Protokoll
der Sitzung vom 03. Dezember 2003
Anwesend : H.H. SCHUMACHER, Bürgermeister;
PAUELS, WIESEMES und MARQUET, Schöffen;
MARGREVE, KÖTTEN, LENTZ, Frau
SCHRÖDER-MARAITE, MARAITE, SCHRÖDER, Frau JUFFERN-SCHMITZ, Frau
REINERTZ-MARAITE, PAUELS F.J., NEUENS und Frau BASTIN-VEITHEN, Mitglieder;
BOULANGER, Sekretär.
Abwesend : KÖTTEN S. und MARAITE
M., Mitglieder, entschuldigt.
Das Protokoll dieser Sitzung wird einstimmig
genehmigt.
- eines Beschlusses der
Kirchenfabrik AMEL vom 08.10.2003 : Haushaltsplan 2004
- eines
Beschlusses der Kirchenfabrik AMEL - Kapelle SCHOPPEN vom 06.10.2003 :
Haushaltsplan 2004
- eines Beschlusses der
Kirchenfabrik BORN vom 08.10.2003 : Haushaltsplan 2004
- eines Beschlusses der
Kirchenfabrik HEPPENBACH vom 09.10.2003 : Haushaltsplan 2004
- eines Beschlusses der
Kirchenfabrik HERRESBACH vom 13.10.2003 : Haushaltsplan 2004
- eines Beschlusses der
Kirchenfabrik IVELDINGEN-MONTENAU vom 24.11.2003 : Haushaltsplan 2004
- eines Beschlusses der
Kirchenfabrik MEYERODE vom 22.10.2003 : Haushaltsplan 2004
- eines Beschlusses der
Kirchenfabrik wallerode vom
17.10.2003 : Haushaltsplan 2004
DER GEMEINDERAT,
Nach Kenntnisnahme dieser Beschlüsse und der beiliegenden Unterlagen;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG die obenerwähnten Beschlüsse der verschiedenen
Kirchenfabriken zu den Haushaltsplänen 2004 günstig zu begutachten.
IMMOBILIEN
Prinzipieller
Beschluss
Abschluss eines Mietvertrages zwischen der Gemeinde AMEL und der Kirchenfabrik AMEL "St. Hubertus" für die Anmietung der Parzelle Gem. 1, Flur C, Nr. 50 A, Eigentum der Kirchenfabrik AMEL "St. Hubertus"
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass die GoE Werbe- und Kulturausschuss
AMEL-EIBERTINGEN den Unterhalt des Spielplatzes AMEL der Gemeinde AMEL
übertragen hat;
In Anbetracht
dessen, dass die GoE Werbe- und Kulturausschuss AMEL-EIBERTINGEN den mit der
Kirchenfabrik AMEL „St. Hubertus“ abgeschlossenen Mietvertrag dahingehend
abändern möchte, dass die vorgenannte GoE nur mehr das Museumsgebäude in Miete
behält und die Parzelle Gemarkung 1, Flur C, Nr. 50 A , Spielplatz und
Sanitäranlage, mit einem Flächeninhalt von 12 Ar 81 Ca zum symbolischen Euro
seitens der Gemeinde AMEL in Miete genommen wird;
Nach
Durchsicht des am 08.10.2003 seitens des Notars E. HUPPERTZ aus ST.VITH
übermittelten Entwurfes der diesbezüglichen Urkunde;
Nach Durchsicht des Einverständnisses vom 21.10.2003 der Kirchenfabrik
AMEL „St. Hubertus“, Eigentümerin des betroffenen Geländes, zum
Urkundenentwurf;
Nach Durchsicht des diesbezüglichen Katasterunterlagen;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1. Prinzipiell sein Einverständnis zum beabsichtigten Abschluss eines Mietvertrages zwischen der Gemeinde AMEL und der Kirchenfabrik AMEL „St. Hubertus“ für die Anmietung der Parzelle Gem. 1, Flur C, Nr. 50 A, Spielplatz und Sanitäranlage, mit einem Flächeninhalt von 12 Ar 81 Ca zum symbolischen Euro zu geben.
2. Den am 08.10.2003 seitens des Notars E. HUPPERTZ aus
ST.VITH übermittelten Entwurf der entsprechenden Urkunde zu genehmigen.
3. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der
Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens zu beauftragen.
Tausch von Gelände zwischen der Gemeinde AMEL und den Gebrüdern KÖNIGS im Rahmen der Regularisierung der Eigentumsverhältnisse in der Ortschaft HERRESBACH
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung
dessen, dass im Rahmen der Regularisierung der Eigentumsverhältnisse mehrere
Geländeteilstücke mit den Gebrüdern KÖNIGS ausgetauscht werden können;
In Erwägung dessen, dass die zu tauschenden Geländeteilstücke auf dem
beiliegenden Vermessungsplan eingezeichnet sind;
Nach Durchsicht der vorliegenden Vereinbarung, welche mit den
Eigentümern der betroffenen Parzellen abgeschlossen werden muss;
In Erwägung dessen, dass während des vom 05.11.2003 bis zum 21.11.2003
durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses
Immobiliengeschäft eingegangen sind;
Nach Durchsicht der Katasterunterlagen und des Entwurfes der
Tauschurkunde;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1. Folgenden Geländetausch mit den Gebrüder KÖNIGS aus HERRESBACH zu den nachstehenden Bedingungen zu tätigen :
Die Zweitgenannten verpflichten sich der Erstgenannten
folgendes Gelände abzutreten :
- ein Teilstück von 1 Ar 67 Ca aus der Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 289F, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 1 trägt;
- ein Teilstück von 2 Ca aus der Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 289F, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 2 trägt;
- ein Gelände von 3 Ar 21 Ca, d.h. die Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295G, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 5 trägt;
- ein Gelände von 47 Ca, d.h. die Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295F, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 6 trägt;
- ein Teilstück von 40 Ca aus der Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295E, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 7 trägt;
Die Erstgenannte verpflichtet sich den Zweitgenannten
folgendes Gelände abzutreten :
- einen Wegeabspliss von 52 Ca, längs der Parzelle Gemarkung 12, Flur C, Nr. 289G, welcher auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 3 trägt;
- einen Wegeabspliss von 1 Ar 74 Ca, längs den Parzellen Gemarkung 12, Flur C, Nr. 295H und 289E, welcher auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 4 trägt;
Die
diesbezüglichen Vermessungskosten sind zu Lasten der Zweitgenannten und die
Beurkundungskosten sind je zur Hälfte zu Lasten der beiden Tauschpartner.
2. Dem im Punkt 1 erwähnten Tausch den Charakter des öffentlichen Nutzens zuzuerkennen.
3. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
Aufforstungsarbeiten im Revier MONTENAU (D.247 +
D.250 "Wolfsbusch") : Antrag auf Auszahlung der zugesagten Zuschüsse
der Wallonischen Region
DER GEMEINDERAT,
In Anbetracht
dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 09.12.1999 die Bewilligung
von 30 %, 45 % bzw. 60 % Zuschüsse der Wallonischen Region für auszuführende
Aufforstungsarbeiten in den Waldungen des Reviers MONTENAU (D.247 + D.250 „Wolfsbusch“)
beantragt hat;
In Erwägung dessen, dass dieser Antrag unter der Bedingung, dass die
Beweisstücke für die ausgeführten Arbeiten beigebracht werden, am 12. April
2000 unter Nr. 342 (Kostenanschlag B. 5520) durch den Minister der Wallonischen
Region genehmigt worden ist;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1. Unter Hinweis auf die beigebrachten Beweisstücke die Auszahlung der zugesagten Zuschüsse der Wallonischen Region zu beantragen.
2. Die vollständige Akte bezüglich der Auszahlung der
Zuschüsse dem Forstamt BÜLLINGEN zu übermitteln.
Aufforstungsarbeiten im Revier MONTENAU (D.255 + D.223/1 "Wolfsbusch") : Antrag auf Auszahlung der zugesagten Zuschüsse der Wallonischen Region
DER GEMEINDERAT,
In Anbetracht
dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 09.12.1999 die Bewilligung
von 30 %, 45 % bzw. 60 % Zuschüsse der Wallonischen Region für auszuführende
Aufforstungsarbeiten in den Waldungen des Reviers MONTENAU (D.255 + D.223/1
„Wolfsbusch“) beantragt hat;
In Erwägung dessen,
dass dieser Antrag unter der Bedingung, dass die Beweisstücke für die
ausgeführten Arbeiten beigebracht werden, am 12. April 2000 unter Nr. 342
(Kostenanschlag B. 5521) durch den Minister der Wallonischen Region genehmigt
worden ist;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG :
1. Unter Hinweis auf die beigebrachten Beweisstücke die Auszahlung der zugesagten Zuschüsse der Wallonischen Region zu beantragen.
2. Die vollständige Akte bezüglich der Auszahlung der
Zuschüsse dem Forstamt BÜLLINGEN zu übermitteln.
ÖFFENTLICHE ARBEITEN
Erstellung eines Projektes für einen Anbau an der Gemeindeschule
AMEL-Dorf "Auf Kahlert :
Genehmigung des abzuschließenden Honorarvertrages
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung
dessen, dass für die Errichtung eines Anbaus an der Gemeindeschule AMEL-Dorf
„Auf Kahlert“ ein Projekt erstellt werden muss;
In Erwägung dessen, dass es erforderlich ist, einen Projektautoren mit
der Erstellung des gemäss in Sachen öffentliche Aufträge geltenden Gesetzgebung
vollständigen Projektes der Bau- und Arbeitsleistungen bezüglich der
vorgenannten Arbeiten zu beauftragen;
Nach Durchsicht des vorliegenden Dienstleistungshonorarvertrages in
dieser Angelegenheit;
In Erwägung dessen, dass zur Finanzierung der im Jahr 2004
vorzusehenden Planungskosten ein Kredit im außerordentlichen Dienst des
Haushaltsplanes 2004 der Gemeinde eingetragen werden muss;
Nach Durchsicht der Artikel 234 und 235 des neuen Gemeindegesetzes;
In Erwägung dessen, dass Ratsmitglied NEUENS bedauert, dass
diesbezüglich keine Kommissionssitzung stattgefunden hat;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1. Den Dienstleistungshonorarvertrag für die Erstellung
des gemäss in Sachen öffentliche Aufträge geltenden Gesetzgebung vollständigen
Projektes der Bau- und Arbeitsleistungen bezüglich die Errichtung eines Anbaus
an der Gemeindeschule AMEL-Dorf „Auf Kahlert“
zu genehmigen.
2. Diesen Auftrag im Verhandlungsverfahren zu vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten, wobei, wenn möglich, mehrere Projektautoren befragt werden.
3. Die Finanzierung erfolgt mittels des im
außerordentlichen Haushaltsplan 2004 vorzusehenden Kredites.
4. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der
Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
FINANZIELLE ANGELEGENHEITEN
Antrag des Notdienstes der Lokalsektion
BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes auf Fortsetzung der
Beteiligung der Gemeinde AMEL an der Entschädigung der freiwilligen Sanitäter
für das Jahr 2004
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung des vorliegenden Antrages
des Ambulanzdienstes der Lokalsektion BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten
Kreuzes vom 30. Oktober 2003 betreffend die obenerwähnte Angelegenheit;
In
Erwägung dessen, dass es u.a. zur Aufgabe der Gemeinde gehört, der Bevölkerung
einen einsatzbereiten Dienst zur Verfügung zu stellen, welcher Rettungseinsätze
und Krankentransporte sichert, auch wenn die Finanzierung solcher Einrichtungen
nicht ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fällt;
In
Erwägung dessen, dass die Gemeinde AMEL sich bisher an diese Kosten für die
Hälfte eines Ambulanzdienstes beteiligt hat;
Auf
Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1. Die Gemeinde AMEL wird sich erneut ab dem 01.01.2004 für die Dauer eines Jahres an den anfallenden Unkosten für die Entschädigung der freiwilligen Sanitäter des Ambulanzdienstes der Lokalsektion BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes beteiligen.
2. Die
Höhe der Beteiligung der Gemeinde AMEL an diese Kosten für das Jahr 2004 wird
nach folgendem Verteilerschlüssel festgelegt : Gesamtunkosten geteilt durch die
Summe der Gesamteinwohnerzahl der Gemeinden BÜLLINGEN und BÜTGENBACH zuzüglich
der Hälfte der Einwohnerzahl der Gemeinde AMEL, multipliziert mit der Hälfte
der Einwohnerzahl der Gemeinde AMEL.
3. Der
Zuschuss kann für die ersten neun Monate in Form von trimestriellen Vorauszahlungen
auf Basis der diesbezüglichen Abschlussrechnung 2003 zur Verfügung gestellt
werden.
Festlegung einer Gemeindeprämie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten ab dem 01.01.2004
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung, dass in vielen Ortschaften der Gemeinde AMEL, insbesondere in den Ortskernen, zahlreiche alte Häuser entweder leer stehen bzw. in absehbarer Zeit nicht mehr bewohnt sein werden;
In Erwägung, dass dadurch
nicht nur wertvolle Bausubstanz ungenutzt ist oder sein wird, sondern auch die
Gefahr besteht, dass die Dorfkerne mehr und mehr entvölkert werden;
In Erwägung, dass es aus
Gründen der sozialen Beziehungen sowie der Pflege und der Aufwertung der
Ortschaften sinnvoll ist, diese Altbauten weiterhin als Wohnraum zu nutzen;
In Erwägung, dass diese
Thematik im Rahmen der Dorfversammlungen zur Ländlichen Entwicklung in der
Gemeinde AMEL immer wieder zur Sprache kam, verbunden mit der Bitte seitens
der Bevölkerung an die Gemeinde, in diesem Bereich aktiv zu werden;
In Erwägung, dass entsprechende
Mittel (Prämie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten) im
Haushalt 2004 eingetragen werden;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde eine Prämie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten zu gewähren, und zwar unter folgenden Bedingungen.
1.
Der
Altbau muss mindestens 50 Jahre oder älter sein und muss sich auf dem Gebiet
der Gemeinde AMEL befinden.
2.
Der
Antragsteller muss Besitzer des Altbaus sein und er muss hier seinen Hauptwohnsitz
einrichten.
3.
Diese
Prämie ist auf 2.500 Euro festgelegt und wird erst nach Eintragung des Wohnsitzes
im Bevölkerungsregister der Gemeinde AMEL sowie nach Vorlage der notariellen
Urkunde gewährt.
4.
Bei
Ankauf oder Erwerb in Erbfolge muss der Antragsteller bei Beantragung der Prämie
für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten den schriftlichen Nachweis
erbringen, dass er innerhalb eines Monates nach Tätigung der Ankaufs- oder
Erwerbsurkunde entweder die Energieberatungsstelle der Wallonischen Region oder
die Verbraucherschutzzentrale konsultiert hat, dies im Hinblick auf einer
energiebewussten Sanierung seines Gebäudes.
5.
Die
Prämie wird nur dann zur Auszahlung kommen, wenn die unter den Punkten 1 bis 4
angeführten Bedingungen erfüllt sind und nachdem die Gemeinde durch Kontrolle
festgestellt hat, dass die für das fragliche Objekt eingebauten Klärsysteme
sowie Öl- und Gastanks den diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften
entsprechen.
6.
Die
Prämie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten ist nicht mit der
Wohnungsbauprämie der Gemeinde kumulierbar.
7.
Die
Prämie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten ist an die Gemeinde
zurückzuzahlen, wenn der Nutznießer der Prämie für den Ankauf oder Erwerb in
Erbfolge von Altbauten seinen Hauptwohnsitz wechselt oder das betreffende
Objekt verkauft bzw. vermietet.
In dem vorgenannten Fall ist der Nutznießer der Prämie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten verpflichtet, diese gemäss nachstehender Staffelung an die Gemeinde zurückzuzahlen :
* Innerhalb der 5
ersten Jahre nach Inanspruchnahme dieser Prämie : Rückzahlung des gesamten
Betrages in Höhe von 2.500 Euro
* Im 6. Jahr
: Rückzahlung von 2.000 Euro
* Im 7. Jahr
: Rückzahlung von 1.500 Euro
* Im 8. Jahr
: Rückzahlung von 1.000 Euro
* Im 9. Jahr
: Rückzahlung von 500 Euro
* Ab dem 10.
Jahr : keine Rückzahlung mehr
8.
Diese
Regelung tritt ab dem 01.01.2004 in Kraft und gilt für die Ankäufe oder Erwerbe
in Erbfolge von Altbauten, die ab diesem Datum notariell beurkundet worden
sind.
DER
GEMEINDERAT,
Aufgrund der
Provinzialverordnung über die Gemeindewege vom 18.05.1959;
In der
Absicht, einen Beitrag zur Verschönerung in den Ortschaften zu leisten, wenn
Privatpersonen die Einfahrt und/oder den Hofbereich bis zur Straße befestigen
wollen;
In der Absicht, eine gewisse Gleichstellung zwischen den Bürgern, die im Rahmen eines Wegebauprojektes in den Genuss eines festen Abschlusses für ihren Hofbereich kommen in der Form einer Rinne oder eines Bürgersteiges und den Bürgern, die nicht in den Genuss dieses Vorteils kommen, zu schaffen;
Aufgrund des Artikels 117
des Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister‑ und Schöffenkollegiums .
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
Artikel 1 : Auf vorherigen schriftlichen Antrag stellt die
Gemeinde allen Grundstückseigentümern, die den Hofbereich auf privatem
und/oder öffentlichen Gelände vor einem Gebäude innerhalb der Bauzone, entlang
der öffentlichen Straßen und Wege, befestigen wollen, Wasserrinnen oder
Wasserrinnen mit Bordsteinen kostenlos zur Verfügung.
Artikel 2 : Pro Gebäude werden höchstens 30 Meter Rinnen
bewilligt, sollten mehr Steine gebraucht werden, können diese zum
Selbstkostenpreis von der Gemeinde erworben werden. Die Gemeinde legt fest,
welche Steine an der gegebenen Stelle verlegt werden dürfen und liefert nach
Vereinbarung.
Artikel 3 : Die Antragsteller verpflichten sich :
a)
die
Verlegung der Steine nach den Richtlinien des Bauamtes innerhalb einer Frist von
sechs Monaten durchzuführen;
b)
die
Erdarbeiten, das Magerbetonbett von mindestens 10 cm und das Ausfugen der
Steine zu übernehmen;
c)
die
Lücke zwischen der Wasserrinne und der Straße mit Magerbeton bis auf 6 cm aufzufüllen;
das eventuell erforderliche Ausschneiden und die Reparatur der Straßendecke
erfolgt durch den Gemeindedienst;
d)
eine
Fläche von 1,50 m Breite ab Wasserrinne so anzulegen, dass sie ‑ ob auf
öffentlichem oder privatem Eigentum ‑ als Gehweg bzw. Bürgersteig
genutzt werden kann; hierbei muss auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass
diese Fläche nicht mehr als 4 % Gefälle aufweist;
e)
dafür
Sorge zu tragen, dass das Regenwasser der Straße und des Hofbereichs in einen
Graben oder einen Kanal geleitet wird; ist dies nicht möglich, muss gegebenenfalls
das Einverständnis des Nachbarn eingeholt, bzw. eine vom Bürgermeister‑
und Schöffenkollegium genehmigte Lösung gefunden werden;
f)
während
der Arbeiten die Baustelle vorschriftsmäßig zu sichern, ohne in irgendeiner
Form die Verantwortung oder die Haftung der Gemeinde in Anspruch nehmen zu
können;
g)
für
die Ausleihe der Verlegezange eine Kaution von 50 € zu stellen;
h)
eventuelle
zusätzlich festgelegte Bedingungen, die sich nach erfolgter Überprüfung des
Antrages durch den zuständigen Schöffen auf Grund der besonderen Lage vor Ort
ergeben, zu erfüllen.
Artikel 4 : Der gegenwärtige
Beschluss tritt am heutigen Tag in Kraft.
Artikel 5 : Das Bürgermeister‑
und Schöffenkollegium wird mit der Ausführung der gegenwärtigen
Beschlussfassung beauftragt.
Abänderung des Beschlusses des Gemeinderates vom 06.08.2003 betreffend die Genehmigung einer Ausfallbürgschaft zur Aufnahme von zwei Anleihen durch die Interkommunale für das Sozial- und Gesundheitswesen der Gemeinden AMEL, BÜLLINGEN, BURG-REULAND, BÜRGENBACH und ST.VITH infolge der Aufschiebungsbeschlusses des Provinzgouverneurs vom 03.09.2003
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des
Gemeinderatsbeschlusses vom 06.08.2003 betreffend "Genehmigung einer
Ausfallbürgschaft zur Aufnahme von zwei Anleihen durch die Interkommunale für
das Sozial- und Gesundheitswesen der Gemeinden AMEL, BÜLLINGEN, BURG-REULAND,
BÜRGENBACH und ST.VITH";
In Erwägung des Beschlusses
des Herrn Provinzgouverneurs vom 03.09.2003, womit die Ausführung des
vorgenannten Beschlusses aufgeschoben worden ist;
In Erwägung dessen, dass der
Verwaltungsrat der Interkommunale für das Sozial- und Gesundheitswesen der
Gemeinden AMEL, BÜLLINGEN, BURG-REULAND, BÜTGENBACH und ST.VITH daraufhin
seinen Beschluss vom 07.04.2003 hinsichtlich der Auftragserteilung der besagten
Anleihen an die ING in seiner Sitzung vom 03.11.2003 annulliert hat;
In Erwägung dessen, dass der Verwaltungsrat der Interkommunale für das Sozial‑ und Gesundheitswesen der Gemeinden AMEL, BÜLLINGEN, BURG REULAND, BÜTGENBACH und ST.VITH in seiner Sitzung vom 03.11.2003 beschlossen hat, der DEXIA Bank den Auftrag zu erteilen für eine Anleihe über 101.939,55 € (nicht bezuschusster Teil der Kosten des Ausbaus des Dachgeschosses des Seniorenheimes Hof Bütgenbach) und für eine Anleihe über 54.562,35 € (50 % der Kosten der Tunnelverbindung Klinik-Seniorenheim St. Elisabeth), dies mit einer Laufzeit von 15 Jahren für beide Anleihen;
In Erwägung, dass sich der Gesamtbetrag
der zu finanzierenden Kosten auf 156.501,90 Euro beläuft;
In Anbetracht, dass die
aufzunehmenden Anleihen verhältnismäßig zum gezeichneten Kapital durch die
angeschlossenen Gemeinden garantiert werden sollten;
In Anbetracht der Tatsache,
dass diese Darlehen von der Gemeinde AMEL bis zu 17,70 % des aufgenommenen
Kapitals garantiert werden muss;
In Erwägung, dass die
Gemeinde AMEL demnach einen Betrag von 27.700,84 Euro garantieren müsste;
NIMMT den Beschluss des Herrn
Provinzgouverneurs vom 03.09.2003, womit der Beschluss vom 06.08.2003
betreffend "Genehmigung einer Ausfallbürgschaft zur Aufnahme von zwei
Anleihen durch die Interkommunale für das Sozial- und Gesundheitswesen der
Gemeinden AMEL, BÜLLINGEN, BURG-REULAND, BÜTGENBACH und ST.VITH"
aufgeschoben worden ist, ZUR KENNTNIS
UND BESCHLIEßT seinen Beschluss vom
06.08.2003 betreffend "Genehmigung einer Ausfallbürgschaft zur Aufnahme
von zwei Anleihen durch die Interkommunale für das Sozial- und Gesundheitswesen
der Gemeinden AMEL, BÜLLINGEN, BURG-REULAND, BÜTGENBACH und ST.VITH"
zurückzuziehen und durch den folgenden zu ersetzen :
Der Gemeinderat erklärt gegenüber der DEXIA Bank
solidarische Bürgschaft zu leisten, sowohl für das Kapital wie für die Zinsen,
Provisionen und Nebenkosten der vom Darlehensnehmer abgeschlossenen Darlehen in
Höhe von 101.939,66 EUR bzw. 54.562,35 EURO und zwar bis zu einem Betrag in
Höhe von 18.043,30 EUR bzw. 9.657,54 EURO.
Der Gemeinderat bevollmächtigt die DEXIA Bank alle
vom Darlehensnehmer geschuldeten Beträge gleich welcher Art, die nach Ablauf
einer Frist von 30 Tagen nach der Fälligkeit unbezahlt bleiben, mit dem
Wertdatum ihrer jeweiligen Fälligkeit vom laufenden Konto der Gemeinde
abzuheben. Die haftende Verwaltung wird davon mittels einer Kopie des dem
Darlehensnehmer zugeschickten Schreibens unterrichtet.
Der Gemeinderat verpflichtet sich, die zum
Tageszinssatz berechneten Verzugszinsen zu übernehmen.
Die Gemeinde verpflichtet sich, bis zur
Endfälligkeit dieser Darlehen und ihrer eigenen Darlehen bei der DEXIA Bank
alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um auf ihr Konto bei dieser Gesellschaft
alle Summen zu zahlen, die dort entweder aufgrund des Gesetzes (besonders
ihren Anteil am Gemeindefonds oder jedem anderen Fonds, der diesen ergänzen
oder ersetzen könnte, den Ertrag der Zuschlaghunderstel der Gemeinde zu den
Staats‑ und Provinzsteuern sowie den Ertrag der vom Staat eingezogenen
Gemeindesteuern) oder aufgrund einer Vereinbarung gegenwärtig zentralisiert
sind und dies ungeachtet jeglicher eventuellen Änderungen in der Art der Einziehung
dieser Einnahmen.
Der Gemeinderat erteilt der DEXIA. Bank die
unwiderrufliche Vollmacht, die obengenannten Einnahmen zur Zahlung aller vom
Darlehensnehmer geschuldeten Beträge gleich welcher Art die bei ihren
jeweiligen Fälligkeiten vom laufenden Konto der Gemeinde abgehoben werden, zu
verwenden.
Sollten die obenerwähnten Einnahmen für die Zahlung der Beträge, die dem laufenden Konto der Gemeinde zu Lasten geschrieben werden, nicht genügen, so verpflichtet sich die Gemeinde, der DEXIA Bank unmittelbar den notwendigen Betrag zu vollständigen Rückzahlung ihrer Schuld zukommen zu lassen und im Falle von Verzug die Verzugszinsen hinzuzufügen, die ab der Fälligkeit bis zum Tage des Eintreffens der Gelder bei der Gesellschaft zum Tageszinssatz berechnet werden.
Die vorliegende von der Gemeinde erteilte Vollmacht
stellt eine unwiderrufliche Übertragung von Befugnissen zugunsten der DEXIA
Bank dar.
Der vorliegende Beschluss ist gemäß dem
Gemeindegesetz und den anwendbaren Dekreten der allgemeinen Aufsicht
unterworfen.
DER GEMEINDERAT,
Nach Durchsicht des Beschlusses vom 28.10.2003, mit dem der
Sozialhilferat die 1. Kreditabänderung des Haushaltsplanes 2003 des Ö.S.H.Z.
angenommen hat;
In Erwägung dessen, dass der Haushaltsplan 2003 nach dieser Abänderung
wie folgt abschließt :
GESAMTEINNAHMEN : 593.785 €
GESAMTAUSGABEN : 593.785 €
GEMEINDEBEITRAG : 188.930 €
Auf Grund des Dekretes des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
02.05.1995 über die Abänderung des Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 über die
Ö.S.H.Z., insbesondere Artikel 88;
Auf Grund des Artikels 117 des Neuen Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1. Den Beschluss des Sozialhilferates vom 28.10.2003 über die Genehmigung der 1. Kreditabänderung des Haushaltsplanes 2003 des Ö.S.H.Z. zu billigen.
2. Der gegenwärtige Beschluss wird dem Ö.S.H.Z. AMEL zur
Kenntnisnahme zugestellt.
VERORDNUNGEN
Ergänzung der am 04.11.1993 durch den Gemeinderat erlassenen und am 11.01.1994 abgeänderten Polizeiverordnung betreffend die Friedhöfe, die Beerdigungen und Leichentransporte
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung der am
04.11.1993 durch den Gemeinderat erlassenen und am 11.01.1994 abgeänderten Polizeiverordnung betreffend die Friedhöfe,
die Beerdigungen und Leichentransporte;
In Erwägung dessen, dass der
Vorsitzende darauf hinweist, dass das Hinzufügen des nachstehenden Zusatzes
nach dem ersten Satz des Artikels 4 eine klarere Handhabung in Sachen
Beisetzungen festlegt : „Zunächst muss der eigentliche Friedhof belegt werden,
bevor neue Reihengräber erschlossen werden“;
Auf Vorschlag des Bürgermeister-
und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Die nachfolgende Bestimmung nach dem ersten Satz des Artikels 4 der am 04.11.1993 durch den Gemeinderat erlassenen und am 11.01.1994 abgeänderten Polizeiverordnung betreffend die Friedhöfe, die Beerdigungen und Leichentransporte hinzuzufügen :
„Zunächst
muss der eigentliche Friedhof belegt werden, bevor neue Reihengräber
erschlossen werden“.
2. Den gegenwärtigen Beschluss dem Herrn Provinzgouverneur, der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz und des Polizeigerichtes EUPEN zu übermitteln.
Verabschiedung eines Dreijahresplanes
2004-2006 zum kommunalen Aktionsprogramm im Bereich Wohnungswesen
DER
GEMEINDERAT,
Auf Grund des abgeänderten
Dekretes vom 29. Oktober 1998 über das Wallonische Wohngesetzbuch, insbesondere
Artikel 188 bis 190;
Auf Grund des Erlasses der
Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2001 über das kommunale Aktionsprogramm in Sachen Wohnungswesen und des
ministeriellen Erlasses vom 19. September 2001 zur Ausführung dieses Erlasses,
abgeändert durch den ministeriellen Erlass vom 07. Juli 2003;
In Erwägung, dass das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium am 23. September 2003 einen Entwurf des
Dreijahresplanes 2004-2006 verabschiedet hat;
Nach Anhörung des Herrn K.H.
MARQUET, Schöffe für Soziales;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
Artikel 1.- Den Dreijahresplan 2004-2006 für Aktionen im
Bereich Wohnungswesen gemäss beiliegendem Dokument zu genehmigen.
Artikel 2.- Eine
Abschrift vorliegender Entscheidung wird zur weiteren Veranlassung an die
D.G.A.T.L.P in Jambes und zur Information an den Herrn Provinzgouverneur, an
die Wohnungsbaugesellschaften und an das Ö.S.H.Z. Amel weitergeleitet.
Für den Gemeinderat :
Der Gemeindesekretär, Der
Vorsitzende,
gez. BOULANGER Fr. SCHUMACHER
Kl.