Protokoll
der Sitzung vom 30. Oktober 2003
Anwesend : H.H. SCHUMACHER, Bürgermeister;
PAUELS, WIESEMES und MARQUET, Schöffen;
MARGREVE, KÖTTEN, LENTZ, Frau
SCHRÖDER-MARAITE, MARAITE, SCHRÖDER, Frau JUFFERN-SCHMITZ, Frau
REINERTZ-MARAITE, PAUELS F.J., NEUENS und Frau BASTIN-VEITHEN, Mitglieder;
BOULANGER, Sekretär.
Abwesend : KÖTTEN S., Mitglied,
entschuldigt.
Das Protokoll dieser Sitzung wird einstimmig
genehmigt.
DER GEMEINDERAT,
Nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 19.08.2003 betreffend die Vergabe des Auftrags zur Lieferung einer neuen Schreibmaschine für den Bevölkerungsdienst der Gemeindeverwaltung;
In Erwägung der Erläuterungen des Vorsitzenden;
Nach Durchsicht des Artikels 234 des neuen Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
NIMMT den Beschluss des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 19.08.2003 betreffend die Vergabe
des Auftrags zur Lieferung einer neuen Schreibmaschine für den
Bevölkerungsdienst der Gemeindeverwaltung zum Preis in Höhe von 420 €, ohne
MwSt., an die Firma Ph. ALBERT-VANESSE aus 4802 HEUSY, avenue Nicolaï 41, ZUR KENNTNIS.
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 09.10.2003, womit die verschiedenen Ersteher des öffentlichen Verkaufs von 8.575 Fm Nadelholz (9 Lose) vom 09.10.2003 (1. Teil) bezeichnet worden sind;
Nach Durchsicht des Submissionseröffnungsprotokolls, laut welchem die
Gemeinde einen Ertrag in Höhe von 204.769,61 € (Unkosten und MwSt.
einbegriffen) erzielen konnte;
Auf Grund des Artikels 117 des Neuen Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
NIMMT den Beschluss des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 09. Oktober 2003 in obengenannter
Angelegenheit ZUR KENNTNIS.
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 09.10.2003, womit die
verschiedenen Ersteher des öffentlichen Verkaufs von 11.133 Fm Nadelholz (4
Lose) vom 09.10.2003 (2. Teil) bezeichnet worden sind;
Nach Durchsicht des
Submissionseröffnungsprotokolls, laut welchem die Gemeinde einen Ertrag in Höhe
von 300.951,96 € (Unkosten und MwSt. einbegriffen) erzielen konnte;
Auf Grund des Artikels 117
des Neuen Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
NIMMT den
Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 09. Oktober 2003 in
obengenannter Angelegenheit ZUR KENNTNIS.
DER
GEMEINDERAT,
Nach Kenntnisnahme dieses
Beschlusses und der beiliegenden Unterlagen;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG den Beschluss der
Kirchenfabrik BORN vom 08.10.2003 in obengenannter Angelegenheit günstig zu
begutachten.
DER
GEMEINDERAT,
Nach Kenntnisnahme dieses Beschlusses und der
beiliegenden Unterlagen;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG den Beschluss der
Kirchenfabrik HEPPENBACH vom 09.10.2003 in obengenannter Angelegenheit günstig
zu begutachten.
DER
GEMEINDERAT,
Nach Kenntnisnahme dieses Beschlusses und der
beiliegenden Unterlagen;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG den Beschluss der
Kirchenfabrik MEYERODE vom 15.10.2003 in obengenannter Angelegenheit günstig zu
begutachten.
IMMOBILIEN
Prinzipieller Beschluss
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass im Rahmen der Regularisierung der
Eigentumsverhältnisse mehrere Geländeteilstücke mit den Gebrüder KÖNIGS
ausgetauscht werden können;
In Erwägung dessen, dass die zu tauschenden Geländeteilstücke auf dem
beiliegenden Vermessungsplan eingezeichnet sind;
Nach Durchsicht der vorliegenden Vereinbarung, welche mit den
Eigentümern der betroffenen Parzellen abgeschlossen werden muss;
Nach Durchsicht der Katasterunterlagen;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1.
Prinzipiell
folgenden Geländetausch mit den Gebrüder KÖNIGS aus HERRESBACH zu den
nachstehenden Bedingungen zu tätigen :
Die Zweitgenannten verpflichten sich der Erstgenannten
folgendes Gelände abzutreten :
- ein Teilstück von 1 Ar 67 Ca aus der
Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 289F, welches auf dem beiliegenden
Vermessungsplan die Losnummer 1 trägt;
- ein Teilstück von 2 Ca aus der Parzelle
Gemarkung 12, Flur C, Nr. 289F, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan
die Losnummer 2 trägt;
- ein Gelände von 3 Ar 21 Ca, d.h. die
Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295G, welches auf dem beiliegenden
Vermessungsplan die Losnummer 5 trägt;
- ein Gelände von 47 Ca, d.h. die Parzelle
Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295F, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan
die Losnummer 6 trägt;
- ein Teilstück von 40 Ca aus der Parzelle
Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295E, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan
die Losnummer 7 trägt;
Die Erstgenannte verpflichtet sich den Zweitgenannten
folgendes Gelände abzutreten :
- einen Wegeabspliss von 52 Ca, längs der
Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 289G, welcher auf dem beiliegenden
Vermessungsplan die Losnummer 3 trägt;
- einen Wegeabspliss von 1 Ar 74 Ca, längs
den Parzellen Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295H und 289E, welcher auf dem
beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 4 trägt;
Die
diesbezüglichen Vermessungskosten sind zu Lasten der Zweitgenannten und
die Beurkundungskosten sind je zur
Hälfte zu Lasten der beiden Tauschpartner.
2.
Das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen
Untersuchungsverfahrens zu beauftragen.
Ankauf der in der Ortschaft AMEL „Heiderfeld“ gelegenen Parzellen Gemarkung 1, Flur D, Nr. 46 C (52,66 Ar) und Nr. 47 E (38,58 Ar)
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass die Frau GABRIEL Irma aus 4770 AMEL,
Heiderfeld 30 der Gemeinde AMEL den Verkauf der in der Ortschaft AMEL gelegenen
Parzellen Gem. 1, Flur D, Nr. 46 C und Nr. 47 E mit einem Flächeninhalt 52,66
Ar bzw. 38,58 Ar angeboten hat;
In Erwägung dessen, dass es sich hierbei um zwei Parzellen längs der
Regionalstrasse Nr. 659 AMEL-DEIDENBERG handelt, die sich für die Einrichtung
von fünf bis sechs Baustellen eignen;
In Erwägung dessen, dass Frau GABRIEL I. ihr Einverständnis zum Angebot
der Gemeinde in Höhe von 56.085,41 € gegeben hat;
In Erwägung dessen, dass durch den Ankauf dieses Baugeländes die bisher
geführte Wohnungsbaupolitik fortgeführt werden soll;
In Erwägung dessen, dass während des vom 20.08.2003 bis zum 05.09.2003
durchgeführten Untersuchungsverfahrens keine Einsprüche gegen dieses
Immobiliengeschäft eingegangen sind;
Nach Durchsicht des Verkaufsversprechens, des Berichtes des
Erbschaftssteuereinnehmers, der
Katasterunterlagen und des Entwurfes der Ankaufsurkunde;
In Erwägung dessen, dass die erforderlichen Kredite im Haushalt des
Jahres 2003 unter Artikel 124/711/52 eingetragen sind;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1. Die in der Ortschaft AMEL „Heiderfeld“ gelegenen Parzellen, Gem. 1, Flur D, Nr. 46 D und Nr. 47 E, Eigentum der Frau GABRIEL Irma, mit einem Flächeninhalt von 52,66 Ar bzw. 38,58 Ar zum Gesamtpreis in Höhe von 56.085,41 € zu erwerben.
2.
Dem im
Punkt 1 erwähnten Ankauf den Charakter des öffentlichen Nutzens zuzuerkennen.
3.
Den der
Gemeinde anfallenden Anteil der Gesamtausgabe mittels des unter Artikel
124/711/52 eingetragenen Kredites des außerordentlichen Haushaltsplanes 2003 zu
finanzieren.
4.
Das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen
Beschlusses zu beauftragen.
Gemeindeparzellierung DEIDENBERG : Verkauf der Baustelle mit der Losbezeichnung 5 an Herrn BERTHA Bruno und der Frau LENGES Bianca aus 4770 BORN, Ameler Str. 38 A
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses des Gemeinderates vom
18. September 2003, womit prinzipiell beschlossen worden ist, dem Herrn BERTHA
Bruno und der Frau LENGES Bianca aus 4770 BORN, Ameler Str. 38 A die in der
Gemeindeparzellierung DEIDENBERG gelegene Baustelle Nr. 5 mit einem Flächeninhalt
von 12 Ar 19 Ca zu veräußern;
In Erwägung dessen,
dass der Verkaufspreis dieser Bauparzelle auf 7,44 €/m² (300 BEF/m²)
festgelegt worden ist;
In Erwägung dessen, dass während des vom 24.09.2003
bis zum 10.10.2003 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einwände
gegen dieses Vorhaben der Gemeinde eingegangen sind;
In Erwägung dessen, dass Herr BERTHA Bruno und Frau
LENGES Bianca die in der Gemeinderatssitzung vom 28.11.2001 neufestgelegten
Ankaufsbedingungen und –verpflichtungen erfüllen bzw. eingehen;
Nach Durchsicht aller diesbezüglichen Unterlagen;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1.
Dem
Herrn BERTHA Bruno und der Frau LENGES Bianca aus 4770 BORN, Ameler Str. 38 A
die in der Gemeindeparzellierung DEIDENBERG gelegene Baustelle mit der
Losbezeichnung 5 mit einem Flächeninhalt von 12 Ar 19 Ca zum Gesamtpreis in
Höhe von 9.069,36 € zu verkaufen.
2.
Das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen
Beschlusses zu beauftragen.
Gewerbezone KAISERBARACKE – Verkauf der Gemeindeparzellen Gem. 15, Flur A, Nr.
21 T8 (33 Ar 35 Ca groß) und Nr. 21 K8 (21 Ar 32 Ca groß) an die P.G.m.b.H.
WIESEN-PIRONT aus 4770 KAISERBARACKE 8 A
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses vom 18.09.2003, laut welchem prinzipiell
beschlossen worden ist, die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegenen
Gemeindeparzellen Gem. 15, Flur A, Nr. 21 T8, (33 Ar 35 Ca groß) und Nr. 21 K8
(21 Ar 32 Ca groß) an die P.G.m.b.H. WIESEN-PIRONT aus 4770 KAISERBARACKE 8
A zu veräußern;
Nach Durchsicht des beiliegenden Katasterplanes, auf welchem die
vorgenannte Parzelle in gelber Farbe eingezeichnet ist;
In Erwägung dessen, dass die P.G.m.b.H. WIESEN-PIRONT bereit ist, einen
Preis von 3,5 €/m² für den Erwerb dieses Geländes zu zahlen;
In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom
27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für Gewerbegelände den
Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände käuflich zu erwerben
dahingehend abzuändern, dass dem Erbpächter nur die Möglichkeit gegeben wird,
die in Erbpacht genommene und tatsächlich für Gewerbezwecke genutzte Fläche
bereits ab dem fünften Jahr anstatt nach dem zehnten Jahr zu erwerben;
In Erwägung dessen, dass während des vom 24.09.2003 bis zum 10.10.2003
durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft
eingegangen sind;
Nach Durchsicht des Berichtes des Erbschaftssteuereinnehmers, der
Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1.
Der
P.G.m.b.H. WIESEN-PIRONT aus 4770 KAISERBARACKE 8 A die in der Gewerbezone
KAISERBARACKE gelegenen Gemeindeparzellen Gem. 15, Flur A, Nr. 21 T8, (33 Ar 35
Ca groß) und Nr. 21 K8 (21 Ar 32 Ca groß) zum Gesamtpreis in Höhe von 19.134,50
€ zu verkaufen.
2.
Die
diesbezüglichen Erbpachtverträge vom 15.01.1999, 22.03.2000 und 18.09.2001
infolge des Verkaufs des Grund und Bodens an den Inhaber des Erbpachtrechts am
Tage der Tätigung der authentischen Verkaufsakte zu beenden.
3. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der
Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
Gewerbezone KAISERBARACKE – Verkauf der Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur
A, Nr. 21 T5, 64 Ar 70 Ca groß, an die A.G. A.C.P.L. aus 4770 KAISERBARACKE 1
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses vom 18.09.2003, laut welchem prinzipiell beschlossen worden ist, die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 T5, (64 Ar 70 Ca groß) an die A.G. A.C.P.L. aus 4770 KAISERBARACKE 1 zu veräußern;
Nach Durchsicht des beiliegenden Katasterplanes, auf welchem die
vorgenannte Parzelle in gelber Farbe eingezeichnet ist;
In Erwägung dessen, dass die A.G. A.C.P.L. bereit ist, einen Preis von
3,5 €/m² für den Erwerb dieses Geländes zu zahlen;
In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom
27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für Gewerbegelände den
Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände käuflich zu erwerben
dahingehend abzuändern, dass dem Erbpächter nur die Möglichkeit gegeben wird,
die in Erbpacht genommene und tatsächlich für Gewerbezwecke genutzte Fläche
bereits ab dem fünften Jahr anstatt nach dem zehnten Jahr zu erwerben;
In Erwägung dessen, dass während des vom 24.09.2003 bis zum 10.10.2003
durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses
Immobiliengeschäft eingegangen sind;
Nach Durchsicht des Berichtes des Erbschaftssteuereinnehmers, der
Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1.
Der A.G.
A.C.P.L. aus 4770 KAISERBARACKE 1 die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene
Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 T5, (64 Ar 70 Ca groß) zum Gesamtpreis
in Höhe von 22.645,00 € zu verkaufen.
2.
Die
diesbezüglichen Erbpachtverträge vom 16.03.1990, 07.12.1990 und 21.01.1998
infolge des Verkaufs des Grund und Bodens an den Inhaber des Erbpachtrechts am
Tage der Tätigung der authentischen Verkaufsakte zu beenden.
3. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der
Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
Gewerbezone
KAISERBARACKE – Verkauf der Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 W7, 1 Ha
60 Ar 77 Ca groß, an die A.G. GEDI Rostschutz Belgien aus 4770 KAISERBARACKE 7
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses vom 18.09.2003, laut welchem prinzipiell
beschlossen worden ist, die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene
Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 W7, (1 Ha 60 Ar 77 Ca groß) an die
A.G. GEDI Rostschutz Belgien aus 4770 KAISERBARACKE 7 zu veräußern;
Nach Durchsicht des beiliegenden Katasterplanes, auf welchem die
vorgenannte Parzelle in gelber Farbe eingezeichnet ist;
In Erwägung dessen, dass die A.G. GEDI Rostschutz Belgien bereit ist,
einen Preis von 3,5 €/m² für den Erwerb dieses Geländes zu zahlen;
In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom
27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für Gewerbegelände den
Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände käuflich zu erwerben
dahingehend abzuändern, dass dem Erbpächter nur die Möglichkeit gegeben wird,
die in Erbpacht genommene und tatsächlich für Gewerbezwecke genutzte Fläche bereits
ab dem fünften Jahr anstatt nach dem zehnten Jahr zu erwerben;
In Erwägung dessen, dass während des vom 24.09.2003 bis zum 10.10.2003
durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses
Immobiliengeschäft eingegangen sind;
Nach Durchsicht des Berichtes des Erbschaftssteuereinnehmers, der
Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1.
Der A.G.
GEDI Rostschutz Belgien aus 4770 KAISERBARACKE 7 die in der Gewerbezone
KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 W7, (1 Ha 60 Ar 77 Ca groß) zum Gesamtpreis in Höhe
von 56.269,50 € zu verkaufen.
2.
Den
diesbezüglichen Erbpachtvertrag vom 14.11.1996 infolge des Verkaufs des Grund
und Bodens an den Inhaber des Erbpachtrechts am Tage der Tätigung der
authentischen Verkaufsakte zu beenden.
3. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der
Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
Verlegung von Trinkwasserleitungen längs des Möderscheider Baches in
Richtung Pumpstation SCHOPPEN : Ausführung – Genehmigung der Kostenschätzung -
Finanzierung
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass im Rahmen der Umsetzung des
Wasserversorgungskonzeptes in der Versorgungszone Nr. 1 die Verlegung von Trinkwasserleitungen längs des Möderscheider
Baches in Richtung Pumpstation SCHOPPEN erforderlich ist;
Nach Durchsicht der Kostenschätzung, welcher einen
Betrag in Höhe von 90.000 €, ohne MwSt., für die in 2004 auszuführenden
Arbeiten und Materiallieferungen vorsieht;
In Erwägung dessen, dass die Verlegung der
Trinkwasserleitungen auf Grund des schwierigen Geländes an ein
Privatunternehmen vergeben werden muss;
In Erwägung dessen, dass die Vergabe des Auftrags
zur Verlegung der Trinkwasserleitungen sowie zur Lieferung des erforderlichen
Wasserleitungsmaterials zwecks Verlegung derselben im Verhandlungsverfahren
erfolgen soll;
Auf Grund des Gemeindegesetzes, insbesondere dessen
Artikel 117, Absatz 1, und Artikel 234, Absatz 1;
In Anbetracht dessen, dass die erforderlichen
Kredite im außerordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2004 eingetragen
werden;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1.
Es wird je
ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Arbeiten bzw. Lieferungen
beinhaltet :
a)
Verlegung
von Trinkwasserleitungen längs des Möderscheider Baches in Richtung Pumpstation
SCHOPPEN;
b)
Materiallieferungen
zur Verlegung der Trinkwasserleitungen längs des vorgenannten Teilstückes.
Die unter Punkt
1 a) und b) angeführten Aufträge werden an Privatunternehmen vergeben.
2.
Die
Kostenschätzung der unter Punkt 1 angeführten Aufträge ist auf 90.000 €, ohne
MwSt., festgesetzt.
3.
Die unter
Punkt 1 angeführten Aufträge werden im Verhandlungsverfahren vergeben, ohne
bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften
einzuhalten.
4.
Die
entsprechenden Haushaltsmittel im außerordentlichen Dienst des Haushaltsplanes
2004 einzutragen.
5.
Das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen
Beschlusses zu beauftragen.
Festsetzung des Steuersatzes auf die Müllabfuhr
DER
GEMEINDERAT,
Auf Grund der Finanzlage der
Gemeinde;
Auf Grund der Artikel 117 §
1 und 118 § 1 des Neuen Gemeindegesetzes;
In Erwägung dessen, dass der
Gemeinderat mehrheitlich der Ansicht ist, dass auf Grund des in der
Müllentsorgung jährlich erwirtschafteten Defizits die Besteuerung auf die
Müllabfuhr so festgelegt werden muss, dass das Defizit progressiv abgebaut
werden kann;
In Erwägung dessen, dass der
Vorsitzende darauf hinweist, dass der im Jahr 2002 erwirtschaftete Defizit in
der Müllentsorgung sich auf etwa 50.000 € belief, dies bei einer Gesamtausgabe
von ± 186.000 € und einer Gesamteinnahme von
132.644 € (Müllsteuer 79.744 € + Gebühr Mülltüten 52.900 €);
In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende namens der Mehrheitsfraktion daher eine Erhöhung aller Sätze der Müllsteuer für das Haushaltsjahr 2004 wie folgt vorschlägt, damit der vorgenannte Defizit definitiv abgebaut werden kann :
- Haushaltsmüllsteuer, Einpersonenhaushalt
: von 20 € auf 40 €
- Haushaltsmüllsteuer, Mehrpersonenhaushalt
: von 38 € auf 65 €
- Betriebsmüllsteuer : von 25 € auf 40 €
- Müllsteuer auf Campingplätze : von 38 €
auf 65 €
- Müllsteuer auf Zweitwohnungen : von 38 €
auf 65 €
- Müllsteuer auf Ferienhäuser und
Ferienwohnungen : von 25 € auf 40 €
- Müllsteuer auf Jugend- und Ferienlager :
von 38 € auf 65 €;
In
Erwägung dessen, dass der Vorsitzende namens der Mehrheitsfraktion zudem die
Gewährung einer Ermäßigung in Höhe von 15 € auf die Sätze der
Haushaltsmüllsteuer sowohl für die Einpersonenhaushalte als auch für die
Mehrpersonenhaushalte vorschlägt, wenn gegen Beleg erwiesen ist, dass das
Einkommen des Einpersonenhaushalt oder des Mehrpersonenhaushalts unter dem
Eingliederungseinkommen oder gleichgestellte Einkünfte liegt;
In
Erwägung dessen, dass der Vorsitzende nochmals ausdrücklich darauf hinweist,
dass die Gemeinde auf Grund des drastischen Rückgangs der Einnahmen aus den
Holzverkäufen sich in der Müllentsorgung keine Verluste mehr erlauben kann und
dass diese Dienstleistung sich daher tragen muss;
In Erwägung dessen, dass
Ratsmitglied NEUENS dem entgegnet, dass die Gemeinde in der Müllentsorgung
einen Defizit in Höhe von 10 % durchaus verkraften kann und schlägt daher
namens der Fraktion "Hof von AMEL" eine niedrigere Erhöhung der Sätze
der Haushaltsmüllsteuer wie folgt vor :
- Haushaltsmüllsteuer, Einpersonenhaushalt
: von 20 € auf 30 €
- Haushaltsmüllsteuer, Mehrpersonenhaushalt
: von 38 € auf 50 €;
In
Erwägung dessen, dass Ratsmitglied NEUENS dies damit begründet, dass eine zu
drastische Erhöhung der Sätze der Haushaltsmüllsteuer die Bürger bestrafen
würde, die den Containerpark stark benutzen und damit zu einer Reduzierung der
Haushaltsmüllmenge beitragen;
In
Erwägung dessen, dass die Zahlung dieser Steuer den betroffenen Parteien das
Recht einräumt, ihren Haushaltsmüll zur Entsorgung an die Straße zu stellen,
die zweimal jährlich stattfindenden Sperrmüllsammlungen zu beanspruchen und
den Containerpark zu benutzen;
In Erwägung dessen, dass
alle von dieser Steuer betroffenen Parteien ihren Haushaltsmüll nur in eigens
hierfür von der Gemeinde verkaufte Müllsäcke an die Straße stellen dürfen;
In Erwägung dessen, dass für
diese Müllsäcke eine Gebühr pro Müllsack im voraus an die Gemeinde entrichtet
werden muss;
Auf Grund des Gesetzes vom
24.12.1996 über die Festlegung und Beitreibung der Provinzial- und Gemeindesteuern;
Auf Grund des Gesetzes vom
15.03.1999 bezüglich Streitverfahren in Steuerangelegenheiten, insbesondere
Artikel 91 bis 94;
Auf Grund des Gesetzes vom
23.03.1999 bezüglich des juristischen Verfahrens in Sachen
Steuerangelegenheiten, insbesondere Artikel 9;
Auf Grund der Bestimmungen
des Titels VII, Kapitel 1,3,4,7 bis 10 des Einkommensteuergesetzbuches 1992;
Auf Grund des Königlichen
Erlasses vom 12.04.1999, der die Bestimmungen in Sachen Reklamation festlegt;
Auf Grund des Rundschreibens
des Innenministeriums vom 10.05.2000 zur Festlegung des Verfahrens vor dem
Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Sachen Beschwerde gegen eine
Gemeindesteuer;
In Erwägung dessen, dass auf
Grund der durch Ratsmitglied NEUENS gemachten Vorschläge sich eine Abstimmung
über alle Steuersätze auf die Müllabfuhr als erforderlich erweist;
BESCHLIEßT :
Artikel 1 : Zu Gunsten der Gemeinde wird für die Rechnungsjahre 2004 eine
jährliche Steuer auf die Müllabfuhr für das Gebiet der Gemeinde, wie nachfolgend
umschrieben, festgelegt :
a) HAUSHALTSMÜLLSTEUER : NEUN JA-STIMMEN GEGEN
FÜNF NEIN-STIMMEN
-
Einpersonenhaushalte,
die im Bevölkerungs- oder Fremdenregister der Gemeinde als solche eingetragen sind, zahlen 40 Euro pro
Haushalt.
-
Mehrpersonenhaushalte,
die im Bevölkerungs- oder Fremdenregister der Gemeinde als solche eingetragen
sind, zahlen 65 Euro pro Haushalt.
Diese Steuer beinhaltet den Nutzen von 2
Sperrmüllsammlungen pro Jahr und erlaubt den kostenlosen Zugang zum
Containerpark.
b) BETRIEBSMÜLLSTEUER : EINSTIMMIG
Alle Inhaber eines Landwirtschafts-,
Handwerks-, Industrie-, Handels-, privaten Dienstleistungsbetriebes oder
sonstigen Gewerbebetriebes, alle Personen, die in der Gemeinde einen freien
Beruf ausüben, sowie die Vereinslokale und -hallen haben eine jährliche Steuer
auf Betriebsmüll in Höhe von 40 Euro zu entrichten.
Diese
Betriebsmüllsteuer ist in jedem Fall zusätzlich zur Haushaltsmüllsteuer zu entrichten.
c) MÜLLSTEUER AUF DIE
CAMPINGPLÄTZE
: EINSTIMMIG
Campingplatzbetreiber zahlen 65 Euro für
ihren Campingplatz
d) MÜLLSTEUER AUF
ZWEITWOHNUNGEN
: EINSTIMMIG
Inhaber von Zweitwohnungen zahlen 65 Euro je
Zweitwohnung. Die Steuer beinhaltet den Nutzen von 2 Sperrmüllsammlungen pro
Jahr und erlaubt den kostenlosen Zugang zum Containerpark.
e) MÜLLSTEUER AUF FERIENHÄUSER
UND –WOHNUNGEN
: EINSTIMMIG
Inhaber von Ferienhäuser und -wohnungen
zahlen 40 Euro je Ferienhaus und -wohnung. Die Steuer beinhaltet den Nutzen
von 2 Sperrmüllsammlungen pro Jahr und erlaubt den kostenlosen Zugang zum
Containerpark.
f)
MÜLLSTEUER AUF JUGEND- UND FERIENLAGER : EINSTIMMIG
Für Jugend- und Ferienlager wird vom
Eigentümer des Geländes bzw. des Gebäudes eine Steuer von 65 Euro pro Jahr
erhoben.
g) Gewährung
einer Ermäßigung in Höhe von 15 € auf die Sätze der Haushaltsmüllsteuer sowohl für
die Einpersonenhaushalte als auch für die Mehrpersonenhaushalte, wenn gegen
Beleg erwiesen ist, dass das Einkommen des Einpersonenhaushalt oder des
Mehrpersonenhaushalts unter dem Eingliederungseinkommen oder gleichgestellte
Einkünfte liegt : EINSTIMMIG
Artikel 2 : Die Steuer ist zu entrichten durch jeden Haushalt sowie durch jeden
industriellen, Handels- oder sonstigen Betrieb, die zu gleich welchem Zwecke
ein Gebäude oder einen Gebäudeteil bewohnen, welches auf der Dienststrecke des
Müllabfuhrdienstes oder in einer Höchstentfernung von 100 Metern von dieser
Strecke liegen.
Artikel 3 : Die Steuern unter a,b,d und e werden ganzjährig berechnet, wobei die
Eintragungen am 1. Januar berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass der
Haushalt, der am 1. Januar des Rechnungsjahres in das Bevölkerungs- oder
Fremdenregister bzw. in das Register der Zweitwohnungen oder als Inhaber einer
Ferienwohnung eingetragen ist sowie alle Betriebe, die am 1. Januar des Rechnungsjahres
eine Aktivität nachweisen, die Steuer für das Rechnungsjahr zu entrichten hat.
Artikel 4 : Die Steuer ist nicht anwendbar auf die kostenlosen oder nicht
kostenlosen gemeinnützigen Dienste des Staates, der Region, der Gemeinschaft,
der Provinz und der Gemeinde.
Artikel 5 : Gegenwärtige Steuer wird mittels Heberolle beigetrieben, die vom
Bürgermeister- und Schöffenkollegium aufgestellt und für vollstreckbar erklärt
wird.
Die Steuer ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Versand des Steuerbescheids
zu bezahlen.
Artikel 6 : Jeder Steuerpflichtige muss, auf Anfrage der Verwaltung und ohne
Ortsveränderung, alle Bücher und Dokumente, die für die Festlegung der
Besteuerung nötig sind, vorlegen.
Die Steuerpflichtigen sind ebenfalls verpflichtet, den vom
Bürgermeister- und Schöffenkollegium (aufgrund des Artikels 7 des Gesetzes vom
24.12.1996) bezeichneten und befugten Beamten (versehen mit ihrer
schriftlichen Bezeichnung) zwecks Festlegung der Steuer und Kontrolle der
Steuergrundlage, den freien Zugang zu den unbeweglichen Gütern, bebaut oder
nicht, zu gewähren, die ein steuerbares Element bilden oder enthalten könnten
oder wo eine steuerbare Aktivität ausgeübt werden könnte.
Diese Beamten haben jedoch nur Zugang zu Privatwohnungen oder bewohnten
Räumen zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends und ausschließlich mit Genehmigung
des Polizeirichters.
Artikel 7 : Einsprüche gegen Gemeindesteuern sind an das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium zu richten, welches als Verwaltungsobrigkeit darüber
befindet.
Um zulässig zu sein, müssen die Einsprüche, bei Strafe der Nichtigkeit,
innerhalb von drei Monaten ab Versanddatum des Steuerbescheids, welcher die
Einspruchsfrist erwähnt, eingereicht werden.
Jeder Einspruch muss, bei Strafe der Nichtigkeit, schriftlich
zugestellt und begründet sein; er muss datiert und vom Beschwerdeführer oder
dessen Vertreter unterschrieben sein sowie folgende Angaben enthalten :
1. Name, Eigenschaft,
Adresse oder Sitz des Steuerpflichtigen, zu dessen Lasten die Steuer
festgesetzt wurde (Steuerart, Steuerjahr und Artikel der Heberolle);
2. Gegenstand der Reklamation und Einspruchsgründe.
Die Erhebung eines Einspruchs entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
Artikel 8 : Unbeschadet den Bestimmungen des Gesetzes vom 24.12.1996 über Festlegung
und Beitreibung der Provinzial- und Gemeindesteuern finden die Bestimmungen
des Titels VII, Kapitel 1,3,4,8 bis 10 des Einkommensteuergesetzbuches und die
Artikel 126 bis 175 des Ausführungserlasses dieses Gesetzbuches Anwendung, insofern
sie nicht speziell die Einkommensteuern betreffen.
Artikel 9 : Der gegenwärtige Beschluss wird endgültig, wenn nach Abschluss des
noch diesbezüglich durchzuführenden Untersuchungsverfahrens festgestellt wird,
dass keine Beschwerden gegen denselben eingegangen sind.
Artikel 10 : Gegenwärtiger Beschluss wird der vorgesetzten Behörde zur Genehmigung
unterbreitet.
Festsetzung einer Gebühr pro Müllsack
DER
GEMEINDERAT,
Auf Grund der Finanzlage der
Gemeinde;
In Anbetracht, dass es
logisch und gerecht ist, von den Einwohnern, die beim kommunalen Sammeldienst
des Mülls Leistungen beantragen, eine Gebühr zu verlangen;
In Erwägung dessen, dass ab
2004 die selektive Einsammlung des Haushaltsmülls (organischer und
nichtorganischer Müll) im 'Zwei-Tüten-System' in der Gemeinde AMEL eingeführt
wird;
Auf Grund der Artikel 117 §
1 und 118 § 1 des Neuen Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
Artikel 1 : Für den Zeitraum vom
01.01.2004 bis 31.12.2004 wird für den Verkauf von Müllsäcken mit der
Aufschrift "Gemeinde Amel" eine Gebühr von 1,25 Euro pro Müllsack von
60 Liter und 0,50 Euro pro Biotüte von
15 Liter erhoben.
Artikel 2 : Gegenwärtiger Beschluss
wird endgültig, wenn nach Abschluss des noch diesbezüglich durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, dass keine Beschwerden gegen
denselben eingegangen sind.
Artikel 3 : Gegenwärtiger Beschluss
wird der vorgesetzten Behörde zur Genehmigung unterbreitet.
Garantieübernahme für die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 3.718.402,87 € zwecks Finanzierung des Erwerbs von Electrabel-Aktien
DER
GEMEINDERAT,
Nach Kenntnisnahme des
Schreibens der Interkommunalen FINOST vom 6. Oktober 2003 betreffend die
Weiterführung des am 23. Juni 1997 durch die Interkommunale aufgenommenen
Kredits zwecks Finanzierung des Erwerbs von Electrabel-Aktien;
Aufgrund der mit der
Fortisbank abgeschlossenen Vereinbarung, die u.a. eine Anpassung des Zinssatzes
jeweils nach 5 Jahren vorsieht, wobei die erste 5-Jahresfrist am 30. Juni 2002
mit einem Zinssatz von 4,81 % abgelaufen ist;
In Erwägung, dass die
Fortisbank eine Garantieübernahme aller angeschlossenen Gemeinden anstelle der
Hinterlegung der Aktien bis spätestens zum 15. Dezember 2003 zur Auflage macht,
um den gleichen Zinssatz von 4,81 % für die zweite 5-Jahres-Frist bis zum 30.
Juni 2007 zu gewähren;
In Anbetracht, dass der
Zinssatz 5,73 % betragen wird, wenn nicht alle Gemeinden diese Bürgschaft
übernehmen;
Aufgrund der Statuten der
Interkommunalen FINOST, welche vorsehen, dass die Gesellschafter sich
verpflichten, die Anleihen zu decken, welche die Interkommunale zur
Durchführung ihres Auftrages aufgenommen hat;
In Erwägung, dass es sich
dabei für die Gemeinde AMEL um einen Betrag von 167.718,08 € von einem
Gesamtdarlehen von 3.718.402,87 € handelt;
In Erwägung, dass es sich
empfiehlt, für den vorerwähnten Kredit weiterhin über einen Zinssatz von 4,81 %
statt 5,73 % zu verfügen;
Aufgrund des
Kreditvertrages vom 23. Juni 1997 zwischen FINOST und der damaligen Generalen
Bank, heute Fortis Bank;
Aufgrund des Beschlusses
des Verwaltungsrates der Interkommunalen FINOST vom 17. September 2003, der
sich einstimmig für die Fortführung des Kreditvertrages zum Zinssatz von 4,81 %
bei Übernahme der Bürgschaften durch die Gemeinden ausspricht;
Aufgrund des Neuen
Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
beschließt
EINSTIMMIG die von der
Fortisbank gewünschte Bürgschaft für den Anteil der Gemeinde AMEL in Höhe von
167.718,08 € von einem Gesamtkredit von 3.718.402,87 €, entsprechend dem
beiliegendem Dokument zu übernehmen., dies wohl unter der Bedingung, dass der
Zinssatz des Darlehens auf 4,81 % bleibt.
Beschluss des Gemeinderates vom 06.03.2001
betreffend "Öffentliche Aufträge – Ordentlicher Haushalt : Übertragung
von Befugnisse an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Anwendung des
Artikels 234, Absatz 2 des Gemeindegesetzes : Abänderung des
Gemeinderatsbeschlusses vom 04.07.1978" – Anpassung des Betrages an den
"EURO"
DER
GEMEINDERAT,
Nach Kenntnisnahme des
Schreibens der Interkommunalen FINOST vom 6. Oktober 2003 betreffend die
Weiterführung des am 23. Juni 1997 durch die Interkommunale aufgenommenen
Kredits zwecks Finanzierung des Erwerbs von Electrabel-Aktien;
Aufgrund der mit der
Fortisbank abgeschlossenen Vereinbarung, die u.a. eine Anpassung des Zinssatzes
jeweils nach 5 Jahren vorsieht, wobei die erste 5-Jahresfrist am 30. Juni 2002
mit einem Zinssatz von 4,81 % abgelaufen ist;
In Erwägung, dass die
Fortisbank eine Garantieübernahme aller angeschlossenen Gemeinden anstelle der
Hinterlegung der Aktien bis spätestens zum 15. Dezember 2003 zur Auflage macht,
um den gleichen Zinssatz von 4,81 % für die zweite 5-Jahres-Frist bis zum 30.
Juni 2007 zu gewähren;
In Anbetracht, dass der
Zinssatz 5,73 % betragen wird, wenn nicht alle Gemeinden diese Bürgschaft
übernehmen;
Aufgrund der Statuten der
Interkommunalen FINOST, welche vorsehen, dass die Gesellschafter sich
verpflichten, die Anleihen zu decken, welche die Interkommunale zur
Durchführung ihres Auftrages aufgenommen hat;
In Erwägung, dass es sich
dabei für die Gemeinde AMEL um einen Betrag von 167.718,08 € von einem
Gesamtdarlehen von 3.718.402,87 € handelt;
In Erwägung, dass es sich
empfiehlt, für den vorerwähnten Kredit weiterhin über einen Zinssatz von 4,81 %
statt 5,73 % zu verfügen;
Aufgrund des
Kreditvertrages vom 23. Juni 1997 zwischen FINOST und der damaligen Generalen
Bank, heute Fortis Bank;
Aufgrund des Beschlusses
des Verwaltungsrates der Interkommunalen FINOST vom 17. September 2003, der
sich einstimmig für die Fortführung des Kreditvertrages zum Zinssatz von 4,81 %
bei Übernahme der Bürgschaften durch die Gemeinden ausspricht;
Aufgrund des Neuen
Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
beschließt
EINSTIMMIG die von der
Fortisbank gewünschte Bürgschaft für den Anteil der Gemeinde AMEL in Höhe von
167.718,08 € von einem Gesamtkredit von 3.718.402,87 €, entsprechend dem
beiliegendem Dokument zu übernehmen., dies wohl unter der Bedingung, dass der
Zinssatz des Darlehens auf 4,81 % bleibt.
Beschluss des Gemeinderates vom 07.09.2001 betreffend "Ergänzung des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.03.2001 und deren Bedingungen für verschiedene Artikeln des außerordentlichen Haushalts" – Anpassung des Betrages an den "EURO"
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses
des Gemeinderates vom 07.09.2001, womit dem Bürgermeister- und
Schöffenkollegium die Befugnis erteilt worden ist, die Aufträge für Anschaffungen von höchstens 200.000,-
BEF, ohne M.W.St., für bestimmte Artikeln des außerordentlichen
Haushaltsplanes im Verhandlungsverfahren zu vergeben;
In
Erwägung dessen, dass ab dem 01.01.2002 der EURO als neue Landeswährung
eingeführt worden ist und dass demzufolge der Betrag des vorgenannten
Höchstwertes an den EURO angepasst werden muss;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1.
den
im Beschluss des Gemeinderates vom
07.09.2001 festgelegten Höchstbetrag von 200.000, - BEF, zuzüglich M.W.ST. für Anschaffungen des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums im Rahmen bestimmter Artikeln des außerordentlichen
Haushaltsplanes auf
5000,00 € anzupassen.
2.
Gegenwärtiger
Beschluss wird der höheren Behörde zwecks Ausübung der allgemeinen Aufsicht
vorgelegt.
Festlegung des Lastenheftes für die Aufnahme verschiedener Anleihen zur Finanzierung außerordentlicher Ausgaben
DER GEMEINDERAT,
Auf Grund des Neuen Gemeindegesetzes, insbesondere der Artikel 117,
Absatz 1 und 234, Absatz 1;
Auf Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über die öffentlichen
Aufträge und gewisse Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge und Konzessionen
für öffentliche Arbeiten, insbesondere Artikel 17, § 2, Ziffer 1, Buchstabe a);
Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 08. Januar 1996 über die
öffentlichen Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge und Konzessionen für
öffentliche Arbeiten, insbesondere Artikel 53, § 3 und 120, Absatz 2;
In Anbetracht dessen, dass der Abschluss von Darlehen zur Finanzierung
von Investitionen eine Finanzdienstleistung im Sinne von Anhang 2, A, 6b des
Gesetzes vom 24. Dezember 1993 ist;
In Erwägung dessen, dass es erforderlich ist, einen Auftrag über
Darlehen wie die in Artikel 1 beschriebenen Darlehen zu erteilen;
In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende auf Anfrage des Ratsmitgliedes
SCHRÖDER bestätigt, dass der Zeitraum für die Zinsneuberechnung von Jahr zu
Jahr abgeändert werden kann;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
Artikel
1.- : Es wird ein Auftrag vergeben
über den Abschluss verschiedener Darlehen zur Finanzierung der nachstehend
auszuführenden Arbeiten, sowie die damit verbundenen Dienstleistungen :
a) Schulwegsicherung HEPPENBACH : 85.000 €;
b) Kanalisation und Anlegen von Bürgersteigen in der
Ortschaft BORN (Phase 1) : 260.000 €;
c) Wasserleitung Ortsdurchfahrt BORN :
205.000 €.
Artikel
2.- : Der gemäß Artikel 54 des
Königlichen Erlasses vom 08. Januar 1996 berechnete Auftragsumfang beläuft sich
schätzungsweise auf 178.325,15 €.
Artikel
3.- : Angesichts seines Umfangs wird
der in Artikel 1 erwähnte Auftrag nach Beratung mit drei Kreditinstituten im
Wege eines nicht öffentlich verhandelten Verfahrens gemäß Artikel 17, § 2,
Ziffer 1, Buchstabe a), des Gesetzes vom 24.12.1993 vergeben.
Artikel
4.- : Die Auftragsbedingungen werden
nach dem besonderen Leistungsverzeichnis
festgelegt, das diesem Beschluss beiliegt.
Artikel
5.- Dem Bürgermeister- und
Schöffenkollegium wird die Befugnis erteilt, die günstigste Laufdauer der
aufzunehmenden Anleihen zu bestimmen.
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des vorliegenden
2. Abänderungsvorschlages zu den Krediten des Haushaltsplanes 2003;
In Erwägung der
Erläuterungen des Vorsitzenden zu diesem Abänderungsvorschlag;
In Erwägung dessen, dass
Ratsmitglied SCHRÖDER W. bedauert, dass die Vorlage dieser Kreditabänderung
nicht in der Finanzkommission der Gemeinde besprochen worden ist;
In Erwägung dessen, dass der
Vorsitzende bemerkt, dass dies nicht vonnöten gewesen sei, da keine
grundlegenden Abänderungen am Haushaltsplan 2003 vorgenommen worden sind;
Nach eingehender Diskussion
über die verschiedenen abgeänderten Haushaltsposten;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT :
1. den vorliegenden 2.
Abänderungsvorschlag zu den Krediten des ordentlichen Haushaltsplanes 2003 mit
NEUN JA-Stimmen und bei FÜNF
Enthaltungen zu genehmigen :
Mehreinnahmen : 79.988,76 €
Mindereinnahmen : 3.798,00 €
Mehrausgaben : 320.904,25 €
Minderausgaben : 59.222,00 €
Nach dieser Abänderung schließt derselbe wie folgt ab :
Einnahmen : 7.294.756,40
€
Ausgaben : 6.494.369,03
€
Überschuss : 800.387,37 €
2. den vorliegenden 2.
Abänderungsvorschlag zu den Krediten des außerordentlichen Haushaltsplanes 2003
mit NEUN JA-Stimmen und bei FÜNF
Enthaltungen zu genehmigen :
Mehreinnahmen : 257.568,33 €
Mindereinnahmen
: 9.862,00 €
Mehrausgaben : 252.447,33 €
Minderausgaben : 5.341,00 €
Nach dieser Abänderung schließt derselbe wie folgt ab :
Einnahmen : 2.041.750,84
€
Ausgaben : 2.041.750,84
€
3. Den gegenwärtigen Beschluss
der höheren Behörde zur Genehmigung zu unterbreiten.
Organisation des Gemeindeschulunterrichtes für das Schuljahr 2003/2004 auf der Grundlage des Stellenkapitals
DER GEMEINDERAT,
Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 20.08.1957 zur Koordinierung der Gesetze über das Vor- und Primarschulwesen;
Auf
Grund des Dekretes vom 26.04.1999 des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
über das Regelgrundschulwesen, so wie abgeändert;
In
Erwägung, dass das Stellenkapital für das Schuljahr 2003/2004 auf Grund der
Schülerzahlen vom 31.01.2003 und auf Grund des Dekretes vom 30.06.2003 über
dringende Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003, Kapitel IV, festgelegt wird;
Auf
Grund der beiliegenden Protokolle der Anhörung des Lehrpersonals und der
anerkannten Elternräte;
Auf
Grund des Gemeindegesetzes;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG den Gemeindeschulunterricht für das Schuljahr 2003/2004 wie folgt zu
organisieren :
I. Gemeindeschule
IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN
a) Vorschulunterricht
-
Schule
IVELDINGEN : eingeschriebene Kinder :
11 = 28
Einheiten
-
Schule
BORN : eingeschriebene Kinder : 21 = 42 Einheiten
-
Schule
DEIDENBERG : eingeschriebene Kinder : 20
= 42 Einheiten
-
Schule
SCHOPPEN : eingeschriebene Kinder :
17 =
28 Einheiten
-
1
Kindergärtnerin mit vollem Stundenplan : 28 Einheiten
-
7 Kindergärtnerinnen mit halbem Stundenplan
: 98 Einheiten
b) Primarschulunterricht
-
Schule
IVELDINGEN : Primarschüler : 49 = 78 Einheiten
-
Schule
BORN : Primarschüler :
43 = 72 Einheiten
-
Schule
DEIDENBERG : Primarschüler : 29 = 54 Einheiten
-
Schule
SCHOPPEN : Primarschüler : 29 = 54 Einheiten
-
Zusatzeinheiten
auf Grund Artikel 42 § 1° : 219
Schüler = 24 Einheiten
Benutztes Stellenkapital : 282 Einheiten
-
1 Schulleiter ohne Klasse : 24 Einheiten
-
5
Primarschullehrer(innen) mit vollem Stundenplan : 120 Einheiten
-
6
Primarschullehrer(innen) mit 3/4 Stundenplan : 108 Einheiten
-
2
Primarschullehrerinnen mit halbem Stundenplan : 24 Einheiten
-
1
Primarschullehrerin mit ¼ Stundenplan : 6 Einheiten
II. Gemeindeschule AMEL
& MEYERODE
a) Vorschulunterricht
Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.03) : 119 Einheiten
- Schule AMEL : eingeschriebene Kinder : 60 = 91 Einheiten
- Schule MEYERODE :
eingeschriebene Kinder : 16 = 28 Einheiten
Benutztes Stellenkapital : 119 Einheiten
- 4 Kindergärtnerinnen mit vollem Stundenplan :
112 Einheiten
- 1 Kindergärtnerin mit 1/4 Stundenplan : 7 Einheiten
b) Primarschulunterricht
Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.03) : 288 Einheiten
-
SchuleAMEL : Primarschüler : 131
= 180
Einheiten
-
Schule
MEYERODE : Primarschüler : 54 = 84 Einheiten
- Zusatzeinheiten auf Grund
Artikel 42 § 1° : 261 Schüler = 24 Einheiten
Benutztes Stellenkapital : 270 Einheiten
- 1 Schulleiter ohne Klasse : 24 Einheiten
- 6 Primarschullehrer(innen) mit
vollem Stundenplan : 144
Einheiten
- 1 Primarschullehrerin mit ¾
Stundenplan : 18 Einheiten
- 7 Primarschullehrerinnen mit
halbem Stundenplan : 84
Einheiten
III. Gemeindeschule HEPPENBACH - HERRESBACH
a) Vorschulunterricht
Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.03) : 70 Einheiten
- Schule HEPPENBACH :
eingeschriebene Kinder : 24 = 42
Einheiten
- Schule HERRESBACH :
eingeschriebene Kinder : 7 =
28 Einheiten
Benutztes Stellenkapital : 84 Einheiten
- 2 Kindergärtnerinnen mit vollem
Stundenplan : 56
Einheiten
- 2 Kindergärtnerinnen mit halbem
Stundenplan : 28
Einheiten
b) Primarschulunterricht
Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.03) : 138 Einheiten
- Schule HEPPENBACH :
Primarschüler : 41 = 72 Einheiten
- Schule HERRESBACH :
Primarschüler : 28 = 54 Einheiten
- Zusatzeinheiten
auf Grund Artikel 42 § 1° : 100 Schüler =
12 Einheiten
Benutztes Stellenkapital : 126 Einheiten
- 1 Schulleiter mit Klasse :
24 Einheiten
- 4 Primarschullehrerinnen mit 3/4
Stundenplan : 72
Einheiten
- 2 Primarschullehrerinnen mit
halbem Stundenplan : 24
Einheiten
- 1 Primarschullehrerin mit ¼
Stundenplan :
6 Einheiten
IV. Gemeindeschule
MEDELL
a) Vorschulunterricht
Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.03) : 56 Einheiten
- Eingeschriebene Kinder : 26
= 56 Einheiten
Benutztes Stellenkapital (31.01.03) : 42 Einheiten
- 1 Kindergärtnerin mit vollem
Stundenplan :
28 Einheiten
- 1 Kindergärtnerin mit halbem
Stundenplan :
14 Einheiten
b) Primarschulunterricht
Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.03) : 72 Einheiten
- Primarschüler : 37 = 66
Einheiten
- Zusatzeinheiten auf Grund
Artikel 42 § 1° : 63 Schüler = 6
Einheiten
Benutztes Stellenkapital : 72 Einheiten
- 1 Schulleiterin mit Klasse
: 24 Einheiten
- 1 Primarschullehrer mit vollem
Stundenplan : 24
Einheiten
- 2 Primarschullehrerinnen mit
halbem Stundenplan : 24
Einheiten
Vorliegender Beschluss wird der vorgesetzten Behörde durch Vermittlung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Abteilung Unterrichtswesen, zugestellt.
Vollständige Befreiung eines Schulleiters von der Leitung einer Klasse (Schule IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN)
DER GEMENDERAT,
In Erwägung, dass der Stichtag für die Berechnung
des Stellenkapitals für das Amt des Schulleiters am letzten Schultag des Monats
Januar des vergangenen Schuljahres ist und die berücksichtigte Schülerzahl in
der Gemeindeschule IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN 226 Schüler am
31.01.2003 betrug;
In Erwägung, dass laut Artikel 42 § 1° des
abgeänderten Dekretes vom 26.04.1999 des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft über das Regelgrundschulwesen, die Schule
IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN zusätzlich zum Stellenkapital am 01.09.2003
eine Vollzeitstelle für die Schulleitung erhält;
Aufgrund des Gemeindegesetzes;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
Für das Schuljahr 2003/2004 wird der Schulleiter der Gemeindeschule
IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN, Herr Manfred KEIFENS, vollständig von der
Leitung einer Klasse befreit.
Vollständige Befreiung eines Schulleiters von der Leitung einer Klasse (Schule AMEL&MEYERODE)
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung, dass der Stichtag für die Berechnung
des Stellenkapitals für das Amt des Schulleiters am letzten Schultag des Monats
Januar des vergangenen Schuljahres ist
und die berücksichtigte Schülerzahl in der Gemeindeschule AMEL &
MEYERODE 250 Schüler am 31.01.2003
betrug;
In Erwägung, dass laut Artikel 42 § 1° des abgeänderten Dekretes vom
26.04.1999 des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft über das
Regelgrundschulwesen, die Schule AMEL & MEYERODE zusätzlich zum
Stellenkapital am 01.09.2003 eine Vollzeitstelle für die Schulleitung erhält;
Aufgrund des
Gemeindegesetzes;
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG :
Für das Schuljahr 2003/2004 wird der Schulleiter der Gemeindeschule AMEL
& MEYERODE, Herr Herbert HANNEN, vollständig von der Leitung einer
Klasse befreit.
Befreiung eines Schulleiters von der Leitung einer Klasse während 12 wöchentlichen Einheiten (Schule HEPPENBACH-HERRESBACH)
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung, dass
der Stichtag für die Berechnung des Stellenkapitals für das Amt des
Schulleiters am letzten Schultag des Monats Januar des vergangenen Schuljahres
ist und die berücksichtigte Schülerzahl in der Gemeindeschule
IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN 226 Schüler am 31.01.2003 betrug;
In Erwägung, dass
laut Artikel 42 § 1° des abgeänderten Dekretes vom 26.04.1999 des Rates der
Deutschsprachigen Gemeinschaft über das Regelgrundschulwesen, die Schule
IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN zusätzlich zum Stellenkapital am 01.09.2003
eine Vollzeitstelle für die Schulleitung erhält;
Aufgrund des
Gemeindegesetzes;
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG :
Für das Schuljahr 2003/2004 wird der Schulleiter der Gemeindeschule
IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG-SCHOPPEN, Herr Manfred KEIFENS, vollständig von der
Leitung einer Klasse befreit.
Befreiung einer Schulleiterin von der Leitung einer Klasse während 6 wöchentlichen Einheiten (Schule MEDELL)
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung, dass
der Stichtag für die Berechnung des Stellenkapitals für das Amt des
Schulleiters am letzten Schultag des Monats Januar des vergangenen Schuljahres
ist und die berücksichtigte Schülerzahl
in der Gemeindeschule MEDELL 60
Schüler am 31.01.2003 betrug;
In Erwägung, dass
laut Artikel 42 § 1° des abgeänderten Dekretes vom 26.04.1999 des Rates der
Deutschsprachigen Gemeinschaft über das Regelgrundschulwesen, die Schule MEDELL
zusätzlich zum Stellenkapital am 01.09.2003 eine Viertelstelle für die
Schulleitung erhält;
Aufgrund des
Gemeindegesetzes;
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG :
Für das Schuljahr 2003/2004 wird die Schulleiterin der Gemeindeschule
MEDELL, Frau Christel KRINGELS, Ehefrau LEJOLY, von der Leitung einer Klasse
während 6 wöchentlichen Einheiten befreit.
Ergänzungsverordnung über den Straßenverkehr (Tonnagebegrenzung für den kleinen Gemeindeweg von SCHOPPEN "Biert" in Richtung WEYWERTZ)
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass der
kleine Gemeindeweg von SCHOPPEN in Richtung
WEYWERTZ zunehmend durch den Schwerlastverkehr als Abkürzung zum
Regionalwegenetz genutzt wird;
In Anbetracht dessen, dass dieser kleine Gemeindeweg aufgrund seiner Beschaffenheit nicht für die ständige Durchfahrt von Schwerlastern in beiden Richtungen geeignet ist;
In Erwägung dessen, dass
zudem der ständige Verkehr von Schwerlastern im Bereich des an beiden Seiten
bewohnten Teiles dieses kleinen Gemeindeweges aus Sicherheitsgründen nicht zu
verantworten ist;
In Anbetracht dessen, dass
alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum reibungslosen Ablauf des
Straßenverkehrs zu treffen sind;
Auf Grund des Gesetzes über
die Straßenverkehrspolizei;
Auf Grund des Königlichen Erlasses vom
01.12.1975, dessen Abänderungen und nachfolgenden Erlasse über die allgemeine
Straßenverkehrsordnung;
Auf Grund des ministeriellen
Erlasses vom 11.10.1976, dessen Abänderungen und nachfolgenden Erlasse
betreffend die Mindestmasse und die besonderen Bedingungen zur Anbringung der
Straßenverkehrszeichen;
Aufgrund des Gemeindegesetzes,
insbesondere dessen Artikel 119 und 135, §2;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1.
Seinen
Beschluss vom 10.03.1983 über das Einfügen von Artikel 2, quater in der
Gemeindeverordnung bezüglich die allgemeine Begrenzung der Geschwindigkeit
innerhalb der Ballungsgebiete vom 12.05.1980 zurückzuziehen.
2.
Die
Gemeindeverordnung über die allgemeine Begrenzung der Geschwindigkeit innerhalb
der Ballungsgebiete vom 12.05.1980, welche am 10.07.1980 durch das
Verkehrsministerium genehmigt worden ist, durch nachstehenden Artikel zu
vervollständigen :
a) Der Verkehr von Fahrzeugen,
deren Gesamtgewicht über 5 Tonnen liegt, ist auf dem ab der Ortschaft SCHOPPEN
in Richtung WEYWERTZ (bis Gemeindegrenze)
verlaufenden kleinen Gemeindeweg verboten.
b) Der Ortsverkehr ist von
dieser Verordnung ausgenommen.
c) Die Maßnahme wird mittels
des Verkehrszeichens des Typs C21 mit der Aufschrift "5 T." und dem
Zusatzzeichen mit dem Vermerk "Außer Ortsverkehr" materialisiert.
3.
Die
gegenwärtige Verordnung wird dem Minister der Mobilität zur Genehmigung
unterbreitet.
4.
Zuwiderhandlungen
gegen vorstehende Bestimmungen werden mit gewöhnlichen Polizeistrafen
geahndet, insofern das Gesetz keine anderen Strafen vorsieht.
5.
Gegenwärtige
Verordnung wird gemäss Artikel 112 des Gemeindegesetzes veröffentlicht und
tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Festlegung des Lastenheftes für die Durchführung des Müllabfuhrdienstes 2004 für Haushaltsmüll und gleichgestellten Müll
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung
dessen, dass der Dienstleistungsauftrag mit der Firma S.A. WC 2000 aus 4970
STAVELOT bzw. S.A. SHANKS aus 4000 LÜTTICH für die Entsorgung des Haushalts-
und Sperrmülls innerhalb der Gemeinde AMEL am 31.12.2003 abläuft;
In Erwägung dessen, dass es daher erforderlich ist, den Auftrag zur Abfuhr
des Haushalts- und Sperrmülls des Jahres 2004 neu auszuschreiben;
In Erwägung dessen, dass sich die Kosten dieses
Dienstleistungsauftrages auf 41.993,05 € für die Hausmüll- und auf 5.999,18 €,
MwSt. einbegriffen, für die zweimalige Sperrmüllsammlung während des
Haushaltsjahres 2003 belaufen;
In Erwägung dessen, dass die Sperrmüllsammlung auch im kommenden Jahr
zweimal stattfinden soll;
In Erwägung dessen, dass ab dem Jahr 2004 die organischen Stoffe
(Biomüll) und der Restmüll getrennt eingesammelt werden müssen;
Nach Durchsicht des vorliegenden besonderen Lastenheftes betreffend die
Vergabe des Auftrages der Müllabfuhr für das Jahr 2004;
Auf Grund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 117,
Absatz 1, und Artikel 234, Absatz 1;
Auf Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Artikel
17, § 1 und § 2, 1° a);
Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 08. Januar 1996 über die öffentlichen
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, sowie über die Konzessionen von
öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 120;
Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 26. September 1996 über die Festlegung
der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen Aufträge und der
Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 3, § 2;
In Anbetracht dessen, dass die erforderlichen Kredite im Haushalt des
Jahres 2004 eingetragen werden;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1.
Es wird ein
Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Dienstleistung beinhaltet :
Durchführung des Müllabfuhrdienstes des Jahres 2004.
2.
Die
Kostenschätzung des unter Punkt 1 angeführten Auftrags ist auf 50.000 €, ohne
MwSt., festgesetzt.
3.
Der unter
Punkt 1 angeführte Auftrag wird im Verhandlungsverfahren vergeben, ohne bei der
Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten, wobei,
wenn möglich, mehrere Unternehmen befragt werden.
4.
Die auf
diesen Auftrag anwendbaren Auftragsbedingungen sind diejenigen, die in dem
diesem Beschluss beigefügten Lastenheft enthalten sind.
5.
Den
Haushaltsmittelbetrag zur Finanzierung dieses Dienstleistungsauftrages im
ordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2004 einzutragen.
6.
Das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen
Beschlusses zu beauftragen.
Ratifizierung der Beschlüsse des
Gemeinderates vom 18.06.2003 und 06.08.2003 betreffend Abänderung des allgemeinen
Abwasserplanes für die Einzugsgebiete der Ortschaften MEYERODE, MEDELL, BORN
und MIRFELD
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung der Beschlüsse
des Gemeinderates vom 18.06.2003 und 06.08.2003 betreffend Abänderung des allgemeinen
Abwasserplanes für die Einzugsgebiete der Ortschaften MEYERODE, MEDELL, BORN
und MIRFELD;
In Erwägung des Schreibens
der zuständigen Direktion "Oberflächenwasser" des Ministeriums der
Wallonischen Region vom 25. September 2003, womit der Generalinspektor sein
Einverständnis über die durch den Gemeinderat beantragte Abänderung des
allgemeinen Abwasserplanes für die Einzugsgebiete der Ortschaften MEYERODE,
MEDELL, BORN und MIRFELD abgibt;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1.
Die
Beschlüsse des Gemeinderates vom 18.06.2003 und 06.08.2003 betreffend Abänderung des allgemeinen
Abwasserplanes für die Einzugsgebiete der Ortschaften MEYERODE, MEDELL, BORN
und MIRFELD zu ratifizieren.
2.
6
Exemplare der abgeänderten Pläne des allgemeinen Abwasserplanes betreffend die
Einzugsgebiete der Ortschaften MEYERODE, MEDELL, BORN und MIRFELD an den
Generalinspektor der Direktion "Oberflächenwasser" des Ministeriums
der Wallonischen Region zu übermitteln.
Für den Gemeinderat :
Der Gemeindesekretär, Der
Vorsitzende,
gez. BOULANGER Fr. SCHUMACHER
Kl.