Protokoll der Sitzung vom 30. Oktober 2003

 

 

Anwesend : H.H. SCHUMACHER, Bürgermeister;

 

PAUELS, WIESEMES und MARQUET, Schöffen;

 

MARGREVE, KÖTTEN, LENTZ, Frau SCHRÖDER-MARAITE, MARAITE, SCHRÖDER, Frau JUFFERN-SCHMITZ, Frau REINERTZ-MARAITE, PAUELS F.J., NEUENS und Frau BASTIN-VEITHEN, Mitglieder;

 

BOULANGER, Sekretär.

 

Abwesend : KÖTTEN S., Mitglied, entschuldigt.

 

 

In öffentlicher Sitzung

 

Genehmigung des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 18. September 2003

Das Protokoll dieser Sitzung wird einstimmig genehmigt.

 

 

ZURKENNTNISNAHME

 

Zurkenntnisnahme des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 19.08.2003 in der Angelegenheit "Angebot der Firma Ph. ALBERT-VANESSE aus 4802 HEUSY für die Lieferung einer neuen Schreibmaschine für den Bevölkerungsdienst der Gemeinde­verwaltung"

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 19.08.2003 betreffend die Vergabe des Auftrags zur Lieferung einer neuen Schreibmaschine für den Bevölkerungsdienst der Gemeindever­waltung;

 

In Erwägung der Erläuterungen des Vorsitzenden;

 

Nach Durchsicht des Artikels 234 des neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

NIMMT den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffen­kollegiums vom 19.08.2003 betreffend die Vergabe des Auftrags zur Lieferung einer neuen Schreibmaschine für den Bevölkerungsdienst der Gemeindever­waltung zum Preis in Höhe von 420 €, ohne MwSt., an die Firma Ph. ALBERT-VANESSE aus 4802 HEUSY, avenue Nicolaï 41,  ZUR KENNTNIS.

 

Zurkenntnisnahme des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 09.10.2003 : Holzver­kauf vom 09. Oktober 2003 : TEIL 1 - Bezeichnung der vorläufigen Ersteher

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 09.10.2003, womit die verschiedenen Ersteher des öffentlichen Verkaufs von 8.575 Fm Nadelholz (9 Lose) vom 09.10.2003 (1. Teil) bezeichnet worden sind;

 

Nach Durchsicht des Submissionseröffnungsprotokolls, laut welchem die Gemeinde einen Ertrag in Höhe von 204.769,61 € (Unkosten und MwSt. einbegriffen) erzielen konnte;

 

Auf Grund des Artikels 117 des Neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

NIMMT den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 09. Oktober 2003 in obengenannter Angelegenheit ZUR KENNTNIS.

 

Zurkenntnisnahme des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 09.10.2003 : Holzver­kauf vom 09. Oktober 2003 : TEIL 2 - Bezeichnung der vorläufigen Ersteher

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 09.10.2003, womit die verschiedenen Ersteher des öffentlichen Verkaufs von 11.133 Fm Nadelholz (4 Lose) vom 09.10.2003 (2. Teil) bezeichnet worden sind;

 

Nach Durchsicht des Submissionseröffnungsprotokolls, laut welchem die Gemeinde einen Ertrag in Höhe von 300.951,96 € (Unkosten und MwSt. einbegriffen) erzielen konnte;

 

Auf Grund des Artikels 117 des Neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

NIMMT den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 09. Oktober 2003 in obengenannter Angelegenheit ZUR KENNTNIS.

 

 

BEGUTACHTUNG

 

Begutachtung eines Beschlusses der Kirchenfabrik BORN vom 08.10.2003 : Haushaltsplan 2003 – 1. Kreditabänderung

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme dieses Beschlusses und der beiliegenden Unterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG den Beschluss der Kirchenfabrik BORN vom 08.10.2003 in obengenannter Angelegenheit günstig zu begutachten.

 

Begutachtung eines Beschlusses der Kirchenfabrik HEPPENBACH vom 09.10.2003 : Haushaltsplan 2003 – 1. Kreditabänderung

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme dieses Beschlusses und der beiliegenden Unterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG den Beschluss der Kirchenfabrik HEPPEN­BACH vom 09.10.2003 in obengenannter Angelegenheit günstig zu begutachten.

 

Begutachtung eines Beschlusses der Kirchenfabrik MEYERODE vom 15.10.2003 : Haushaltsplan 2003 – 1. Kreditabänderung

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme dieses Beschlusses und der beiliegenden Unterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG den Beschluss der Kirchenfabrik MEYERODE vom 15.10.2003 in obengenannter Angelegenheit günstig zu begutachten.

 

 

IMMOBILIEN

 

Prinzipieller Beschluss

 

Tausch von Gelände zwischen der Gemeinde AMEL und den Gebrüdern KÖNIGS im Rahmen der Regularisierung der Eigentumsverhältnisse in der Ortschaft HERRESBACH

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass im Rahmen der Regularisierung der Eigentumsverhältnisse mehrere Geländeteilstücke mit den Gebrüder KÖNIGS ausgetauscht werden können;

 

In Erwägung dessen, dass die zu tauschenden Geländeteilstücke auf dem beiliegenden Vermessungsplan eingezeichnet sind;

 

Nach Durchsicht der vorliegenden Vereinbarung, welche mit den Eigentümern der betroffenen Parzellen abgeschlossen werden muss;

 

Nach Durchsicht der Katasterunterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Prinzipiell folgenden Geländetausch mit den Gebrüder KÖNIGS aus HERRESBACH zu den nachstehenden Bedingungen zu tätigen :

Die Zweitgenannten verpflichten sich der Erstgenannten folgendes Gelände abzutreten :

-      ein Teilstück von 1 Ar 67 Ca aus der Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 289F, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 1 trägt;

-      ein Teilstück von 2 Ca aus der Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 289F, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 2 trägt;

-      ein Gelände von 3 Ar 21 Ca, d.h. die Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295G, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 5 trägt;

-      ein Gelände von 47 Ca, d.h. die Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295F, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 6 trägt;

-      ein Teilstück von 40 Ca aus der Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295E, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 7 trägt;

Die Erstgenannte verpflichtet sich den Zweitgenannten folgendes Gelände abzutreten :

-      einen Wegeabspliss von 52 Ca, längs der Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 289G, welcher auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 3 trägt;

-      einen Wegeabspliss von 1 Ar 74 Ca, längs den Parzellen Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295H und 289E, welcher auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 4 trägt;

Die diesbezüglichen Vermessungskosten sind zu Lasten der Zweitgenannten und die  Beurkundungskosten sind je zur Hälfte zu Lasten der beiden Tauschpartner.

2.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens zu beauftragen.

 

Endgültige Beschlüsse

 

Ankauf der in der Ortschaft AMEL „Heiderfeld“ gelegenen Parzellen Gemarkung 1, Flur D, Nr. 46 C (52,66 Ar) und Nr. 47 E (38,58 Ar)

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass die Frau GABRIEL Irma aus 4770 AMEL, Heiderfeld 30 der Gemeinde AMEL den Verkauf der in der Ortschaft AMEL gelegenen Parzellen Gem. 1, Flur D, Nr. 46 C und Nr. 47 E mit einem Flächeninhalt 52,66 Ar bzw. 38,58 Ar angeboten hat;

 

In Erwägung dessen, dass es sich hierbei um zwei Parzellen längs der Regionalstrasse Nr. 659 AMEL-DEIDENBERG handelt, die sich für die Einrichtung von fünf bis sechs Baustellen eignen;

 

In Erwägung dessen, dass Frau GABRIEL I. ihr Einverständnis zum Angebot der Gemeinde in Höhe von 56.085,41 € gegeben hat;

 

In Erwägung dessen, dass durch den Ankauf dieses Baugeländes die bisher geführte Wohnungsbaupolitik fortgeführt werden soll;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 20.08.2003 bis zum 05.09.2003 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keine Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

 

Nach Durchsicht des Verkaufsversprechens, des Berichtes des Erbschaftssteuerein­nehmers,  der Kataster­unterlagen und des Entwurfes der Ankaufsurkunde;

 

In Erwägung dessen, dass die erforderlichen Kredite im Haushalt des Jahres 2003 unter Artikel 124/711/52 eingetragen sind;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Die in der Ortschaft AMEL „Heiderfeld“ gelegenen Parzellen, Gem. 1, Flur D, Nr. 46 D und Nr. 47 E, Eigentum der Frau GABRIEL Irma, mit einem Flächen­inhalt von 52,66 Ar bzw. 38,58 Ar zum Gesamtpreis in Höhe von 56.085,41 € zu erwerben.

2.  Dem im Punkt 1 erwähnten Ankauf den Charakter des öffentlichen Nutzens zuzu­erkennen.

3.  Den der Gemeinde anfallenden Anteil der Gesamtausgabe mittels des unter Artikel 124/711/52 eingetragenen Kredites des außerordentlichen Haushaltsplanes 2003 zu finanzieren.

4.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegen­wärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Gemeindeparzellierung DEIDENBERG : Verkauf der Baustelle mit der Losbezeichnung 5 an Herrn BERTHA Bruno und der Frau LENGES Bianca aus 4770 BORN, Ameler Str. 38 A

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses des Gemeinderates vom 18. September 2003, womit prinzipiell beschlossen worden ist, dem Herrn BERTHA Bruno und der Frau LENGES Bianca aus 4770 BORN, Ameler Str. 38 A die in der Gemeinde­parzel­lierung DEIDENBERG gelegene Baustelle Nr. 5 mit einem Flächen­inhalt von 12 Ar 19 Ca zu veräußern;

 

In Erwägung dessen,  dass der Verkaufspreis dieser Bauparzelle auf 7,44 €/m² (300 BEF/m²) festgelegt worden ist;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 24.09.2003 bis zum 10.10.2003 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einwände gegen dieses Vorhaben der Gemeinde eingegangen sind;

 

In Erwägung dessen, dass Herr BERTHA Bruno und Frau LENGES Bianca die in der Gemeinderatssitzung vom 28.11.2001 neufestgelegten Ankaufs­bedingungen und –verpflichtungen erfüllen bzw. eingehen;

 

Nach Durchsicht aller diesbezüglichen Unterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Dem Herrn BERTHA Bruno und der Frau LENGES Bianca aus 4770 BORN, Ameler Str. 38 A die in der Gemeindeparzellierung DEIDENBERG gelegene Baustelle mit der Losbezeichnung 5 mit einem Flächeninhalt von 12 Ar 19 Ca zum Gesamtpreis in Höhe von 9.069,36 € zu verkaufen.

2.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Gewerbezone KAISERBARACKE – Verkauf der Gemeindeparzellen Gem. 15, Flur A, Nr. 21 T8 (33 Ar 35 Ca groß) und Nr. 21 K8 (21 Ar 32 Ca groß) an die P.G.m.b.H. WIESEN-PIRONT aus 4770 KAISERBARACKE 8 A

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses vom 18.09.2003, laut welchem prinzipiell beschlossen worden ist, die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegenen Gemeindeparzellen Gem. 15, Flur A, Nr. 21 T8, (33 Ar 35 Ca groß) und Nr. 21 K8 (21 Ar 32 Ca groß) an die P.G.m.b.H. WIESEN-PIRONT aus 4770 KAISER­BARACKE 8 A  zu veräußern;

 

Nach Durchsicht des beiliegenden Katasterplanes, auf welchem die vorgenannte Parzelle in gelber Farbe eingezeichnet ist;

 

In Erwägung dessen, dass die P.G.m.b.H. WIESEN-PIRONT bereit ist, einen Preis von 3,5 €/m² für den Erwerb dieses Geländes zu zahlen;

 

In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für Gewerbegelände den Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände käuflich zu erwerben dahingehend abzuändern, dass dem Erbpächter nur die Möglichkeit gegeben wird, die in Erbpacht genommene und tatsächlich für Gewerbezwecke genutzte Fläche bereits ab dem fünften Jahr anstatt nach dem zehnten Jahr zu erwerben;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 24.09.2003 bis zum 10.10.2003 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

 

Nach Durchsicht des Berichtes des Erbschaftssteuer­einnehmers, der Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Der P.G.m.b.H. WIESEN-PIRONT aus 4770 KAISERBARACKE 8 A die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegenen Gemeindeparzellen Gem. 15, Flur A, Nr. 21 T8, (33 Ar 35 Ca groß) und Nr. 21 K8 (21 Ar 32 Ca groß) zum Gesamtpreis in Höhe von 19.134,50 € zu verkaufen.

2.  Die diesbezüglichen Erbpachtverträge vom 15.01.1999, 22.03.2000 und 18.09.2001 infolge des Verkaufs des Grund und Bodens an den Inhaber des Erbpachtrechts am Tage der Tätigung der authentischen Verkaufsakte zu beenden.

3.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Gewerbezone KAISERBARACKE – Verkauf der Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 T5, 64 Ar 70 Ca groß, an die A.G. A.C.P.L. aus 4770 KAISERBARA­CKE 1

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses vom 18.09.2003, laut welchem prinzipiell beschlossen worden ist, die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 T5, (64 Ar 70 Ca groß) an die A.G. A.C.P.L. aus 4770 KAISERBARACKE 1 zu veräußern;

 

Nach Durchsicht des beiliegenden Katasterplanes, auf welchem die vorgenannte Parzelle in gelber Farbe eingezeichnet ist;

 

In Erwägung dessen, dass die A.G. A.C.P.L. bereit ist, einen Preis von 3,5 €/m² für den Erwerb dieses Geländes zu zahlen;

 

In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für Gewerbegelände den Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände käuflich zu erwerben dahingehend abzuändern, dass dem Erbpächter nur die Möglichkeit gegeben wird, die in Erbpacht genommene und tatsächlich für Gewerbezwecke genutzte Fläche bereits ab dem fünften Jahr anstatt nach dem zehnten Jahr zu erwerben;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 24.09.2003 bis zum 10.10.2003 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

 

Nach Durchsicht des Berichtes des Erbschaftssteuer­einnehmers, der Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Der A.G. A.C.P.L. aus 4770 KAISERBARACKE 1 die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 T5, (64 Ar 70 Ca groß) zum Gesamtpreis in Höhe von 22.645,00 € zu verkaufen.

2.  Die diesbezüglichen Erbpachtverträge vom 16.03.1990, 07.12.1990 und 21.01.1998 infolge des Verkaufs des Grund und Bodens an den Inhaber des Erbpachtrechts am Tage der Tätigung der authentischen Verkaufsakte zu beenden.

3.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Gewerbezone KAISERBARACKE – Verkauf der Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 W7, 1 Ha 60 Ar 77 Ca groß, an die A.G. GEDI Rostschutz Belgien aus 4770 KAISERBARACKE 7

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses vom 18.09.2003, laut welchem prinzipiell beschlossen worden ist, die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 W7, (1 Ha 60 Ar 77 Ca groß) an die A.G. GEDI Rostschutz Belgien aus 4770 KAISERBARACKE 7 zu veräußern;

 

Nach Durchsicht des beiliegenden Katasterplanes, auf welchem die vorgenannte Parzelle in gelber Farbe eingezeichnet ist;

 

In Erwägung dessen, dass die A.G. GEDI Rostschutz Belgien bereit ist, einen Preis von 3,5 €/m² für den Erwerb dieses Geländes zu zahlen;

 

In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für Gewerbegelände den Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände käuflich zu erwerben dahingehend abzuändern, dass dem Erbpächter nur die Möglichkeit gegeben wird, die in Erbpacht genommene und tatsächlich für Gewerbezwecke genutzte Fläche bereits ab dem fünften Jahr anstatt nach dem zehnten Jahr zu erwerben;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 24.09.2003 bis zum 10.10.2003 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

 

Nach Durchsicht des Berichtes des Erbschaftssteuer­einnehmers, der Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Der A.G. GEDI Rostschutz Belgien aus 4770 KAISERBARACKE 7 die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 W7, (1 Ha  60 Ar 77 Ca groß) zum Gesamtpreis in Höhe von 56.269,50 € zu verkaufen.

2.  Den diesbezüglichen Erbpachtvertrag vom 14.11.1996 infolge des Verkaufs des Grund und Bodens an den Inhaber des Erbpachtrechts am Tage der Tätigung der authentischen Verkaufsakte zu beenden.

3.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

ÖFFENTLICHE ARBEITEN

 

Verlegung von Trinkwasserleitungen längs des Möderscheider Baches in Richtung Pump­station SCHOPPEN : Ausführung – Genehmigung der Kostenschätzung - Finanzie­rung

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass im Rahmen der Umsetzung des Wasserversorgungskonzeptes in der Versorgungszone Nr. 1 die Verlegung von  Trinkwasserleitungen längs des Möderscheider Baches in Richtung Pumpstation SCHOPPEN erforderlich ist;

 

Nach Durchsicht der Kostenschätzung, welcher einen Betrag in Höhe von 90.000 €, ohne MwSt., für die in 2004 auszuführenden Arbeiten und Materiallieferungen vorsieht;

 

In Erwägung dessen, dass die Verlegung der Trinkwasser­leitungen auf Grund des schwierigen Geländes an ein Privatunternehmen vergeben werden muss;

 

In Erwägung dessen, dass die Vergabe des Auftrags zur Verlegung der Trinkwasserleitungen sowie zur Lieferung des erforderlichen Wasserleitungsmaterials zwecks Verlegung derselben im Verhandlungsverfahren erfolgen soll;

 

Auf Grund des Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 117, Absatz 1, und Artikel 234, Absatz 1;

 

In Anbetracht dessen, dass die erforderlichen Kredite im außerordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2004 eingetragen werden;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Es wird je ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Arbeiten bzw. Lieferungen beinhaltet :

a)  Verlegung von Trinkwasserleitungen längs des Möderscheider Baches in Richtung Pumpstation SCHOPPEN;

b)  Materiallieferungen zur Verlegung der Trinkwasserleitungen längs des vorgenannten Teilstückes.

Die unter Punkt 1 a) und b) angeführten Aufträge werden an Privat­unternehmen vergeben.

2.  Die Kostenschätzung der unter Punkt 1 angeführten Aufträge ist auf 90.000 €, ohne MwSt., festgesetzt.

3.  Die unter Punkt 1 angeführten Aufträge werden im Verhandlungs­verfahren vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekannt­machungs­­vorschriften einzuhalten.

4.  Die entsprechenden Haushaltsmittel im außerordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2004 einzutragen.

5.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

FINANZIELLE ANGELEGENHEITEN

 

Festsetzung des Steuersatzes auf die Müllabfuhr

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund der Finanzlage der Gemeinde;

 

Auf Grund der Artikel 117 § 1 und 118 § 1 des Neuen Gemeinde­gesetzes;

                  

In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat mehrheitlich der An­sicht ist, dass auf Grund des in der Müllentsorgung jährlich erwirtschafteten Defizits die Besteuerung auf die Müllabfuhr so festgelegt werden muss, dass das Defizit pro­gressiv abgebaut werden kann;

 

In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende darauf hinweist, dass der im Jahr 2002 erwirtschaftete Defizit in der Müllentsorgung sich auf etwa 50.000 € belief, dies bei einer Gesamtausgabe von ± 186.000 € und einer Gesamteinnahme von 132.644 € (Müllsteuer 79.744 € + Gebühr Mülltüten 52.900 €);

 

In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende namens der Mehrheitsfraktion daher eine Erhöhung aller Sätze der Müllsteuer für das Haushaltsjahr 2004 wie folgt vorschlägt, damit der vorgenannte Defizit definitiv abgebaut werden kann :

-      Haushaltsmüllsteuer, Einpersonenhaushalt : von 20 € auf 40 €

-      Haushaltsmüllsteuer, Mehrpersonenhaushalt : von 38 € auf 65 €

-      Betriebsmüllsteuer : von 25 € auf 40 €

-      Müllsteuer auf Campingplätze : von 38 € auf 65 €

-      Müllsteuer auf Zweitwohnungen : von 38 € auf 65 €

-      Müllsteuer auf Ferienhäuser und Ferienwohnungen : von 25 € auf 40 €

-      Müllsteuer auf Jugend- und Ferienlager : von 38 € auf 65 €;

 

In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende namens der Mehrheitsfraktion zudem die Gewährung einer Ermäßigung in Höhe von 15 € auf die Sätze der Haushaltsmüllsteuer sowohl für die Einpersonenhaushalte als auch für die Mehrpersonenhaushalte vorschlägt, wenn gegen Beleg erwiesen ist, dass das Einkommen des Einpersonenhaushalt oder des Mehrpersonenhaushalts unter dem Eingliederungseinkommen oder gleichgestellte Einkünfte liegt;

 

In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende nochmals ausdrücklich darauf hinweist, dass die Gemeinde auf Grund des drastischen Rückgangs der Einnahmen aus den Holzverkäufen sich in der Müllentsorgung keine Verluste mehr erlauben kann und dass diese Dienstleistung sich daher tragen muss;

 

In Erwägung dessen, dass Ratsmitglied NEUENS dem entgegnet, dass die Gemeinde in der Müllentsorgung einen Defizit in Höhe von 10 % durchaus verkraften kann und schlägt daher namens der Fraktion "Hof von AMEL" eine niedrigere Erhöhung der Sätze der Haushaltsmüllsteuer wie folgt vor :

-      Haushaltsmüllsteuer, Einpersonenhaushalt : von 20 € auf 30 €

-      Haushaltsmüllsteuer, Mehrpersonenhaushalt : von 38 € auf 50 €;

 

In Erwägung dessen, dass Ratsmitglied NEUENS dies damit begründet, dass eine zu drastische Erhöhung der Sätze der Haushaltsmüllsteuer die Bürger bestrafen würde, die den Containerpark stark benutzen und damit zu einer Reduzierung der Haushaltsmüllmenge beitragen;

 

In Erwägung dessen, dass die Zahlung dieser Steuer den betrof­fenen Parteien das Recht einräumt, ihren Haushaltsmüll zur Entsorgung an die Straße zu stellen, die zweimal jährlich stattfindenden Sperrmüllsammlungen zu beanspru­chen und den Containerpark zu benutzen;

 

In Erwägung dessen, dass alle von dieser Steuer betroffenen Par­teien ihren Haushaltsmüll nur in eigens hierfür von der Gemeinde verkaufte Müll­säcke an die Straße stellen dürfen;

 

In Erwägung dessen, dass für diese Müllsäcke eine Gebühr pro Müllsack im voraus an die Gemeinde entrichtet werden muss;

 

Auf Grund des Gesetzes vom 24.12.1996 über die Festlegung und Beitreibung der Provinzial- und Gemeindesteuern;

                    

Auf Grund des Gesetzes vom 15.03.1999 bezüglich Streitverfahren in Steuerangelegenheiten, insbesondere Artikel 91 bis 94;

 

Auf Grund des Gesetzes vom 23.03.1999 bezüglich des juristi­schen Verfahrens in Sachen Steuerangelegenheiten, insbesondere Artikel 9;

 

Auf Grund der Bestimmungen des Titels VII, Kapitel 1,3,4,7 bis 10 des Einkommensteuergesetzbuches 1992;

 

Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 12.04.1999, der die Be­stimmungen in Sachen Reklamation festlegt;

 

Auf Grund des Rundschreibens des Innenministeriums vom 10.05.2000 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Bürgermeister- und Schöffen­kollegium in Sachen Beschwerde gegen eine Gemeindesteuer;

 

In Erwägung dessen, dass auf Grund der durch Ratsmitglied NEUENS gemachten Vorschläge sich eine Abstimmung über alle Steuer­sätze auf die Müllabfuhr als erforderlich erweist;

 

BESCHLIEßT

          

Artikel 1 : Zu Gunsten der Gemeinde wird für die Rechnungsjahre 2004 eine jährliche Steuer auf die Müllabfuhr für das Gebiet der Gemeinde, wie nachfol­gend umschrieben, festgelegt :

a)  HAUSHALTSMÜLLSTEUER : NEUN JA-STIMMEN GEGEN FÜNF NEIN-STIMMEN

-      Einpersonenhaushalte, die im Bevölkerungs- oder Fremdenregister der Gemeinde als   solche eingetragen sind, zahlen 40 Euro pro Haushalt.

-      Mehrpersonenhaushalte, die im Bevölkerungs- oder Fremdenregister der Gemeinde als solche eingetragen sind, zahlen 65 Euro pro Haushalt.

Diese Steuer beinhaltet den Nutzen von 2 Sperrmüllsammlungen pro Jahr und erlaubt den kostenlosen Zugang zum Containerpark.

b)  BETRIEBSMÜLLSTEUER  : EINSTIMMIG

Alle Inhaber eines Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie-, Handels-, privaten Dienstleistungsbetriebes oder sonstigen Gewerbebetriebes, alle Personen, die in der Gemeinde einen freien Beruf ausüben, sowie die Vereinslokale und -hallen haben eine jährliche Steuer auf Betriebsmüll in Höhe von 40 Euro zu entrichten.

Diese Betriebsmüllsteuer ist in jedem Fall zusätzlich zur Haushaltsmüllsteuer zu ent­richten.

c)  MÜLLSTEUER AUF DIE CAMPINGPLÄTZE : EINSTIMMIG

Campingplatzbetreiber zahlen 65 Euro für ihren Campingplatz

d)  MÜLLSTEUER AUF ZWEITWOHNUNGEN : EINSTIMMIG

Inhaber von Zweitwohnungen zahlen 65 Euro je Zweitwohnung. Die Steuer beinhaltet den Nutzen von 2 Sperrmüllsammlungen pro Jahr und erlaubt den kostenlosen Zu­gang zum Containerpark.

e)  MÜLLSTEUER AUF FERIENHÄUSER UND –WOHNUNGEN : EINSTIMMIG

Inhaber von Ferienhäuser und -wohnungen zahlen 40 Euro je Ferienhaus und -woh­nung. Die Steuer beinhaltet den Nutzen von 2 Sperrmüllsammlungen pro Jahr und er­laubt den kostenlosen Zugang zum Containerpark.

f)   MÜLLSTEUER AUF JUGEND- UND FERIENLAGER : EINSTIMMIG

Für Jugend- und Ferienlager wird vom Eigentümer des Geländes bzw. des Gebäudes eine Steuer von 65 Euro pro Jahr erhoben.

g)  Gewährung einer Ermäßigung in Höhe von 15 € auf die Sätze der Haushaltsmüllsteuer sowohl für die Einpersonenhaushalte als auch für die Mehrpersonenhaushalte, wenn gegen Beleg erwiesen ist, dass das Einkommen des Einpersonenhaushalt oder des Mehrpersonenhaushalts unter dem Eingliederungseinkommen oder gleichgestellte Einkünfte liegt : EINSTIMMIG

Artikel 2 : Die Steuer ist zu entrichten durch jeden Haushalt sowie durch jeden indus­triellen, Handels- oder sonstigen Betrieb, die zu gleich welchem Zwecke ein Gebäude oder einen Gebäudeteil bewohnen, welches auf der Dienststrecke des Müllabfuhr­dienstes oder in einer Höchstentfernung von 100 Metern von dieser Strecke liegen.

Artikel 3 : Die Steuern unter a,b,d und e werden ganzjährig berechnet, wobei die Ein­tragungen am 1. Januar berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass der Haushalt, der am 1. Januar des Rechnungsjahres in das Bevölkerungs- oder Fremdenregister bzw. in das Register der Zweitwohnungen oder als Inhaber einer Ferien­wohnung eingetragen ist sowie alle Betriebe, die am 1. Januar des Rechnungsjahres eine Aktivität nach­weisen, die Steuer für das Rechnungsjahr zu entrichten hat.

Artikel 4 : Die Steuer ist nicht anwendbar auf die kostenlosen oder nicht kostenlosen gemeinnützigen Dienste des Staates, der Region, der Gemeinschaft, der Provinz und der Gemeinde.

Artikel 5 : Gegenwärtige Steuer wird mittels Heberolle beigetrie­ben, die vom Bür­germeister- und Schöffenkollegium aufgestellt und für vollstreckbar erklärt wird.

Die Steuer ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Versand des Steuerbescheids zu bezahlen.

Artikel 6 : Jeder Steuerpflichtige muss, auf Anfrage der Ver­waltung und ohne Orts­veränderung, alle Bücher und Dokumente, die für die Festlegung der Besteuerung nö­tig sind, vorlegen.

Die Steuerpflichtigen sind ebenfalls verpflichtet, den vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium (aufgrund des Artikels 7 des Gesetzes vom 24.12.1996) bezeich­neten und befugten Beamten (versehen mit ihrer schriftlichen Bezeichnung) zwecks Festlegung der Steuer und Kontrolle der Steuergrundlage, den freien Zugang zu den unbeweglichen Gütern, bebaut oder nicht, zu gewähren, die ein steuerbares Element bilden oder enthalten könnten oder wo eine steuerbare Aktivität ausgeübt werden könnte.

Diese Beamten haben jedoch nur Zugang zu Privatwohnungen oder bewohnten Räu­men zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends und ausschließlich mit Ge­nehmigung des Polizeirichters.

Artikel 7 : Einsprüche gegen Gemeindesteuern sind an das Bürger­meister- und Schöffenkollegium zu richten, welches als Verwal­tungsobrigkeit darüber befindet.

Um zulässig zu sein, müssen die Einsprüche, bei Strafe der Nichtigkeit, innerhalb von drei Monaten ab Versanddatum des Steuerbescheids, welcher die Einspruchsfrist er­wähnt, einge­reicht werden.

Jeder Einspruch muss, bei Strafe der Nichtigkeit, schriftlich zugestellt und begründet sein; er muss datiert und vom Beschwer­deführer oder dessen Vertreter unterschrieben sein sowie folgen­de Angaben enthalten :

1. Name, Eigenschaft, Adresse oder Sitz des Steuerpflichtigen, zu dessen Lasten die Steuer festgesetzt wurde (Steuerart, Steuer­jahr und Artikel der Heberolle);

2. Gegenstand der Reklamation und Einspruchsgründe.

Die Erhebung eines Einspruchs entbindet nicht von der Zahlungs­pflicht.

Artikel 8 : Unbeschadet den Bestimmungen des Gesetzes vom 24.12.1996 über Fest­legung und Beitreibung der Provinzial- und Gemeindesteuern finden die Bestim­mungen des Titels VII, Kapitel 1,3,4,8 bis 10 des Einkommensteuergesetzbuches und die Artikel 126 bis 175 des Ausführungserlasses dieses Gesetzbuches An­wendung, in­sofern sie nicht speziell die Einkommensteuern betref­fen.

Artikel 9 : Der gegenwärtige Beschluss wird endgültig, wenn nach Abschluss des noch diesbezüglich durchzuführenden Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, dass keine Beschwerden gegen denselben eingegangen sind.

Artikel 10 : Gegenwärtiger Beschluss wird der vorgesetzten Behörde zur Genehmi­gung unterbreitet.

 

Festsetzung einer Gebühr pro Müllsack

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund der Finanzlage der Gemeinde;

 

In Anbetracht, dass es logisch und gerecht ist, von den Einwohnern, die beim kommunalen Sammeldienst des Mülls Leistungen beantragen, eine Gebühr zu verlangen;

 

In Erwägung dessen, dass ab 2004 die selektive Einsammlung des Haushaltsmülls (organischer und nichtorganischer Müll) im 'Zwei-Tüten-System' in der Gemeinde AMEL eingeführt wird;

 

Auf Grund der Artikel 117 § 1 und 118 § 1 des Neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT  EINSTIMMIG :

 

Artikel 1 : Für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 wird für den Verkauf von Müllsäcken mit der Aufschrift "Gemeinde Amel" eine Gebühr von 1,25 Euro pro Müllsack von 60 Liter  und 0,50 Euro pro Biotüte von 15 Liter erhoben.

Artikel 2 : Gegenwärtiger Beschluss wird endgültig, wenn nach Abschluss des noch diesbezüglich durchzuführenden Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, dass keine Beschwerden gegen denselben eingegangen sind.

Artikel 3 : Gegenwärtiger Beschluss wird der vorgesetzten Behörde zur Genehmigung unterbreitet.

 

Garantieübernahme für die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 3.718.402,87 € zwecks Finanzierung des Erwerbs von Electrabel-Aktien

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme des Schreibens der Interkommunalen FINOST vom 6. Oktober 2003 betreffend die Weiterführung des am 23. Juni 1997 durch die Interkommunale aufgenommenen Kredits zwecks Finanzierung des Erwerbs von Electrabel-Aktien;

 

Aufgrund der mit der Fortisbank abgeschlossenen Vereinbarung, die u.a. eine Anpassung des Zinssatzes jeweils nach 5 Jahren vorsieht, wobei die erste 5-Jahresfrist am 30. Juni 2002 mit einem Zinssatz von 4,81 % abgelaufen ist;

 

In Erwägung, dass die Fortisbank eine Garantieübernahme aller an­geschlossenen Gemeinden anstelle der Hinterlegung der Aktien bis spätestens zum 15. Dezember 2003 zur Auflage macht, um den gleichen Zinssatz von 4,81 % für die zweite 5-Jahres-Frist bis zum 30. Juni 2007 zu gewähren;

 

In Anbetracht, dass der Zinssatz 5,73 % betragen wird, wenn nicht alle Gemeinden diese Bürgschaft übernehmen;

 

Aufgrund der Statuten der Interkommunalen FINOST, welche vor­sehen, dass die Gesellschafter sich verpflichten, die Anleihen zu decken, welche die Interkommunale zur Durchführung ihres Auftrages aufgenommen hat;

 

In Erwägung, dass es sich dabei für die Gemeinde AMEL um einen Betrag von 167.718,08 € von einem Gesamtdarlehen von 3.718.402,87 € handelt;

 

In Erwägung, dass es sich empfiehlt, für den vorerwähnten Kredit weiterhin über einen Zinssatz von 4,81 % statt 5,73 % zu verfügen;

 

Aufgrund des Kreditvertrages vom 23. Juni 1997 zwischen FINOST und der damaligen Generalen Bank, heute Fortis Bank;

 

Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates der Interkommu­nalen FINOST vom 17. September 2003, der sich einstimmig für die Fortführung des Kreditvertrages zum Zinssatz von 4,81 % bei Übernahme der Bürgschaften durch die Gemeinden ausspricht;

 

Aufgrund des Neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

beschließt EINSTIMMIG die von der Fortisbank ge­wünschte Bürgschaft für den Anteil der Gemeinde AMEL in Höhe von 167.718,08 € von einem Gesamtkredit von 3.718.402,87 €, entsprechend dem beiliegendem Doku­ment zu übernehmen., dies wohl unter der Bedingung, dass der Zinssatz des Darle­hens auf 4,81 % bleibt.

 

Beschluss des Gemeinderates vom 06.03.2001 betreffend "Öffentliche Aufträge – Ordent­licher Haushalt : Übertragung von Befugnisse an das Bürgermeister- und Schöf­fenkollegium in Anwendung des Artikels 234, Absatz 2 des Gemeindegesetzes : Abän­derung des Gemeinderatsbeschlusses vom 04.07.1978" – Anpassung des Betrages an den "EURO"

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme des Schreibens der Interkommunalen FINOST vom 6. Oktober 2003 betreffend die Weiterführung des am 23. Juni 1997 durch die Interkommunale aufgenommenen Kredits zwecks Finanzierung des Erwerbs von Electrabel-Aktien;

 

Aufgrund der mit der Fortisbank abgeschlossenen Vereinbarung, die u.a. eine Anpassung des Zinssatzes jeweils nach 5 Jahren vorsieht, wobei die erste 5-Jahresfrist am 30. Juni 2002 mit einem Zinssatz von 4,81 % abgelaufen ist;

 

In Erwägung, dass die Fortisbank eine Garantieübernahme aller an­geschlossenen Gemeinden anstelle der Hinterlegung der Aktien bis spätestens zum 15. Dezember 2003 zur Auflage macht, um den gleichen Zinssatz von 4,81 % für die zweite 5-Jahres-Frist bis zum 30. Juni 2007 zu gewähren;

 

In Anbetracht, dass der Zinssatz 5,73 % betragen wird, wenn nicht alle Gemeinden diese Bürgschaft übernehmen;

 

Aufgrund der Statuten der Interkommunalen FINOST, welche vor­sehen, dass die Gesellschafter sich verpflichten, die Anleihen zu decken, welche die Interkommunale zur Durchführung ihres Auftrages aufgenommen hat;

 

In Erwägung, dass es sich dabei für die Gemeinde AMEL um einen Betrag von 167.718,08 € von einem Gesamtdarlehen von 3.718.402,87 € handelt;

 

In Erwägung, dass es sich empfiehlt, für den vorerwähnten Kredit weiterhin über einen Zinssatz von 4,81 % statt 5,73 % zu verfügen;

 

Aufgrund des Kreditvertrages vom 23. Juni 1997 zwischen FINOST und der damaligen Generalen Bank, heute Fortis Bank;

 

Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates der Interkommu­nalen FINOST vom 17. September 2003, der sich einstimmig für die Fortführung des Kreditvertrages zum Zinssatz von 4,81 % bei Übernahme der Bürgschaften durch die Gemeinden ausspricht;

 

Aufgrund des Neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

beschließt EINSTIMMIG die von der Fortisbank ge­wünschte Bürgschaft für den Anteil der Gemeinde AMEL in Höhe von 167.718,08 € von einem Gesamtkredit von 3.718.402,87 €, entsprechend dem beiliegendem Doku­ment zu übernehmen., dies wohl unter der Bedingung, dass der Zinssatz des Darle­hens auf 4,81 % bleibt.

 

Beschluss des Gemeinderates vom 07.09.2001 betreffend "Ergänzung des Gemeinderats­beschlusses vom 06.03.2001 und deren Bedingungen für verschiedene Artikeln des außerordentlichen Haushalts" – Anpassung des Betrages an den "EURO"

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses des Gemeinderates vom 07.09.2001, womit dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Befugnis erteilt worden ist, die Aufträge für Anschaffungen von höchstens 200.000,- BEF, ohne M.W.St., für be­stimmte Artikeln des außerordentlichen Haushaltsplanes im Verhandlungsverfahren zu vergeben;

 

In Erwägung dessen, dass ab dem 01.01.2002 der EURO als neue Landeswährung eingeführt worden ist und dass demzufolge der Betrag des vor­genannten Höchstwertes an den EURO angepasst werden muss;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  den im Beschluss  des Gemeinderates vom 07.09.2001 festgelegten Höchstbetrag von 200.000, - BEF, zuzüglich M.W.ST. für Anschaffungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums im Rahmen bestimmter Artikeln des außerordentlichen Haushaltsplanes auf 5000,00 € anzupassen.

2.  Gegenwärtiger Beschluss wird der höheren Behörde zwecks Ausübung der allgemeinen Aufsicht vorgelegt.

 

Festlegung des Lastenheftes für die Aufnahme verschiedener Anleihen zur Finanzierung außerordentlicher Ausgaben

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund des Neuen Gemeindegesetzes, insbesondere der Artikel 117, Absatz 1 und 234, Absatz 1;

 

Auf Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über die öffentlichen Aufträge und gewisse Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge und Konzessionen für öffentliche Arbeiten, insbesondere Artikel 17, § 2, Ziffer 1, Buchstabe a);

 

Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 08. Januar 1996 über die öffentlichen Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge und Konzessionen für öffentliche Arbeiten, insbesondere Artikel 53, § 3 und 120, Absatz 2;

 

In Anbetracht dessen, dass der Abschluss von Darlehen zur Finanzierung von Investitionen eine Finanzdienstleistung im Sinne von Anhang 2, A, 6b des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 ist;

 

In Erwägung dessen, dass es erforderlich ist, einen Auftrag über Darlehen wie die in Artikel 1 beschriebenen Darlehen zu erteilen;

 

In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende auf Anfrage des Rats­mitgliedes SCHRÖDER bestätigt, dass der Zeitraum für die Zinsneuberechnung von Jahr zu Jahr abgeändert werden kann;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

Artikel 1.- : Es wird ein Auftrag vergeben über den Abschluss verschiedener Darlehen zur Finanzierung der nachstehend auszuführenden Arbeiten, sowie die damit verbundenen Dienstleistungen :

a)  Schulwegsicherung HEPPENBACH                                                                 :   85.000 €;

b)  Kanalisation und Anlegen von Bürgersteigen in der Ortschaft BORN (Phase 1)   : 260.000 €;

c)  Wasserleitung Ortsdurchfahrt BORN                                                                : 205.000 €.

Artikel 2.- : Der gemäß Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 08. Januar 1996 berechnete Auftragsumfang beläuft sich schätzungsweise auf 178.325,15 €.

Artikel 3.- : Angesichts seines Umfangs wird der in Artikel 1 erwähnte Auftrag nach Beratung mit drei Kreditinstituten im Wege eines nicht öffentlich verhandelten Verfahrens gemäß Artikel 17, § 2, Ziffer 1, Buchstabe a), des Gesetzes vom 24.12.1993 vergeben.

Artikel 4.- : Die Auftragsbedingungen werden nach dem besonderen Leistungsverzeich­nis  festgelegt, das diesem Beschluss beiliegt.

Artikel 5.- Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium wird die Befugnis erteilt, die günstigste Laufdauer der aufzunehmenden Anleihen zu bestimmen.

 

Haushaltsplan 2003 der Gemeinde : Vorlage der 2. Kreditabänderung

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des vorliegenden 2. Abänderungsvorschlages zu den Krediten des Haushaltsplanes 2003;

 

In Erwägung der Erläuterungen des Vorsitzenden zu diesem Ab­änderungsvorschlag;

 

In Erwägung dessen, dass Ratsmitglied SCHRÖDER W. bedauert, dass die Vorlage dieser Kreditabänderung nicht in der Finanzkommission der Gemeinde besprochen worden ist;

 

In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende bemerkt, dass dies nicht vonnöten gewesen sei, da keine grundlegenden Abänderungen am Haushaltsplan 2003 vorgenommen worden sind;

 

Nach eingehender Diskussion über die verschiedenen abgeänderten Haushaltsposten;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT :

 

1.  den vorliegenden 2. Abänderungsvorschlag zu den Krediten des ordentlichen Haushalts­planes 2003 mit NEUN JA-Stimmen  und bei FÜNF Enthaltungen zu ge­nehmigen :

Mehreinnahmen :           79.988,76 €

Mindereinnahmen :          3.798,00 €

Mehrausgaben :           320.904,25 €

Minderausgaben :          59.222,00 €

Nach dieser Abänderung schließt derselbe wie folgt ab :

Einnahmen :              7.294.756,40 €

Ausgaben :               6.494.369,03 €

Überschuss :                           800.387,37 €

2.  den vorliegenden 2. Abänderungsvorschlag zu den Krediten des außerordentlichen Haushaltsplanes 2003 mit NEUN JA-Stimmen  und bei FÜNF Enthaltungen zu genehmigen :

Mehreinnahmen :         257.568,33 €

Mindereinnahmen :         9.862,00 €

Mehrausgaben :           252.447,33 €

Minderausgaben :            5.341,00 €

Nach dieser Abänderung schließt derselbe wie folgt ab :

Einnahmen :              2.041.750,84 €

Ausgaben :               2.041.750,84 €

3.  Den gegenwärtigen Beschluss der höheren Behörde zur Genehmigung zu unterbreiten.

 

 

UNTERRICHT

 

Organisation des Gemeindeschulunterrichtes für das Schuljahr 2003/2004 auf der Grund­lage des Stellenkapitals

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 20.08.1957 zur Koordinierung der Gesetze über das Vor- und Primarschulwesen;

 

Auf Grund des Dekretes vom 26.04.1999 des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft über das Regelgrundschulwesen, so wie abgeändert;

 

In Erwägung, dass das Stellenkapital für das Schuljahr 2003/2004 auf Grund der Schülerzahlen vom 31.01.2003 und auf Grund des Dekretes vom 30.06.2003 über dringende Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003, Kapitel IV, festgelegt wird;

 

Auf Grund der beiliegenden Protokolle der Anhörung des Lehrpersonals und der anerkannten Elternräte;

 

Auf Grund des Gemeindegesetzes;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG den Gemeindeschulunterricht für das Schuljahr 2003/2004 wie folgt zu organisieren :

 

I. Gemeindeschule IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN

   a) Vorschulunterricht

Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.03) : 140 Einheiten

-      Schule IVELDINGEN  : eingeschriebene Kinder : 11  =   28 Einheiten

-      Schule BORN               : eingeschriebene Kinder : 21  =   42 Einheiten

-      Schule DEIDENBERG  : eingeschriebene Kinder : 20  =   42 Einheiten

-      Schule SCHOPPEN       : eingeschriebene Kinder : 17  =   28 Einheiten

Benutztes Stellenkapital  : 126 Einheiten

-      1 Kindergärtnerin mit vollem Stundenplan :                        28 Einheiten

-      7  Kindergärtnerinnen mit halbem Stundenplan :                 98 Einheiten

Stellenkapital, abgegeben an Primarstufe                             14 Einheiten

  b) Primarschulunterricht

Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.03) : 282 Einheiten

-      Schule IVELDINGEN   : Primarschüler : 49  =                         78 Einheiten

-      Schule BORN                : Primarschüler : 43  =                         72 Einheiten

-      Schule DEIDENBERG  : Primarschüler : 29  =                         54 Einheiten

-      Schule SCHOPPEN       : Primarschüler : 29  =                         54 Einheiten

-      Zusatzeinheiten auf Grund  Artikel 42 § 1° : 219 Schüler    =   24 Einheiten

Stellenkapital, erhalten vom Kindergarten                               12 Einheiten

Benutztes Stellenkapital  : 282 Einheiten

-      1  Schulleiter ohne Klasse :                                               24 Einheiten

-      5 Primarschullehrer(innen) mit vollem Stundenplan :      120 Einheiten

-      6 Primarschullehrer(innen) mit 3/4 Stundenplan :            108 Einheiten

-      2 Primarschullehrerinnen mit halbem Stundenplan :          24 Einheiten

-      1 Primarschullehrerin mit ¼ Stundenplan :                           6 Einheiten

 

II. Gemeindeschule AMEL & MEYERODE

     a) Vorschulunterricht

Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.03) : 119 Einheiten

-      Schule AMEL            : eingeschriebene Kinder : 60  =             91 Einheiten

-      Schule MEYERODE : eingeschriebene Kinder : 16  =             28 Einheiten

Benutztes Stellenkapital : 119 Einheiten

-      4  Kindergärtnerinnen mit vollem Stundenplan :          112 Einheiten

-      1  Kindergärtnerin mit 1/4 Stundenplan :                                    7 Einheiten

     b) Primarschulunterricht                      

Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.03) : 288 Einheiten

-      SchuleAMEL             :   Primarschüler : 131  =                     180 Einheiten

-      Schule MEYERODE :   Primarschüler : 54 =                          84 Einheiten

-      Zusatzeinheiten auf Grund Artikel 42 § 1° : 261 Schüler = 24 Einheiten 

Benutztes Stellenkapital  : 270 Einheiten

-      1 Schulleiter ohne Klasse :                                                     24 Einheiten

-      6 Primarschullehrer(innen) mit vollem Stundenplan :          144 Einheiten

-      1 Primarschullehrerin mit ¾ Stundenplan :                            18 Einheiten

-      7 Primarschullehrerinnen mit halbem Stundenplan :              84 Einheiten

                  

   III. Gemeindeschule HEPPENBACH - HERRESBACH

         a) Vorschulunterricht

Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.03) : 70 Einheiten

-      Schule HEPPENBACH : eingeschriebene Kinder : 24 =       42 Einheiten

-      Schule HERRESBACH : eingeschriebene Kinder :  7  =       28 Einheiten

Benutztes Stellenkapital  : 84 Einheiten

-      2 Kindergärtnerinnen mit vollem Stundenplan :                     56 Einheiten

-      2 Kindergärtnerinnen mit halbem Stundenplan :                     28 Einheiten

         b) Primarschulunterricht

Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.03) : 138 Einheiten

-      Schule HEPPENBACH : Primarschüler : 41  =                        72 Einheiten

-      Schule HERRESBACH : Primarschüler : 28  =                        54 Einheiten

-      Zusatzeinheiten auf Grund Artikel 42 § 1° : 100 Schüler =      12 Einheiten

Benutztes Stellenkapital : 126 Einheiten

-      1 Schulleiter mit Klasse :                                                          24 Einheiten

-      4 Primarschullehrerinnen mit 3/4 Stundenplan :                      72 Einheiten

-      2 Primarschullehrerinnen mit halbem Stundenplan :                24 Einheiten

-      1 Primarschullehrerin mit ¼ Stundenplan :                                6 Einheiten

             

    IV.  Gemeindeschule MEDELL

          a) Vorschulunterricht

Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.03) : 56 Einheiten

-      Eingeschriebene Kinder : 26 =                                                  56 Einheiten

           

Benutztes Stellenkapital (31.01.03) : 42 Einheiten

-      1 Kindergärtnerin mit vollem Stundenplan :                            28 Einheiten

-      1 Kindergärtnerin mit halbem Stundenplan :                           14 Einheiten

          b) Primarschulunterricht

Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.03) : 72 Einheiten

-      Primarschüler : 37  =                                                                66 Einheiten

-      Zusatzeinheiten auf Grund Artikel 42 § 1° : 63 Schüler =         6 Einheiten

Benutztes Stellenkapital  : 72 Einheiten

-      1 Schulleiterin mit Klasse :                                                      24 Einheiten

-      1 Primarschullehrer mit vollem Stundenplan :                        24 Einheiten

-      2 Primarschullehrerinnen mit halbem Stundenplan :               24 Einheiten

Vorliegender Beschluss wird der vorgesetzten Behörde durch Vermittlung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Abteilung Unterrichtswesen, zugestellt.

 

Vollständige Befreiung eines Schulleiters von der Leitung einer Klasse (Schule IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN)

DER GEMENDERAT,

 

In Erwägung, dass der Stichtag für die Berechnung des Stellenkapitals für das Amt des Schulleiters am letzten Schultag des Monats Januar des vergangenen Schuljahres ist und die berücksichtigte Schülerzahl in der Gemeindeschule IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN 226 Schüler am 31.01.2003 betrug;

 

In Erwägung, dass laut Artikel 42 § 1° des abgeänderten Dekretes vom 26.04.1999 des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft über das Regelgrundschulwesen, die Schule IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN zusätzlich zum Stellenkapital am 01.09.2003 eine Vollzeitstelle für die Schulleitung erhält;

 

Aufgrund des Gemeindegesetzes;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

Für das Schuljahr 2003/2004 wird der Schulleiter der Gemeindeschule IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN, Herr Manfred KEIFENS, vollständig von der Leitung einer Klasse befreit.

 

Vollständige Befreiung eines Schulleiters von der Leitung einer Klasse (Schule AMEL&MEYERODE)

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung, dass der Stichtag für die Berechnung des Stellenkapitals für das Amt des Schulleiters am letzten Schultag des Monats Januar des vergangenen Schuljahres ist  und die berücksichtigte Schülerzahl in der Gemeindeschule AMEL & MEYERODE  250 Schüler am 31.01.2003 betrug;

 

In Erwägung, dass laut Artikel 42 § 1° des abgeänderten Dekretes vom 26.04.1999 des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft über das Regelgrundschulwesen, die Schule AMEL & MEYERODE zusätzlich zum Stellenkapital am 01.09.2003 eine Vollzeitstelle für die Schulleitung erhält;

 

Aufgrund des Gemeindegesetzes;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

Für das Schuljahr 2003/2004 wird der Schulleiter der Gemeindeschule AMEL & MEYERODE, Herr Herbert HANNEN, vollständig von der Leitung einer Klasse befreit.

 

Befreiung eines Schulleiters von der Leitung einer Klasse während 12 wöchentlichen Einheiten (Schule HEPPENBACH-HERRESBACH)

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung, dass der Stichtag für die Berechnung des Stellenkapitals für das Amt des Schulleiters am letzten Schultag des Monats Januar des vergangenen Schuljahres ist und die berücksichtigte Schülerzahl in der Gemeindeschule IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN 226 Schüler am 31.01.2003 betrug;

 

In Erwägung, dass laut Artikel 42 § 1° des abgeänderten Dekretes vom 26.04.1999 des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft über das Regelgrundschulwesen, die Schule IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN zusätzlich zum Stellenkapital am 01.09.2003 eine Vollzeitstelle für die Schulleitung erhält;

 

Aufgrund des Gemeindegesetzes;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

Für das Schuljahr 2003/2004 wird der Schulleiter der Gemeindeschule IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN, Herr Manfred KEIFENS, vollständig von der Leitung einer Klasse befreit.

 

Befreiung einer Schulleiterin von der Leitung einer Klasse während 6 wöchentlichen Einheiten (Schule MEDELL)

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung, dass der Stichtag für die Berechnung des Stellenkapitals für das Amt des Schulleiters am letzten Schultag des Monats Januar des vergangenen Schuljahres ist  und die berücksichtigte Schülerzahl in der Gemeindeschule MEDELL   60 Schüler am 31.01.2003 betrug;

 

In Erwägung, dass laut Artikel 42 § 1° des abgeänderten Dekretes vom 26.04.1999 des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft über das Regelgrundschulwesen, die Schule MEDELL zusätzlich zum Stellenkapital am 01.09.2003 eine Viertelstelle für die Schulleitung erhält;

 

Aufgrund des Gemeindegesetzes;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

Für das Schuljahr 2003/2004 wird die Schulleiterin der Gemeindeschule MEDELL, Frau Christel KRINGELS, Ehefrau LEJOLY, von der Leitung einer Klasse während 6 wöchentlichen Einheiten befreit.

 

VERORDNUNG

 

Ergänzungsverordnung über den Straßenverkehr (Tonnagebegrenzung für den kleinen Gemeindeweg von SCHOPPEN "Biert" in Richtung WEYWERTZ)

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass der kleine Gemeindeweg von SCHOPPEN in Richtung  WEYWERTZ zunehmend durch den Schwerlastverkehr als Abkürzung zum Regionalwegenetz genutzt wird;

 

In Anbetracht dessen, dass dieser kleine Gemeindeweg aufgrund seiner Beschaffenheit nicht für die ständige Durchfahrt von Schwerlastern in beiden Richtungen geeignet ist;

 

In Erwägung dessen, dass zudem der ständige Verkehr von Schwerlastern im Bereich des an beiden Seiten bewohnten Teiles dieses kleinen Gemeindeweges aus Sicherheitsgründen nicht zu verantworten ist;

 

In Anbetracht dessen, dass alle notwendigen Sicherheitsmaß­nahmen zum reibungslosen Ablauf des Straßenverkehrs zu treffen sind;

 

Auf Grund des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;

 

Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 01.12.1975, dessen Ab­änderungen und nachfolgenden Erlasse über die allgemeine Straßenverkehrsordnung;

 

Auf Grund des ministeriellen Erlasses vom 11.10.1976, dessen Abänderungen und nachfolgenden Erlasse betreffend die Mindestmasse und die be­sonderen Bedingungen zur Anbringung der Straßenverkehrszeichen;

 

Aufgrund des Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 119 und 135, §2;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Seinen Beschluss vom 10.03.1983 über das Einfügen von Artikel 2, quater in der Gemeindeverordnung bezüglich die allgemeine Begrenzung der Geschwindigkeit innerhalb der Ballungsgebiete vom 12.05.1980 zurückzuziehen.

2.  Die Gemeindeverordnung über die allgemeine Begrenzung der Geschwindigkeit innerhalb der Ballungsgebiete vom 12.05.1980, welche am 10.07.1980 durch das Verkehrsminis­terium genehmigt worden ist, durch nachstehenden Artikel zu vervollständigen :

Artikel 3, 13

a)  Der Verkehr von Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht über 5 Tonnen liegt, ist auf dem ab der Ortschaft SCHOPPEN in Richtung WEYWERTZ (bis Gemeindegrenze)  verlaufenden kleinen Gemeindeweg verboten.

b)  Der Ortsverkehr ist von dieser Verordnung ausgenommen.

c)  Die Maßnahme wird mittels des Verkehrszeichens des Typs C21 mit der Aufschrift "5 T." und dem Zusatzzeichen mit dem Vermerk "Außer Ortsverkehr" materialisiert.

3.  Die gegenwärtige Verordnung wird dem Minister der Mobili­tät zur Genehmigung unterbreitet.

4.  Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit gewöhnlichen Polizei­strafen geahndet, insofern das Gesetz keine anderen Strafen vorsieht.

5.  Gegenwärtige Verordnung wird gemäss Artikel 112 des Gemeindegesetzes veröffentlicht und tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

 

 

VERSCHIEDENES

 

Festlegung des Lastenheftes für die Durchführung des Müllabfuhrdienstes 2004 für Haus­haltsmüll und gleichgestellten Müll

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass der Dienstleistungsauftrag mit der Firma S.A. WC 2000 aus 4970 STAVELOT bzw. S.A. SHANKS aus 4000 LÜTTICH für die Entsorgung des Haushalts- und Sperrmülls innerhalb der Gemeinde AMEL am 31.12.2003 abläuft;

 

In Erwägung dessen, dass es daher erforderlich ist, den Auftrag zur Abfuhr des Haushalts- und Sperrmülls des Jahres 2004 neu auszuschreiben;

 

In Erwägung dessen, dass sich die Kosten dieses Dienstleistungsauftrages auf 41.993,05 € für die Hausmüll- und auf 5.999,18 €, MwSt. einbegriffen, für die zweimalige Sperrmüll­sammlung während des Haushaltsjahres 2003 belaufen;

 

In Erwägung dessen, dass die Sperrmüllsammlung auch im kommenden Jahr zweimal stattfinden soll;

 

In Erwägung dessen, dass ab dem Jahr 2004 die organischen Stoffe (Biomüll) und der Restmüll getrennt eingesammelt werden müssen;

 

Nach Durchsicht des vorliegenden besonderen Lastenheftes betreffend die Vergabe des Auftrages der Müllabfuhr für das Jahr 2004;

 

Auf Grund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 117, Absatz 1, und Artikel 234, Absatz 1;

 

Auf Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Artikel 17, § 1 und § 2, 1° a);

 

Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 08. Januar 1996 über die öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, sowie über die Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 120;

 

Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 26. September 1996 über die Festlegung der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen Aufträge und der Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 3, § 2;

 

In Anbetracht dessen, dass die erforderlichen Kredite im Haushalt des Jahres 2004 eingetragen werden;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Dienstleistung beinhaltet : Durchführung des Müllabfuhrdienstes des Jahres 2004.

2.  Die Kostenschätzung des unter Punkt 1 angeführten Auftrags ist auf 50.000 €, ohne MwSt., festgesetzt.

3.  Der unter Punkt 1 angeführte Auftrag wird im Verhandlungsverfahren vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten, wobei, wenn möglich, mehrere Unternehmen befragt werden.

4.  Die auf diesen Auftrag anwendbaren Auftragsbedingungen sind diejenigen, die in dem diesem Beschluss beigefügten Lastenheft enthalten sind.

5.  Den Haushaltsmittelbetrag zur Finanzierung dieses Dienstleistungsauftrages im ordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2004 einzutragen.

6.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Ratifizierung der Beschlüsse des Gemeinderates vom 18.06.2003 und 06.08.2003 betref­fend Abänderung des allgemeinen Abwasserplanes für die Einzugsgebiete der Ort­schaften MEYERODE, MEDELL, BORN und MIRFELD

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung der Beschlüsse des Gemeinderates vom 18.06.2003 und 06.08.2003 betref­fend Abänderung des allgemeinen Abwasserplanes für die Ein­zugsgebiete der Ort­schaften MEYERODE, MEDELL, BORN und MIRFELD;

 

In Erwägung des Schreibens der zuständigen Direktion "Ober­flächenwasser" des Ministeriums der Wallonischen Region vom 25. September 2003, womit der Generalinspektor sein Einverständnis über die durch den Gemeinderat be­antragte Abänderung des allgemeinen Abwasserplanes für die Einzugsgebiete der Ort­schaften MEYERODE, MEDELL, BORN und MIRFELD abgibt;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Die Beschlüsse des Gemeinderates vom 18.06.2003 und 06.08.2003 betref­fend Ab­änderung des allgemeinen Abwasserplanes für die Einzugsgebiete der Ort­schaften MEYERODE, MEDELL, BORN und MIRFELD zu ratifizieren.

2.  6 Exemplare der abgeänderten Pläne des allgemeinen Abwasserplanes betreffend die Einzugsgebiete der Ortschaften MEYERODE, MEDELL, BORN und MIRFELD an den Generalinspektor der Direktion "Oberflächenwasser" des Ministeriums der Wallonischen Region zu übermitteln.

 

Für den Gemeinderat :

 

Der Gemeindesekretär,                                                                                                                                                                                 Der Vorsitzende,

gez. BOULANGER Fr.                                                                                                                                                                                SCHUMACHER Kl.