SITZUNG vom 26. Juli 2001

 

 

Anwesend : H.H. SCHUMACHER, Bürgermeister;

 

PAUELS, WIESEMES und MARQUET, Schöffen;

 

MARGREVE, MARGRAFF, KÖTTEN, LENTZ, Frau SCHRÖDER-MARAITE, MARAITE, SCHRÖDER, Frau JUFFERN-SCHMITZ, Frau REINERTZ-MARAITE, PAUELS F.J. und NEUENS, Mitglieder;

 

BOULANGER, Sekretär.

 

Abwesend : LENTZ M., Mitglied, entschuldigt.

 

In öffentlicher Sitzung

 

Genehmigung der Protokolle der Gemeinderatssitzungen vom 1.  und 15. Juni 2001

Die Protokolle dieser Sitzungen werden einstimmig genehmigt.

 

ZURKENNTNISNAHME

 

eines Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 19. Juni 2001 in der Angele­genheit „Verlängerung eines Kanalisationsabschnittes in der Ortschaft MEDELL : Ausführung in eigener Regie – Ankauf des diesbezüglichen Baumaterials“

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkolle­giums vom 19.06.2001 betreffend die Vergabe im Verhandlungsverfahren der Aufträge zum Ankauf des erforderlichen Baumaterials im Rahmen der Arbeiten zur Verlängerung eines Kanalisations­abschnittes in der Ortschaft MEDELL zwecks Anschluss des Wohnhauses des Herrn FELTEN-MARX E.;

 

Nach Durchsicht des Artikels 234 des neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

NIMMT den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 19.06.2001 betreffend die Vergabe im Verhandlungsverfahren der Aufträge zum Ankauf des erforder­lichen Baumaterials zum Schätzpreis von 400.000,- Franken, ohne M.W.St., im Rahmen der Arbeiten zur Verlängerung eines Kanalisationsabschnittes in der Ortschaft MEDELL zwecks Anschluss des Wohnhauses des Herrn FELTEN-MARX E.  ZUR KENNTNIS.

 

 

eines Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 27. Juni 2001 in der Angele­genheit „Schreiben der WFG Ostbelgien vom 21.06.2001 betreffend Mobilitätsplanung im Süden der D.G. : Interreg III-Projekt : Planung einer Ost/West-Verbindung im Süden der D.G.“

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Bürgermeister‑ und Schöffenkolle­giums vom 27.06.2001 in der Angelegenheit "Schreiben der WFG Ostbelgien vom 21.06.2001 betref­fend Mobilitätsplanung im Süden der D.G. : Interreg III‑Projekt : Planung einer Ost/West‑Verbindung im Süden der D.G.";

 

In Erwägung dessen, dass sich alle Fraktionen über die Notwendigkeit einer Gesamtstudie über die Mobilität bewusst sind;

 

Nach Durchsicht des neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister‑ und Schöffenkollegiums;

 

NIMMT den Beschluss des Bürgermeister‑ und Schöffenkollegiums vom 27.06.2001 in der Angelegenheit "Schreiben der WFG Ostbelgien vom 21.06.2001 betreffend Mobili­tätsplanung im Süden der D.G. : Interreg III‑Projekt : Planung einer Ost/West‑Verbindung im Süden der D.G.'' ZUR KENNTNIS.

 

 

BEGUTACHTUNG

 

eines Beschlusses der Kirchenfabrik WALLERODE vom 06.04.2001 : Rechnungsablage 2000

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme dieses Beschlusses und der beiliegenden Unterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG den Beschluss der Kirchenfabrik WALLERODE vom 06.04.2001 in obengenannter Angelegenheit günstig zu begutachten.

 

 

IMMOBILIEN                                                                               Prinzipielle Beschlüsse

                                                                                                        -----------------------------

 

Verkauf zweier Geländeteilstücke aus der Gemeindeparzelle Gem. 7, Flur D, Nr. 264A „Am Wendelberg“

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass im Rahmen der Regularisierung der Eigentumsver­hältnisse zwei Geländeteilstücke aus der Gemeindeparzelle Gem. 7, Flur D, Nr. 264A „Am Wendel­berg“ verkauft werden können;

 

In Erwägung dessen, dass diese Teilstücke auf dem beiliegenden Vermessungs­plan in gelber bzw. blauer Farbe eingezeichnet sind;

 

In Anbetracht dessen, dass die Gemeinde keine Verwendung für diese beiden Geländeteilstücke (Los 3 und 4) mit einem Gesamtflächeninhalt von 7 Ar 36 Ca hat;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

1.                   Prinzipiell den Konsorten WILLEMS-ZEIMERS L. und ZEIMERS-MARAITE H.   zwei Gelände­teilstücke aus der Gemeindeparzelle Gemarkung 7, Flur D, Nr. 264A mit einem Gesamtflächen­inhalt von 7 Ar 36 Ca zum Preise in Höhe von 20,- BEF/m² zu verkaufen.

 

2.                   Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersu­chungsverfahrens zu beauftragen.

 

 

Ankauf eines Geländeteilstückes aus der Parzelle Gem. 7, Flur B, Nr. 136B im Rahmen des Baus eines Trinkwasserbehälters in HEPSCHEID

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass im Rahmen des Baus eines neuen Trinkwasserbe­hälter in HEPSCHEID ein Geländeteilstück erworben werden muss;

 

In Erwägung dessen, dass laut beiliegendem Vermessungsplan ein Teilstück von 13 Ar 92 Ca aus der Parzelle Gem. 7, Flur B, Nr. 136B erworben werden muss;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

1.    Prinzipiell ein Geländeteilstück mit einem Flächeninhalt von 13 Ar 92 Ca aus der Parzelle Gem. 7, Flur B, Nr. 136B zum Preise von 45,- BEF/m² zu erwerben.

 

2.    Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersu­chungsverfahrens zu beauftragen.

 

 

                                                                                                        Endgültige Beschlüsse

                                                                                                        ----------------------------

 

Gemeindeparzellierung DEIDENBERG : Verkauf der Baustelle Nr. 2 an die Eheleute DE GOES-DERORE Th. Aus 4770 DEIDENBERG 24

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses des Gemeinderates vom 01. Juni 2001, womit prinzipiell beschlossen worden ist, den Eheleuten DE GOES-DERORE Th. aus 4770 DEIDENBERG 24 die in der Gemeinde­parzellierung DEIDENBERG gelegene Baustelle Nr. 2 mit einem Flächen­inhalt von 13 Ar 08 Ca zu veräußern;

 

In Erwägung dessen,  dass der Verkaufspreis dieser Bauparzelle in der Sitzung vom 10. August 2001 auf 300 BEF/m² festgelegt worden ist;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 13.06.2001 bis zum 29.06.2001 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einwände gegen dieses Vorhaben der Gemeinde eingegangen sind;

 

In Erwägung dessen, dass die Eheleute DE GOES-DERORE Th. die am 05. Mai 1986 festgelegten Ankaufsbedingungen und -verpflichtungen, welche durch Beschluss vom 02. Juli 1986 ergänzt bzw. vervollständigt worden sind, erfüllen bzw. eingehen;

 

Nach Durchsicht aller diesbezüglichen Unterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

1.    den Eheleuten DE GOES-DERORE Th. aus 4770 AMEL, Deidenberg 24 die in der Gemeindeparzel­lierung DEIDENBERG gelegene Baustelle Nr. 2 mit einem Flächeninhalt von 13 Ar 08 Ca zum Gesamtpreis in Höhe von 392.400,- Franken zu verkaufen.

 

2.    Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

Gemeindeparzellierung DEIDENBERG : Verkauf der Baustelle Nr. 3 an die Eheleute CAPYO- LUXEN P. aus 4770 MEDELL 145

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses des Gemeinderates vom 01. Juni 2001, womit prinzipiell beschlossen worden ist, den Eheleuten CAPYO-LUXEN P. aus 4770 MEDELL 145 die in der Gemeinde­parzellierung DEIDENBERG gelegene Baustelle Nr. 3 mit einem Flächen­inhalt von 12 Ar 75 Ca zu veräußern;

 

In Erwägung dessen,  dass der Verkaufspreis dieser Bauparzelle in der Sitzung vom 10. August 2001 auf 300 BEF/m² festgelegt worden ist;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 13.06.2001 bis zum 29.06.2001 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einwände gegen dieses Vorhaben der Gemeinde eingegangen sind;

 

In Erwägung dessen, dass die Eheleute CAPYO-LUXEN Peter die am 05. Mai 1986 festgelegten Ankaufsbedingungen und -verpflichtungen, welche durch Beschluss vom 02. Juli 1986 ergänzt bzw. vervollständigt worden sind, erfüllen bzw. eingehen;

 

Nach Durchsicht aller diesbezüglichen Unterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

1.    den Eheleuten CAPYO-LUXEN Peter aus 4770 AMEL, Medell 145 die in der Gemeindeparzellie­rung DEIDENBERG gelegene Baustelle Nr. 3 mit einem Flächeninhalt von 12 Ar 75 Ca zum Gesamtpreis in Höhe von 382.500,- Frankren zu verkaufen.

 

2.    Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

Abschluss eines Erbpachtvertrages zwischen der Gemeinde AMEL und der G.o.E. Kgl. Musik­verein „Harmonie“ BORN

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des vorliegenden Antrages der G.o.E. Kgl. Musikverein „Harmo­nie“ BORN auf Umwandlung des zwischen der Gemeinde AMEL und dem Musikverein am 13.07.1987 abgeschlossenen Mietvertrages für einen Teil des Gebäudes „Kult. Zentrum“ in einen in der Gemeinde AMEL üblichen 50jährigen Erbpachtvertrag für das gesamte vorgenannte Gebäude;

 

In Erwägung des vorliegenden Erbpachtvertragsentwurfes, welcher die Gemeinde mit der G.o.E. Kgl. Musikverein „Harmonie“ BORN zwecks weiterer Zurverfügungstellung des gesamten Gebäudes auf der Parzelle Gemarkung 15, Flur B, Nr. 275r2, 13 Ar 35 Ca groß, abzu­schließen beabsichtigt;

 

Nach Anhörung der Erklärungen des Vorsitzenden;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

1.    Einen Erbpachtvertrag mit einer Dauer von fünfzig Jahren gemäss den Bedingungen des vorliegen­den Vertragsentwurfes zwischen der Gemeinde und der G.o.E. Kgl. Musikverein „Harmonie“ BORN abzuschließen, welcher den obenerwähnten Mietvertrag vom 13.07.1987 ersetzt.

 

2.    Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

URBANISMUS                                                                              Endgültiger Beschluss

                                                                                                        ----------------------------

 

Vorlage des Fluchtlinienplanes eines Abschnittes des in der Ortschaft HERRESBACH verlau­fenden kleinen Gemeindeweges, in Richtung SCHÖNBERG („Raubusch“)

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass zwecks Eröffnung des in der Ortschaft HERRESBACH gelegenen kleinen Gemeindeweges, Abschnitt in Richtung SCHÖNBERG ("Rau­busch"), der Landmesser MREYEN G. aus ST. VITH einen diesbezüglichen Fluchtlinienplan auf­gestellt hat;

 

In Erwägung des vorliegenden Planes, auf welchem die Fluchtlinien anhand eines durchgehenden roten Striches gekennzeichnet sind und die in das Wegenetz einzuverleibenden Trennstücke in gelber Farbe sowie die zu deklassierenden Wegeabsplisse in roter Farbe eingezeichnet sind;

 

In Erwägung dessen, dass dieser Plan den in dem Gesetz vom 10. April 1841 und vom 27. Mai 1870 vorgesehenen Untersuchungsformalitäten unterworfen worden ist, und dass während dieser Untersuchungsfrist kein Einspruch eingegangen ist;

 

In Erwägung des Gesetzes vom 03. Dezember 1984 über die Abänderung der Aufsicht betreffend verschiedener Gemeinderatsbeschlüsse, welches besagt, dass die durch den Gemeinderat genehmigten Fluchtlinienpläne betreffend kleiner Gemeindewege der besonderen Auf­sicht nicht mehr unterworfen sind;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

1.    Den vorliegenden Fluchtlinienplan eines Abschnittes des in der Ortschaft HERRESBACH verlau­fenden kleinen Gemeindeweges, in Richtung SCHÖNBERG ("Raubusch"), auf welchem die Fluchtlinien anhand eines durchgehenden roten Striches gekennzeichnet sind und die in das Wege­netz einzuverleibenden Trennstücke in gelber Farbe sowie die zu deklassierenden Wegeabsplisse in roter Farbe eingezeichnet sind, zu genehmigen.

 

2.    den gegenwärtigen Beschluss mit allen Unterlagen der höheren Behörde zur Kenntnisnahme vorzule­gen.

 

 

FORSTWESEN

 

Festlegung der Bestimmung der ordentlichen Holzschläge für das Wirtschaftsjahr 2002 sowie der Verkaufsklauseln und -bedingungen

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung der durch die Forstamtsleiter der Forstämter BÜLLINGEN und ST.VITH aufgestellten Hiebvorschläge für das Wirtschaftsjahr 2002;

 

In Erwägung des Schreibens der Forstdirektion MALMEDY vom 12.07.2001, womit die in Zusammenarbeit mit den zuständigen Forstamtsleitern ausgearbeiteten Sonderklauseln für die Holzverkäufe des Wirtschaftsjahres 2002 übermittelt werden;

 

In Erwägung der Erläuterungen des Waldschöffen;

 

In Erwägung dessen, dass Ratsmitglied KÖTTEN durch die Auferlegung von neuen Zwängen befürchtet, dass das Desinteresse der Holzhändler größer werden könnte;

 

Auf Grund des Artikels 122 des neuen Gemeindegesetzes und des Artikels 47 des Forstgesetzbuches;

 

BESCHLIESST mit ACHT JA-Stimmen bei SECHS Enthaltungen :

 

1.    Die gewöhnlichen Holzschläge des Wirtschaftsjahres 2002 werden zu Gunsten der Gemeindekasse auf dem Stock verkauft.

 

2.    Die Verkäufe erfolgen nach den Bedingungen des allgemeinen Lastenheftes, welches am 19. Juni 1997 durch die Permanent-Deputation festgelegt worden ist, wobei bei Artikel 4, § 1 dieses Lastenheftes folgendes Verkaufsverfahren gilt : "Der Verkauf erfolgt durch Submissionen."

 

3.    Die Verkäufe erfolgen nach den am 12.07.2001 durch die Forstdirektion MALMEDY übermittel­ten Sonderklauseln.

 

4.    Der gegenwärtige Beschluss wird der Permanent-Deputation zur Genehmigung vorgelegt.

 

 

ÖFFENTLICHE ARBEITEN

 

Endgültige Annahme der Studie für das zukünftige Wasserversorgungskonzept der Gesamt­gemeinde AMEL

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung seines Beschlusses vom 10. Mai 2000, laut welchem der Dienst­leistungsvertrag für die Erstellung einer Studie für das zukünftige Wasserversorgungskonzept der Gesamtgemeinde AMEL genehmigt worden ist;

 

Nach Durchsicht der Studie des mit der Erstellung des Wasserversorgungs­konzeptes beauftragten Projektautoren, die BIESKE und Partner Beratende Ingenieure G.m.b.H.;

 

In Anbetracht dessen, dass diese Studie anlässlich der am 23.05.2001 stattge­fundenen inoffiziellen Arbeitssitzung dem Gemeinderat ausführlich vorgestellt worden ist;

 

In Erwägung dessen, dass das zukünftige Wasserversorgungskonzept die nach­stehenden Ziele verfolgt :

 

1) die Versorgung nach Menge und Qualität wird jederzeit gesichert;

2) die Versorgungssicherheit wird wesentlich erhöht;

3) das Hochbehältervolumen wird optimiert;

4) die Anzahl der notwendigen Aufbereitungsanlagen wird minimiert;

 

In Erwägung dessen, dass gemäß dieser Studie die fünfzehn bestehenden Ver­sorgungsbezirke auf Grund der topographischen Kriterien auf vier Versorgungszonen reduziert werden sollen;

 

In Erwägung dessen, dass die Oppositionsfraktion „Hof von AMEL“ lediglich ihre Bedenken zum Standort des Bohrbrunnens MÖDERSCHEID äußerten;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

1. die vorliegende Studie für das zukünftige Wasserversorgungskonzept der Gesamtgemeinde AMEL, welche die vier nachstehenden Versorgungszonen vorsieht, endgültig anzunehmen :

·         Zone 1 beinhaltend die Ortschaften SCHOPPEN, MÖDERSCHEID, HEPSCHEID, HEPPENBACH, HALENFELD und MIRFELD;

·         Zone 2 beinhaltend die Ortschaften DEIDENBERG, MONTENAU, IVELDINGEN, EIBERTINGEN, AMEL und VALENDER;

·         Zone 3 beinhaltend die Ortschaften BORN, MEDELL, MEYERODE, WALLERODER STRASSE und KAISERBARACKE;

·         Zone 4 beinhaltend die Ortschaften WERETH und HERRESBACH

 

2.  das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Umsetzung des Wasserversorgungskonzeptes gemäß der in der Studie vorgesehenen Prioritätenliste zu beauftragen.

 

 

Lieferung von Wasserleitungsmaterial zwecks Verlegung der Außenrohrleitungen für die Auf­bereitungsanlage in HEPSCHEID : Genehmigung der Kostenschätzung sowie Festlegung der Vergabeart und der Auftragsbedingungen

DER GEMEINDERAT,

 

In Anbetracht dessen, dass zwecks Verlegung der Außenrohrleitungen für die Aufbereitungsanlage HEPSCHEID Wasserleitungsmaterial angeschafft werden muss;

 

Nach Durchsicht der vorliegenden Auflistung für den Ankauf des erforderlichen Wasserleitungsmaterials und der diesbezüglichen Pläne;

 

Nach Durchsicht der Kostenschätzung, welche einen Betrag von 685.000,- Franken, ohne Mwst., für die Durchführung des obenerwähnten Lieferungsauftrages vorsieht;

 

Auf Grund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 117, Ab­satz 1, und Artikel 234, Absatz 1;

 

Auf Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Artikel 17, § 1 und § 2, 1° a);

 

Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 08. Januar 1996 über die öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, sowie über die Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 120;

 

Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 26. September 1996 über die Festlegung der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen Aufträge und der Konzessionen von öffent­lichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 3, § 2;

 

In Anbetracht dessen, dass die erforderlichen Kredite im Haushalt des Jahres 2001 im Rahmen der Haushaltsplanabänderung Nr. 2 eingetragen werden;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

1.    Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Lieferungen beinhaltet: Ankauf von Wasserleitungsmaterial zwecks Verlegung von Außenrohrleitungen für die Aufbereitungsanlage in HEPSCHEID.

 

2.    Die Kostenschätzung des unter Punkt 1 angeführten Auftrags ist auf 685.000,- Franken, ohne Mwst., festgesetzt.

 

3.    Der unter Punkt 1 angeführte Auftrag wird im Verhandlungsverfahren vergeben, ohne bei der Einlei­tung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten, wobei, wenn möglich, mehrere Lieferanten befragt werden.

 

4.    Die auf diesen Auftrag anwendbaren Auftragsbedingungen sind diejenigen, die in dem diesem Beschluss beigefügten Lastenheft enthalten sind.

 

5.    Den zusätzlichen Haushaltsmittelbetrag zur Finanzierung dieses Lieferungsauftrages im außer-ordent­lichen Dienst des Haushaltsplanes 2001 einzutragen.

 

6.    Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

FINANZIELLE ANGELEGENHEITEN

 

Antrag der Stadt ST.VITH auf finanzielle Beteiligung für den Ankauf eines neuen Ambulanz­fahrzeuges für die Freiwillige Feuerwehr Sankt Vith

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des vorliegenden Antrages der Stadt ST.VITH vom 19.06.2001 auf finanzielle Beteiligung der Gemeinde AMEL für den Ankauf eines neuen Ambulanzfahrzeuges für die Freiwillige Feuerwehr ST.VITH;

 

In Anbetracht dessen, dass von Seiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Bezuschussung von 60 % mit einem Höchstbetrag von 2.460.000,- Franken der geschätzten Kosten in Höhe von 4.100.000,- Franken in Aussicht gestellt wird;

 

In Erwägung dessen, dass sich die Beteiligung der Gemeinde AMEL an dieser Anschaffung auf die Hälfte ihres Anteiles beschränkt, da sie sich an zwei Ambulanzdienste (ST.VITH und BÜTGENBACH-BÜLLINGEN) finanziell beteiligt;

 

Nach Durchsicht der beiliegenden Unkostenaufstellung, laut welcher sich der geschätzte Anteil der Gemeinde AMEL auf  233.761 ,- Franken beläuft;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

1.    sein prinzipielles Einverständnis zum Ankauf des neuen Ambulanzfahrzeuges für die Freiwillige Feuerwehr ST.VITH und zur finanziellen Beteiligung der Gemeinde AMEL an den An­schaffungs­kosten gemäss dem durch den Gemein­derat fest­gelegten Aufteilungsschlüssel zu geben, dies unter der Be­dingung, dass dieser Ankauf von der Deutschsprachigen Gemein­schaft bezuschusst wird.

 

2.    den in der beiliegenden Unkostenaufstellung geschätzten Anteil der Gemeinde AMEL in Höhe von 233.761,- Franken im Haushaltsplan 2001 einzutragen.

 

 

Zuwendung des alle zwei Jahre vorgesehenen Sondersozialzuschusses

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass die Gemeinde AMEL bereit seit 1985 alle zwei Jahre einer Hilfsorganisation einen Sondersozialzuschuss in Höhe von 50.000,- Franken zur Verfügung gestellt hat;

 

In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende im Namen der Mehr­heitsfraktion die Gewährung dieses Sondersozialzuschusses zu Gunsten eines Hilfs­projektes in ECUADOR des aus der Ortschaft MONTENAU stammenden Missionars des Steyler Ordens, Herrn Pater Helmut RENARD vorschlägt;

 

In Erwägung dessen, dass Ratsmitglied SCHRÖDER im Namen der Opposi­tionsfraktion die Gewährung dieses Zuschusses zu Gunsten des ostbelgi­schen Verbandes für Palliativ­pflege vorschlägt;

 

In Erwägung dessen, dass sich beide Fraktionen darüber einig werden, den ost­belgischen Verband für Palliativpflege bei der Gewährung dieses Sondersozialzuschusses im Jahr 2003 zu berücksichtigen;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

Den diesjährigen Sondersozialzuschuss der Gemeinde AMEL in Höhe von 50.000,- Franken zu Gunsten des Hilfsprojektes des Steyler Ordens "Betreuung älterer Men­schen und verlassener Kinder in den Armenvierteln der Stadt QUITO in ECUADOR" zu gewähren.

 

 

VERORDNUNGEN

 

Ratifizierung der am 29.05.2001 durch den Bürgermeister erlassenen Polizeiverordnung (Ver­kehrsregelung anlässlich des am 02.06. und 03.06.2001 in MEDELL stattfindenden Schulfestes)

DER GEMEINDERAT,

 

  Nach Kenntnisnahme der Polizeiverordnung des Bürgermeisters vom 29.05.2001 betreffend die Verkehrsregelung anlässlich des Schulfestes der Gemeindeschule MEDELL am 02.06. und 03.06.2001;

 

  Auf Grund des Artikels 119 des neuen Gemeindegesetzes;

 

  Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

  BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

1.    die durch den Bürgermeister erlassene Polizeiverordnung vom 29.05.2001 betreffend die Verkehrsre­gelung anlässlich des am 02.06. und 03.06.2001 in MEDELL stattfindenden Schulfestes zu ratifizieren.

 

2.    den gegenwärtigen Beschluss dem Ständigen Ausschuss des Provinzialrates zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

 

 

Ratifizierung der am 07.06.2001 durch den Bürgermeister erlassenen Polizeiverordnung (Ver­kehrsregelung anlässlich der am 09.06.2001 in HEPPENBACH-HALENFELD stattfindenden Kirmes)

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme der Polizeiverordnung des Bürgermeisters vom 07.06.2001 betreffend die Verkehrsregelung anlässlich der Kirmes in HEPPENBACH-HALENFELD am  09.06.2001;

 

Auf Grund des Artikels 119 des neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

1.    die durch den Bürgermeister erlassene Polizeiverordnung vom 07.06.2001 betreffend die Verkehrsre­gelung anlässlich der am 09.06.2001 in HEPPENBACH-HALENFELD stattfindenden Kirmes zu ratifizieren.

 

2.    den gegenwärtigen Beschluss dem Ständigen Ausschuss des Provinzialrates zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

 

 

Ratifizierung der am 26.06.2001 durch den Bürgermeister erlassenen Polizeiverordnung (Ver­kehrsregelung anlässlich des am 30.06.2001 in HEPPENBACH stattfindenden Country und Western Festivals)

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme der Polizeiverordnung des Bürgermeisters vom 26.06.2001 betreffend die Verkehrsregelung anlässlich des Country und Western Festivals in HEPPENBACH am 30.06.2001;

 

Auf Grund des Artikels 119 des neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

1.    die durch den Bürgermeister erlassene Polizeiverordnung vom 26.06.2001 betreffend die Verkehrsre­gelung anlässlich des am 30.06.2001 in HEPPENBACH stattfindenden Country und Western Festivals ratifizieren.

 

2.    den gegenwärtigen Beschluss dem Ständigen Ausschuss des Provinzialrates zur  Kenntnisnahme zu übermitteln.

 

 

Ratifizierung der am 10.07.2001 durch den Bürgermeister erlassenen Polizeiverordnung (Ver­kehrsregelung anlässlich des am 15.07.2001 in MEYERODE stattfindenden Grillfestes des Kgl. Musikvereins)

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme der Polizeiverordnung des Bürgermeisters vom 10.07.2001 betreffend die Verkehrsregelung anlässlich des Grillfestes des Kgl. Musikvereins MEYERODE am 15.07.2001;

 

Auf Grund des Artikels 119 des neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

1.    die durch den Bürgermeister erlassene Polizeiverordnung vom 10.07.2001 betreffend die Verkehrsre­gelung anlässlich des am 15.07.2001 in MEYERODE stattfindenden Grillfestes des Kgl. Musikvereins zu ratifizieren.

 

2.    den gegenwärtigen Beschluss dem Ständigen Ausschuss des Provinzialrates zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

 

 

Abänderung der am 11.04.2001 durch den Gemeinderat erlassenen Ergänzungsverordnung über den Straßenverkehr (Tonnagebegrenzung MÖDERSCHEID)

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass mittels der am 11.04.2001 erlassenen Ergänzungs­verordnung der Verkehr von Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht über 5 Tonnen liegt, auf dem in der Ortschaft MÖDERSCHEID verlaufenden kleinen Gemeindeweg, Abschnitt ab Haus Nr. 32 in Richtung Haus Nr. 59 und bis zum Anschluss an den großen Verkehrsweg Nr. 1 verboten ist;

 

In Erwägung dessen, dass der Anlieger- und der landwirtschaftliche Verkehr von dieser Verordnung ausgenommen ist;

 

In Erwägung dessen, dass mit Schreiben vom 28. Juni 2001, Referenz D1/0100/32925/JD, der Direktion Verkehrsregelung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur darauf hingewiesen wird, dass eine Ausnahme von dieser Maßnahme für die Lieferanten vorgesehen werden muss, damit die Belieferung der Anrainer gewährleistet ist;

 

In Erwägung dessen, dass auf Grund der Enge dieser Straße den landwirtschaft­lichen Fahrzeugen nicht die Durchfahrt zu gewähren ist;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

1.    den Paragraphen b und c des Artikels 3nonies der Gemeindeverordnung über die allgemeine Begren­zung der Geschwindigkeit innerhalb der Ballungsgebiete vom 12.05.1980 wie folgt abzu­ändern :

2.     

b)Der Anlieger- und Lieferantenverkehr ist von dieser Verordnung ausgenommen.

 

c)Am Anfang und am Ende des von dieser Verordnung betroffenen Weges wird das Verbotsschild C 21 mit dem Zusatzschild „Außer Anlieger und Lieferanten“ angebracht werden.

 

2. Der gegenwärtige Beschluss wird der Frau Ministerin der Mobilität und des Transportwesens zur Genehmigung unterbreitet.

 

 

UMWELT

 

Reorganisation der Abfallentsorgung auf dem Gebiet der Gemeinde AMEL

DER GEMEINDERAT,

 

In Anbetracht dessen, dass die Gemeinde der Interkommunalen I.D.E.Lux ange­schlossen und Mitglied des durch Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 1983 gegründeten Sektors Sanierung ist;

 

In Anbetracht dessen, dass gemäß Artikel 20 der Satzungen der I.D.E.Lux die Gemeinde einen finanziellen Beitrag zu folgenden Dienstleistungen leistet : Abfallsammlung, Contai­nerparknetz, sowie Transport und Behandlung der Haushaltsabfälle ;

 

Aufgrund des Dekretes vom 27. Juni 1996 betreffend die Abfälle und dessen Ausführungserlasse;

 

Aufgrund des Dekretes vom 3. März 1997 betreffend die Genehmigung des Interregionalen Kooperationsabkommens in bezug auf die Bewirtschaftung der Verpackungsabfälle;

 

In Anbetracht dessen, dass in Ausführung des zwischen FOST Plus und I.D.E.Lux abgeschlossenen Abkommens in bezug auf die Bewirtschaftung der Verpackungsabfälle die in diesem Abkommen festgesetzten Ziele erreicht werden müssen;

 

Aufgrund des Wallonischen Abfallplanes «Horizont 2010», genehmigt durch die Wallonische Regierung am 15.01.1998, welcher vorschreibt:

-        ein Verbot der Entsorgung von organischen Stoffen in technische Vergrabungszentren ab 2005 (Seite 160 des WAP)

-        die progressive Einführung der selektiven Sammlung der organischen Stoffe (Seiten 160 und 360 des WAP);

 

Aufgrund des Erlasses vom 25.07.1991, abgeändert durch Erlass vom 16.07.1998 betreffend die Besteuerung der Abfälle in der Wallonischen Region, welcher u.a. die Ein­führung der sogenannten "Strafsteuer" in bezug auf die Erzeugung von Haushaltsabfällen einführt;

 

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30.04.1998 betreffend die Gewährung von Zuschüssen an die untergeordneten Behörden in bezug auf die Vermeidung und die Bewirtschaftung von Abfällen;

 

Aufgrund der Verwendungsbescheinigungen, ausgestellt für die Verwertung in der Landwirtschaft von "nicht selektiv eingesammelten, kompostierten Haushaltsabfällen", gültig bis zum 31.12.2004;

 

Aufgrund der Erfordernisse in bezug auf die Qualität und die Rückverfolgbar­keit bei der Verwertung von Kompost in der Landwirtschaft ;

 

Aufgrund des Beschlusses des Sektors Sanierung vom 30.06.1995 beinhaltend Auftrag an die Dienste, Lösungen zur Interkommunalisierung der Sammelvorgänge und der mit der integrierten Bewirtschaftung der Haushaltsabfälle verbundenen Kosten auszuarbeiten;

 

In Anbetracht dessen, dass der laufende Vertrag für die Abfallsammlung, abge­schlossen mit der zeitweiligen Vereinigung ALLASO, am 01.01.2002 ausläuft;

 

Aufgrund des Beschlusses der Generalversammlung vom 03.11.1999, mit dem der von den Diensten des Sektors Sanierung vorgelegte Arbeitsplan in bezug auf die Erneuerung der Verträge für die Haussammlungen ab dem 01.01.2002 gutgeheißen wurde;

 

Aufgrund des Beschlusses der Generalversammlung vom 25.10.2000, mit dem die Verallgemeinerung auf alle Gemeinden der getrennten Sammlung und der Einführung des mit Mikrochip ausgerüsteten Doppelcontainers gutgeheißen wurde, wobei vermerkt sei, dass es sich hierbei um einen Prinzipbeschluss handelt, der von den einzelnen Gemeinden ratifiziert werden muss;

 

Aufgrund des an die Gemeinde am 21.03.2001 zugestellten Informa­tions‑Dossiers des Sektors Sanierung der I.D.E.Lux, durch welches dieser die Gemeinden über die neuen Ausführungs‑ und Organisationsmodalitäten der Haussammlungen der verschiedenen Katego­rien von Haushaltsabfällen und gleichgestellten Abfällen in Kenntnis setzt;

 

Aufgrund der Ergebnisse des allgemeinen Angebotsaufrufes vom 01.12.2000 betreffend die Haussammlung der verschiedenen Kategorien von Haushaltsabfällen und gleichge­stellten Abfällen;

 

Aufgrund der für die Gemeinden (welche von den 5 auf Ebene des Ange­botsaufrufes berücksichtigten Lose betroffen sind) durch den Sektor Sanierung organisierten Informa­tionsversammlung vom 03.04.2001;

 

Nach Anhörung eines diesbezüglichen Berichtes des Schöffen PAUELS, insbesondere was die Einführung der Einsammlung der getrennten Haushaltsabfälle (organische und nichtorganische Abfälle) mittels eines "Zwei-Tüten-Systems" ab dem 01.01.2004 anbetrifft;

 

In Erwägung dessen, dass Ratsmitglied KÖTTEN eher für die Einführung der getrennten Sammlung der Haushaltsabfälle über das Duo-Bac-System ist, um einerseits die im Sommer zu erwartenden Geruchsbelästigung vorzubeugen und andererseits eine effektivere Zu­ordnung des gelieferten Mülls zu gewährleisten;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIESST mit DREIZEHN Stimmen gegen EINE NEIN-Stimme :

 

1.       Es werden 3 verschieden Abfallkollekten organisiert:

1.1. Sperrmüll: Alle sperrigen Gegenstände, die aber keine Materialien enthalten, die separat im Con­tainerpark entsorgt werden können. Sperrmüll enthält also kein Glas, Holz, Metall oder Bauschutt.

1.2. Papier und Karton: Alle anfallenden Zeitungen und Papiersendungen. Tetrapack oder ähnliche Verpackungen sowie fettige und/oder verschmutzte Papierabfälle gehören jedoch nicht in die Papier- und Kartonsammlung.

1.3. Haushaltsabfälle: In diese Kategorie fallen alle Abfälle, die nicht in den beiden ersten Katego­rien enthalten sind. Es wird hier unterteilt in kompostierbare (d.h. organische) und nicht kom­postierbare (d.h. nicht organische) Abfälle.

 

2.       Sammlung der Haushaltsabfälle: organische und nichtorganische Abfälle

2.1. Organische und nicht organische Haushaltsabfälle werden allgemein ab dem 01.01.2004 ge­trennt eingesammelt mittels eines 'Zwei-Tüten-Systems'.

2.2. Die Sammlung für beide Tüten wird zur gleichen Zeit durchgeführt und zwar alle 2 Wochen mit Ausnahme der Monate Juli und August, in denen die Sammlungen jede Woche stattfindet.

2.3. Die Gemeinde bleibt weiterhin verantwortlich für die Organisation der Sammlungen und be­auftragt I.D.E.Lux mit der Einführung und der Betreuung der selektiven Sammlung auf dem Gebiet der Gemeinde Amel.

2.4. Ein Lastenheft für den Abtransport des Haushaltsmülls wird I.D.E.Lux zwecks Zurkenntnis­nahme zugestellt.

 

3.       Sperrmüllsammlung:

3.1. Die Gemeinde bleibt weiterhin verantwortlich für die Organisation der Sperrmüllsammlung.

3.2. Die Sperrmüllsammlung wird zweimal jährlich durchgeführt. Die Termine der Sammlungen werden gemeinsam mit I.D.E.Lux abgesprochen.

 

4.       Papier und Karton:

4.1. Die Gemeinde Amel beauftragt I.D.E.Lux auch weiterhin mit der Organisation der Sammlung der Papier- und Kartonabfälle sofern dieser Dienst keine zusätzlichen Belastungen für die Gemeinde nach sich zieht. In letzterem Falle wird die Gemeinde Amel neu über diesen Punkt debattieren und gegebenenfalls diese Sammlung selbst organisieren.

4.2. Die Kollekte von Papier und Karton findet sechsmal pro Jahr statt. Die Daten der Sammlungen werden der Gemeinde rechtzeitig von I.D.E.Lux mitgeteilt. Sollte die Gemeinde die Samm­lungen von Papier und Karton neu organisieren, werden die Anzahl der jährlichen Samm­lungen ebenfalls neu besprochen.

 

5.       Sonstiges:

Ferien- oder Jugendlager erhalten auch weiterhin verschiedenfarbige Mülltüten zwecks Ent­sorgung ihrer Abfälle im Containerpark.

 

 

Resolution der Gemeinde AMEL in der Angelegenheit „Zugang für kleinere und mittlere Unternehmen zu den Containerparks der I.D.E.LUX-Zone“

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen :

·       dass die Gemeinde erst am 07. Juni von dieser Neuregelung informiert wurde;

·       dass diese Neuregelung schon am 01. Juli in Kraft treten soll;

·       dass es der Gemeinde infolgedessen unmöglich war, die KMU korrekt zu informieren;

·       dass die Gemeinde nicht mit dem Vorschlag der Pauschalisierung von Abfallerzeugern einverstan­den ist;

·       dass nach statistischen Erhebungen von I.D.E.Lux die durchschnittlichen Kosten für Besuche von KMU bei etwa 15 000,- BEF für KMU, die nicht dem Bausektor angehören und bei etwa 19 000,- BEF für Besuche von KMU des Bausektors liegen

 

In Erwägung des diesbezüglichen Berichtes des Schöffen PAUELS in Form eines Musterbeschlusses, welcher dem Gemeinderat als Entwurf vorgelegt worden ist;

 

In Erwägung dessen, dass Ratsmitglied KÖTTEN seine Zustimmung zum Punkt 1 dieses Musterbeschlusses gibt, aber auf keinen Fall für die restlichen Punkte mit der Begründung, dass die Containerparks eigentlich für das Einsammeln der Abfälle der Haushalte und nicht der Ab­fälle der Betriebe geschaffen worden sind;

 

In Erwägung dessen, dass die Fraktion SCHRÖDER eine vorherige Bespre­chung dieses Punktes in der Umweltkommission der Gemeinde mit anschließender  gemeinsamer Konzertierung unter den 5 südlichen deutschsprachigen Gemeinden vorschlägt;

 

In Erwägung dessen, dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium sich bereit erklärt, die nachstehende Beschlussfassung an alle Gemeinden, die Mitglied in der Interkommu­nale I.D.E.Lux sind, zur Kenntnisnahme und weiteren Empfehlung zu übermitteln;

 

BESCHLIESST mit ACHT JA-Stimmen gegen SECHS NEIN-Stimmen:

 

1.    Dem Verwaltungsrat von I.D.E.Lux nahezulegen, die Neureglung des Zugangs von KMU zum Containerpark bis zum 01.01.2002 zu verschieben.

2.    KMU nach dem Verursacherprinzip zu behandeln d.h. allen KMU werden ihr Unkostenbeitrag direkt proportional zur Anzahl Besuche berechnet, unabhängig vom Sektor. Eine Unkostenbeteili­gung von 1 000,- BEF pro Besuch wird den KMU in Rechnung gestellt werden.

3.    Der Verwaltungsrat von I.D.E.LUX arbeitet die Ausführungsmodalitäten dieses Beschlusses aus. Die KMU könnten etwa bei jedem Besuch eine Karte abstempeln lassen und dem diensttuenden Mitarbeiter von I.D.E.Lux mit ihrer Unterschrift den Besuch bestätigen. Diese Besuchslisten diene dann als Grundlage  für die periodische Erstellung der Rechnungen.

4.    Das Zugangsverbot für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen wird aufgehoben.

5.    Ein Besuch eines KMU im Containerpark wird berechnet pro angefangene Abfallladung von 2 Kubikmetern (m3). Sollte etwa ein Fahrzeug mit Anhänger vorstellig werden mit einer Abfall­menge von etwa 3 m3 auf der Ladefläche des Lieferwagens und zusätzlich 2 m3 auf dem Anhänger, so werden diesem Unternehmer 3 Besuche angerechnet.

6.    Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ergeht zur Kenntnisnahme und weiterer Veranlassung an alle Gemeinden, die Mitglied in der Interkommunale I.D.E.Lux sind.

 

 

Petition zur Schaffung von Windkraftanlagen, insbesondere am Ort genannt „Roderhöhe“ in Elsenborn

DER GEMEINDERAT,

 

Angesichts dessen, dass der Stromerzeuger ELECTRABEL mit Datum vom 03. September 1999 einen Antrag auf Genehmigung eines Windparks in Elsenborn, am Ort genannt "Roderhöhe", zwischen den Ortschaften Elsenborn und Wirtzfeld, eingereicht hat;

 

In Erwägung dessen, dass dieses Projekt den Bau von fünf Windkrafträdern mit einer jeweiligen Leistungsstärke von 1,5 MW, verteilt auf einer Grundstücksfläche von rund 40 Hektar, beinhaltet;

 

In Erwägung, dass eine Jahresproduktion von 17.500 MWh angestrebt würde, die theoretisch dazu ausreichen würden rund 4.000 private Haushalte zu versorgen

 

Auf Grund der im Zuge der Genehmigungsprozedur durchgeführten Umwelt­verträglichkeitsstudie, welche in der Zeit vom 30.05.2000 bis zum 29.06.2000 einer öffentlichen Untersuchung unterzogen wurde;

 

In Anbetracht, dass hierauf insgesamt sieben Beschwerden, bzw. Anregungen beim Bürgermeister‑ und Schöffenkollegium der Gemeinde Bütgenbach eingingen, worunter eine Beschwerde des Generalstabs der Landesstreitkräfte, der sich insbesondere auf das Vorhandensein einer Flugschneise für Übungsflüge von Kampffliegern beruft;

 

In Erwägung dass die Einwände der Militärbehörden das Vorhaben zum Bau von Windrädern in EIsenbom vereiteln könnten, obschon keinerlei raumordnerischen Zwänge (Sekto­renplan, Bebauungsplan) das in Frage kommende Gelände der Gemeinde in dieser Hinsicht behaften oder gar einschränken würden;

 

Angesichts der Tatsache, dass es darüber hinaus aber scheint, dass die besagte Flugschneise selbst die übrigen Eifelgemeinden in dieser Hinsicht derart einschränken würde, dass auch hier künftige Projekte stark gefährdet wären;

 

In Anbetracht dessen, dass die Position des Generalstabs der Landesstreitkräfte um so unverständlicher ist, als dass einige Kilometer weiter auf deutscher Seite und in unmittelbarer Nähe zum Lager "Vogelsang" ein Windpark entstanden ist,

 

Auf Grund des Umweltplanes für die nachhaltige Entwicklung in der Walloni­schen Region, sowie des föderalen Planes für die nachhaltige Entwicklung, die eine Entwicklung der Stromerzeugung mittels Windrädern beinhalten und umschreiben;

 

Auf Grund der Bemühungen der verschiedenen umliegenden Gemeinden im Hinblick auf eine Nutzung alternativer Energien und ganz besonders auch der Windenergie;

 

In Anbetracht, das es sich empfiehlt mit aller Entschiedenheit dafür einzutreten, dass die Bemühungen der Gemeinden und ihrer Partnerinvestoren zur Nutzung dieser alternativen Energiequellen fruchten und ihnen binnen kürzestem Zeitraum auch die erforderlichen Genehmi­gungen zur Betreibung derartiger Anlagen bewilligt werden;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

Artikel 1.- : alle gewählten Volksvertreter dazu aufzufordern, die derzeitigen Bemühungen der Eifel­gemeinden zur Schaffung von Windkraftanlagen, im Hinblick auf die Nutzung alternativer Energien und mit dem Ziel die landesweiten Pläne für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, mit aller Entschie­denheit in den dafür zuständigen Organen und bei den zuständigen Behörden zu unterstützen.

 

Artikel 2.- : die zuständigen Regionalminister aufzufordern, auf das konkrete Projekt eines Windparks der Gesellschaft ELECTRABEL in Elsenborn, am Ort genannt "Roderhöhe" in aller Form und binnen kürzestem Zeitraum zu genehmigen.

 

Artikel 3.- : Abschrift der gegenwärtigen Petition ergeht an alle in beiliegender Liste aufgeführten Personen, Dienststellen und Einrichtungen sowie zur Kenntnisnahme an die Gemeinde Bütgenbach.

 

 

VERSCHIEDENES

 

Ländliche Entwicklung : Erstellung einer vorausgehenden sozioökonomischen Studie : Bezeich­nung des Projektautoren

DER GEMEINDERAT,

 

In Anbetracht dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 6. März 2001 beschlossen hat, dem Prinzip der Ländlichen Entwicklung beizutreten;

 

In Anbetracht dessen, dass die Aktion zur Ländlichen Entwicklung in einer ersten Phase die Beschreibung der sozioökonomischen Merkmale der Gemeinde umfasst;

 

In Anbetracht dessen, dass die Wirtschaftsförderungsgesellschaft OSTBELGIEN im Rahmen der Mitgliedschaft der Gemeinde AMEL bei der Wirt­schaftsförderungs­gesellschaft OSTBELGIEN sich bereit erklärt hat, diese sozioöko­nomische Studie kostenlos zu erstellen;

 

Auf Grund des Gemeindegesetzes;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG im Rahmen der Aktion zur Länd­lichen Ent­wicklung die Wirtschaftsförderungsgesellschaft OSTBELGIEN als Projekt­autor für die Erstellung der vorausgehenden sozioökonomischen Studie zu bezeich­nen.

 

 

Antrag an die Kgl. Denkmal- und Landschaftsschutzkommission der Deutschsprachigen Ge­meinschaft auf Unterschutzstellung der Mühlsteine und Goldseifenhügel im Wolfsbusch

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund des Dekretes der Wallonischen Region vom 23.12.1993 zwecks Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in der Angelegenheit Denkmäler und Land­schaften durch die Deutsch­sprachigen Gemeinschaft;

 

Auf Grund des Dekretes der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 17.01.1994 zwecks Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in der Angelegenheit Denkmäler und Landschaften durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;

 

Auf Grund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städte­bau und das Erbe;

 

In Erwägung dessen, dass die etwa 20 behauene und fast fertige Mühlsteine in dem Waldgebiet Wolfsbusch der Nachwelt erhalten bleiben sollen;

 

In Erwägung dessen, dass die vielen Goldseifenhügel entlang verschiedener Bachläufe in BORN, IVELDINGEN und MONTENAU in den letzten Jahrzehnten durch Feldbe­arbeitung abgetragen worden sind und daher die besonders gut sichtbaren Goldseifen­hügel im Ameltal ab Kloster MONTENAU bis zur Gemeindegrenze unter Schutz gestellt werden sollen;

 

Nach Kenntnisnahme eines diesbezüglichen Berichtes des Schöffen E. WIESEMES;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffen­kollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

 

1.    die Unterschutzstellung der Mühlsteine und der Goldseifenhügel im Wolfsbusch zu beantragen.

 

2.    den gegenwärtigen Beschluss nebst Unterlagen an die Kgl. Denkmal­-­­ und Landschaftsschutz­kommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft  weiterzuleiten.

 

 

Neufestlegung der Geschäftsordnung des kommunalen beratenden Raumordnungsausschusses

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund des Artikels 7 des Wallonischen  Gesetzbuches über die Raumord­nung, den Städtebau und das Erbe;

 

In Erwägung, dass die bestehende Geschäftsordnung den neuen Dekrets­bestimmungen nicht mehr entspricht und daher eine völlige Revision derselben vorgenommen werden muss;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG  der Wallonischen Regierung den nachste­henden Entwurf der Geschäftsordnung des kommunalen beratenden Raumordnungs- ausschusses der Gemeinde AMEL, in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raum­ordnung, den Städtebau und das Erbe, vorzuschlagen :

 

Titel I    Bildung des Ausschusses

 

Artikel 1

 

Innerhalb von drei Monaten nach seiner Erneuerung beschließt der Gemeinderat den Ausschuss vollständig zu erneuern, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 7 des W.G.R.St.E.

 

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium führt den Aufruf an die Bevölkerung zur Einreichung von Bewerbungen für die Einsetzung, Erneuerung oder Änderung des kommunalen beratenden Raumordnungs­ausschusses (K.B.R.A.) wie in Artikel 7 des Wallonischen Gesetzbuches über Raumordung, den Städtebau und das Erbe festgelegt, durch.

 

Der Vorsitz des Ausschusses wird durch den Bürgermeister ausgeübt.

 

Artikel 2

 

Außer bei ausdrücklich durch den Gemeinderat genehmigten Ausnahmen, müssen die Mitglieder ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.

 

Artikel 3

 

Jeglicher begründete Vorschlag des Gemeinderates, der ein Mandat vorzeitig beenden soll, ist gemäss Artikel 7 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (W.G.R.St.E.) der Wallonischen Regierung zu unterbreiten.

 

Der Vorschlag, ein Mandat vorzeitig zu beenden, hat auf folgenden Gründen zu fußen:

Kündigung eines Mitgliedes, Unvereinbarkeit mit dem ausgeübten Mandat, nicht gerechtfertigte Abwesen­heit bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen oder bei mehr als der Hälfte der jährlich abgehaltenen Versammlungen, grober Fehler, Krankheit, Tod.

 

 

Titel II    Zuständigkeit und Gutachten

 

Artikel 4

 

Neben dem im W.G.R.St.E. sowie in der Gesetzgebung über die Umweltverträglichkeitsprüfungen definierten Aufgaben, gibt der Ausschuss Gutachten für den Gemeinderat und/oder das Bürgermeister- und Schöffenkollegium über alle Fragen ab, die sie ihm unterbreiten.

 

Der Ausschuss kann alle raumordnerischen und städtebaulichen Fragen behandeln und Vorschläge und An­regungen unterbreiten.

 

Artikel 5

 

Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

 

Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird der Ausschuss innerhalb fünfzehn Tagen erneut einberufen und ist ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.

 

Stimmberechtigt sind der Vorsitzende, die effektiven Mitglieder und der Stellvertreter des abwesenden effektiven Mitglieds.

 

Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit wird das Gutachten als ungünstig betrachtet.

 

Artikel 6

 

Die durch den Ausschuss abgegebenen Gutachten müssen begründet sein.

 

Der Sekretär fasst die Niederschrift der Sitzung ab und stellt das Protokoll über die Gutachten auf.

 

Innerhalb von acht Tagen nach dessen Zusendung, haben die Mitglieder des Ausschusses die Möglichkeit über das Protokoll der vorigen Sitzung schriftlich zu reagieren;  ansonsten gelten die Unterlagen als genehmigt.

 

Artikel 7

 

Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen können der Gemeinderat und das Bürgermeister- und Schöffenkollegium allein entscheiden, welche Publizität den von ihnen beantragten Gutachten gegeben werden soll.

 

Alle Ausschussmitglieder sind zur Zurückhaltung und Diskretion bezüglich der Arbeiten des Ausschusses verpflichtet.

 

Sie dürfen nur nach Bevollmächtigung durch den Ausschuss, in dessen Namen reden und handeln.

 

Artikel 8

 

Es ist jedem Mitglied des Ausschusses untersagt, bei Beratungen über Gegenstände anwesend zu sein, an denen er ein persönliches und direktes Interesse hat oder an denen seine Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des vierten Grades ein derartiges Interesse haben.

 

Artikel 9

 

Der Ausschuss hinterlegt jedes Jahr und spätestens am 01. März einen Tätigkeitsbericht beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium.

 

 

Titel III    Arbeitsweise des Ausschusses

 

Artikel 10

 

Der Vorstand des Ausschusses setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sekretär zusammen.

 

In der ersten Sitzung nach der Einführung wird der stellvertretende Vorsitzende durch den Ausschuss unter seinen Mitgliedern gewählt, mit einfacher Mehrheit bei geheimer Wahl.

 

Artikel 11

 

Bei Abwesenheit des Vorsitzenden, wird der Vorsitz bei den Sitzungen durch den stellvertretenden Vorsitzenden ausgeübt.

 

Artikel 12

 

Das Sekretariat des Ausschusses wird durch die Dienste der Gemeindeverwaltung gewährleistet.

 

Artikel 13

 

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium kann auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des K.B.R.A. Berater benennen.

 

Diese werden auf Grund ihrer Kompetenz ausgewählt und nehmen mit beratender Stimme nur an den Debatten bezüglich der Tagesordnungen teil, zu denen sie eingeladen wurden.

 

Die Aufgabe dieser Berater besteht darin, eine technische Umrahmung und eine Information bezüglich der behandelten Probleme zu gewährleisten.

 

Artikel 14

 

Der Ausschuss tritt mindestens zehnmal pro Jahr auf Einberufung des Vorsitzenden zusammen.

 

Die Einberufungen enthalten die Tagesordnung.

 

Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ausschuss innerhalb fünfzehn Tagen einzuberufen, wenn dies entweder durch ein Drittel seiner Mitglieder oder durch das Kollegium beantragt wird.

 

Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder ist jeder Gegenstand, der in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fällt, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

Artikel 15

 

Die Einberufungen zu den Sitzungen des Ausschusses erfolgen durch persönlichen Brief an die Ausschuss­mitglieder, mindestens zehn Tage vor dem für die Sitzungen festgelegten Datum.

 

Diese Einberufung wird der Abteilung Raumordnung und Städtebau, Direktion der Dezentralisierung, in Jambes und dem beauftragten Beamten der Städtebauverwaltung in Lüttich zugestellt.

 

 

Titel IV    Die Mittel des Ausschusses

 

Artikel 16

 

Das Kollegium stellt dem Ausschuss einen Raum zur Verfügung.

 

Artikel 17

 

Der Gemeinderat nimmt hinsichtlich der Ausgaben des Ausschusses einen Posten in den Gemeindehaushalt auf.

 

Das Kollegium sorgt für die Zahlungsanweisungen je nach Bedarf des Ausschusses.

 

Artikel 18

 

Den Ausschussmitgliedern werden Anwesenheitsgelder in Höhe von 750,- BF pro Sitzung zuerkannt.

 

 

Titel V   Abänderung der Geschäftsordnung

 

Artikel 19

 

Jeglicher Vorschlag zur Abänderung der vorliegenden Geschäftsordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates und ist der Wallonischen Regierung gemäss Artikel 7 des W.G.R.S.E. zur Begutachtung vor­zulegen.

 

Der Ausschuss ist befugt diesbezüglich Anregungen zu geben.

 

Vorliegender Beschluss wird der Wallonischen Regierung zwecks Genehmigung zugestellt.                                                

 

 

Festlegung des allgemeinen politischen Programms für die Legislatur 2001-2006

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Gesetzes vom 05.02.2001 zur Abänderung von Artikel 66 des Provinzialgesetzes und zur Einfügung eines Artikels 242bis in das neue Gemeindegesetz, was das allgemeine Richtlinienprogramm betrifft;

 

In Erwägung dessen, dass gemäß Artikel 242bis binnen drei Monaten nach der Wahl der Schöffen das Kollegium dem Gemeinderat ein allgemeines Richtlinienprogramm für Dauer seines Mandats vorlegen muss, das zumindest die wichtigsten politischen Projekte enthält;

 

In Erwägung dessen, dass das allgemeine Richtlinienprogramm nach Billigung durch den Gemeinderat gemäß den Bestimmungen von Artikel 112 und auf die vom Gemeinderat vorgeschriebene Weise veröffentlicht werden muss;

 

Nach Kenntnisnahme des allgemeinen politischen Programms für die Legislatur 2001-2006, welches dem Gemeinderat anlässlich einer inoffiziellen Arbeitssitzung vom 15.06.2001 vorgestellt worden ist;

 

Nach Kenntnisnahme des seitens der Oppositionsfraktion „Hof von AMEL“ aufgestellten allgemeinen politischen Programms für die Legislaturperiode 2001-2006;

 

In Erwägung dessen, dass Ratsmitglied KÖTTEN das seitens des Kollegiums vorgelegte Programm als oberflächlich befand und darauf hinweist, dass es nicht ausdrücklich das Prinzip der Nachhaltigkeit erwähnt;

 

In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende darauf hinweist, dass die Opposition ca. sechs Wochen Zeit hatte, Abänderungsvorschläge zum Programm des Kollegiums einzureichen;

 

                                   BESCHLIESST mit NEUN JA-Stimmen gegen FÜNF NEIN-Stimmen :

 

1. Das nachstehende allgemeine politische Programm für die Legislaturperiode 2001-2006 zu billigen :

 

„Generell wird die Mehrheit die Arbeit der letzten Jahre fortsetzen und dies gemeinsam mit den zuständigen Diensten der Gemeinde. So z. B. mit einer bürgernahen Politik : das bedeutet die Heraus­gabe der Informationsschrift "Gemeinde-Info", ebenso die Organisation von Bürgerversammlungen in den Ortschaften und zu bestimmten Sachthemen und Baumaßnahmen.

 

Im Interesse einer besseren Einbeziehung der Menschen in die Gemeindearbeit steht das Bürger­meister- und Schöffenkollegium für alle Anfragen den Bürgern nach vorheriger Terminvereinbarung zur Verfügung. Somit können Anregungen, Mitteilungen oder Reklamationen direkt an das Schöffen­kollegium herangetragen werden.

 

In den kommenden Monaten und Jahren gilt es verstärkt Antworten auf die neuen Entwicklungen zu finden, die auch auf unsere Gemeinde zukommen.

 

Sowohl in den Kommissionen als auch im Gemeinderat müssen im Dialog miteinander Konzepte und Lösungsmodelle entwickelt werden, um die Zukunft der Gemeinde AMEL als Zentrum der belgischen Eifel zu sichern und auszubauen.

 

Dies gilt insbesondere in folgenden Bereichen :

 

-      Beim Aufbau der Polizeizone Eifel, wo die Gemeinde AMEL neben den Gemeinden BÜLLINGEN, BURG-REULAND, BÜTGENBACH und ST.VITH Mitglied ist.

 

-      Die neuen Richtlinien der Wallonischen Region im Bereich der Wasserverteilung wird die zügige Verwirklichung einer zentralen Wasserversorgung zwingend erforderlich machen.

-      Im Rahmen der Globalisierung des Strommarktes werden im Bereich der regenerativen Energien weitere Anstrengungen unternommen, so z.B. Windkraft- und Biogasanlagen.

 

-      Bei den öffentlichen Arbeiten muss auch in Zukunft dem Unterhalt der öffentlichen Gebäude, Straßen und Plätze ein besonderer Stellenwert eingeräumt werden.

 

-      Bei den Kultusgebäuden in unserer Gemeinde stehen die Erneuerung der Elektroinstallation und des Daches des Turmes der klassierten Kirche MEYERODE sowie des Kirchenberings HEPPENBACH an.  Auch zukünftig werden weitere Anstrengungen unternommen, um die Kirchengebäude in einem guten Zustand zu erhalten.

 

-      Im wirtschaftlichen Bereich wird der Ausbau der Industriezone KAISERBARACKE II durch die SPI + vorangetrieben.

 

-      Wichtig für den Tourismus ist die provisorische Instandsetzung der früheren Eisenbahnlinie RAEREN-ST.VITH auf dem Gebiet der Gemeinde AMEL und in Zusammenarbeit mit den Nach­bargemeinden die endgültige Anlegung eines Radwanderweges im Rahmen des sogenannten Ravel-Projektes.

 

-      Der Einstieg in die "Ländliche Entwicklung" ist zuletzt prinzipiell im Gemeinderat beschlossen worden .

 

-      Beim Sport ist der Bau der Turnhalle in HEPPENBACH in Planung. Hier wird in enger Zusammen­arbeit mit den Vereinen eine wesentliche Verbesserung der Trainings - und Wettkampfmöglich­keiten für die sporttreibende Bevölkerung unserer Gemeinde erreicht werden können.

 

-      Zwecks angemessener Versammlungsmöglichkeiten für die Jugend soll nach Möglichkeit die entspre­chenden Räume eingerichtet bzw. unterhalten werden.

 

Nachstehend ein Überblick des in den kommenden sechs Jahren vorgesehenen Investitionsprogramms der Gemeinde :

 

Investitionen im Bereich Wegewesen und Abwässerentsorgung

 

Dreijahresplan 2001-2003 der bezuschußbaren Arbeiten :

 

-      Erneuerung der Bürgersteige im Rahmen der Modernisierung der RN 659 in der Ortsdurchfahrt BORN (1. Phase)

-      Verbesserung der Verkehrssicherheit im Bereich der Gemeindeschule HEPPENBACH (2. Phase)

-      Ausbesserung des kleinen Gemeindeweges in der Ortschaft MEYERODE, Abschnitt ab Haus SCHOMMER A. bis zur Kreuzung mit dem großen Gemeindeweg Nr. 556

 

Dreijahresplan 2004 – 2006 der bezuschußbaren Arbeiten :

 

-      Verlegung einer Kanalisation und einer Wasserleitung sowie Erneuerung der Bürgersteige im Rahmen der Modernisierung der RN 659 in der Ortsdurchfahrt BORN (2. Phase)

-      Anlegung von Bürgersteigen und Verlegung einer Wasserleitung im Rahmen der Ausbesserung der RN 676, Teilstück AMEL – ST.VITH

-      Verbesserung der Verkehrssicherheit im Bereich der Gemeindeschulen AMEL-Dorf „Auf Kahlert“ und „Schoppener Port“

 

Investitionen im Bereich der Wasserversorgung

 

-      Verwirklichung der Zone 4 des Wasserversorgungskonzeptes der Gemeinde

-      Verwirklichung der Zone 3 des Wasserversorgungskonzeptes der Gemeinde

 

Investitionen im Bereich der Schulbauten

 

-      Neubau der Gemeindeschule in der Ortschaft SCHOPPEN

-      Anbau eines neuen Sanitärtraktes an der Gemeindeschule HEPPENBEACH

-      Ausbau der Gemeindeschule HERRESBACH (2. Phase)

-      Anbau eines Mehrzweckraumes und zusätzlicher Schulklassen an der Gemeindeschule AMEL „Auf Kahlert“

 

Investitionen im Bereich Ländliche Entwicklung und Landwirtschaft

 

-      Festlegung des Mehrjahresprogramms im Rahmen der Ländlichen Entwicklung unter Vorbehalt der diesbezüglichen Genehmigung des Ministers

-      Durchführung von Arbeiten zur Ausbesserung verschiedener landwirtschaftlicher Wege

 

Investitionen im Bereich Umwelt

-      Anlegung einer Recyclingstation für Abbruchmaterial

 

Investitionen im Bereich Kultur

-      Anlegen eines Dorf- und Sportplatzes in der Ortschaft MEYERODE

-      Anlegen ein Parkplatzes im Bereich der Kirche MEYERODE

-      Anlegen eines Dorfplatzes im Bereich der Kirche SCHOPPEN

 

2. dieses allgemeine politische Programm für die Legislaturperiode 2001-2006 gemäß Artikel 112 des neuen Gemeindegesetzes und zwar per Anschlag zu veröffentlichen.

 

 

In geheimer Sitzung

 

Erneuerung des kommunalen beratenden Raumordnungsausschusses der Gemeinde AMEL : Bezeichnung des Vorsitzenden

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund des Artikels 7  des Wallonischen  Gesetzbuches über die Raum­ordnung, den Städtebau und das Erbe;

 

In Erwägung des Beschlusses des Gemeinderates vom 06. März 2001 betreffend die vollständige Erneuerung des kommunalen beratenden  Raumordnungsausschusses;

 

Auf Grund der Geschäftsordnung des kommunalen beratenden Raumordnungs­ausschusses;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

                                      

                                       Artikel 1.- Herr         SCHUMACHER Klaus, Bürgermeister, wohnhaft in 4771 HALENFELD 81 wird zum Vor­sitzenden des kommunalen beratenden Raumordnungsausschusses der Gemeinde AMEL bezeichnet.

 

                                       Artikel 2.- Das Sekretariat des Ausschusses wird durch Frau Gisela THEISS, Gemeindeangestellte, gewähr­leistet.

      

Artikel 3.- Vorliegender Beschluss wird der Wallonischen Regierung zwecks Genehmigung zugestellt.                                                

 

 

Erneuerung des kommunalen beratenden Raumordnungsausschusses der Gemeinde AMEL : Bezeichnung der effektiven Mitglieder und deren Stellvertreter

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund des Artikels 7 des Wallonischen  Gesetzbuches über die Raum­ordnung, den Städtebau und das Erbe;

 

In Erwägung des Beschlusses des Gemeinderates vom 06. März 2001 betreffend die vollständige Erneuerung der Mitglieder des kommunalen beratenden  Raumordnungsauschusses;

 

In Erwägung des, gemäss Artikel 7 § 3 des obenerwähnten Gesetzbuches, vom 12. März 2001 bis zum 15. Mai 2001 erfolgten öffentlichen Bewerbungsaufrufes;        

                                                                               

BESCHLIESST EINSTIMMIG :

                                                                                

EINZIGER ARTIKEL.- Der Wallonischen Regierung die Bezeichnung der nachstehenden 12 effektiven Mitglieder und 12 Stellvertreter  für die Erneuerung des  kommunalen beratenden Raumordnungs­ausschusses der Gemeinde AMEL vorzuschlagen :

 

 a)  Viertelanteil der Gemeinde :

 

-       WIESEMES Eric, Schöffe, wohnhaft in 4770 MONTENAU 42 als effektives Mitglied und MARAITE Michel, Gemeinderatsmitglied der Mehrheit, wohnhaft in 4770 MONTENAU 1 als Stellvertreter;

-       JUFFERN-SCHMITZ Lotti, Gemeinderatsmitglied der Mehrheit, wohnhaft in 4770 BORN, Schul­strasse, 143 und LENTZ Manfred, Gemeinderatsmitglied der Mehrheit, wohnhaft in 4770 SCHOPPEN 30 als Stellvertreter;

-       PAUELS Franz-Josef, Gemeinderatsmitglied der Opposition, wohnhaft in 4770 MEYERODE 119, als effektives Mitglied und REINERTZ-MARAITE Irene, Gemeinderatsmitglied der Opposition, wohnhaft in 4771 HALENFELD 68a, als Stellvertreterin;

 

 

b)    Weitere Mitglieder :

 

-       GIRKES Mathieu, Rentner, wohnhaft in 4770 IVELDINGEN  44 als effektives Mitglied und SPIES Robert, Lehrer, wohnhaft in 4771 MÖDERSCHEID 37 als Stellvertreter ;

-       HEINDRICHS Leopold, pensionierter Lehrer, wohnhaft in 4770  MONTENAU 26 als effektives Mitglied und LENTZ Peter,  Pensionierter, wohnhaft in 4771 HEPPENBACH 98 als Stellvertreter;                                        

-       JOHANNS Joseph, Landwirt, wohnhaft in 4771 VALENDER 49 als effektives Mitglied und PAQUAY Felix, Landwirt, wohnhaft in 4770 BORN, Ameler Strasse 52a als  Stellvertreter;

-       MÜLLER Peter, Pensionierter, wohnhaft in 4771 HEPSCHEID 35 als  effektives Mitglied und MERTES Joseph, Landwirt, wohnhaft in 4771 MÖDERSCHEID 74 als Stellvertreter;

-       LUXEN Ewald, Pensionierter, wohnhaft in 4770 MEDELL 173 als effektives Mitglied und SCHÖPGES Erwin, Landwirt, wohnhaft in 4770 AMEL, Im Tömmel 304 als Stellvertreter;

-       MERTENS Renate, Geschäftsführerin, wohnhaft in 4771 MIRFELD 31 als effektives Mitglied und VEITHEN Joseph, Pensionierter, wohnhaft in 4771 MIRFELD 49 als Stellvertreter;

-       BRÜHL Pascal, Agronom, wohnhaft in  4770 MEDELL 122 als effektives Mitglied und GENTEN Egon, Betriebshelfer, wohnhaft in 4770 DEIDENBERG 127A1/1 als Stellvertreter;

-       GRÜN-TRANTES Birgit, Beamtin, wohnhaft in 4770 AMEL, Auf Eichenhardt 263  als effektives Mitglied und ZANZEN Joseph, Landwirt, wohnhaft in 4771 HEPSCHEID 40 als Stellvertreter.

-       RÖHL Jürgen, Zollbeamter, wohnhaft in 4771 HALENFELD 83 als effektives Mitglied und SCHRÖDER Martin, Landwirt, wohnhaft in 4771 MIRFELD 44 als Stellvertreter.

 

Vorliegender Beschluss wird der Wallonischen Regierung zwecks Genehmigung zugestellt.                                                

 

 

Bezeichnung von drei Gemeindedelegierten in der Generalversammlung der kooperativen Gesellschaft mit beschränkter Haftung „La propriété terrienne de l’Est“

DER GEMEINDERAT beschließt  EINSTIMMIG für die Dauer der jetzigen Legis­laturperiode nachstehende Vertreter der Gemeinde AMEL für die kommenden or­dentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen der kooperativen Gesell­schaft mit beschränkter Haftung "La propriété terrienne de l'Est" zu bezeichnen :

 

Für die Mehrheitsfraktion

-       Herrn MARQUET Karl-Heinz, 3. Schöffe, wohnhaft in 4770 AMEL, Schoppener Port 88 B

-       Herrn LENTZ Manfred, Gemeinderatsmitglied, wohnhaft in 4770 SCHOPPEN 30

 

Für die Oppositionsfraktion

 

-       Herrn NEUENS Gerd, Gemeinderatsmitglied, wohnhaft in 4770 DEIDENBERG 110

 

 

Zurkenntnisnahme der Aufschiebungsverordnung des Herrn Provinzgouverneurs vom 19. Juni 2001 betreffend den Beschluss des Gemeinderates vom 11. April 2001 in der Angelegenheit „ Beförderung zum 1. Sergeanten im Personalbestand der Freiwilligen Feuerwehr AMEL“

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Schreibens des Herrn Provinzgouverneurs vom 25. Juni 2001, womit dieser der Gemeinde mitteilt, dass er aufgrund von Artikel 264 und 265 des neuen Gemeinde­gesetzes die Durchführung des Beschlusses vom 11. April 2001, mit dem der Gemeinderat die Beför­derung des Herrn PAUELS Hubert zum ersten Sergeanten der Freiwilligen Feuerwehr AMEL beschlossen hat, durch seinen Beschluss vom 19. Juni 2001 aufgeschoben hat;

 

In Erwägung dessen, dass darauf hingewiesen wird, dass der Stellenplan der Freiwilligen Feuerwehr AMEL zurzeit keine Stelle als erster Sergeant umfasst;

 

In Erwägung dessen, dass demnach zur Beförderung von Herrn PAUELS zum ersten Sergeanten vorher eine solche Stelle in den Stellenplan der Unteroffiziere der Freiwilligen Feuerwehr AMEL eingetragen werden muss;

 

In Erwägung dessen, dass die Grundordnung der Freiwilligen Feuerwehr AMEL, welche den Stellenplan enthält, demnächst an die neue Gesetzgebung angepasst werden wird;

 

NIMMT den Beschluss des Herrn Provinzgouverneurs vom 19. Juni 2001, womit dieser die Durchführung des Beschlusses vom 11. April 2001, mit dem der Gemeinderat die Beförderung des Herrn PAUELS Hubert zum ersten Sergeanten der Freiwilligen Feuerwehr AMEL beschlossen hat, aufgeschoben hat, ZUR KENNTNIS und

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG seinen Beschluss vom 11. April 2001, mit dem die Beförderung des Herrn PAUELS Hubert zum ersten Sergeanten der Freiwilligen Feuerwehr AMEL beschlossen worden ist, ZURÜCKZUZIEHEN.