Protokoll der Sitzung vom 03. Dezember 2003

 

 

Anwesend : H.H. SCHUMACHER, Bürgermeister;

PAUELS, WIESEMES und MARQUET, Schöffen;

MARGREVE, KÖTTEN, LENTZ, Frau SCHRÖDER-MARAITE, MARAITE, SCHRÖDER, Frau JUFFERN-SCHMITZ, Frau REINERTZ-MARAITE, PAUELS F.J., NEUENS und Frau BASTIN-VEITHEN, Mitglieder;

 

BOULANGER, Sekretär.

 

Abwesend : KÖTTEN S. und MARAITE M.,  Mitglieder, entschuldigt.

 

In öffentlicher Sitzung

 

Genehmigung des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 30. Oktober 2003

Das Protokoll dieser Sitzung wird einstimmig genehmigt.

 

 

BEGUTACHTUNG

-      eines Beschlusses der Kirchenfabrik AMEL vom 08.10.2003 : Haushaltsplan 2004

-      eines Beschlusses der Kirchenfabrik AMEL - Kapelle SCHOPPEN vom 06.10.2003 : Haushaltsplan 2004

-      eines Beschlusses der Kirchenfabrik BORN vom 08.10.2003 : Haushaltsplan 2004

-      eines Beschlusses der Kirchenfabrik HEPPENBACH vom 09.10.2003 : Haushaltsplan 2004

-      eines Beschlusses der Kirchenfabrik HERRESBACH vom 13.10.2003 : Haushaltsplan 2004

-      eines Beschlusses der Kirchenfabrik IVELDINGEN-MONTENAU vom 24.11.2003 : Haushaltsplan 2004

-      eines Beschlusses der Kirchenfabrik MEYERODE vom 22.10.2003 : Haushaltsplan 2004

-      eines Beschlusses der Kirchenfabrik wallerode vom 17.10.2003 : Haushaltsplan 2004

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme dieser Beschlüsse und der beiliegenden Unterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG die obenerwähnten Beschlüsse der verschiedenen Kirchenfabriken zu den Haushaltsplänen 2004 günstig zu begutachten.

 

 

IMMOBILIEN

 

Prinzipieller Beschluss

 

Abschluss eines Mietvertrages zwischen der Gemeinde AMEL und der Kirchenfabrik AMEL "St. Hubertus" für die Anmietung der Parzelle Gem. 1, Flur C, Nr. 50 A, Eigentum der Kirchenfabrik AMEL "St. Hubertus"

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass die GoE Werbe- und Kulturaus­schuss AMEL-EIBERTINGEN den Unterhalt des Spielplatzes AMEL der Gemeinde AMEL übertragen hat;

 

In Anbetracht dessen, dass die GoE Werbe- und Kulturaus­schuss AMEL-EIBERTINGEN den mit der Kirchenfabrik AMEL „St. Hubertus“ abgeschlossenen Mietvertrag dahingehend abändern möchte, dass die vorgenannte GoE nur mehr das Museumsgebäude in Miete behält und die Parzelle Gemarkung 1, Flur C, Nr. 50 A , Spielplatz und Sanitäranlage, mit einem Flächeninhalt von 12 Ar 81 Ca zum symbolischen Euro seitens der Gemeinde AMEL in Miete genommen wird;

 

Nach Durchsicht des am 08.10.2003 seitens des Notars E. HUPPERTZ aus ST.VITH übermittelten Entwurfes der diesbezüglichen Urkunde;

 

Nach Durchsicht des Einverständnisses vom 21.10.2003 der Kirchenfabrik AMEL „St. Hubertus“, Eigentümerin des betroffenen Geländes, zum Urkundenentwurf;

 

Nach Durchsicht des diesbezüglichen Katasterunterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Prinzipiell sein Einverständnis zum beabsichtigten Abschluss eines Mietvertrages zwischen der Gemeinde AMEL und der Kirchenfabrik AMEL „St. Hubertus“ für die Anmietung der Parzelle Gem. 1, Flur C, Nr. 50 A, Spielplatz und Sanitäranlage, mit einem Flächeninhalt von 12 Ar 81 Ca zum symbolischen Euro zu geben.

2.  Den am 08.10.2003 seitens des Notars E. HUPPERTZ aus ST.VITH übermittelten Entwurf der entsprechenden Urkunde zu genehmigen.

3.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens zu beauftragen.

 

 

Endgültiger Beschluss

 

Tausch von Gelände zwischen der Gemeinde AMEL und den Gebrüdern KÖNIGS im Rahmen der Regularisierung der Eigentumsverhältnisse in der Ortschaft HERRESBACH

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass im Rahmen der Regularisierung der Eigentumsverhältnisse mehrere Geländeteilstücke mit den Gebrüdern KÖNIGS ausgetauscht werden können;

 

In Erwägung dessen, dass die zu tauschenden Geländeteilstücke auf dem beiliegenden Vermessungsplan eingezeichnet sind;

 

Nach Durchsicht der vorliegenden Vereinbarung, welche mit den Eigentümern der betroffenen Parzellen abgeschlossen werden muss;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 05.11.2003 bis zum 21.11.2003 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

 

Nach Durchsicht der Katasterunterlagen und des Entwurfes der Tauschurkunde;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Folgenden Geländetausch mit den Gebrüder KÖNIGS aus HERRESBACH zu den nachstehenden Bedingungen zu tätigen :

Die Zweitgenannten verpflichten sich der Erstgenannten folgendes Gelände abzutreten :

-      ein Teilstück von 1 Ar 67 Ca aus der Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 289F, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 1 trägt;

 

-      ein Teilstück von 2 Ca aus der Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 289F, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 2 trägt;

-      ein Gelände von 3 Ar 21 Ca, d.h. die Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295G, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 5 trägt;

-      ein Gelände von 47 Ca, d.h. die Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295F, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 6 trägt;

-      ein Teilstück von 40 Ca aus der Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295E, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 7 trägt;

Die Erstgenannte verpflichtet sich den Zweitgenannten folgendes Gelände abzutreten :

-      einen Wegeabspliss von 52 Ca, längs der Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 289G, welcher auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 3 trägt;

-      einen Wegeabspliss von 1 Ar 74 Ca, längs den Parzellen Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295H und 289E, welcher auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 4 trägt;

Die diesbezüglichen Vermessungskosten sind zu Lasten der Zweitgenannten und die Beurkun­dungskosten sind je zur Hälfte zu Lasten der beiden Tauschpartner.

2.  Dem im Punkt 1 erwähnten Tausch den Charakter des öffentlichen Nutzens zuzuerkennen.

3.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

FORSTWESEN

 

Aufforstungsarbeiten im Revier MONTENAU (D.247 + D.250 "Wolfsbusch") : Antrag auf Auszahlung der zugesagten Zuschüsse der Wallonischen Region

DER GEMEINDERAT,

 

In Anbetracht dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 09.12.1999 die Bewilligung von 30 %, 45 % bzw. 60 % Zuschüsse der Wallonischen Region für auszuführende Aufforstungsarbeiten in den Waldungen des Reviers MONTENAU (D.247 + D.250 „Wolfsbusch“) beantragt hat;

 

In Erwägung dessen, dass dieser Antrag unter der Bedingung, dass die Beweisstücke für die ausgeführten Arbeiten beigebracht werden, am 12. April 2000 unter Nr. 342 (Kostenanschlag B. 5520) durch den Minister der Wallonischen Region genehmigt worden ist;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Unter Hinweis auf die beigebrachten Beweisstücke die Auszahlung der zugesagten Zuschüsse der Wallonischen Region zu beantragen.

2.  Die vollständige Akte bezüglich der Auszahlung der Zuschüsse dem Forstamt BÜLLINGEN zu übermitteln.

 

Aufforstungsarbeiten im Revier MONTENAU (D.255 + D.223/1 "Wolfsbusch") : Antrag auf Auszahlung der zugesagten Zuschüsse der Wallonischen Region

DER GEMEINDERAT,

 

In Anbetracht dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 09.12.1999 die Bewilligung von 30 %, 45 % bzw. 60 % Zuschüsse der Wallonischen Region für auszuführende Aufforstungsarbeiten in den Waldungen des Reviers MONTENAU (D.255 + D.223/1 „Wolfsbusch“) beantragt hat;

 

In Erwägung dessen, dass dieser Antrag unter der Bedingung, dass die Beweisstücke für die ausgeführten Arbeiten beigebracht werden, am 12. April 2000 unter Nr. 342 (Kostenanschlag B. 5521) durch den Minister der Wallonischen Region genehmigt worden ist;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Unter Hinweis auf die beigebrachten Beweisstücke die Auszahlung der zugesagten Zuschüsse der Wallonischen Region zu beantragen.

2.  Die vollständige Akte bezüglich der Auszahlung der Zuschüsse dem Forstamt BÜLLINGEN zu übermitteln.

 

 

ÖFFENTLICHE ARBEITEN

 

Erstellung eines Projektes für einen Anbau an der Gemeindeschule AMEL-Dorf "Auf Kahlert : Genehmigung des abzuschließenden Honorarvertrages

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass für die Errichtung eines Anbaus an der Gemeindeschule AMEL-Dorf „Auf Kahlert“ ein Projekt erstellt werden muss;

 

In Erwägung dessen, dass es erforderlich ist, einen Projektautoren mit der Erstellung des gemäss in Sachen öffentliche Aufträge geltenden Gesetzgebung vollständigen Projektes der Bau- und Arbeitsleistungen bezüglich der vorgenannten Arbeiten zu beauftragen;

 

Nach Durchsicht des vorliegenden Dienstleistungshonorar­vertrages in dieser Angelegenheit;

 

In Erwägung dessen, dass zur Finanzierung der im Jahr 2004 vorzusehenden Planungskosten ein Kredit im außerordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2004 der Gemeinde eingetragen werden muss;

 

Nach Durchsicht der Artikel 234 und 235 des neuen Gemeindegesetzes;

 

In Erwägung dessen, dass Ratsmitglied NEUENS bedauert, dass diesbezüglich keine Kommissionssitzung stattgefunden hat;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Den Dienstleistungshonorarvertrag für die Erstellung des gemäss in Sachen öffentliche Aufträge geltenden Gesetzgebung vollständigen Projektes der Bau- und Arbeitsleistungen bezüglich die Errichtung eines Anbaus an der Gemeindeschule AMEL-Dorf „Auf Kahlert“  zu genehmigen.

2.  Diesen Auftrag im Verhandlungsverfahren zu vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten, wobei, wenn möglich, mehrere Projektautoren befragt werden.

3.  Die Finanzierung erfolgt mittels des im außerordentlichen Haushaltsplan 2004 vorzusehenden Kredites.

4.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

FINANZIELLE ANGELEGENHEITEN

 

Antrag des Notdienstes der Lokalsektion BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgi­schen Roten Kreuzes auf Fortsetzung der Beteiligung der Gemeinde AMEL an der Ent­schädigung der freiwilligen Sanitäter für das Jahr 2004

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des vorliegenden Antrages des Ambulanzdienstes der Lokalsektion BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes vom 30. Oktober 2003 betreffend die obenerwähnte Angelegenheit;

 

In Erwägung dessen, dass es u.a. zur Aufgabe der Gemeinde ge­hört, der Bevölke­rung einen einsatzbereiten Dienst zur Verfügung zu stellen, welcher Rettungseinsätze und Kranken­transporte sichert, auch wenn die Finanzierung solcher Einrichtungen nicht ausschließlich in den Zu­ständigkeitsbereich der Gemeinden fällt;

 

In Erwägung dessen, dass die Gemeinde AMEL sich bisher an diese Kosten für die Hälfte eines Ambulanzdienstes beteiligt hat;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkolle­giums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Die Gemeinde AMEL wird sich erneut ab dem 01.01.2004 für die Dauer eines Jahres an den anfallenden Unkosten für die Ent­schädigung der freiwilligen Sanitäter des Ambulanzdienstes der Lokalsektion BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes beteiligen.

2.  Die Höhe der Beteiligung der Gemeinde AMEL an diese Kosten für das Jahr 2004 wird nach folgendem Verteilerschlüssel festgelegt : Gesamtunkosten geteilt durch die Summe der Gesamteinwohnerzahl der Gemeinden BÜLLINGEN und BÜTGEN­BACH zuzüglich der Hälfte der Einwohnerzahl der Gemeinde AMEL, multipliziert mit der Hälfte der Einwohnerzahl der Gemeinde AMEL.

3.  Der Zuschuss kann für die ersten neun Monate in Form von trimestriellen Voraus­zahlungen auf Basis der diesbezüglichen Abschlussrechnung 2003 zur Verfügung ge­stellt werden.

 

Festlegung einer Gemeindeprämie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten ab dem 01.01.2004

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung, dass in vielen Ortschaften der Gemeinde AMEL, insbeson­dere in den Ortskernen, zahlreiche alte Häuser entweder leer stehen bzw. in absehbarer Zeit nicht mehr bewohnt sein werden;

 

In Erwägung, dass dadurch nicht nur wertvolle Bausubstanz ungenutzt ist oder sein wird, sondern auch die Gefahr besteht, dass die Dorfkerne mehr und mehr entvöl­kert werden;

 

In Erwägung, dass es aus Gründen der sozialen Beziehungen sowie der Pflege und der Aufwertung der Ortschaften sinnvoll ist, diese Altbauten weiterhin als Wohnraum zu nutzen;

 

In Erwägung, dass diese Thematik im Rahmen der Dorfversammlungen zur Ländlichen Entwicklung in der Gemeinde AMEL immer wieder zur Sprache kam, ver­bunden mit der Bitte seitens der Bevölkerung an die Gemeinde, in diesem Bereich aktiv zu werden;

 

In Erwägung, dass entsprechende Mittel (Prämie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten) im Haushalt 2004 eingetragen werden;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde eine Prämie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten zu gewähren, und zwar unter folgenden Bedingungen.

 

1.  Der Altbau muss mindestens 50 Jahre oder älter sein und muss sich auf dem Gebiet der Gemeinde AMEL befinden.

2.  Der Antragsteller muss Besitzer des Altbaus sein und er muss hier seinen Hauptwohn­sitz einrichten.

3.  Diese Prämie ist auf 2.500 Euro festgelegt und wird erst nach Eintragung des Wohn­sitzes im Bevölkerungsregister der Gemeinde AMEL sowie nach Vorlage der notariellen Urkunde gewährt.

4.  Bei Ankauf oder Erwerb in Erbfolge muss der Antragsteller bei Beantragung der Prä­mie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten den schriftlichen Nachweis erbringen, dass er innerhalb eines Monates nach Tätigung der Ankaufs- oder Erwerbsurkunde entweder die Energieberatungsstelle der Wallonischen Region oder die Verbraucherschutzzentrale konsultiert hat, dies im Hinblick auf einer energiebewussten Sanierung seines Gebäudes.

5.  Die Prämie wird nur dann zur Auszahlung kommen, wenn die unter den Punkten 1 bis 4 angeführten Bedingungen erfüllt sind und nachdem die Gemeinde durch Kontrolle festgestellt hat, dass die für das fragliche Objekt eingebauten Klär­systeme sowie Öl- und Gastanks den diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

6.  Die Prämie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten ist nicht mit der Wohnungsbauprämie der Gemeinde kumulierbar.

7.  Die Prämie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten ist an die Gemeinde zurückzuzahlen, wenn der Nutznießer der Prämie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten seinen Hauptwohnsitz wechselt oder das betref­fende Objekt verkauft bzw. vermietet.

In dem vorgenannten Fall ist der Nutznießer der Prämie für den Ankauf oder Er­werb in Erbfolge von Altbauten verpflichtet, diese gemäss nachstehender Staffe­lung an die Gemeinde zurückzuzahlen :

* Innerhalb der 5 ersten Jahre nach Inanspruchnahme dieser Prämie : Rückzahlung des gesamten Betrages in Höhe von 2.500 Euro

* Im 6. Jahr : Rückzahlung von 2.000 Euro

* Im 7. Jahr : Rückzahlung von 1.500 Euro

* Im 8. Jahr : Rückzahlung von 1.000 Euro

* Im 9. Jahr : Rückzahlung von 500 Euro

* Ab dem 10. Jahr : keine Rückzahlung mehr

8.  Diese Regelung tritt ab dem 01.01.2004 in Kraft und gilt für die Ankäufe oder Er­werbe in Erbfolge von Altbauten, die ab diesem Datum notariell beurkundet worden sind.

 

Zurverfügungstellung von Rinnsteinen – Festlegung der Richtlinien

DER GEMEINDERAT,

 

Aufgrund der Provinzialverordnung über die Gemeindewege vom 18.05.1959;

 

In der Absicht, einen Beitrag zur Verschönerung in den Ortschaf­ten zu leisten, wenn Privatpersonen die Einfahrt und/oder den Hofbereich bis zur Straße befestigen wollen;

 

In der Absicht, eine gewisse Gleichstellung zwischen den Bürgern, die im Rahmen eines Wegebauprojektes in den Genuss eines festen Abschlusses für ihren Hofbereich kommen in der Form einer Rinne oder eines Bürgersteiges und den Bürgern, die nicht in den Genuss dieses Vorteils kommen, zu schaffen;

 

Aufgrund des Artikels 117 des Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister‑ und Schöffenkollegiums .

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

Artikel 1 : Auf vorherigen schriftlichen Antrag stellt die Gemeinde allen Grundstücks­eigentümern, die den Hofbereich auf privatem und/oder öffentlichen Gelände vor einem Gebäude innerhalb der Bauzone, entlang der öffentlichen Straßen und Wege, befestigen wollen, Wasserrinnen oder Wasserrinnen mit Bordsteinen kostenlos zur Verfügung.

Artikel 2 : Pro Gebäude werden höchstens 30 Meter Rinnen bewilligt, sollten mehr Steine gebraucht werden, können diese zum Selbstkostenpreis von der Gemeinde er­worben werden. Die Gemeinde legt fest, welche Steine an der gegebenen Stelle ver­legt werden dürfen und liefert nach Vereinbarung.

Artikel 3 : Die Antragsteller verpflichten sich :

a)  die Verlegung der Steine nach den Richtlinien des Bauamtes innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchzuführen;

b)  die Erdarbeiten, das Magerbetonbett von mindestens 10 cm und das Ausfugen der Steine zu übernehmen;

c)  die Lücke zwischen der Wasserrinne und der Straße mit Magerbeton bis auf 6 cm auf­zufüllen; das eventuell erforderliche Ausschneiden und die Reparatur der Straßendecke erfolgt durch den Gemeindedienst;

d)  eine Fläche von 1,50 m Breite ab Wasserrinne so anzulegen, dass sie ‑ ob auf öffentli­chem oder privatem Eigentum ‑ als Gehweg bzw. Bürgersteig genutzt werden kann; hierbei muss auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass diese Fläche nicht mehr als 4 % Gefälle aufweist;

e)  dafür Sorge zu tragen, dass das Regenwasser der Straße und des Hofbereichs in einen Graben oder einen Kanal geleitet wird; ist dies nicht möglich, muss gegebe­nenfalls das Einverständnis des Nachbarn eingeholt, bzw. eine vom Bürgermeister‑ und Schöffenkollegium genehmigte Lösung gefunden werden;

f)   während der Arbeiten die Baustelle vorschriftsmäßig zu sichern, ohne in irgend­einer Form die Verantwortung oder die Haftung der Gemeinde in Anspruch nehmen zu können;

g)  für die Ausleihe der Verlegezange eine Kaution von 50 € zu stellen;

h)  eventuelle zusätzlich festgelegte Bedingungen, die sich nach erfolgter Überprüfung des Antrages durch den zuständigen Schöffen auf Grund der besonderen Lage vor Ort ergeben, zu erfüllen.

Artikel 4 : Der gegenwärtige Beschluss tritt am heutigen Tag in Kraft.

Artikel 5 : Das Bürgermeister‑ und Schöffenkollegium wird mit der Ausführung der gegenwärtigen Beschlussfassung beauftragt.

 

Abänderung des Beschlusses des Gemeinderates vom 06.08.2003 betreffend die Genehmigung einer Ausfallbürgschaft zur Aufnahme von zwei Anleihen durch die Interkommunale für das Sozial- und Gesundheitswesen der Gemeinden AMEL, BÜLLINGEN, BURG-REULAND, BÜRGENBACH und ST.VITH infolge der Aufschiebungsbeschlusses des Provinzgouverneurs vom 03.09.2003

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.08.2003 betreffend "Genehmigung einer Ausfallbürgschaft zur Aufnahme von zwei Anleihen durch die Interkommunale für das Sozial- und Gesundheitswesen der Gemeinden AMEL, BÜLLINGEN, BURG-REULAND, BÜRGENBACH und ST.VITH";

 

In Erwägung des Beschlusses des Herrn Provinzgouverneurs vom 03.09.2003, womit die Ausführung des vorgenannten Beschlusses aufgeschoben worden ist;

 

In Erwägung dessen, dass der Verwaltungsrat der Interkommunale für das Sozial- und Gesundheitswesen der Gemeinden AMEL, BÜLLINGEN, BURG-REULAND, BÜTGENBACH und ST.VITH daraufhin seinen Beschluss vom 07.04.2003 hinsichtlich der Auftragserteilung der besagten Anleihen an die ING in seiner Sitzung vom 03.11.2003 annulliert hat;

 

In Erwägung dessen, dass der Verwaltungsrat der Interkommunale für das Sozial‑ und Gesundheitswesen der Gemeinden AMEL, BÜLLINGEN, BURG REULAND, BÜTGENBACH und ST.VITH in seiner Sitzung vom 03.11.2003 be­schlossen hat, der DEXIA Bank den Auftrag zu erteilen für eine Anleihe über 101.939,55 € (nicht bezuschusster Teil der Kosten des Ausbaus des Dachgeschosses des Seniorenheimes Hof Bütgenbach) und für eine Anleihe über 54.562,35 € (50 % der Kosten der Tunnelverbindung Klinik-Seniorenheim St. Elisabeth), dies mit einer Laufzeit von 15 Jahren für beide Anleihen;

 

In Erwägung, dass sich der Gesamtbetrag der zu finanzierenden Kosten auf 156.501,90 Euro beläuft;

 

In Anbetracht, dass die aufzunehmenden Anleihen verhältnismäßig zum gezeichneten Kapital durch die angeschlossenen Gemeinden garantiert werden sollten;

 

In Anbetracht der Tatsache, dass diese Darlehen von der Gemeinde AMEL bis zu 17,70 % des aufgenommenen Kapitals garantiert werden muss;

 

In Erwägung, dass die Gemeinde AMEL demnach einen Betrag von 27.700,84 Euro garantieren müsste;

 

NIMMT den Beschluss des Herrn Provinzgouverneurs vom 03.09.2003, womit der Beschluss vom 06.08.2003 betreffend "Genehmigung einer Ausfallbürgschaft zur Aufnahme von zwei Anleihen durch die Interkommunale für das Sozial- und Gesundheitswesen der Gemeinden AMEL, BÜLLINGEN, BURG-REULAND, BÜTGENBACH und ST.VITH" aufgeschoben worden ist, ZUR KENNTNIS

 

UND BESCHLIEßT seinen Beschluss vom 06.08.2003 betreffend "Genehmigung einer Ausfallbürgschaft zur Aufnahme von zwei Anleihen durch die Interkommunale für das Sozial- und Gesundheitswesen der Gemeinden AMEL, BÜLLINGEN, BURG-REULAND, BÜTGENBACH und ST.VITH" zurückzuziehen und durch den folgenden zu ersetzen :

Der Gemeinderat erklärt gegenüber der DEXIA Bank solidarische Bürgschaft zu leis­ten, sowohl für das Kapital wie für die Zinsen, Provisionen und Nebenkosten der vom Darlehensnehmer abgeschlossenen Darlehen in Höhe von 101.939,66 EUR bzw. 54.562,35 EURO und zwar bis zu einem Betrag in Höhe von 18.043,30 EUR bzw. 9.657,54 EURO.

Der Gemeinderat bevollmächtigt die DEXIA Bank alle vom Darlehensnehmer ge­schuldeten Beträge gleich welcher Art, die nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach der Fälligkeit unbezahlt bleiben, mit dem Wertdatum ihrer jeweiligen Fälligkeit vom laufenden Konto der Gemeinde abzuheben. Die haftende Verwaltung wird davon mittels einer Kopie des dem Darlehensnehmer zugeschickten Schreibens unterrichtet.

Der Gemeinderat verpflichtet sich, die zum Tageszinssatz berechneten Verzugszinsen zu übernehmen.

Die Gemeinde verpflichtet sich, bis zur Endfälligkeit dieser Darlehen und ihrer eigenen Darlehen bei der DEXIA Bank alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um auf ihr Konto bei dieser Gesellschaft alle Summen zu zahlen, die dort entweder auf­grund des Gesetzes (besonders ihren Anteil am Gemeindefonds oder jedem anderen Fonds, der diesen ergänzen oder ersetzen könnte, den Ertrag der Zuschlaghunderstel der Gemeinde zu den Staats‑ und Provinzsteuern sowie den Ertrag der vom Staat ein­gezogenen Gemeindesteuern) oder aufgrund einer Vereinbarung gegenwärtig zentrali­siert sind und dies ungeachtet jeglicher eventuellen Änderungen in der Art der Einzie­hung dieser Einnahmen.

Der Gemeinderat erteilt der DEXIA. Bank die unwiderrufliche Vollmacht, die oben­genannten Einnahmen zur Zahlung aller vom Darlehensnehmer geschuldeten Beträge gleich welcher Art die bei ihren jeweiligen Fälligkeiten vom laufenden Konto der Gemeinde abgehoben werden, zu verwenden.

Sollten die obenerwähnten Einnahmen für die Zahlung der Beträge, die dem laufen­den Konto der Gemeinde zu Lasten geschrieben werden, nicht genügen, so verpflich­tet sich die Gemeinde, der DEXIA Bank unmittelbar den notwendigen Betrag zu voll­ständigen Rückzahlung ihrer Schuld zukommen zu lassen und im Falle von Verzug die Verzugszinsen hinzuzufügen, die ab der Fälligkeit bis zum Tage des Eintreffens der Gelder bei der Gesellschaft zum Tageszinssatz berechnet werden.

Die vorliegende von der Gemeinde erteilte Vollmacht stellt eine unwiderrufliche Übertragung von Befugnissen zugunsten der DEXIA Bank dar.

Der vorliegende Beschluss ist gemäß dem Gemeindegesetz und den anwendbaren Dekreten der allgemeinen Aufsicht unterworfen.

 

Haushaltsplan 2003 des Ö.S.H.Z. – 1. Kreditabänderung : Billigung

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Durchsicht des Beschlusses vom 28.10.2003, mit dem der Sozialhilferat die 1. Kreditabänderung des Haushaltsplanes 2003 des Ö.S.H.Z. angenommen hat;

 

In Erwägung dessen, dass der Haushaltsplan 2003 nach dieser Abänderung wie folgt abschließt :

 

GESAMTEINNAHMEN : 593.785 €

GESAMTAUSGABEN  :  593.785 €

GEMEINDEBEITRAG :   188.930 €

 

Auf Grund des Dekretes des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 02.05.1995 über die Abänderung des Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 über die Ö.S.H.Z., insbesondere Artikel 88;

 

Auf Grund des Artikels 117 des Neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Den Beschluss des Sozialhilferates vom 28.10.2003 über die Genehmigung der 1. Kreditabänderung des Haushaltsplanes 2003 des Ö.S.H.Z. zu billigen.

2.  Der gegenwärtige Beschluss wird dem Ö.S.H.Z. AMEL zur Kenntnisnahme zugestellt.

 

 

VERORDNUNGEN

 

Ergänzung der am 04.11.1993 durch den Gemeinderat erlassenen und am 11.01.1994 abgeänderten Polizeiverordnung betreffend die Friedhöfe, die Beerdigungen und Leichentransporte

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung der am 04.11.1993 durch den Gemeinderat erlassenen und am 11.01.1994 abgeänderten  Poli­zeiverordnung betreffend die Fried­höfe, die Beerdigungen und Leichentransporte;

 

In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende darauf hinweist, dass das Hinzufügen des nachstehenden Zusatzes nach dem ersten Satz des Artikels 4 eine klarere Handhabung in Sachen Beisetzungen festlegt : „Zunächst muss der eigentliche Friedhof belegt werden, bevor neue Reihengräber erschlossen werden“;

 

Auf Vorschlag des Bürger­meister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  Die nachfolgende Bestimmung nach dem ersten Satz des Artikels 4 der am 04.11.1993 durch den Gemeinderat erlassenen und am 11.01.1994 abgeänderten  Poli­zeiverordnung betreffend die Friedhöfe, die Beerdi­gungen und Leichen­transporte hinzuzufügen :

„Zunächst muss der eigentliche Friedhof belegt werden, bevor neue Reihengräber erschlossen werden“.

2.  Den gegenwärtigen Beschluss dem Herrn Provinzgouverneur, der  Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz  und des Polizei­gerichtes EUPEN zu übermitteln.

 

 

WOHNUNGSWESEN

 

Verabschiedung eines Dreijahresplanes 2004-2006 zum kommunalen Aktionsprogramm im Bereich Wohnungswesen

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund des abgeänderten Dekretes vom 29. Oktober 1998 über das Wallonische Wohngesetzbuch, insbesondere Artikel 188 bis 190;

 

Auf Grund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2001 über das  kommunale Aktionsprogramm in Sachen Wohnungswesen und des ministeriellen Erlasses vom 19. September 2001 zur Ausführung dieses Erlasses, abgeändert durch den ministeriellen Erlass vom 07. Juli 2003;

 

In Erwägung, dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium am 23. September 2003 einen Entwurf des Dreijahresplanes 2004-2006 verabschiedet hat;

 

Nach Anhörung des Herrn K.H. MARQUET, Schöffe für Soziales;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

                                      

Artikel 1.- Den Dreijahresplan 2004-2006 für Aktionen im Bereich Wohnungswesen gemäss beiliegendem Dokument zu genehmigen.

Artikel 2.-  Eine Abschrift vorliegender Entscheidung wird zur weiteren Veranlassung an die D.G.A.T.L.P in Jambes und zur Information an den Herrn Provinzgouverneur, an die Wohnungsbaugesellschaften und an das Ö.S.H.Z. Amel weitergeleitet.

 

Für den Gemeinderat :

 

Der Gemeindesekretär,                                                                                                                                                                                 Der Vorsitzende,

gez. BOULANGER Fr.                                                                                                                                                                                SCHUMACHER Kl.