Protokoll der Sitzung vom 11. Februar 2004

 

 

Anwesend : H.H. SCHUMACHER, Bürgermeister;

PAUELS, WIESEMES und MARQUET, Schöffen;

MARGREVE, KÖTTEN, LENTZ, Frau SCHRÖDER-MARAITE, MARAITE, SCHRÖDER, Frau JUFFERN-SCHMITZ, Frau REINERTZ-MARAITE, PAUELS F.J., NEUENS und Frau BASTIN-VEITHEN, Mitglieder;

 

BOULANGER, Sekretär.

 

Abwesend : Frau REINERTZ-MARAITE I.,  Mitglied, entschuldigt.

 

 

In öffentlicher Sitzung

 

Genehmigung des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 29. Dezember 2003

Das Protokoll dieser Sitzung wird einstimmig genehmigt.

 

BEGUTACHTUNG

 

eines Beschlusses der Kirchenfabrik IVELDINGEN-MONTENAU vom 12.01.2004 : Haushaltsplan 2003 – 1. Kreditabänderung

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme dieses Beschlusses und der beiliegenden Unterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG den Beschluss der Kirchenfabrik IVELDIN­GEN-MONTENAU vom 12.01.2004 in obengenannter Angelegenheit günstig zu begutachten.

 

 

IMMOBILIEN

 

Prinzipielle Beschlüsse

 

Verkauf von Gelände an die Eheleute VERSCHUURE-KNEVEL und Austausch von Gelände zwischen der Gemeinde AMEL und den Eheleuten HENNEN-JOHANNS in der Ortschaft AMEL "Schoppener Port"

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass im Rahmen der Regularisierung der Eigentumsverhältnisse in der Ortschaft AMEL „Schoppener Port“ einerseits Gelände an die Eheleute VERSCHUURE-KNEVEL verkauft und andererseits Gelände mit den Eheleuten HENNEN-JOHANNS ausgetauscht werden kann;

 

In Erwägung dessen, dass die zu veräußernden bzw. zu tauschenden Geländeteilstücke auf dem beiliegenden Vermessungsplan und Katasterplan eingezeichnet sind;

 

Nach Durchsicht der vorliegenden Vereinbarungen, welche mit den Erwerbern bzw. den Eigentümern der betroffenen Parzellen abgeschlossen werden müssen;

 

Nach Durchsicht der Katasterunterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Prinzipiell den Eheleuten VERSCHUURE-KNEVEL J. aus NL 2922 BG KRIMPEN AD YSSEL die nachstehenden Geländeteilstücke zum Preis in Höhe von 1 €/m² zu verkaufen :

-      die Gemeindeparzelle Gem. 1, Flur F, Nr. 26B, sowie ein Teilstück aus der Gemeinde­parzelle Gem. 1, Flur F, Nr. 26A, insgesamt 79 Ca groß, welche auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 1 tragen und in blauer Farbe eingezeichnet sind.

-      die Gemeindeparzelle Gem. 1, Flur E, Nr. 3D, 1 Ar 68 Ca groß, welche auf dem bei­liegenden Vermessungsplan die Losnummer 2 trägt und in rosa Farbe eingezeichnet ist.

-      Ein Teilstück aus der Parzelle Gem. 1, Flur E, Nr. 3C, 1 Ar 49 Ca groß, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 3 trägt und in gelber Farbe eingezeichnet ist.

-      Ein Teilstück aus der Gemeindeparzelle Gem. 1, Flur E, Nr. 3F, 2 Ar 25 Ca groß, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 4 trägt und in grüner Farbe eingezeichnet ist.

2.  Prinzipiell folgenden Tausch von Gelände mit den Eheleuten HENNEN-JOHANNS M. aus 4770 MEDELL 62 zu den nachstehenden Bedingungen zu tätigen :

„Die vorgenannten Eheleute verpflichten sich der Gemeinde AMEL  folgendes Gelände abzutreten :

-      ein Teilstück von 1 Ar 49 Ca aus der Parzelle Gemarkung 1, Flur E, Nr. 3C, welches auf dem beilie­genden Vermessungsplan die Losnummer 3 trägt;

-      ein Teilstück von 16 Ar 07 Ca aus der Parzelle Gemarkung 1, Flur E, Nr. 3C, welches auf dem bei­liegenden Vermessungsplan die Losnummer 6 trägt;

-      ein Gelände von 2 Ar 14 Ca, d.h. die Parzelle Gemarkung 13, Flur A, Nr. 406A, welche auf dem beiliegenden Katasterplan in gelber Farbe eingezeichnet ist;

„Die Gemeinde AMEL verpflichtet sich den vorgenannten Eheleuten  folgendes Gelände abzutreten :

-      ein Gelände von 18 Ar 23 Ca, d.h. die Gemeindeparzelle Gemarkung 1, Flur E, Nr. 3F, abzüglich der Flächen der Teilstücke aus dieser Parzelle, welche auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummern 4 und 5 tragen;

3.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des diesbe­züglichen Untersuchungsverfahrens zu beauftragen.

 

Verkauf zweier Geländeteilstücke aus der Gemeindeparzelle Gem. 2, Flur C, Nr. 123 R in der Ortschaft DEIDENBERG

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass im Rahmen der Regularisierung der Eigentumsverhältnisse zwei Geländeteilstücke aus der Gemeindeparzelle Gem. 2, Flur C, Nr. 123 R verkauft werden können;

 

In Erwägung dessen, dass diese Teilstücke auf dem beiliegenden Vermessungsplan in rosa bzw. gelber Farbe eingezeichnet sind;

 

In Anbetracht dessen, dass die Gemeinde keine Verwendung für diese beiden Geländeteilstücke mit einem Gesamtflächeninhalt von 6 Ar 86 Ca hat;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Prinzipiell den Konsorten DERAYMAEKER H. und Wwe. HÜBY-SCHMITZ E.   zwei Geländeteilstücke aus der Gemeindeparzelle Gemarkung 2, Flur C, Nr. 123 R mit einem Gesamtflächeninhalt von 6 Ar 86 Ca zum Preise in Höhe von 3,10 €/m² zu verkaufen.

2.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens zu beauftragen.

 

                     Endgültige Beschlüsse

 

Tausch von Parzellen zwischen der Gemeinde AMEL und den Eheleuten HELD-FEINEN N. aus 4771 MÖDERSCHEID 7 (Quellfassung HERRESBACH)

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass im Rahmen der Erschließung des Quellfassungsgebietes der Ortschaft HERRESBACH Parzellen mit den Eheleuten HELD-FEINEN N. aus 4771 MÖDERSCHEID 8 ausgetauscht werden können;

 

In Erwägung dessen, dass die zu tauschenden Parzellen auf den beiliegenden Katasterplänen eingezeichnet sind;

 

Nach Durchsicht der vorliegenden Vereinbarung, welche mit den Eigentümern der betroffenen Parzellen abgeschlossen werden muss;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 07.01.2004 bis zum 23.01.2004 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

 

Nach Durchsicht der Katasterunterlagen und des Entwurfes der Tauschurkunde;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  folgenden Tausch von Parzellen mit den Eheleuten HELD-FEINEN N. aus 4771 MÖDERSCHEID 8 zu den nachstehenden Bedingungen zu tätigen :

„Die vorgenannten Eheleute verpflichten sich der Gemeinde AMEL  folgendes Gelände abzutreten :

-      die Parzellen Gemarkung 12 (HERRESBACH), Flur B, Nr. 12a und Nr. 12b, „Druemmer Wiese“, mit einem Flächeninhalt von 45,00 Ar bzw. 20,50 Ar; (Wert : 0,3 €/m²)

-      Die Gemeinde AMEL verpflichtet sich den Eheleuten HELD-FEINEN N. folgendes Gelände abzu­treten :

-      die Gemeindeparzelle Gemarkung 9 (MÖDERSCHEID), Flur B, Nr. 1, mit einem Flächeninhalt von 83,84 Ar; (Wert : 0,49 €/m²)

Die Eheleute HELD-FEINEN N. verpflichten sich zudem, der Gemeinde AMEL eine Ausgleichs­summe in Höhe von 2.143,16 € (4.108,16 € - 1.965 €) auszuzahlen.

Die diesbezüglichen Beurkundungskosten im Rahmen dieses Immobiliengeschäftes werden je zur Hälfte durch die beiden Tauschpartner getragen.“

2.  Dem im Punkt 1 erwähnten Tausch den Charakter des öffentlichen Nutzens zuzuerkennen.

3.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Gewerbezone KAISERBARACKE – Verkauf der Gemeindeparzellen Gem. 15, Flur A, Nr. 21 Z7, 88 Ar 63 Ca groß an die A.G. TOUSSAINT & Cie. aus 4960 MALMEDY, rue Haute Vaulx, 35

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses vom 29.12.2003, laut welchem prinzipiell beschlossen worden ist, die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 Z7, 88 Ar 63 Ca groß, an die A.G. TOUSSAINT & Cie. aus 4960 MALMEDY, rue Haute Vaulx 35 zu veräußern;

 

Nach Durchsicht des beiliegenden Katasterplanes, auf welchem die vorgenannte Parzelle in gelber Farbe eingezeichnet ist;

 

In Erwägung dessen, dass die A.G. TOUSSAINT & Cie. bereit ist, einen Preis von 3,5 €/m² für den Erwerb dieses Geländes zu zahlen;

 

In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für Gewerbegelände den Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände käuflich zu erwerben dahingehend abzuändern, dass dem Erbpächter nur die Möglichkeit gegeben wird, die in Erbpacht genommene und tatsächlich für Gewerbezwecke genutzte Fläche bereits ab dem fünften Jahr anstatt nach dem zehnten Jahr zu erwerben;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 07.01.2004 bis zum 23.01.2004 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

 

Nach Durchsicht des Berichtes des Erbschaftssteuer­einnehmers, der Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Der A.G. TOUSSAINT & Cie. aus 4960 MALMEDY, rue Haute Vaulx 35 die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 Z7, 88 Ar 63 Ca groß, zum Gesamtpreis in Höhe von 31.020,50 € zu verkaufen.

2.  Die diesbezüglichen Erbpachtverträge vom 08.02.1991, 29.02.1996 und 18.12.2000 infolge des Verkaufs des Grund und Bodens an den Inhaber des Erbpachtrechts am Tage der Tätigung der authentischen Verkaufsakte zu beenden.

3.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Kostenlose Übernahme von Gelände im Rahmen des Neubaus von vier Sozialwohnungen durch den Sozialen Wohnungsbau ST.VITH in AMEL "Am Kreutz"

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung seines Beschlusses vom 20.09.1999, laut welchem prinzipiell beschlossen worden ist, ein Geländeteilstück von 240 m² nach Fertigstellung der Arbeiten zum Neubau von vier Sozialwohnungen durch den Sozialen Wohnungsbau ST.VITH in der Ortschaft AMEL „Am Kreutz“ seitens der Gemeinde AMEL kostenlos zu übernehmen;

 

In Erwägung des beiliegenden Planes des Architekturbüros LINDEN, auf welchem das zu erwerbende Teilstück in gelber Farbe eingezeichnet ist;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 29.09.1999 bis zum 15.10.1999 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keine Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

 

Nach Durchsicht des am 15.01.2004 seitens des Immobilien­erwerbs­komitees aus ST.VITH übermittelten Entwurfes der diesbezüglichen Urkunde;

 

Nach Durchsicht der diesbezüglichen Katasterunterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Das in der Ortschaft AMEL gelegene Teilstück aus der Parzelle Gem. 1, Flur D, Nr. 26D, Eigentum der Gen.m.b.H. Sozialer Wohnungsbau ST.VITH, mit einem Flächen­inhalt von 2 Ar 40 Ca kostenlos zu erwerben.

2.  Das auf beiliegendem Vermessungsplan in gelber Farbe eingezeichnete Teilstück mit einem Flächeninhalt von 2 Ar 40 Ca in das öffentliche Eigentum einzuverleiben.

3.  Dem im Punkt 1 erwähnten Ankauf den Charakter des öffentlichen Nutzens zuzuerkennen.

4.  Den Herrn G. BRAGARD, Hauptfinanzinspektor, Kommissar beim Immobiliener­werbskomitee mit der Unterzeichnung der diesbezüglichen Urkunde zu beauftragen.

 

 

URBANISMUS

 

Herausziehung einer Fläche von 5 Ha 39 Ar 79 Ca aus dem unter Forstregim gestellten Gemeindeeigentum zwecks Ausdehnung zweier Betriebe und Niederlassung eines holzverarbeitenden Betriebes

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Antrages der S.A. DELHEZ BOIS aus 4820 DISON, Rue de Mont 201 auf Zurverfügungstellung zweier Geländeteilstücke von 2 Ha 77 Ar 11 Ca (Los 6) und 3 Ha 90 Ar 13 Ca (Los 10) aus der Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 Y8, zwecks Niederlassung seines holzverarbeitenden Betriebes im Bereich der Gewerbezone Kaiserbaracke;

 

In Erwägung des Antrages der BELWOOD AMEL A.G. aus 4770 BORN, G.Z. Kaiserbaracke 10 auf Zurverfügungstellung eines Geländeteilstückes von 74 Ar 15 Ca (Los 11) aus der Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 Y8, zwecks Ausdehnung des bestehenden Betriebes im Bereich der Gewerbezone Kaiserbaracke;

 

In Erwägung des Antrages der HOLZ NIESSEN A.G.  aus 4770 AMEL, G.Z. Kaiserbaracke 9 auf Zurverfügungstellung eines Geländeteilstückes von 75 Ar 51 Ca (Los 12) aus der Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 Y8, zwecks Ausdehnung des bestehenden Betriebes im Bereich der Gewerbezone Kaiserbaracke;

 

Nach Durchsicht des beiliegenden Vermessungsplanes vom 16.01.2004 des Landmessers A. JOSTEN, laut welchem den drei vorerwähnten holzverarbeitenden Betrieben Geländeteilstücke mit einem Gesamtflächeninhalt von 8 Ha 16 Ar 90 Ca aus der vorgenannten Parzelle zur Verfügung gestellt werden sollen;

 

In Erwägung dessen, dass das Los 6 mit einem Flächeninhalt von 2 Ha 77 Ar 11 Ca bereits durch Ministerialerlass Nr. 1389 vom 10.04.2000 aus dem Forstregime herausgezogen wurde, sodass die Restfläche (Lose 10, 11 und 12) mit einer Gesamtfläche von 5 Ha 39 Ar 79 Ca aus dem unter Forstregime gestellten Gemeinde­eigentum herausgezogen werden muss;

 

Nach Durchsicht seines Beschlusses vom 04.03.1991, womit die Entziehung einer Fläche von ca. 30 Ha aus dem Forstregime zwecks Ausdehnung der Gewerbezone KAISERBARACKE vorgeschlagen wird;

 

In Anbetracht dessen, dass die Gemeinde AMEL in Ausführung dieses Beschlusses bisher bereits mehrere Hektar landwirtschaftliches Gemeindegelände dem Forstregime unterstellt hat;

 

Auf Grund des günstigen Gutachtens der Forstverwaltung zu diesem Antrag;

 

Auf Grund des Forstgesetzbuches und des Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Zwecks Ausdehnung der holzverarbeitenden Betriebe BELWOOD AMEL A.G. und HOLZ NIESSEN A.G. sowie Niederlassung des holzverarbeitenden Betriebes S.A. DELHEZ BOIS im Bereich der Gewerbezone KAISERBARACKE die Herausziehung einer Fläche von 5 Ha 39 Ar 79 Ca aus dem unter Forstregime gestellten Gemeindeeigentum, welche auf dem beiliegenden Vermessungsplan vom 16.01.2004 des Landmessers JOSTEN A. die Losnummern 10, 11 und 12 tragen.

2.  Den gegenwärtigen Beschluss der höheren Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

FORSTWESEN

 

Eichen- und Buchenbrennholz – Öffentlicher Verkauf der Gemeinde AMEL für das Wirtschaftsjahr 2004 : Festlegung der Verkaufsbedingungen

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung, dass in den dem Forstregime unterstellten Wäldern der Gemeinde AMEL auf Vorschlag der Forstämter BÜLLINGEN und ST.VITH Eichen- und Buchenbrennholz zum öffentlichen Verkauf ansteht;

 

Auf Grund des Allgemeinen Lastenheftes für die Holzverkäufe der Gemeinden und öffentlichen Anstalten der Provinz Lüttich, verabschiedet am 19.06.1997 durch den Ständigen Aus­schuss des Provinzialrates;

 

In Erwägung, dass es dem Gemeinderat obliegt, die besonderen Verkaufsbedin­gungen festzulegen, und nach Durchsicht des diesbezüglichen Entwurfs eines Lastenheftes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister‑ und Schöffenkollegiums und der Forstverwal­tung;

 

Auf Grund des Forstgesetzbuches, insbesondere die durch das Dekret vom 18.07.1996 ersetzten Artikel 36 und 37;

 

Auf Grund des K.E. vom 20.12.1854 (abgeändert und vervollständigt) über die Aus­führung des Forstgesetzbuches;

 

Auf Grund des Artikels 122 des Neuen Gemeindegesetzes;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

Artikel 1. Entsprechend dem vorerwähnten Allgemeinen Lastenheft der Provinz Lüttich und gemäß den Vorschlägen der Forstämter BÜLLINGEN und ST.VITH 2.010,37 Festmeter Eichen- und Buchenbrennholz, öffentlich und meistbietend, zu verkaufen;

Artikel 2. Die für den Holzverkauf vom 09.10.2003 geltenden Bedingungen, mit Ausnahme der nach­stehenden Sonderbedingungen finden Anwendung auf den gegenwärtigen Verkauf;

Artikel 3. Der Verkauf erfolgt ausschließlich auf dem Weg der Versteigerung und wird in zwei ge­trennten Sitzungen durchgeführt;  die bei den beiden vorerwähnten Verkaufssitzungen nicht zuge­schlagenen Lose werden auf dem Submissionswege wiederverkauft.

Artikel 4. Geboten werden Preise pro Festmeter. Das Überbieten muss mindestens 1,00 € pro Fest­meter betragen;

Artikel 5. Die Ansteigerer müssen großjährig sein und ihren Wohnsitz in der Gemeinde Amel haben. Die Eintragung im Bevölkerungsregister der Gemeinde ist hierfür ausschlaggebend;

Artikel 6. Je Haushalt können maximal 30 Festmeter gefällte Eichen und Buchen erworben werden. Die Eintragung im Bevölkerungs­register ist ausschlaggebend für den Begriff "Haushalt". Die Anstei­gerer können nur für ihren Haushalt ersteigern;

Artikel 7. Abfuhrfrist ist der 30. Juni 2004.  Die Abfuhr darf nur mit vorheriger Genehmigung des zuständigen Försters erfolgen.

Artikel 8. Zahlungen : Innerhalb von acht Kalendertagen nach dem Verkauf per Banküberweisung.  Im Falle von Nichtzahlung innerhalb dieser Frist wird der Kaufpreis um 10 % erhöht.

Artikel 9. Das Bürgermeister‑ und Schöffenkollegium wird mit der Ausführung die­ser Beschluss­fassung beauftragt.

 

 

ÖFFENTLICHE ARBEITEN

 

Anlegen eines Absetzbeckens für die Aufbereitungsanlage HEPSCHEID : Ausführung – Genehmigung der Kostenschätzung - Finanzie­rung

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass im Rahmen der Fertigstellung der Aufbereitungsanlage HEPSCHEID die Anlegung eines Absetzbeckens erforderlich ist;

 

Nach Durchsicht der Kostenschätzung, welcher einen maximalen Betrag in Höhe von 32.000 €, MwSt. einbegriffen, für die in 2004 auszuführenden Arbeiten vorsieht;

 

In Erwägung dessen, dass diese Arbeiten in eigener Regie durch den Arbeitsdienst der Gemeinde ausgeführt werden sollen;

 

In Erwägung dessen, dass die Vergabe des Auftrags zur Lieferung des erforderlichen Baumaterials im Verhandlungsverfahren erfolgen soll;

 

Auf Grund des Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 117, Absatz 1, und Artikel 234, Absatz 1;

 

In Anbetracht dessen, dass die erforderlichen Kredite im außerordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2004 unter Artikel 87401/732/60 eingetragen worden sind;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Es wird je ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Lieferungen beinhaltet :

2.  Materiallieferungen zur Anlegung eines Absetzbeckens für die Aufbereitungs­anlage HEPSCHEID.

3.  Die unter Punkt 1 vorgesehenen Arbeiten erfolgen in eigener Regie.

4.  Die Kostenschätzung des vorgesehenen Lieferungsauftrages ist auf maximal 32.000 €, MwSt. einbeg­riffen, festgesetzt.

5.  Der unter Punkt 1 angeführte Auftrag wird im Verhandlungs­verfahren vergeben, ohne bei der Einlei­tung des Verfahrens die Bekannt­machungs­­vorschriften einzuhalten.

6.  Die Finanzierung dieses Auftrags erfolgt mittels des unter Artikel 87401/732/60 eingetragenen Kredi­tes des ordentlichen Haushaltsplanes 2004.

7.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Verlegung einer Kanalisation im Rahmen der Erneuerung der Regionalstraße Nr. 659 in der Ortsdurchfahrt BORN (1. Phase) : Abschluss einer Konvention mit der Wallonischen Region (MET)

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Durchsicht des Schreibens vom 26.01.2004 des Ministeriums für Ausstattung und Transporte, Direktion VERVIERS, Referenz X152/N659/6/PhP/2004, mit welchem der Gemeinde der Entwurf einer Vereinbarung mit der Wallonischen Region zugestellt wurde, welche eine Beteiligung der Wallonischen Region an den Unkosten beinhaltet, die bei der Verlegung einer Kanalisation im Rahmen der Erneuerung der Regionalstrasse Nr. 659 in der Ortsdurchfahrt BORN entstehen, und die sich auf insgesamt 329.210,27 €, MwSt. einbegriffen, belaufen werden;

 

In Erwägung, dass die Konvention einerseits eine Intervention von 9 % seitens der Wallonischen Region auf die reellen Unkosten vorsieht und andererseits alle zukünftigen Verpflichtungen bezüglich des Kanals der Gemeinde anlastet;

 

In Erwägung dessen, dass Ratsmitglied SCHRÖDER mit dem Inhalt der Konvention einverstanden ist, jedoch nicht mit der Form, da dieselbe in französischer Sprache abgefasst ist und infolgedessen die Fraktion „Hof von AMEL“ sich der Stimme enthalten wird;

 

Auf Grund des Artikels 117 des Neuen Gemeindegesetzes;

 

BESCHLIEßT mit ZEHN JA-STIMMEN bei VIER Enthaltungen :

 

1.  Die Konvention mit dem Ministerium für Ausstattung und Transporte, Direktion VERVIERS, welche eine Beteiligung der Wallonischen Region in Höhe von 9 % an den Unkosten beinhaltet, die bei der Verlegung einer Kanalisation im Rahmen der Erneuerung der Regionalstrasse Nr. 659 in der Ortsdurchfahrt BORN entstehen werden, zu genehmigen.

2.  Den gegenwärtigen Beschluss sowie die diesbezügliche Konvention dem Ministerium für Ausstattung und Transporte in doppelter Ausfertigung zuzustellen.

 

Dreijahresplan 2004-2006 der bezuschussbaren Arbeiten – Projekt für die Verlegung einer Kanalisation sowie von Trinkwasserleitungen und Anlegen von Bür­gersteigen längs der Regionalstrasse N659 in der Ortsdurchfahrt BORN (2. Phase) : Dorfzentrum BORN in Richtung Industriezone Kaiserbaracke) : Genehmigung des Lastenheftes – Festlegung der Vergabeart - Finanzierung – Antrag auf Zuschuss

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass das obengenannte Vorhaben im Dreijahresplan 2004-2006 der bezuschussbaren Arbeiten der Gemeinde für das Jahr 2004 eingetragen worden ist;

 

In Erwägung dessen, dass im Rahmen der Erneuerung der RN 659 in der Ortsdurchfahrt BORN (2.Phase) die entlang bzw. unter der bestehenden Regionalstrasse verlaufende Kanalisation und Trinkwasserleitungen bei der Ausführung der vorgesehenen Unterbauarbeiten am besagten Straßenabschnitt hinderlich sein werden und daher neuverlegt werden müssen;

 

In Erwägung dessen, dass das Landmesserbüro BAIVERLIN aus 4671 SAIVE durch Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 03.06.2003 mit der Erstellung des diesbezüglichen Projektes beauftragt worden ist;

 

In Erwägung dessen, dass das MET VERVIERS im Rahmen der Planung zur Neugestaltung der Regionalstrasse RN 659 die Kostenschätzung zur Anlegung von Bürgersteigen erstellt hat;

 

Nach Durchsicht der Kostenschätzungen, welche einen Betrag in Höhe von 387.617,61 € und 226.953,55 €, ohne MwSt., für die Verlegung einer neuen Kanalisation bzw. von Trinkwasserleitungen und einen Betrag von 193.096,07 €, ohne MwSt., für das Anlegen von Bürgersteigen, inkl. Anpassung der Hofräume und privaten Einfahrten, vorsehen;

 

Auf Grund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 117, Absatz 1, und Artikel 234, Absatz 1;

 

Auf Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Artikel 13, 14 und 15;

 

Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 08. Januar 1996 über die öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, sowie über die Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 10;

 

Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 26. September 1996 über die Festlegung der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen Aufträge und der Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 2 und 3, § 1;

 

In Anbetracht dessen, dass die erforderlichen Kredite im außerordentlichen Dienst des Haushaltplanes 2004 unter Artikel 42110/735/60 und 87407/732/60 eingetragen sind;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Arbeiten beinhaltet: Verlegung einer neuen Kanalisation sowie von Trinkwasserlei­tungen und Anlegen von Bürgersteigen längs der Regionalstrasse N 659 in der Ortsdurchfahrt BORN (2. Phase – Dorfzentrum BORN in Richtung Industriezone Kaiserbaracke)

2.  Die Kostenschätzung der unter Punkt 1 angeführten Arbeiten ist auf 807.667,23 €, ohne MwSt., festgesetzt, welche sich wie folgt aufteilt :

Projekt des Landmesserbüros M. BAIVERLIN :

Teil 1 und 2 : Anlegen einer neuen Kanalisation                     : 387.617,61 €

Teil 3 und 4 : Anlegen einer neuen Wasserleitung (beidseitig): 226.953,55 €

Projekt des MET VERVIERS :

Teil 5 : Anlegen von Bürgersteigen (größtenteils beidseitig) :   193.096,07 € inkl. Anpassung der Hofräume und privaten Einfahrten

3.  Der unter Punkt 1 angeführte Auftrag wird mittels öffentlicher Ausschreibung vergeben.  Aus organisatorischen Gründen wird das diesbezügliche Submissions­verfahren durch das Ministerium für Ausstattung und Transporte durchgeführt.

4.  Die auf diesen Auftrag anwendbaren Auftragsbedingungen sind diejenigen, die in dem diesem Beschluss beigefügten Lastenheft enthalten sind.

5.  Die für dieses Projekt vorgesehene finanzielle Beteiligung des Ministeriums für Ausstattung und Transporte für die Benutzung der Kanalisation zur Aufnahme des Straßenoberflächenwassers zu beantragen.

6.  Die für dieses Projekt im Rahmen des Dreijahresplanes 2004-2006 vorgesehenen Regionalzuschüsse in Höhe von 60 % zu beantragen.

7.  Die Finanzierung dieses Auftrags erfolgt mittels der unter Artikel 42110/735/60 und 87407/732/60 eingetragenen Kredite des außerordentlichen Haushaltsplanes 2004.

8.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Projekt für den Bau einer neuen Schule in der Ortschaft SCHOPPEN : Genehmigung des Lastenheftes – Festlegung der Vergabeart - Finanzierung – Antrag auf Zuschuss

Aufgrund der Tatsache, dass die Unterlagen zu diesem Projekt erst kurz vor der Sitzung dem Gemeinderat zur Einsicht vorgelegen haben, beschließt der Gemeinderat die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt zu vertragen.

 

Wegeunterhaltungsarbeiten 2004 (Teerungen) : Ausführung – Genehmigung des Lastenheftes – Finanzierung

DER GEMEINDERAT,

 

In Anbetracht dessen, dass verschiedene Gemeindewege durch Wintereinwirkungen gelitten haben und einer dringenden Nachteerung bedürfen;

 

Nach Durchsicht der Liste der betroffenen Wegeabschnitte mit einem Gesamtflächeninhalt von 28.323,45 m²;

 

Nach Durchsicht des durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium am 27.01.2004 aufgestellten Projektes zu den für das Jahr 2004 auszuführenden Wegeunterhaltungsarbeiten;

 

Nach Durchsicht der Kostenschätzung, welche einen Betrag in Höhe von 159.000,56 €, MwSt. einbegriffen, für die Ausführung der obenerwähnten Arbeiten vorsieht;

 

Auf Grund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 117, Absatz 1, und Artikel 234, Absatz 1;

 

Auf Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Artikel 13, 14 und 15;

 

Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 08. Januar 1996 über die öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, sowie über die Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 10;

 

Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 26. September 1996 über die Festlegung der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen Aufträge und der Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 2 und 3, § 1;

 

In Anbetracht dessen, dass die erforderlichen Kredite im ordentlichen Dienst des Haushaltplanes des Jahres 2004 unter Artikel 421/140/02 eingetragen sind;

 

In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende darauf hinweist, dass diesbezüglich noch eine Kommissionssitzung stattfinden wird, zu der die vorge­schlagenen Wegeabschnitte zur Besprechung kommen werden;

 

In Erwägung dessen, dass seitens der Oppositionsfraktionen bemerkt wird, dass in diesem Jahr nur 5,8 Km des 550 Km langen Gemeindewegenetzes für eine Teerung vorgesehen sind;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Arbeiten beinhaltet: Wegeunterhaltungsarbeiten 2004 , Teerungen, gemäß beiliegender Liste.

2.  Die Kostenschätzung der unter Punkt 1 angeführten Arbeiten ist auf 159.000,56 €, MwSt. einbegriffen, festgesetzt.

3.  Der unter Punkt 1 angeführte Auftrag wird mittels öffentlicher Ausschreibung vergeben.

4.  Die auf diesen Auftrag anwendbaren Auftragsbedingungen sind diejenigen, die in dem diesem Beschluss beigefügten Lastenheft enthalten sind.

5.  Die Finanzierung dieses Auftrags erfolgt mittels des unter Artikel 421/140/02 eingetragenen Kredites des ordentlichen Haushaltsplanes 2004.

6.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

FINANZIELLE ANGELEGENHEITEN

 

Antrag der ASBL IMARCO, les Ateliers du Relais aus MALMEDY auf finanzielle Unter­stützung für das Haushaltsjahr 2004

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Schreibens der ASBL IMARCO, les Ateliers du Relais aus MALMEDY vom 12. Dezember 2003, womit um eine finanzielle Unterstüt­zung für das Haushaltsjahr 2004 gebeten wird ;

 

In Erwägung dessen, dass die vorgenannte ASBL weiterhin mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert ist, welche einerseits durch die ökonomische Rezession und andererseits durch die drastische Verminderung der zu Gunsten von sozialen Einrichtungen gewährten Zuschüsse der Wallonischen Region bedingt sind;

 

In Erwägung dessen, dass für das Haushaltsjahr 2004 eine finan­zielle Unterstützung in Höhe von 750 € pro beschäftigte behinderte Person beantragt wird;

 

In Erwägung dessen, dass eine behinderte Person aus der Ge­meinde AMEL in dieser Beschützenden Werkstätte beschäftigt ist;

 

Auf Grund des sozialen Charakters dieses Antrages;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG der ASBL IMARCO, les Ate-liers du Relais, für das Haushaltsjahr 2004 eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 750 € zu gewähren.

 

Ankauf von neuem Informatikmaterial für die Gemeindeverwaltung : Ausführung – Vergabeart – Finanzierung

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Berichtes des Gemeindesekretärs, aus dem hervorgeht, dass verschiedene EDV-Geräte in der Gemeindeverwaltung aus Verschleiß- und Altersgründen ersetzt werden müssen;

 

In Erwägung dessen, dass das zu ersetzende EDV-Material im Bericht des Gemeindesekretärs aufgeführt ist, welcher dem Gemeinderat bei der Tagesordnung beigelegt worden und Gegenstand dieses Beschlusses ist;

 

In Erwägung dessen, dass gemäss diesem Bericht, die Gesamtkosten dieser Investierung auf einen Gesamtbetrag von 22.775,83 €, M.W.St. einbegriffen geschätzt werden;

 

In Erwägung dessen, dass ein entsprechender Kredit im Artikel 104/742/53 des au­ßerordentlichen Haushaltsplanes 2004 der Gemeinde vorgesehen ist;

 

                   Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

                   BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Lieferungen beinhaltet: Ankauf von neuem Informatikmaterial für die Gemeindeverwaltung.

2.  Die Kostenschätzung des unter Punkt 1 angeführten Auftrags ist auf 22.775,83 €, MwSt. einbegriffen, festgesetzt.

3.  Der unter Punkt 1 angeführte Auftrag wird im Verhandlungsverfahren vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten, wobei, wenn möglich, mehrere Lieferanten befragt werden.

4.  Diesen Lieferungsauftrag mittels des in Artikel 104/742/53 des außerordentlichen Dienstes des Haushaltsplanes 2004 vorgesehenen Kredites zu finanzieren.

5.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Ankauf von Werkzeuge im Rahmen des Planes "ZEN" – Antrag auf Zuschuss

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass im Laufe des Haushaltsjahres 2004 Werkzeuge im Rahmen des Planes „ZEN“ angeschafft werden sollen;

 

Auf Grund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 117, Absatz 1, und Artikel 234, Absatz 1;

 

Auf Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau‑, Liefer‑ und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Ar­tikel 17, §§ 1 et 2, 1° a);

 

Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 08. Januar 1996 über die öffentlichen Bau‑, Liefer‑ und Dienstleistungsaufträge, sowie über die Konzessionen von öffent­lichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 120;

 

Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 26. September 1996 über die Festle­gung der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen Aufträge und der Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 3, § 2;

 

In Anbetracht dessen, dass ein Auftrag erteilt werden soll, welche die Ausführung der unter Artikel 1 angeführten Lieferungen beinhaltet;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister‑ und Schöffenkollegiums

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

Artikel 1.‑ Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Lieferungen beinhaltet : Ankauf von Werkzeuge (1 Rasenmäher, 1 Freischneidegerät, 1 Hecken­schere, 1 Motorsäge und 1 Hochdruckreiniger).

Artikel 2.‑ Die Schätzung der unter Artikel 1 angeführten Lieferungen wird auf 5.990,00 € zuzüglich MwSt. festgelegt;

Artikel 3.‑ Der unter Artikel 1 angeführte Auftrag wird im Verhandlungsverfahren vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten, wobei, wenn möglich, mehrere Unternehmer befragt werden.

Artikel 4.‑ Die Artikel 10,§2, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 30,§2, 36 und 41 des allge­meinen Lastenheftes, weiches den Anhang zum Kgl. Erlass vom 26. September 1996 über die Festlegung der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen Aufträge und der Konzessionen von öffentlichen Aufträgen bildet, sind als allgemeine administrative Vertragsklauseln auf den in Artikel 1 angeführten Auftrag anwendbar.

Artikel 5.‑ Die für den in Artikel 1 angeführten Auftrag geltenden Vertragsbedingun­gen sind :

a)  Preisfestlegung

Der Auftrag erfolgt zum Gesamtpreis.

b) Ausführungsfristen

Die Ausführungsfrist beträgt 40 Kalendertage.

c)  Zahlungsbedingungen

Das Material wird nach kompletter Lieferung auf Vorlage einer entsprechenden Rechnung bezahlt.

d) Preisrevision

Besagter Auftrag untersteht keiner Preisrevision.

Artikel 6.‑ Die entsprechenden Zuschüsse werden im Rahmen des Planes "ZEN" be­antragt.

 

Festlegung der Gemeindedotation an die Polizeizone EIFEL für das Rechnungsjahr 2004

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses des Gemeinderates vom 29.12.2003 mit welchem der Haushaltsplan der Gemeinde AMEL für das Jahr 2004 genehmigt worden ist;

 

In Erwägung dessen, dass das Rundschreiben PLP 28 über die Führung der Polizeizonen und deren Buchhaltung vorsieht, dass der Gemeinderat einen Beschluss über die jährliche Dotation an die Polizeizone fassen muss;

 

In Erwägung dessen, dass die Höhe der Dotation der Gemeinde AMEL für das Rechnungsjahr 2004 auf 141.668,54 € gemäss Verteilerschlüssel der Föderalregierung festgelegt worden ist;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  die durch den Föderalstaat festgelegte Dotation in Höhe von 141.668,54 € für das Rechnungsjahr 2004 an die Polizeizone EIFEL zu genehmigen und zum gegebenen Zeitpunkt zu überweisen.

2.  Gegenwärtiger Beschluss wird dem Bezirkseinnehmer, sowie dem Zonenchef der Polizeizone EIFEL zwecks weiterer Veranlassung übermittelt.

 

Bündeln der Gemeindeeinkünfte aus dem Stromsektor in FINOST

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beitritts der Gemeinde in die Interkommunale Interost;

 

In Anbetracht des Gesetzes vom 12. April 2001 "bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarktes";

 

In Anbetracht, dass die Gemeinde, gemäß der statutarischen Ergebniszuteilung von Interost, die Dividenden aus der Beteiligung erhält zur Gewährleistung des Gesellschaftszweckes des Verteilernetzbetreibers, bei dem sie angeschlossen ist;

 

In Erwägung des Beitritts der Gemeinde in die Interkommunale Finost;

 

In Erwägung dessen , dass die Gemeinde, gemäß der statutarischen Ergebniszuteilung von Finost, ihren Anteil an den Dividenden erhält, die aus der Beteiligung von Finost in mehreren Gesellschaften herrühren;

 

In Anbetracht, dass es für die Gemeinde unerlässlich ist das Höchstmaß an Dividenden, die sie aus der Beteiligung im "regulierten" Sektor der Stromwirtschaft erhält, zu bewahren, dabei aber zu beachten, dass die Liberalisierung hierauf einen unabwendbaren Einfluss haben wird;

 

Auf Grund der Beschlüsse des Verwaltungsrates von FINOST vom 21. Mai und 29.Oktober 2003, die vorsehen, für das über die A‑Anteile hinausgehende Ergebnis, als Verteilerschlüssel die Sätze festzuhalten, die für das Jahr 2001 für die in Interost erzielten Einkünfte durch immaterielle Anteile, angewandt worden sind;

 

In Anbetracht dessen, dass vorgeschlagen wird, dass diese Aufteilung mindestens während der Übergangsperiode bis zur vollständigen Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes in der Wallonischen Region, gesichert wird;

 

In Anbetracht des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. November 2002 "bezüglich der Abgabe zur Nutzung des Gemeinguts durch das Elektrizitätsnetz" wonach alle Netzbetreiber, ohne Unterschied, ob es sich um das Verteiler‑ oder Überbringernetz handelt, angehalten sind eine Gebühr für Wegerechte den Gemeinden zu entrichten auf deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben;

 

In Erwägung des Dekrets vom 5. Dezember 1996 "bezüglich der Wallonischen Interkommunalen";

 

In Erwägung des Dekrets vom 1. April 1999, welches "die Vormundschaft über die Gemeinden, die Provinzen und die Interkommunalen der Wallonischen Region" anordnet;

 

In Erwägung dessen, dass der gesamte Gemeinderat im Rahmen dieser wichtigen Entscheidung bedauert, dass eine genaue Chiffrierung der der Gemeinde AMEL zustehenden Dividenden und Zuwendungen wegen fehlender Informationen seitens der Interkommunalen nicht möglich ist;

 

Auf Grund des neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister‑ und Schöffenkollegiums,

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

Artikel 1 :       die Interkommunale FINOST zu ermächtigen, in ihrem Namen alle aus der Elektrizitäts­sparte kommenden Einkünfte einzunehmen, darin einbegriffen alle Gebühren für Inan­spruchnahme des öffentlichen Eigentums und für die Durchleitung der elektrischen Energie, die den Gemeinden zustehen gemäss Erlass der Walloni­schen Regierung vom 28.November 2002, mit der Verpflichtung für FINOST, diese Einkünfte in das gesamte Einkommen einzubeziehen, welches sie integral an die Ge­meinden verteilt unter Abzug der durch diese Einkünfte direkt entstehenden Unkos­ten.

Artikel 2 : Die Interkommunale INTEROST mit einer Simulation der Einkünfte der Gemeinde AMEL zu beauftragen, dies mit folgenden Arbeitshypothesen :

-      Die Einkünfte, die der Gemeinde AMEL ohne Bündelung zuständen;

-      Die Einkünfte, die die Gemeinde AMEL mit dieser Bündelung erwarten kann.

Artikel 3 : Sollten sich aus dieser Simulation gravierende Unterschiede ergeben, so wird der Vertreter in FINOST beauftragt, eine finanzielle Kompensation zu erwirken, so wie der Verwaltungsrat von FINOST in seiner Sitzung vom 29. Oktober 2003 beschlossen hat.

Artikel 4 : Die unter Punkt 1 erteilte Ermächtigung gilt nur für die Einkünfte des Jah­res 2003.

Artikel 5 :        das Bürgermeister‑ und Schöffenkollegium mit der Ausführung des vorlie­genden Beschlusses zu beauftragen.

Artikel 6 : Abschrift des vorliegenden Beschlusses wird übermittelt an

-      die vorgenannten Interkommunalen;

-      die Netzbetreiber;

-      das regionale Ministerium, das für die Aufsicht über die Interkommunalen zustän­dig ist.

 

Abänderung des am 03.06.1999 gefassten und am 10.08.2000 abgeänderten Beschlusses des Gemeinderates in der Angelegenheit "Gewährung eines Gemeindezuschusses für das Einrichten von Solaranlagen"

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des am 03.06.1999 gefassten und am 10.08.2000 ab­geänderten Beschlusses des Gemeinderates in der Angelegenheit "Gewährung eines Gemeindezuschusses für das Einrichten von Solaranlagen";

 

In Erwägung dessen, dass in der Zwischenzeit der Zuschuss der Wallonischen Region für die Einrichtung von Solaranlagen erhöht worden ist und dass neuerdings solche Initiativen auch finanziell von der Provinz Lüttich unterstützt werden;

 

In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat einstimmig der Ansicht ist, dass die angestrebte Sensibilisierung der Bevölkerung zur Nutzung der alternati­ven Energien gegriffen hat und dass aufgrund der vorgenannten gewährten Unterstüt­zungen von der öffentlichen Hand eine Verminderung des Gemeindezuschusses für das Einrichten von Solaranlagen gerechtfertigt ist;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegium;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG seinen am 03.06.1999 gefassten und am 10.08.2000 abgeänderten Beschluss in der Angelegenheit "Gewährung eines Ge­meindezuschusses für das Einrichten von Solaranlagen" wie folgt abzuändern bzw. zu koordinieren:

1.  Ab dem 1. April 2004 wird für das Einrichten einer Solaranlage ein Zuschuss in Höhe von 25 % der vorgenommenen Investitionen zu Gunsten der Bürger der Gemeinde AMEL gewährt. Der Maximal­betrag dieses Zuschusses wird auf 250 € festgelegt.

Diese Regelung gilt für die Anlagen, die zum 01.04.2004 noch nicht fertiggestellt sind bzw. noch nicht in Funktion sind. Anträge für Solaranlagen, deren Funktions­tüchtigkeit bis zum 31.03.2004 durch den entsprechenden Kontrollbericht der Gemeinde festgestellt worden ist, werden noch mit dem Gemeindezuschuss in Höhe von 750 € honoriert.

2.  Die Gewährung dieses Zuschusses wird gegebenenfalls von Jahr zu Jahr mit Hin­weis auf die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde überprüft.

3.  Die Anträge auf Gewährung dieses Zuschusses sind nach Beendigung der Arbeiten zur Einrich­tung der Solaranlage einzureichen.

4.  Die Auszahlung dieses Zuschusses erfolgt nach Vorlage der diesbezüglichen Rechnungen und nach erfolgter Kontrolle durch die Gemeinde.

 

Übernahme einer Finanzierungsgarantie für den Notarztdienst : Prinzipbeschluss für das Haushaltsjahr 2004

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund der Notwendigkeit des Weiterbestehens eines Notarzt­dienstes für die fünf Eifelgemeinden in ST.VITH;

 

Auf Grund der Notwendigkeit der Gewährleistung der Finanzie­rung dieses Dienstes für die V.o.E. Klinik St. Joseph ST.VITH;

 

Auf Grund der diesbezüglichen Konzertierung unter den Bürger­meister- und Schöffenkollegien der Gemeinden Amel, Büllingen, Bütgenbach, Burg-Reuland und ST.VITH;

 

Auf Grund der Tatsache, dass gemäß dem Schreiben vom 18.06.2003 des zuständigen Ministers der Deutschsprachigen Gemeinschaft an die Klinik das Personal des Notarztdienstes auch in bestimmten Abteilungen der Klinik eingesetzt werden darf;

 

Nach Durchsicht seines Prinzipbeschlusses vom 18.06.2003 der Übernahme einer Finanzgarantie für den Notarztdienst für das Haushaltsjahr 2003;

 

Auf Grund des Artikels 117 des Neuen Gemeindegesetzes;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG einstimmig:

 

Artikel 1. Solidarisch mit den vier anderen Eifelgemeinden Büllingen, Bütgenbach, Burg-Reuland und St.Vith die anteilmäßige Übernahme des eventuellen Defizits des Notarztdienstes der G.o.E. Klinik St. Joseph St.Vith für das Rechnungsjahr 2004 zu übernehmen;

Artikel 2. Der Anteil am Defizit wird nach dem Verteilerschlüssel der Bevölkerungs­zahl am 01.01.2004 der jeweiligen Gemeinde berechnet;

Artikel 3. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium wird beauftragt, in Absprache mit den anderen Eifelgemeinden, Verhandlungen zu einer besseren Finanzierung des Notarztdienstes zu führen, insbesondere mit der V.o.E. Klinik St. Joseph St. Vith, um eine höhere Beteiligung der Klinik an dem eventuellen Defizit zu erreichen.

Artikel 4. Herr SCHUMACHER K. wird als Vertreter der Gemeinde Amel in den noch zu gründenden Begleitausschuss „Notarztdienst“ der G.o.E. Klinik St. Joseph ST.VITH zwecks Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben des Notarztdienstes delegiert.

 

Notdienst der Lokalsektion BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes : Neufestlegung der Beteiligung der Gemeinde AMEL an der Entschädigung der freiwilligen Sanitäter

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund des Antrages der Lokalsektion BÜTGENBACH‑BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes vom 30.10.2003 auf erhöhte finanzielle Beteiligung an den Unkosten der freiwilligen Sanitäter dieses Dienstes;

 

Angesichts des mit den Gemeinden BÜLLINGEN und BÜTGENBACH ausgearbeiteten Vorschlages, sowie unter Berücksichtigung des seinerzeit ausgehandelten Schlüssels zur Aufteilung der Kosten von Sanitätern der Lokalsektion gemäss der jeweili­gen Bevölkerungszahl einer Gemeinde im Verhältnis zur Gesamtbevölkerungszahl aller drei Gemeinden, wobei allerdings die Bevölkerungszahl der Gemeinde Amel halbiert wird;

 

In Anbetracht, dass die finanzielle Beteiligung der Gemeinde demnach künftig folgendes beinhalten sollte :

a.                          eine Erhöhung der stündlichen Entschädigung für Sanitäter von 1,25 € auf 2,50 €;

b.                          eine Entschädigung der Aus‑ und Weiterbildung von Neuanwärtern in Höhe von 500 € je Neuanwärter, sowie eine Vergütung für sogenannte "Wiederholungsstunden" von 10 € je Stunde, bei einem Maximum von 24 Stunden;

 

In Anbetracht, dass diese Beteiligung an den Kosten des Notdienstes rück­wirkend zum 1. September 2003 gewährt werden sollte;

 

Auf Grund des Artikels 117 des Neuen Gemeindegesetzes;

 

BESCHLIEßT einstimmig:

 

Artikel 1 : Die Gemeinde AMEL beteiligt sich während des Jahres 2004 an den anfallen­den Unkosten zur Entschädigung der freiwilligen Sanitäter der Lokalsektion BÜTGENBACH‑BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes.

Rückwirkend zum 1. September 2003 wird diese Beteiligung an den Unkosten des Not­dienstes der Lokalsektion des Roten Kreuzes Bütgenbach‑Büllingen unter Be­rücksichtigung folgender Kriterien festgelegt :

a.  einer Erhöhung der stündlichen Entschädigung für Sanitäter von 1,25 €  auf 2,50 €;

b.  eine Entschädigung der Aus‑ und Weiterbildung von Neuanwärtern in Höhe von 500 € je Neuanwärter, sowie einer Vergütung für sogenannte "Wiederholungsstunden" von 10 € je Stunde, bei einem Maximum von 24 Stun­den.

Artikel 2 : Der Zuschuss wird berechnet auf Grundlage der Bevölkerungszahl der Gemeinde im Verhältnis zur Gesamtbevölkerungszahl aller drei betroffenen Gemein­den, wobei allerdings die Bevölkerungszahl der Gemeinde Amel nur zur Hälfte be­rücksichtigt wird. Die Bevölkerungszahl zum 31. Dezember des Vorjahres des Bezu­schussungszeitraumes ist hierbei maßgebend.

Der Zuschuss wird vierteljährlich auf Vorlage der Abrechnung des vorausgehenden Jahres ausgezahlt.

Artikel 3 : Abschrift hierüber ergeht an :

-      die‑Lokalsektion BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes;

-      die Gemeinden BULLINGEN und BÜTGENBACH.

 

 

VERORDNUNGEN

 

Aufhebung der am 26.10.2000 erlassenen Ergänzungsverordnung über den Straßenverkehr (Kreisverkehr SCHOPPEN)

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung der am 26.10.2000 durch den Gemeinderat erlassenen Ergänzungsverordnung über den Straßenverkehr betreffend die Einrichtung eines Kreisverkehrs an der „Maraite“-Kreuzung in der Ortschaft SCHOPPEN;

 

In Erwägung dessen, dass diese Ergänzungsverordnung am 26.01.2001 durch die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens genehmigt worden ist

 

In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende darauf hinweist, dass der vorerwähnte Kreisverkehr aufgehoben worden ist und in naher Zukunft eine andere Verkehrsführung an der besagten Kreuzung vorgesehen wird;

 

Auf Grund des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;

 

Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 01.12.1975, dessen Ab­änderungen und nachfolgenden Erlasse über die allgemeine Straßenverkehrsordnung;

 

Auf Grund des ministeriellen Erlasses vom 11.10.1976, dessen Abänderungen und nachfolgenden Erlasse betreffend die Mindestmasse und die be­sonderen Bedingungen zur Anbringung der Straßenverkehrszeichen;

 

Aufgrund des Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 119 und 135, §2;

 

Auf Vorschlag des Bürger­meister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  Seinen Beschluss vom 26.10.2000 über das Einrichten eines Kreisverkehrs an der „Maraite“-Kreuzung in der Ortschaft SCHOPPEN zurückzuziehen.

2.  Den gegenwärtigen Beschluss dem Minister der Mobili­tät zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

 

MÜLLENTSORGUNG

 

Einführung der selektiven Sammlung der organischen Stoffen auf dem Gebiet der Gemeinde AMEL

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass anlässlich der Generalversammlung der Interkommunalen I.D.E.LUX, Sektor Sanierung vom 25.10.2000 beschlossen worden ist, dass die getrennte Sammlung der organischen Stoffe in allen Gemeinden bis zum 01.01.2005 umgesetzt werden muss, dies in Anbetracht :

-                              des Verbots zur Entsorgung organischer Stoffe in Technische Vergrabungszentren ab dem 01.01. 2005;

-                              der vorgesehenen Qualitätsnormen zur landwirtschaftlichen Nutzung des Kom­posts, aufgrund derer eine selektive Sammlung der organischen Stoffe verlangt wird.

 

Aufgrund der der 1.D.E.LUX auferlegten Anforderungen in bezug auf die Qualität und die Rückverfolgbarkeit bei der landwirtschaftlichen Ver­wertung des hergestellten Kompostes;

 

In Anbetracht dessen, dass die Gemeinde, welche die selektive Sammlung der organischen Stoffe selbst über einen Subunternehmer durchführen will, alles daran setzen muss, um der 1.D.E.Lux die Möglichkeit zu geben, ihre Auf­gabe zur integrierten Abfallbewirtschaftung gemäß der geltenden Gesetzgebung zu er­füllen ,

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

1.  Die selektive Sammlung des organischen und nicht organischen Haushaltsmülls im "Zwei-Tüten-System" ab dem 01.04.2004 auf dem Gebiet der Gemeinde AMEL einzuführen.

2.  vor der Einführung der selektiven Sammlung der organischen Stoffe eine Polizei­verordnung zu verabschieden, welche die verlangte Qualität der zu sammelnden Stoffe vorschreibt.

3.  die selektive Sammlung der organischen Stoffe gemäß einem strikten und präzisen Lastenheftes zu organisieren.

4.  dem Abfuhrunternehmen eine Schulung des Personals in enger Zusammenarbeit mit der I.D.E.Lux aufzuerlegen.

5.  die Abfallbehälter ("Doppelcontainer" und "Tüte") aufgrund der von der I.D.E.Lux festgelegten Kriterien auszuwählen.

6.  der I.D.E.Lux die Kontrolle der guten Ausführung der Sammlung, sowohl auf Ebene der Organisation als auch der Sortierqualität zu ermöglichen und der I.D.E.Lux eine entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber dem Abfuhrunter­nehmen und den Abfallerzeugern zu gewähren.

7.  der I.D.E.Lux die Durchführung aller Informations‑ und Sensibilisierungsmaßnah­men zugunsten der Abfallerzeuger, im Einverständnis mit der Gemeinde, anzuver­trauen.

8.  in Abstimmung mit der I.D.E.Lux Strafmaßnahmen (Nicht‑Entleerung, außergewöhn­licher Dienst...) gegenüber den sogenannten "schlechten Sortieren" anzuwenden, welche die Sensibilisierungsmaßnahmen außer Acht lassen.

 

 

VERSCHIEDENES

 

Abänderung des allgemeinen Abwasserplanes für das Einzugsgebiet der Ortschaften HEPPENBACH, HALENFELD,WERETH, EIBERTINGEN und DEIDENBERG

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des am 26. November 1997 endgültig durch den Ge­meinderat festgelegten Abwasserplanes für das Gebiet der Gemeinde AMEL;

 

In Erwägung dessen, dass dieser Abwasserplan am 12. Juni 1998 durch den zuständigen Regionalminister FORET genehmigt worden ist;

 

In Erwägung des Beschlusses des Gemeinderates vom 02. Mai 2002 in der Angelegenheit "Abänderung des allgemeinen Abwasserplanes für das Ge­biet der Gemeinde AMEL";

 

In Erwägung dessen, dass der vorgenannte Beschluss aufgrund des diesbezüglichen Schreibens des Regionalministers FORET vom 16.04.2003 am 18.06.2003 durch den Gemeinderat zurückgezogen worden ist;

 

In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in einer vierten Phase sich einstimmig für die Zuweisung der laut des am 12. Juni 1998 durch den Regionalminister FORET genehmigten Abwasserplanes in der kollektiven Zone befindlichen Einzugsgebiete der Ortschaften HEPPENBACH, HALENFELD, WERETH, EIBERTINGEN und DEIDENBERG in die individuelle Zone ausspricht;

 

In Erwägung dessen, dass die Zuweisung dieser Ortschaften in die individuelle Zone, den Bürgern dieser Ortschaften die Möglichkeit eröffnet, Zu­schüsse der Wallonischen Region für die Einrichtung von individuellen oder Anpas­sung von vorhandenen Kläranlagen an bestehende Wohneinheiten zu erhalten;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Den am 26. November 1997 endgültig durch den Gemeinderat festgelegten und am  12. Juni 1998 durch den zuständigen Regionalminister FORET genehmigten Ab­wasserplan für das Gebiet der Gemeinde AMEL dahingehend abzuändern, dass die in der kollektiven Zone eingetragenen Ortschaften HEPPENBACH, HALENFELD,WERETH, EIBERTINGEN und DEIDENBERG der individuellen Zone zugewiesen werden.

2.  Den gegenwärtigen Beschluss dem zuständigen Regionalminister zur Genehmigung vorzule­gen.

 

Teilweise Abänderung des allgemeinen Abwasserplanes für das Einzugsgebiet der Ortschaft AMEL

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des am 26. November 1997 endgültig durch den Ge­meinderat festgelegten Abwasserplanes für das Gebiet der Gemeinde AMEL;

 

In Erwägung dessen, dass dieser Abwasserplan am 12. Juni 1998 durch den zuständigen Regionalminister FORET genehmigt worden ist;

 

In Erwägung des Beschlusses des Gemeinderates vom 02. Mai 2002 in der Angelegenheit "Abänderung des allgemeinen Abwasserplanes für das Ge­biet der Gemeinde AMEL";

 

In Erwägung dessen, dass der vorgenannte Beschluss aufgrund des diesbezüglichen Schreibens des Regionalministers FORET vom 16.04.2003 am 18.06.2003 durch den Gemeinderat zurückgezogen worden ist;

 

In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in einer fünften Phase sich einstimmig für die Zuweisung verschiedener Teilabschnitte des laut des am 12. Juni 1998 durch den Regionalminister FORET genehmigten Abwasserplanes in der kollektiven Zone befindlichen Einzugsgebietes der Ortschaft AMEL in die individuelle Zone ausspricht;

 

In Erwägung dessen, dass die Zuweisung dieser Teilabschnitte der Ortschaft AMEL in die individuelle Zone, den Bürgern dieser Ortsbereiche die Möglichkeit eröffnet, Zu­schüsse der Wallonischen Region für die Einrichtung von individuellen oder Anpas­sung von vorhandenen Kläranlagen an bestehende Wohneinheiten zu erhalten;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Den am 26. November 1997 endgültig durch den Gemeinderat festgelegten und am  12. Juni 1998 durch den zuständigen Regionalminister FORET genehmigten Ab­wasserplan für das Gebiet der Gemeinde AMEL dahingehend abzuändern, dass die auf beiliegendem Plan eingezeichneten und in der kollektiven Zone eingetragenen Teilabschnitte der Ortschaft AMEL der individuellen Zone zugewiesen werden.

2.  Den gegenwärtigen Beschluss dem zuständigen Regionalminister zur Genehmigung vorzule­gen.

 

Ratifizierung des Beschlusses des Gemeinderates vom 18.09.2003 betref­fend Abänderung des allgemeinen Abwasserplanes für die Einzugsgebiete der Ort­schaften MONTENAU/IVELDINGEN und SCHOPPEN

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses des Gemeinderates vom 18.09.2003 betref­fend Abänderung des allgemeinen Abwasserplanes für die Ein­zugsgebiete der Ort­schaften MONTENAU/IVELDINGEN und SCHOPPEN;

 

In Erwägung des Schreibens der zuständigen Direktion "Ober­flächenwasser" des Ministeriums der Wallonischen Region vom 26. Januar 2004, womit der Generalinspektor sein Einverständnis über die durch den Gemeinderat be­antragte Abänderung des allgemeinen Abwasserplanes für die Einzugsgebiete der Ort­schaften MONTENAU/IVELDINGEN und SCHOPPEN abgibt;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  Den Beschluss des Gemeinderates vom 18.09.2003 betref­fend Ab­änderung des allgemeinen Abwasserplanes für die Einzugsgebiete der Ort­schaften MONTENAU/IVELDINGEN und SCHOPPEN zu ratifizieren.

2.  6 Exemplare der abgeänderten Pläne des allgemeinen Abwasserplanes betreffend die Einzugsgebiete der Ortschaften MONTENAU/IVELDINGEN und SCHOPPEN an den Generalinspektor der Direktion "Oberflächenwasser" des Ministeriums der Wallonischen Region zu übermitteln.

 

Gemeindefeuerwehr – Abkommen mit der Stadt ST.VITH in Sachen vorbeugender Brandschutz – Genehmigung

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass die mit der Gemeinde WEISMES abge­schlossene Vereinbarung  in Sachen "Vorbeugender Brandschutz" zum 31.12.2003 abgelaufen ist;

 

In Erwägung dessen, dass weder die Gemeinde AMEL noch die Freiwillige Feuerwehr AMEL über einen qualifizierten Beamten für die Erstellung von Brandschutzgutachten verfügen;

 

In Erwägung dessen, dass die Regionale Feuerwehr ST.VITH über einen qualifizierten Brandverhütungstechniker verfügt;

 

In Erwägung dessen, dass auf Anfrage der Gemeinde AMEL hin, der Rat der Stadt ST.VITH in seiner Sitzung vom 28. Januar 2004 beschlossen hat, ein Abkommen mit der Gemeinde AMEL abzuschließen, womit der regionale Feuer­wehrdienst von ST.VITH sich verpflichtet, die Aufgaben der Überprüfung im Hin­blick auf die Anwendung der in den Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Maß­nahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der diesbezüglichen Beratung für die Gemeinde AMEL jeweils auf deren Anfrage hin auszuführen;

 

Nach Kenntnisnahme der Bedingungen dieses Abkommens;

 

Aufgrund des königlichen Erlasses vom 8. November 1967, mit dem in Friedenszeiten die Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste sowie die Koordinierung der Hilfeleistung im Brandfalle geregelt werden, insbeson­dere der Artikel 22 und 22bis;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

1.  das durch den Rat der Stadt ST.VITH in seiner Sitzung vom 28. Januar 2004 verab­schiedete Abkommen zwischen der Stadt ST.VITH und der Gemeinde AMEL betreffend die Ausfüh­rung von Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes zu ge­nehmi­gen und das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit dem Abschluss dieses Abkommens zu beauftragen.

2.  dem Herrn Provinzgouverneur, der Feuerwehrinspektion und der Stadt ST.VITH den vorliegenden Beschluss zu übermitteln.

 

Für den Gemeinderat :

 

Der Gemeindesekretär,                                                                                                                                                                                 Der Vorsitzende,

gez. BOULANGER Fr.                                                                                                                                                                                SCHUMACHER Kl.