzutragenden Kredites des ordentlichen Haushaltsplanes 2004 zu
finanzieren.
5. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium
mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
Erstellung eines Kommunalen Programms zur Ländlichen Entwicklung – Genehmigung des Lastenheftes für die Erstellung der Projektkarteien (fiches-projets)
DER
GEMEINDERAT,
Nach Durchsicht des
Gemeinderatsbeschlusses vom 28.10.2002 zur Genehmigung des Lastenheftes zwecks
Abschluss eines Dienstleistungsvertrages für die Erstellung eines Programms zur
Ländlichen Entwicklung;
Nach Durchsicht des
Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 03.12.2002, laut
welchem das Schöffenkollegium die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Ostbelgien
(WFG) mit der Erstellung eines Programms zur Ländlichen Entwicklung beauftragt
hat;
In Anbetracht, dass von
diesem Auftrag jedoch der Teil 4 „Erstellung der Projektkarteien (fiches-projets)“ ausgenommen worden war;
In Erwägung dessen, dass es
daher erforderlich ist, einen Projektautoren mit der Erstellung der
Projektkarteien zu beauftragen;
In Anbetracht, dass
demzufolge ein Sonderlastenheft für die Erstellung der Projektkarteien zu
verabschieden ist;
Nach Durchsicht des in
Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Ostbelgien (WFG) und
der Ländlichen Stiftung der Wallonie (FRW) erstellten
Lastenheftes in obengenannter Angelegenheit;
In Anbetracht, dass die
Kosten dieses Dienstleistungsvertrages unter 625 000 € liegen werden;
In Erwägung dessen, dass zur
Finanzierung der im Jahr 2004 vorzusehenden Kosten ein Kredit im
außerordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2004 der Gemeinde eingetragen
worden ist;
Nach Durchsicht der Artikel
234 und 235 des neuen Gemeindegesetzes;
In Erwägung dessen, dass die
Fraktion Hof von Amel die Entwicklung der Ländlichen Entwicklung begrüßt,
insbesondere was die Einbeziehung der Bürger im Rahmen der Erstellung des
Programms des K.P.L.E. zur Verbesserung der Lebensqualität und Verschönerung
der Dörfer angeht;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIESST EINSTIMMIG:
1. das vorliegende Sonderlastenheft betreffend
den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages für die Erstellung der
Projektkarteien (fiches-projets), zu genehmigen.
2. Diesen Auftrag im Verhandlungsverfahren
zu vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die
Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten, wobei mindestens drei Projektautoren
befragt werden.
3. Diesen Dienstleistungsauftrag mittels des
unter Artikel 12402/733/60 eingetragenen Kredites des außerordentlichen
Haushaltsplanes 2004 zu finanzieren.
4. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium
mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen
Antrag des Königlichen Musikvereins MEYERODE auf kostenlose Zuteilung von Bauholz für die Organisation seines 125jährigen Vereinsjubiläums am 17. und 18.07.2004
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des vorliegenden Antrages vom 21.06.2004 des Kgl. Musikvereins MEYERODE auf kostenlose Zuteilung von 10 Fm Bauholz anlässlich des am 16., 17. und 18. Juli 2004 stattfindenden 125jährigen Jubiläumsfestes;
In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat es als
seine Pflicht erachtet, die freizeitgestaltenden Vereine zu unterstützen;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums;
BESCHLIESST EINSTIMMIG:
1. Dem Kgl. Musikverein MEYERODE 10 Fm
Bauholz aus den Gemeindewaldungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2. Den gegenwärtigen Beschluss der höheren
Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
Ankauf einer Werkzeugskiste für den Kleintransporter der Freiwilligen Gemeindefeuerwehr AMEL
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass für
den Transport von Material und bei Noteinsätzen ein Kleintransporter für die
Freiwillige Gemeindefeuerwehr AMEL angeschafft worden ist;
Nach Durchsicht der
Kostenschätzung zum Ankauf einer Werkzeugkiste für den gebrauchten
Kleintransporter in Höhe von 2.850 €, ohne MwSt.;
In Erwägung dessen, dass sich bei diesem
Ankauf um eine für die Nutzung des Kleintransporters notwendige Anschaffung
handelt;
Auf Grund des
Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 117, Absatz 1, und Artikel 234,
Absatz 1;
In Anbetracht dessen, dass
die erforderlichen Kredite im Rahmen einer Haushaltsabänderung im
außerordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2004 eingetragen werden;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die
Ausführung folgender Lieferungen beinhaltet: Ankauf einer Werkzeugkiste für den
Kleintransporter der Freiwillige Gemeindefeuerwehr AMEL.
2. Die Kostenschätzung des
unter Punkt 1 angeführten Lieferungsauftrages ist auf 2.850 €, ohne MwSt., festgesetzt.
3. Der unter Punkt 1 angeführte Auftrag wird im Verhandlungsverfahren vergeben,
ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften
einzuhalten.
4. Diesen Lieferungsauftrag
mittels des unter Artikel 351/743/98 einzutragenden Kredites des außerordentlichen
Haushaltsplanes 2004 zu finanzieren.
5. Das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu
beauftragen.
Festlegung einer Gebührenordnung für bestimmte
Einsätze des Freiwilligen Feuerwehrdienstes und des Wegedienstes der Gemeinde
AMEL im Rahmen von Feuerwehr- und Gemeindeeinsätzen
DER
GEMEINDERAT,
Auf Grund des Gemeindegesetzes, insbesondere des
Artikels 117;
Auf Grund des Gesetzes vom
24.12.1976 über die Haushaltsvorschläge 1976/77, insbesondere Artikel 85;
Auf Grund des Königlichen
Erlasses vom 09.08.1979, womit das Verfahren für die Festlegung und die
Beitreibung der Kosten, die den Gemeindefeuerwehrdiensten bei gewissen
Einsätzen und Dienstleistungen entstehen, geregelt wird;
In
Erwägung, dass diese Tarife festgelegt werden müssen und im Bestreben einer
Angleichung dieser Tarife in der Hilfeleistungszone;
In
Erwägung, dass es gilt, bestimmte Einsätze des Freiwilligen Feuerwehrdienstes
und des Wegedienstes der Gemeinde AMEL selbstkostendeckend zu fakturieren;
Auf
Grund der Finanzlage der Gemeinde;
Auf
Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG:
Artikel 1. – Die Gebührenordnung für bestimmte Einsätze des Freiwilligen Feuerwehrdienstes und des
Wegedienstes der Gemeinde AMEL ab dem 01. Juli 2004 wie folgt
festzulegen :
Artikel
2. – Personalunkosten
:
§
1. Personal der Freiwilligen Feuerwehr
die in der Grundordnung des Feuerwehrdienstes vorgesehenen Stundenentschädigungen, erhöht um 25% zur Deckung der Lohnneben- und Verwaltungskosten
§
2. Das alarmierte Personal, das nicht eingesetzt zu werden braucht, ist auf der
Basis einer pauschalen Leistung von zwei Stunden für die Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehr zu bezahlen;
§
2. Personal des Wegedienstes
die gemäß Besoldungsstatut des Gemeindepersonals errechneten Stundenlöhne, erhöht um 50% zur Deckung Lohnneben- und Verwaltungskosten
Artikel
3. – Materialunkosten
§
1 Feuerwehrmaterial:
|
Nr. |
Beschreibung |
Berechnungseinheit |
Tarif in € |
|
1 |
Tankwagen inklusive Fahrer |
Pro 10.000 l |
125,00 |
|
2 |
Feuerlöschfahrzeug gleich welcher Kategorie
(inkl. Treibstoff, gefahrene Strecke, Schmiermittel und Material) |
Stunde |
75,00 |
|
3 |
Hebebühne inklusive Fahrer |
Stunde |
75,00 |
|
4 |
Rüstrettungswagen |
Einsatz |
75,00 |
|
5 |
Transport des Personals |
Einsatz |
45,00 |
|
6 |
Transport des Materials und der Hilfsmittel |
Einsatz |
45,00 |
|
7 |
Pulver |
Kg |
6,00 |
|
8 |
Schaummittel |
Liter |
5,00 |
|
9 |
Elektrische Tauchpumpen |
Tag |
15,00 |
|
10 |
Motorpumpen |
Stunde |
30,00 |
|
11 |
Stromerzeuger (Anlage von mind. 3 KVA) |
Stunde |
15,00 |
|
12 |
Schläuche jeglichen Durchmessers |
Meter/Tag |
1,00 |
|
13 |
Sauglüfter und Überdrucklüfter |
Stunde |
15,00 |
|
14 |
Pressluftflasche |
angebrochene Flasche |
5,00 |
|
15 |
Bindemittel und Entsorgungskosten |
Kg oder Liter |
3,00 |
|
16 |
Kleinmaterial |
Stück/Tag |
3,00 |
|
17 |
Lagerung von verseuchtem Erdreich (kleinere
Mengen) |
Max. 1 m³/Monat |
150,00 |
|
18 |
Reinigung des Materials und der Fahrzeuge |
25% der
Material- und Fahrzeugunkosten |
|
|
19 |
Wespenvertilgung (ungeachtet Artikel 2 §1
und der Positionen 1 bis 18) |
Einsatzstelle |
25,00 |
|
20 |
Andere Materialkosten |
Zum
Einkaufspreis zuzüglich der Transportkosten |
|
§ 2 Material des
Wegedienstes:
|
Nr. |
Beschreibung |
Berechnungseinheit |
Tarif in € |
|
1 |
Lastkraftwagen ohne Hebekran |
Stunde |
65,00 |
|
2 |
Lastkraftwagen mit Hebekran |
Stunde |
75,00 |
|
3 |
Personentransporter
mit offener Ladepritsche |
Stunde |
45,00 |
|
4 |
Bagger
(Case) |
Stunde |
50,00 |
|
5 |
Löffelbagger |
Stunde |
85,00 |
|
6 |
Kehrmaschine (FENDT Xylon) |
Stunde |
85,00 |
|
7 |
Kompressor |
Stunde |
15,00 |
|
8 |
Stromerzeuger |
Stunde |
15,00 |
|
9 |
Grabenstützen (Verschalplatten) |
Tag/Platte |
100,00 |
|
10 |
Materialkosten |
Zum
Einkaufspreis zuzüglich der Transportkosten |
|
Artikel 4. - Die Gebührenordnung gilt für eine
unbestimmte Dauer.
Artikel
5. - Wenn
aus irgendeinem Grund Feuerlöschmaterial, bzw. Material des Wegedienstes am
Einsatzort nicht benutzt werden muss, wird dasselbe trotzdem für eine Stunde
Benutzung oder für die Hin- und Rückfahrt, je nach Situation, in Rechnung
gestellt.
Artikel
6. - Jede
angefangene Stunde wird als volle Stunde gezählt. Die Dauer des Einsatzes wird ab dem
Zeitpunkt, wo die Fahrzeuge die Kaserne, bzw. den Fuhrpark verlassen, bis zu
demjenigen, wo sie zu derselben zurückkehren, berechnet.
Artikel
7. - Das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium ist mit der Ausführung gegenwärtigen
Beschlusses beauftragt.
Erlass einer Ergänzungsverordnung zu der Gemeindeverordnung über die allgemeine Begrenzung der Geschwindigkeit innerhalb der Ballungsgebiete MEYERODE, IVELDINGEN, MONTENAU und MEDELL (Gemeindestraßennetz)
DER
GEMEINDERAT,
Aufgrund des Gesetzes über
die Straßenverkehrspolizei;
Aufgrund der allgemeinen
Straßenverkehrsordnung;
Aufgrund des
Ministerialerlasses zur Bestimmung der Mindestmaße und der besonderen Bedingungen
zur Anbringung der Straßenverkehrszeichen;
Aufgrund des ministeriellen
Rundschreibens betreffend die Ergänzungsverordnungen und das Aufstellen der
Verkehrszeichen; Aufgrund des Gemeindegesetzes;
In der Erwägung, dass
anlässlich der am 08.05. und 06.10.2003 stattgefundenen Ortsbesichtigungen mit
der Dienststelle für Straßenverkehrsregelung festgestellt worden ist, dass sich
zwischenzeitlich verschiedene Ortschaften durch Neuansiedlung und Neubauten
ausgedehnt haben und dass aus diesem Grund eine Anpassung der bestehenden
Gemeindeverordnung unumgänglich geworden ist;
In der Erwägung, dass diese
Maßnahme auf das Gemeindestraßennetz Anwendung findet;
BESCHLIESST EINSTIMMIG:
Artikel 1. ‑ Die am 9. Februar
1988 vom Gemeinderat verabschiedete Gemeindeverordnung über die allgemeine
Begrenzung der Ballungsgebiete MEYERODE, IVELDINGEN, MONTENAU und MEDELL wird
aufgehoben und durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
1) von AMEL kommend: vor Haus
KRINGELS J. Nr. 158;
2) von MEDELL kommend
(Mühlengasse): vor Haus HOFFMANN J. Nr. 106;
3) von ATZERATH kommend: vor
SCHÜTZENHALLE Nr. 59;
4) von SCHÖNBERG kommend: vor
Haus HEYEN Jos, Nr. 25;
5) von MEDELL kommend: vor der
Tagesstätte Nr. 72;
6) von SCHÖNBERG kommend: vor
Kreuzung Haus LENZ A., Nr. 15;
7) von TREISBACH kommend: auf
Höhe des Hauses NIESSEN L., Nr. 37;
8) von HOMMERVENN kommend: vor
Haus PAUELS P., Nr. 45;
9) von MEDELL kommend
(Schützenhalle): vor Beschützende Werkstätte Nr. 73;
10) von Straße MEDELL‑VALENDER
kommend: vor Haus KRINGELS N., Nr. 155;
11) von Straße MEDELL‑VALENDER
kommend: vor Haus PAUELS A., Nr. 125.
1) von BORN kommend: vor Haus
KÜCHES Albert, Deidenberg Nr. 131;
2) von DEIDENBERG kommend (vor
Brücke): vor Haus SPODEN Walter, Nr. 24;
3) von LIGNEUVILLE kommend: vor
Missionshaus, Nr. 123;
4) von IVELDINGEN kommend: an
der KIRCHE;
5) von der RN 676 kommend: vor
Haus KIRENS L., Nr. 147 A;
6) vom Friedhof kommend: vor
Haus HOFFMANN S., Nr. 1A;
7) von WOLFBUSCH kommend
(LOUGES R.): vor Kreuzung vor Haus PAASCH, Nr. 128;
8) von WOLFSBUSCH kommend: vor
Haus DAHMEN D., Nr. 82.
C. IVELDINGEN
1) von MONTENAU kommend: an der
KIRCHE;
2) Weg in Richtung WEISMES: an
der Kreuzung mit RN 676 – WEISMES-AMEL;
3) von DEIDENBERG kommend: 50 m
vor der Kreuzung Haus LENTZ F., Nr. 50;
4) von EIBERTINGEN kommend: vor
Haus GIRKES M., Nr. 44.
D. MEDELL
1) von MEYERODE kommend: vor
Haus SCHWALL D., Nr. 71
2) von MEYERODE kommend
(Abkürzung Medell-Valender) : vor Haus HILGER Guido,
Nr. 51
3) von HOCHKREUZ kommend: vor
Haus LUXEN A., Nr. 13
4) von ST.VITH kommend: vor
Kreuzung Haus BRAUN H., Nr. 137
5) von Regionalstraße kommend:
vor Haus FAYMONVILLE G., Nr. 35
6) von WALLERODE kommend: vor
Haus LAMBERTZ J., Nr. 93
7) von Schützenhalle kommend:
vor Haus BONGARTZ H., Nr. 90
8) von Schützenhalle kommend
(kleiner Weg): vor Haus MÖLTER P., Nr. 82
9) von ST.VITH kommend (kleiner
Weg): vor Mehlhandel JACOBS J., Nr. 129
10) von Regionalstraße kommend
(kleiner Weg) : vor Haus BERNERS R., Nr. 24
Die Maßnahme wird mittels Aufstellung der Verkehrszeichen F1 und F3 durchgeführt.
Artikel 2. ‑ Gegenwärtige
Verordnung wird dem Herrn Minister der Mobilität und des Transportwesens zur
Genehmigung unterbreitet.
Erlass einer Ergänzungsverordnung zu der
Gemeindeverordnung über die allgemeine Begrenzung der Geschwindigkeit innerhalb
der Ballungsgebiete AMEL, DEIDENBERG, BORN und MIRFELD (Gemeinde- und
Regionalstraßennetz)
DER
GEMEINDERAT,
Aufgrund des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;
Aufgrund der allgemeinen Straßenverkehrsordnung;
Aufgrund des Ministerialerlasses zur Bestimmung der
Mindestmaße und der besonderen Bedingungen zur Anbringung der
Straßenverkehrszeichen;
Aufgrund des ministeriellen Rundschreibens betreffend die Ergänzungsverordnungen und das Aufstellen der Verkehrszeichen; Aufgrund des Gemeindegesetzes;
In der Erwägung, dass anlässlich der am 08.05. und
06.10.2003 sowie 21.06.2004 stattgefundenen Ortsbesichtigungen mit der
Dienststelle für Straßenverkehrsregelung festgestellt worden ist, dass sich
zwischenzeitlich verschiedene Ortschaften durch Neuansiedlung und Neubauten
ausgedehnt haben und dass aus diesem Grund eine Anpassung der bestehenden
Gemeindeverordnung unumgänglich geworden ist;
In der Erwägung, dass diese Maßnahme auf das
Gemeinde- und Regionalstraßennetz Anwendung findet;
BESCHLIESST
EINSTIMMIG:
Artikel 1. ‑ Die am 23. Februar
1994 vom Gemeinderat verabschiedete Gemeindeverordnung über die allgemeine
Begrenzung der Ballungsgebiete AMEL, DEIDENBERG, BORN und MIRFELD wird
aufgehoben und durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
A. AMEL
1)
Regionalstrasse
Nr. 676 : von EIBERTINGEN kommend, am M.P. 9,350;
2)
Regionalstrasse
Nr. 676 : von ST.VITH kommend, am M.P. 8,300;
3)
Regionalstrasse
Nr. 658 : von BÜLLINGEN kommend, am M.P. 0,165;
4)
Regionalstrasse
Nr. 659 : von DEIDENBERG kommend, am M.P. 1,100;
5)
von MEYERODE
kommend, vor Haus Dr. KEHL C., Nr. 258;
6)
von SCHOPPEN
kommend, vor Haus AUTMANNS P., Nr. 138;
7)
von SCHOPPEN
kommend, vor Haus SCHOMMERS H., Nr. 99;
8)
von SCHOPPEN
kommend, vor Haus THEISSEN G., Nr. 80;
9)
von VALENDER
kommend, vor Haus HALMES H., Nr. 253;
10)
Im Tömmel, vor Haus SCHÖPGES H., Nr. 303;
1)
Regionalstrasse
Nr. 659, von AMEL kommend, am M.P. 1,470;
2)
Regionalstrasse
Nr. 659, von BORN kommend, am M.P. 3,000;
3)
von IVELDINGEN
kommend, vor Haus ROBBEN D.A.M., Nr. 189;
4)
von MONTENAU
kommend, vor Haus DIJSSELBLOEM J., Nr. 179;
5)
von MEDELL
kommend, nach Haus WIRTZ E., Nr. 76;
6) von Schwarzenvenn
kommend, vor Haus LENGES W., Nr. 118;
7)
von Schwarzenvenn kommend, vor Haus KUJAWA-PIEKUT S., Nr. 122a;
8)
von AMEL kommend,
vor Haus PLAS B., Nr. 45;
9)
von MEDELL
kommend (Hardt), vor Haus HOFFMANN E., Nr. 98;
10) von EIBERTINGEN kommend, vor Kreuzung vor Haus MICHELS
F., Nr. 22;
11) von MEDELL kommend (kl. Weg), vor Haus PIEP-ZANZEN P.,
Nr. 60a;
C. BORN
1)
Regionalstrasse
Nr. 659, von DEIDENBERG kommend, am M.P. 4,100;
2)
Regionalstrasse
Nr. 659, von RECHT kommend, am M.P. 6,000;
3)
von MEDELL
kommend, vor Haus ARIMONT F., Nr. 68;
4)
von MEDELL
kommend, vor Haus MAUSEN J., Nr. 79b;
5)
von MONTENAU
kommend, vor Haus FEYEN A., Nr. 63;
6)
von MONTENAU
kommend, vor Haus HOCK P., Nr. 26;
7)
von EMMELS
kommend, vor Haus VAN DER PUTTEN B., Nr. 83;
8)
von EMMELS
kommend, vor Haus MERTES E., Nr. 98;
9)
von der Autobahn
(Lierweg) kommend, vor Haus BERTHA H., Nr. 138;
10) von EMMELS kommend (Dellenstr.),
nach Haus FEITEN A., Nr. 85
1)
von
Regionalstrasse Nr. 658 in Richtung Kirche MIRFELD, vor Garage BONGARTZ, Nr.
70;
2)
von
Regionalstrasse Nr. 658 in Richtung Haus JOUSTEN H., hinter Haus SCHLECK, Nr.
77;
3)
von
Regionalstrasse Nr. 658 in Richtung Haus REUTER B., Nr. 65, hinter Haus ARENS
H., Nr. 74;
4)
von BÜLLINGEN
kommend, vor Haus REDING J.C., Nr. 31;
5)
von HALENFELD
kommend, vor der Kreuzung vor Haus SCHRÖDER G., Nr. 43;
6)
von VALENDER
kommend, vor der Kreuzung vor Haus SCHRÖDER M., Nr. 44;
Die Maßnahme wird mittels Aufstellung der Verkehrszeichen F1 und F3 durchgeführt.
Artikel 2. ‑ Gegenwärtige
Verordnung wird dem Herrn Minister der Mobilität und des Transportwesens zur
Genehmigung unterbreitet.
Erlass einer Ergänzungsverordnung über den
Straßenverkehr (Parkverbot, Ausweichzonen, Fußgängerüberwege und
Tonnagebegrenzung)
DER
GEMEINDERAT,
Aufgrund des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;
Aufgrund der allgemeinen Straßenverkehrsordnung;
Aufgrund des Ministerialerlasses zur Bestimmung der
Mindestmaße und der besonderen Bedingungen zur Anbringung der
Straßenverkehrszeichen;
Aufgrund des ministeriellen Rundschreibens
betreffend die Ergänzungsverordnungen und das Aufstellen der Verkehrszeichen;
Aufgrund des Gemeindegesetzes;
In der Erwägung, dass anlässlich der am 04.11.2002,
08.05. und 06.10.2003 stattgefundenen Ortsbesichtigungen mit der Dienststelle
für Straßenverkehrsregelung festgestellt worden ist, dass die untenstehenden
Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erforderlich sind;
In der Erwägung, dass diese Maßnahmen auf das
Gemeindestraßennetz Anwendung findet;
BESCHLIESST
EINSTIMMIG:
Artikel 1. ‑ Das Parken ist
untersagt:
- in MEDELL, an der Seite des
Hauses Nr. 142 A, 30 m diesseits der Fahrbahnanhebung in Richtung Hochkreuz.
Die
Maßnahme wird mittels Aufstellung der Verkehrszeichen E1 durchgeführt.
Artikel 2. ‑ die Parklücken
werden durch Markierungen in weißer Farbe begrenzt:
- in MEYERODE, auf dem
erhöhten Seitenstreifen vor dem Friedhof.
Artikel 3. – Es
werden Ausweichzonen an den nachstehenden Stellen eingerichtet
:
- In
MONTENAU, an der Kreuzung PAASCH Manfred, an der Seite des
Hauses Nr. 128;
- In MONTENAU, an der Kreuzung
MARGREVE Walter, an der Seite des Hauses Nr. 13;
- In MEDELL, auf Höhe der
Schlosserei G. FAYMONVILLE Nr. 35;
- In HALENFELD, an der Kreuzung
„Allerberg“ (inklusive Verkehrsinseln);
- In BORN „Lierweg“,
ab Haus KOHNEN A. Nr. 127 bis oberhalb Haus HANS K. Nr. 135 A.
Die
Maßnahme wird mittels Anbringung der in Artikel 77.4 des einschlägigen
königlichen Erlasses aufgeführten Schrägstrichmarkierungen durchgeführt.
Artikel 4. ‑ An den folgenden
Stellen werden Fußgängerüberwege ordnungsgemäß gekennzeichnet:
- In IVELDINGEN, auf dem Weg
in Richtung WEISMES, auf Höhe des Hauses Nr. 69 (Gerd NIESSEN);
- In IVELDINGEN, auf dem Weg
in Richtung WEISMES, auf Höhe des Hauses Nr. 18 (unter der Beleuchtungsanlage);
- In AMEL, Kirchweg, auf Höhe
der öffentlichen Toiletten;
- In HERRESBACH, auf Höhe des
Hauses Nr. 59 (BRODEL Joseph).
Die
Maßnahme wird mittels Anbringung von parallel zur Fahrbahnachse verlaufende
weiße Streifen gemäß Artikel 76.3 des einschlägigen königlichen Erlasses
durchgeführt.
Artikel 5. ‑ Der
Durchfahrtsverkehr von Lastkraftfahrzeugen, deren Gesamtmasse 7,5 Tonnen
übersteigt, außer Ortsverkehr, ist in den untenerwähnten Straßen untersagt:
-
Hardtweg in Born;
- Junkerstraße in Born;
- Dellenstraße in Born.
Die
Maßnahme wird mittels Aufstellung von Verkehrszeichen C23 mit Zusatzschild
unter Angabe der höchstzulässigen Masse und unter Vermerk "außer
Ortsverkehr" durchgeführt.
Artikel 6. ‑ Gegenwärtige Verordnung
wird dem Herrn Minister der Mobilität und des Transportwesens zur Genehmigung
unterbreitet.
Fusion aus Zweckmäßigkeitsgründen der Gemeindeschule
HEPPENBACH-HERRESBACH mit der Gemeindeschule MEDELL
DER
GEMEINDERAT,
Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1957 zur Koordinierung des Verwahr- und Primarschulwesens;
Auf Grund des Dekretes des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26.April 1999 über das Regelgrundschulwesen, insbesondere Artikel 37 bis 41;
In Anbetracht dessen, dass unser Gemeindeschulwesen
- eine Gemeindegrundschule
HEPPENBACH-HERRESBACH mit Verwaltungs- sitz in 4770 AMEL - Herresbach,
14 und einer Niederlassung in 4771 HEPPENBACH, 4
- eine Gemeindegrundschule
gelegen in 4770 MEDELL, 29
umfasst;
Dass es angebracht und zweckmäßig ist, die Gemeindegrundschule MEDELL mit der Gemeindegrundschule HEPPENBACH-HERRESBACH im Rahmen der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen zu fusionieren;
In Erwägung, dass durch die aufgrund Artikel 40 des Dekretes des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26.April 1999 über das Regelgrundschul- wesen zu erfolgende Neugliederung dieser Schulen, weder die Anzahl Schulen und Niederlassungen, noch die Anzahl Schulleiter erhöht wird;
In Erwägung, das die vorerwähnte Fusion bzw. Neugliederung den Abbau der Stelle einer Schulleiterin mit sich bringt;
In Anbetracht dessen, dass die Fusion bzw. Neugliederung eine Zurdispositionstellung der Schulleiterin Frau KRINGELS Christina, Ehefrau LEJOLY, mit sich bringt;
Dass die Lage der überzähligen Schulleiterin infolgedessen durch einen getrennten Beschluss geregelt werden wird;
Auf Grund des Neuen
Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
In Erwägung dessen, dass
Ratsmitglied SCHRÖDER W. namens der Oppositionsfraktion die Meinung vertritt,
dass die vorgeschlagene Fusion der beiden Schulen aus pädagogischen und
geographischen Gründen nicht zu rechtfertigen ist;
BESCHLIESST mit NEUN JA-STIMMEN gegen EINE NEIN-STIMME und bei ZWEI
Enthaltungen:
Artikel 1.- Die
Gemeindegrundschule MEDELL wird mit Wirkung am 01. September 2004 mit der
Gemeindegrundschule HEPPENBACH-HERRESBACH fusioniert.
Die fusionierte Schule wird den Namen „Gemeindeschule
HEPPENBACH-HERRESBACH-MEDELL“, deren Verwaltungssitz in 4770 AMEL - Herresbach, 14 gelegen ist, tragen.
Schulleiter dieser Schule wird Herr REUTER Hermann,
bisher Schulleiter der Gemeindeschule HEPPENBACH-HERRESBACH.
Artikel 2.-
Vorliegender Beschluss wird der vorgesetzten Behörde durch Vermittlung des
Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Abteilung Unterrichtswesen,
zugestellt.
Für den Gemeinderat :
Der Gemeindesekretär, Der
Vorsitzende,
gez. BOULANGER Fr. SCHUMACHER
Kl.