Protokoll
der Sitzung vom 11. Februar 2004
Anwesend : H.H. SCHUMACHER, Bürgermeister;
PAUELS, WIESEMES und MARQUET, Schöffen;
MARGREVE, KÖTTEN, LENTZ, Frau
SCHRÖDER-MARAITE, MARAITE, SCHRÖDER, Frau JUFFERN-SCHMITZ, Frau
REINERTZ-MARAITE, PAUELS F.J., NEUENS und Frau BASTIN-VEITHEN, Mitglieder;
BOULANGER, Sekretär.
Abwesend : Frau REINERTZ-MARAITE
I., Mitglied, entschuldigt.
Das
Protokoll dieser Sitzung wird einstimmig genehmigt.
eines Beschlusses der Kirchenfabrik
IVELDINGEN-MONTENAU vom 12.01.2004 : Haushaltsplan 2003 – 1. Kreditabänderung
DER
GEMEINDERAT,
Nach Kenntnisnahme dieses
Beschlusses und der beiliegenden Unterlagen;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG den Beschluss der
Kirchenfabrik IVELDINGEN-MONTENAU vom 12.01.2004 in obengenannter
Angelegenheit günstig zu begutachten.
IMMOBILIEN
Verkauf von Gelände an die Eheleute VERSCHUURE-KNEVEL und Austausch von Gelände zwischen der Gemeinde AMEL und den Eheleuten HENNEN-JOHANNS in der Ortschaft AMEL "Schoppener Port"
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung
dessen, dass im Rahmen der Regularisierung der Eigentumsverhältnisse in der
Ortschaft AMEL „Schoppener Port“ einerseits Gelände an die Eheleute
VERSCHUURE-KNEVEL verkauft und andererseits Gelände mit den Eheleuten
HENNEN-JOHANNS ausgetauscht werden kann;
In Erwägung dessen, dass die zu veräußernden bzw. zu tauschenden
Geländeteilstücke auf dem beiliegenden Vermessungsplan und Katasterplan
eingezeichnet sind;
Nach
Durchsicht der vorliegenden Vereinbarungen, welche mit den Erwerbern bzw. den
Eigentümern der betroffenen Parzellen abgeschlossen werden müssen;
Nach Durchsicht der Katasterunterlagen;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1. Prinzipiell den Eheleuten VERSCHUURE-KNEVEL J. aus NL 2922 BG KRIMPEN AD YSSEL die nachstehenden Geländeteilstücke zum Preis in Höhe von 1 €/m² zu verkaufen :
- die Gemeindeparzelle Gem. 1, Flur F, Nr. 26B, sowie ein Teilstück aus der Gemeindeparzelle Gem. 1, Flur F, Nr. 26A, insgesamt 79 Ca groß, welche auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 1 tragen und in blauer Farbe eingezeichnet sind.
- die Gemeindeparzelle Gem. 1, Flur E, Nr. 3D, 1 Ar 68 Ca groß, welche auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 2 trägt und in rosa Farbe eingezeichnet ist.
- Ein Teilstück aus der Parzelle Gem. 1, Flur E, Nr. 3C, 1 Ar 49 Ca groß, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 3 trägt und in gelber Farbe eingezeichnet ist.
- Ein Teilstück aus der Gemeindeparzelle Gem. 1, Flur E, Nr. 3F, 2 Ar 25 Ca groß, welches auf dem beiliegenden Vermessungsplan die Losnummer 4 trägt und in grüner Farbe eingezeichnet ist.
2. Prinzipiell folgenden Tausch von Gelände mit den Eheleuten HENNEN-JOHANNS M. aus 4770 MEDELL 62 zu den nachstehenden Bedingungen zu tätigen :
„Die vorgenannten Eheleute verpflichten sich der Gemeinde AMEL folgendes Gelände abzutreten :
-
ein Teilstück von 1 Ar
49 Ca aus der Parzelle Gemarkung 1, Flur E, Nr. 3C, welches auf dem beiliegenden
Vermessungsplan die Losnummer 3 trägt;
-
ein Teilstück von 16 Ar
07 Ca aus der Parzelle Gemarkung 1, Flur E, Nr. 3C, welches auf dem beiliegenden
Vermessungsplan die Losnummer 6 trägt;
-
ein Gelände von 2 Ar 14
Ca, d.h. die Parzelle Gemarkung 13, Flur A, Nr. 406A, welche auf dem
beiliegenden Katasterplan in gelber Farbe eingezeichnet ist;
„Die Gemeinde AMEL verpflichtet sich den vorgenannten Eheleuten folgendes Gelände abzutreten :
-
ein Gelände von 18 Ar 23
Ca, d.h. die Gemeindeparzelle Gemarkung 1, Flur E, Nr. 3F, abzüglich der
Flächen der Teilstücke aus dieser Parzelle, welche auf dem beiliegenden
Vermessungsplan die Losnummern 4 und 5 tragen;
3. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens zu beauftragen.
Verkauf zweier Geländeteilstücke aus der Gemeindeparzelle Gem. 2, Flur C, Nr. 123 R in der Ortschaft DEIDENBERG
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung
dessen, dass im Rahmen der Regularisierung der Eigentumsverhältnisse zwei
Geländeteilstücke aus der Gemeindeparzelle Gem. 2, Flur C, Nr. 123 R verkauft
werden können;
In Erwägung dessen, dass diese Teilstücke auf dem beiliegenden Vermessungsplan
in rosa bzw. gelber Farbe eingezeichnet sind;
In Anbetracht dessen, dass die Gemeinde keine Verwendung für diese
beiden Geländeteilstücke mit einem Gesamtflächeninhalt von 6 Ar 86 Ca hat;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1. Prinzipiell den Konsorten DERAYMAEKER H. und Wwe. HÜBY-SCHMITZ E. zwei Geländeteilstücke aus der Gemeindeparzelle Gemarkung 2, Flur C, Nr. 123 R mit einem Gesamtflächeninhalt von 6 Ar 86 Ca zum Preise in Höhe von 3,10 €/m² zu verkaufen.
2. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens zu beauftragen.
Endgültige Beschlüsse
Tausch von Parzellen zwischen der Gemeinde AMEL und den Eheleuten HELD-FEINEN N. aus 4771 MÖDERSCHEID 7 (Quellfassung HERRESBACH)
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass im Rahmen der Erschließung des
Quellfassungsgebietes der Ortschaft HERRESBACH Parzellen mit den Eheleuten
HELD-FEINEN N. aus 4771 MÖDERSCHEID 8 ausgetauscht werden können;
In Erwägung dessen, dass die zu tauschenden Parzellen auf den
beiliegenden Katasterplänen eingezeichnet sind;
Nach Durchsicht der vorliegenden Vereinbarung, welche mit den
Eigentümern der betroffenen Parzellen abgeschlossen werden muss;
In Erwägung dessen, dass während des vom 07.01.2004 bis zum 23.01.2004
durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses
Immobiliengeschäft eingegangen sind;
Nach Durchsicht der Katasterunterlagen und des Entwurfes der
Tauschurkunde;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1. folgenden Tausch von Parzellen mit den Eheleuten HELD-FEINEN N. aus 4771 MÖDERSCHEID 8 zu den nachstehenden Bedingungen zu tätigen :
„Die vorgenannten Eheleute verpflichten sich der Gemeinde AMEL folgendes Gelände abzutreten :
- die Parzellen Gemarkung 12 (HERRESBACH), Flur B, Nr. 12a und Nr. 12b, „Druemmer Wiese“, mit einem Flächeninhalt von 45,00 Ar bzw. 20,50 Ar; (Wert : 0,3 €/m²)
- Die Gemeinde AMEL verpflichtet sich den Eheleuten HELD-FEINEN N. folgendes Gelände abzutreten :
- die Gemeindeparzelle Gemarkung 9 (MÖDERSCHEID), Flur B, Nr. 1, mit einem Flächeninhalt von 83,84 Ar; (Wert : 0,49 €/m²)
Die Eheleute HELD-FEINEN N. verpflichten sich zudem, der Gemeinde AMEL eine Ausgleichssumme in Höhe von 2.143,16 € (4.108,16 € - 1.965 €) auszuzahlen.
Die diesbezüglichen Beurkundungskosten im Rahmen dieses Immobiliengeschäftes werden je zur Hälfte durch die beiden Tauschpartner getragen.“
2. Dem im Punkt 1 erwähnten Tausch den Charakter des öffentlichen Nutzens zuzuerkennen.
3. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
Gewerbezone
KAISERBARACKE – Verkauf der Gemeindeparzellen Gem. 15, Flur A, Nr. 21 Z7, 88 Ar
63 Ca groß an die A.G. TOUSSAINT & Cie. aus 4960 MALMEDY, rue Haute Vaulx,
35
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung
des Beschlusses vom 29.12.2003, laut welchem prinzipiell beschlossen worden
ist, die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15,
Flur A, Nr. 21 Z7, 88 Ar 63 Ca groß, an die A.G. TOUSSAINT & Cie. aus 4960
MALMEDY, rue Haute Vaulx 35 zu veräußern;
Nach Durchsicht des beiliegenden Katasterplanes, auf welchem die
vorgenannte Parzelle in gelber Farbe eingezeichnet ist;
In Erwägung dessen, dass die A.G. TOUSSAINT & Cie. bereit ist,
einen Preis von 3,5 €/m² für den Erwerb dieses Geländes zu zahlen;
In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom
27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für Gewerbegelände den
Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände käuflich zu erwerben
dahingehend abzuändern, dass dem Erbpächter nur die Möglichkeit gegeben wird,
die in Erbpacht genommene und tatsächlich für Gewerbezwecke genutzte Fläche
bereits ab dem fünften Jahr anstatt nach dem zehnten Jahr zu erwerben;
In Erwägung dessen, dass während des vom 07.01.2004 bis zum 23.01.2004
durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses
Immobiliengeschäft eingegangen sind;
Nach Durchsicht des Berichtes des Erbschaftssteuereinnehmers, der
Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1. Der A.G. TOUSSAINT & Cie. aus 4960 MALMEDY, rue Haute Vaulx 35 die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 Z7, 88 Ar 63 Ca groß, zum Gesamtpreis in Höhe von 31.020,50 € zu verkaufen.
2. Die diesbezüglichen Erbpachtverträge vom 08.02.1991, 29.02.1996 und 18.12.2000 infolge des Verkaufs des Grund und Bodens an den Inhaber des Erbpachtrechts am Tage der Tätigung der authentischen Verkaufsakte zu beenden.
3. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der
Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
Kostenlose Übernahme
von Gelände im Rahmen des Neubaus von vier Sozialwohnungen durch den Sozialen
Wohnungsbau ST.VITH in AMEL "Am Kreutz"
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung
seines Beschlusses vom 20.09.1999, laut welchem prinzipiell beschlossen worden
ist, ein Geländeteilstück von 240 m² nach Fertigstellung der Arbeiten zum
Neubau von vier Sozialwohnungen durch den Sozialen Wohnungsbau ST.VITH in der
Ortschaft AMEL „Am Kreutz“ seitens der Gemeinde AMEL kostenlos zu übernehmen;
In Erwägung des beiliegenden Planes des Architekturbüros LINDEN, auf
welchem das zu erwerbende Teilstück in gelber Farbe eingezeichnet ist;
In Erwägung dessen, dass während des vom 29.09.1999 bis zum 15.10.1999
durchgeführten Untersuchungsverfahrens keine Einsprüche gegen dieses
Immobiliengeschäft eingegangen sind;
Nach Durchsicht des am 15.01.2004 seitens des Immobilienerwerbskomitees
aus ST.VITH übermittelten Entwurfes der diesbezüglichen Urkunde;
Nach Durchsicht der diesbezüglichen Katasterunterlagen;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1. Das in der Ortschaft AMEL gelegene Teilstück aus der Parzelle Gem. 1, Flur D, Nr. 26D, Eigentum der Gen.m.b.H. Sozialer Wohnungsbau ST.VITH, mit einem Flächeninhalt von 2 Ar 40 Ca kostenlos zu erwerben.
2. Das auf beiliegendem Vermessungsplan in gelber Farbe eingezeichnete Teilstück mit einem Flächeninhalt von 2 Ar 40 Ca in das öffentliche Eigentum einzuverleiben.
3. Dem im Punkt 1 erwähnten Ankauf den Charakter des
öffentlichen Nutzens zuzuerkennen.
4. Den Herrn G. BRAGARD, Hauptfinanzinspektor, Kommissar
beim Immobilienerwerbskomitee mit der Unterzeichnung der diesbezüglichen
Urkunde zu beauftragen.
Herausziehung einer Fläche von 5 Ha 39 Ar 79 Ca aus dem unter Forstregim gestellten Gemeindeeigentum zwecks Ausdehnung zweier Betriebe und Niederlassung eines holzverarbeitenden Betriebes
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des
Antrages der S.A. DELHEZ BOIS aus 4820 DISON, Rue de Mont 201 auf
Zurverfügungstellung zweier Geländeteilstücke von 2 Ha 77 Ar 11 Ca (Los 6) und
3 Ha 90 Ar 13 Ca (Los 10) aus der Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 Y8,
zwecks Niederlassung seines holzverarbeitenden Betriebes im Bereich der
Gewerbezone Kaiserbaracke;
In Erwägung des
Antrages der BELWOOD AMEL A.G. aus 4770 BORN, G.Z. Kaiserbaracke 10 auf
Zurverfügungstellung eines Geländeteilstückes von 74 Ar 15 Ca (Los 11) aus der
Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 Y8, zwecks Ausdehnung des bestehenden
Betriebes im Bereich der Gewerbezone Kaiserbaracke;
In Erwägung des
Antrages der HOLZ NIESSEN A.G. aus 4770
AMEL, G.Z. Kaiserbaracke 9 auf Zurverfügungstellung eines Geländeteilstückes
von 75 Ar 51 Ca (Los 12) aus der Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 Y8,
zwecks Ausdehnung des bestehenden Betriebes im Bereich der Gewerbezone
Kaiserbaracke;
Nach Durchsicht des
beiliegenden Vermessungsplanes vom 16.01.2004 des Landmessers A. JOSTEN, laut
welchem den drei vorerwähnten holzverarbeitenden Betrieben Geländeteilstücke
mit einem Gesamtflächeninhalt von 8 Ha 16 Ar 90 Ca aus der vorgenannten Parzelle
zur Verfügung gestellt werden sollen;
In Erwägung dessen,
dass das Los 6 mit einem Flächeninhalt von 2 Ha 77 Ar 11 Ca bereits durch
Ministerialerlass Nr. 1389 vom 10.04.2000 aus dem Forstregime herausgezogen
wurde, sodass die Restfläche (Lose 10, 11 und 12) mit einer Gesamtfläche von 5
Ha 39 Ar 79 Ca aus dem unter Forstregime gestellten Gemeindeeigentum
herausgezogen werden muss;
Nach Durchsicht seines
Beschlusses vom 04.03.1991, womit die Entziehung einer Fläche von ca. 30 Ha aus
dem Forstregime zwecks Ausdehnung der Gewerbezone KAISERBARACKE vorgeschlagen
wird;
In Anbetracht dessen,
dass die Gemeinde AMEL in Ausführung dieses Beschlusses bisher bereits mehrere
Hektar landwirtschaftliches Gemeindegelände dem Forstregime unterstellt hat;
Auf Grund des
günstigen Gutachtens der Forstverwaltung zu diesem Antrag;
Auf Grund des
Forstgesetzbuches und des Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG :
1. Zwecks Ausdehnung der holzverarbeitenden Betriebe
BELWOOD AMEL A.G. und HOLZ NIESSEN A.G. sowie Niederlassung des
holzverarbeitenden Betriebes S.A. DELHEZ BOIS im Bereich der Gewerbezone
KAISERBARACKE die Herausziehung einer Fläche von 5 Ha 39 Ar 79 Ca aus dem unter
Forstregime gestellten Gemeindeeigentum, welche auf dem beiliegenden
Vermessungsplan vom 16.01.2004 des Landmessers JOSTEN A. die Losnummern 10, 11
und 12 tragen.
2. Den gegenwärtigen Beschluss der höheren Behörde zur
Genehmigung vorzulegen.
Eichen- und Buchenbrennholz – Öffentlicher Verkauf der Gemeinde AMEL
für das Wirtschaftsjahr 2004 : Festlegung der Verkaufsbedingungen
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung, dass in den dem Forstregime unterstellten Wäldern der Gemeinde AMEL auf Vorschlag der Forstämter BÜLLINGEN und ST.VITH Eichen- und Buchenbrennholz zum öffentlichen Verkauf ansteht;
Auf Grund des Allgemeinen
Lastenheftes für die Holzverkäufe der Gemeinden und öffentlichen Anstalten der
Provinz Lüttich, verabschiedet am 19.06.1997 durch den Ständigen Ausschuss des
Provinzialrates;
In Erwägung, dass es dem
Gemeinderat obliegt, die besonderen Verkaufsbedingungen festzulegen, und nach
Durchsicht des diesbezüglichen Entwurfs eines Lastenheftes;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister‑ und Schöffenkollegiums und der Forstverwaltung;
Auf Grund des
Forstgesetzbuches, insbesondere die durch das Dekret vom 18.07.1996 ersetzten
Artikel 36 und 37;
Auf Grund des K.E. vom
20.12.1854 (abgeändert und vervollständigt) über die Ausführung des
Forstgesetzbuches;
Auf Grund des Artikels 122
des Neuen Gemeindegesetzes;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
Artikel 1. Entsprechend dem
vorerwähnten Allgemeinen Lastenheft der Provinz Lüttich und gemäß den
Vorschlägen der Forstämter BÜLLINGEN und ST.VITH 2.010,37 Festmeter Eichen- und
Buchenbrennholz, öffentlich und meistbietend, zu verkaufen;
Artikel 2. Die für den Holzverkauf vom
09.10.2003 geltenden Bedingungen, mit Ausnahme der nachstehenden
Sonderbedingungen finden Anwendung auf den gegenwärtigen Verkauf;
Artikel 3. Der
Verkauf erfolgt ausschließlich auf dem Weg der Versteigerung und wird in zwei
getrennten
Sitzungen durchgeführt; die bei den
beiden vorerwähnten Verkaufssitzungen nicht zugeschlagenen Lose werden auf dem
Submissionswege wiederverkauft.
Artikel 4. Geboten werden Preise pro
Festmeter. Das Überbieten muss mindestens 1,00 € pro Festmeter betragen;
Artikel 5. Die Ansteigerer müssen
großjährig sein und ihren Wohnsitz in der Gemeinde Amel haben. Die Eintragung
im Bevölkerungsregister der Gemeinde ist hierfür ausschlaggebend;
Artikel 6. Je Haushalt können maximal
30 Festmeter gefällte Eichen und Buchen erworben werden. Die Eintragung im
Bevölkerungsregister ist ausschlaggebend für den Begriff "Haushalt".
Die Ansteigerer können nur für ihren Haushalt ersteigern;
Artikel 7. Abfuhrfrist
ist der 30. Juni 2004. Die Abfuhr darf
nur mit vorheriger Genehmigung des zuständigen Försters erfolgen.
Artikel 8.
Zahlungen : Innerhalb von acht Kalendertagen nach dem Verkauf per
Banküberweisung. Im Falle von
Nichtzahlung innerhalb dieser Frist wird der Kaufpreis um 10 % erhöht.
Artikel 9.
Das Bürgermeister‑ und Schöffenkollegium wird mit der Ausführung dieser
Beschlussfassung
beauftragt.
Anlegen eines Absetzbeckens für die
Aufbereitungsanlage HEPSCHEID : Ausführung – Genehmigung der Kostenschätzung -
Finanzierung
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass im Rahmen der
Fertigstellung der Aufbereitungsanlage HEPSCHEID die Anlegung eines
Absetzbeckens erforderlich ist;
Nach Durchsicht der Kostenschätzung, welcher einen
maximalen Betrag in Höhe von 32.000 €, MwSt. einbegriffen, für die in 2004
auszuführenden Arbeiten vorsieht;
In Erwägung dessen, dass diese Arbeiten in eigener
Regie durch den Arbeitsdienst der Gemeinde ausgeführt werden sollen;
In Erwägung dessen, dass die Vergabe des Auftrags
zur Lieferung des erforderlichen Baumaterials im Verhandlungsverfahren erfolgen
soll;
Auf Grund des Gemeindegesetzes, insbesondere dessen
Artikel 117, Absatz 1, und Artikel 234, Absatz 1;
In Anbetracht dessen, dass die erforderlichen
Kredite im außerordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2004 unter Artikel
87401/732/60 eingetragen worden sind;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1. Es wird je ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Lieferungen beinhaltet :
2. Materiallieferungen zur Anlegung eines Absetzbeckens für die Aufbereitungsanlage HEPSCHEID.
3. Die unter Punkt 1 vorgesehenen Arbeiten erfolgen in eigener Regie.
4.
Die
Kostenschätzung des vorgesehenen Lieferungsauftrages ist auf maximal 32.000 €,
MwSt. einbegriffen, festgesetzt.
5. Der unter Punkt 1 angeführte Auftrag wird im Verhandlungsverfahren vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten.
6.
Die
Finanzierung dieses Auftrags erfolgt mittels des unter Artikel 87401/732/60
eingetragenen Kredites des ordentlichen Haushaltsplanes 2004.
7.
Das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen
Beschlusses zu beauftragen.
Verlegung einer Kanalisation im Rahmen der
Erneuerung der Regionalstraße Nr. 659 in der Ortsdurchfahrt BORN (1. Phase) :
Abschluss einer Konvention mit der Wallonischen Region (MET)
DER GEMEINDERAT,
Nach
Durchsicht des Schreibens vom 26.01.2004 des Ministeriums für Ausstattung und
Transporte, Direktion VERVIERS, Referenz X152/N659/6/PhP/2004, mit welchem der
Gemeinde der Entwurf einer Vereinbarung mit der Wallonischen Region zugestellt
wurde, welche eine Beteiligung der Wallonischen Region an den Unkosten
beinhaltet, die bei der Verlegung einer Kanalisation im Rahmen der Erneuerung
der Regionalstrasse Nr. 659 in der Ortsdurchfahrt BORN entstehen, und die sich
auf insgesamt 329.210,27 €, MwSt. einbegriffen, belaufen werden;
In Erwägung, dass die Konvention einerseits eine Intervention von 9 %
seitens der Wallonischen Region auf die reellen Unkosten vorsieht und
andererseits alle zukünftigen Verpflichtungen bezüglich des Kanals der Gemeinde
anlastet;
In Erwägung dessen, dass Ratsmitglied SCHRÖDER mit dem Inhalt der
Konvention einverstanden ist, jedoch nicht mit der Form, da dieselbe in
französischer Sprache abgefasst ist und infolgedessen die Fraktion „Hof von
AMEL“ sich der Stimme enthalten wird;
Auf Grund des Artikels 117 des Neuen Gemeindegesetzes;
BESCHLIEßT mit ZEHN JA-STIMMEN bei VIER Enthaltungen :
1. Die Konvention mit dem Ministerium für Ausstattung und Transporte, Direktion VERVIERS, welche eine Beteiligung der Wallonischen Region in Höhe von 9 % an den Unkosten beinhaltet, die bei der Verlegung einer Kanalisation im Rahmen der Erneuerung der Regionalstrasse Nr. 659 in der Ortsdurchfahrt BORN entstehen werden, zu genehmigen.
2. Den gegenwärtigen Beschluss sowie die diesbezügliche Konvention dem Ministerium für Ausstattung und Transporte in doppelter Ausfertigung zuzustellen.
Dreijahresplan 2004-2006 der bezuschussbaren Arbeiten – Projekt für die
Verlegung einer Kanalisation sowie von Trinkwasserleitungen und Anlegen von Bürgersteigen
längs der Regionalstrasse N659 in der Ortsdurchfahrt BORN (2. Phase) :
Dorfzentrum BORN in Richtung Industriezone Kaiserbaracke) : Genehmigung des Lastenheftes – Festlegung der
Vergabeart - Finanzierung – Antrag auf Zuschuss
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung
dessen, dass das obengenannte Vorhaben im Dreijahresplan 2004-2006 der
bezuschussbaren Arbeiten der Gemeinde für das Jahr 2004 eingetragen worden ist;
In Erwägung
dessen, dass im Rahmen der Erneuerung der RN 659 in der Ortsdurchfahrt BORN
(2.Phase) die entlang bzw. unter der bestehenden Regionalstrasse verlaufende
Kanalisation und Trinkwasserleitungen bei der Ausführung der vorgesehenen Unterbauarbeiten
am besagten Straßenabschnitt hinderlich sein werden und daher neuverlegt werden
müssen;
In Erwägung dessen, dass das Landmesserbüro BAIVERLIN aus 4671 SAIVE
durch Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 03.06.2003 mit
der Erstellung des diesbezüglichen Projektes beauftragt worden ist;
In Erwägung dessen, dass das MET VERVIERS im Rahmen der Planung zur
Neugestaltung der Regionalstrasse RN 659 die Kostenschätzung zur Anlegung von
Bürgersteigen erstellt hat;
Nach Durchsicht der Kostenschätzungen, welche einen Betrag in Höhe von
387.617,61 € und 226.953,55 €, ohne MwSt., für die Verlegung einer neuen
Kanalisation bzw. von Trinkwasserleitungen und einen Betrag von 193.096,07 €,
ohne MwSt., für das Anlegen von Bürgersteigen, inkl. Anpassung der Hofräume und
privaten Einfahrten, vorsehen;
Auf Grund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 117,
Absatz 1, und Artikel 234, Absatz 1;
Auf Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Artikel
13, 14 und 15;
Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 08. Januar 1996 über die öffentlichen
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, sowie über die Konzessionen von
öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 10;
Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 26. September 1996 über die Festlegung
der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen Aufträge und der
Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 2 und 3, §
1;
In Anbetracht dessen, dass die erforderlichen Kredite im
außerordentlichen Dienst des Haushaltplanes 2004 unter Artikel 42110/735/60 und
87407/732/60 eingetragen sind;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG :
1. Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Arbeiten beinhaltet: Verlegung einer neuen Kanalisation sowie von Trinkwasserleitungen und Anlegen von Bürgersteigen längs der Regionalstrasse N 659 in der Ortsdurchfahrt BORN (2. Phase – Dorfzentrum BORN in Richtung Industriezone Kaiserbaracke)
2. Die Kostenschätzung der unter Punkt 1 angeführten Arbeiten ist auf 807.667,23 €, ohne MwSt., festgesetzt, welche sich wie folgt aufteilt :
Projekt
des Landmesserbüros M. BAIVERLIN :
Teil
1 und 2 : Anlegen einer neuen Kanalisation :
387.617,61 €
Teil
3 und 4 : Anlegen einer neuen Wasserleitung (beidseitig): 226.953,55 €
Projekt
des MET VERVIERS :
Teil
5 : Anlegen von Bürgersteigen (größtenteils beidseitig) : 193.096,07 € inkl. Anpassung der Hofräume
und privaten Einfahrten
3. Der unter Punkt 1 angeführte Auftrag wird mittels öffentlicher Ausschreibung vergeben. Aus organisatorischen Gründen wird das diesbezügliche Submissionsverfahren durch das Ministerium für Ausstattung und Transporte durchgeführt.
4. Die auf diesen Auftrag anwendbaren Auftragsbedingungen sind diejenigen, die in dem diesem Beschluss beigefügten Lastenheft enthalten sind.
5. Die für dieses Projekt vorgesehene finanzielle Beteiligung des Ministeriums für Ausstattung und Transporte für die Benutzung der Kanalisation zur Aufnahme des Straßenoberflächenwassers zu beantragen.
6. Die für dieses Projekt im Rahmen des Dreijahresplanes 2004-2006 vorgesehenen Regionalzuschüsse in Höhe von 60 % zu beantragen.
7. Die Finanzierung dieses Auftrags erfolgt mittels der unter Artikel 42110/735/60 und 87407/732/60 eingetragenen Kredite des außerordentlichen Haushaltsplanes 2004.
8. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
Projekt für den Bau einer neuen Schule in der Ortschaft SCHOPPEN :
Genehmigung des Lastenheftes – Festlegung der Vergabeart - Finanzierung –
Antrag auf Zuschuss
Aufgrund der Tatsache, dass die Unterlagen zu diesem
Projekt erst kurz vor der Sitzung dem Gemeinderat zur Einsicht vorgelegen
haben, beschließt der Gemeinderat die Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt zu vertragen.
Wegeunterhaltungsarbeiten 2004 (Teerungen) : Ausführung – Genehmigung
des Lastenheftes – Finanzierung
DER GEMEINDERAT,
In Anbetracht
dessen, dass verschiedene Gemeindewege durch Wintereinwirkungen gelitten haben
und einer dringenden Nachteerung bedürfen;
Nach Durchsicht der Liste der betroffenen Wegeabschnitte mit einem
Gesamtflächeninhalt von 28.323,45 m²;
Nach
Durchsicht des durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium am 27.01.2004
aufgestellten Projektes zu den für das Jahr 2004 auszuführenden
Wegeunterhaltungsarbeiten;
Nach Durchsicht der Kostenschätzung, welche einen Betrag in Höhe von
159.000,56 €, MwSt. einbegriffen, für die Ausführung der obenerwähnten Arbeiten
vorsieht;
Auf Grund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 117,
Absatz 1, und Artikel 234, Absatz 1;
Auf Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Artikel
13, 14 und 15;
Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 08. Januar 1996 über die öffentlichen
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, sowie über die Konzessionen von
öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 10;
Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 26. September 1996 über die Festlegung
der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen Aufträge und der
Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 2 und 3, §
1;
In Anbetracht dessen, dass die erforderlichen Kredite im ordentlichen
Dienst des Haushaltplanes des Jahres 2004 unter Artikel 421/140/02 eingetragen
sind;
In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende darauf hinweist, dass
diesbezüglich noch eine Kommissionssitzung stattfinden wird, zu der die vorgeschlagenen
Wegeabschnitte zur Besprechung kommen werden;
In Erwägung dessen, dass seitens der Oppositionsfraktionen bemerkt
wird, dass in diesem Jahr nur 5,8 Km des 550 Km langen Gemeindewegenetzes für
eine Teerung vorgesehen sind;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG :
1. Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Arbeiten beinhaltet: Wegeunterhaltungsarbeiten 2004 , Teerungen, gemäß beiliegender Liste.
2. Die Kostenschätzung der unter Punkt 1 angeführten Arbeiten ist auf 159.000,56 €, MwSt. einbegriffen, festgesetzt.
3. Der unter Punkt 1 angeführte Auftrag wird mittels öffentlicher Ausschreibung vergeben.
4. Die auf diesen Auftrag anwendbaren Auftragsbedingungen sind diejenigen, die in dem diesem Beschluss beigefügten Lastenheft enthalten sind.
5. Die Finanzierung dieses Auftrags erfolgt mittels des unter Artikel 421/140/02 eingetragenen Kredites des ordentlichen Haushaltsplanes 2004.
6. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
Antrag der ASBL IMARCO, les Ateliers du Relais aus MALMEDY auf finanzielle Unterstützung für das Haushaltsjahr 2004
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des Schreibens
der ASBL IMARCO, les Ateliers du Relais aus MALMEDY vom 12. Dezember 2003,
womit um eine finanzielle Unterstützung für das Haushaltsjahr 2004 gebeten
wird ;
In Erwägung dessen, dass die
vorgenannte ASBL weiterhin mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert ist,
welche einerseits durch die ökonomische Rezession und andererseits durch die
drastische Verminderung der zu Gunsten von sozialen Einrichtungen gewährten
Zuschüsse der Wallonischen Region bedingt sind;
In Erwägung dessen, dass für
das Haushaltsjahr 2004 eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 750 € pro
beschäftigte behinderte Person beantragt wird;
In Erwägung dessen, dass
eine behinderte Person aus der Gemeinde AMEL in dieser Beschützenden
Werkstätte beschäftigt ist;
Auf Grund des sozialen
Charakters dieses Antrages;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG der ASBL IMARCO, les
Ate-liers du Relais, für das Haushaltsjahr 2004 eine finanzielle Unterstützung
in Höhe von 750 € zu gewähren.
Ankauf von neuem Informatikmaterial für die
Gemeindeverwaltung : Ausführung – Vergabeart – Finanzierung
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des Berichtes des Gemeindesekretärs, aus dem hervorgeht, dass verschiedene EDV-Geräte in der Gemeindeverwaltung aus Verschleiß- und Altersgründen ersetzt werden müssen;
In Erwägung dessen, dass das zu ersetzende EDV-Material im Bericht des Gemeindesekretärs aufgeführt ist, welcher dem Gemeinderat bei der Tagesordnung beigelegt worden und Gegenstand dieses Beschlusses ist;
In Erwägung dessen, dass gemäss diesem Bericht, die Gesamtkosten dieser Investierung auf einen Gesamtbetrag von 22.775,83 €, M.W.St. einbegriffen geschätzt werden;
In Erwägung dessen, dass ein entsprechender Kredit im Artikel 104/742/53 des außerordentlichen Haushaltsplanes 2004 der Gemeinde vorgesehen ist;
Auf Vorschlag
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1. Es wird ein Auftrag erteilt,
welcher die Ausführung folgender Lieferungen beinhaltet: Ankauf von neuem
Informatikmaterial für die Gemeindeverwaltung.
2. Die Kostenschätzung des
unter Punkt 1 angeführten Auftrags ist auf 22.775,83 €, MwSt. einbegriffen,
festgesetzt.
3. Der unter Punkt 1 angeführte Auftrag wird im
Verhandlungsverfahren vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die
Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten, wobei, wenn möglich, mehrere
Lieferanten befragt werden.
4. Diesen Lieferungsauftrag mittels des in Artikel
104/742/53 des außerordentlichen Dienstes des Haushaltsplanes 2004 vorgesehenen
Kredites zu finanzieren.
5. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der
Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass im
Laufe des Haushaltsjahres 2004 Werkzeuge im Rahmen des Planes „ZEN“ angeschafft
werden sollen;
Auf
Grund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 117, Absatz 1,
und Artikel 234, Absatz 1;
Auf
Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und
bestimmte Bau‑, Liefer‑ und Dienstleistungsaufträge, insbesondere
Artikel 17, §§ 1 et 2, 1° a);
Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 08. Januar 1996 über die öffentlichen Bau‑, Liefer‑ und Dienstleistungsaufträge, sowie über die Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 120;
Auf
Grund des Kgl. Erlasses vom 26. September 1996 über die Festlegung der
allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen Aufträge und der
Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 3, § 2;
In
Anbetracht dessen, dass ein Auftrag erteilt werden soll, welche die Ausführung
der unter Artikel 1 angeführten Lieferungen beinhaltet;
Auf
Vorschlag des Bürgermeister‑ und Schöffenkollegiums
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
Artikel 1.‑
Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Lieferungen
beinhaltet : Ankauf von Werkzeuge (1 Rasenmäher, 1 Freischneidegerät, 1 Heckenschere,
1 Motorsäge und 1 Hochdruckreiniger).
Artikel 2.‑
Die Schätzung der unter Artikel 1 angeführten Lieferungen wird auf 5.990,00 €
zuzüglich MwSt. festgelegt;
Artikel 3.‑
Der unter Artikel 1 angeführte Auftrag wird im Verhandlungsverfahren vergeben,
ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften
einzuhalten, wobei, wenn möglich, mehrere Unternehmer befragt werden.
Artikel 4.‑
Die Artikel 10,§2, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 30,§2, 36 und 41 des allgemeinen
Lastenheftes, weiches den Anhang zum Kgl. Erlass vom 26. September 1996 über
die Festlegung der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen Aufträge und der
Konzessionen von öffentlichen Aufträgen bildet, sind als allgemeine
administrative Vertragsklauseln auf den in Artikel 1 angeführten Auftrag
anwendbar.
Artikel 5.‑ Die für den in Artikel 1 angeführten Auftrag geltenden Vertragsbedingungen sind :
a) Preisfestlegung
Der Auftrag erfolgt zum Gesamtpreis.
b) Ausführungsfristen
Die Ausführungsfrist beträgt 40 Kalendertage.
c) Zahlungsbedingungen
Das Material wird nach kompletter Lieferung auf Vorlage einer entsprechenden Rechnung bezahlt.
d) Preisrevision
Besagter Auftrag untersteht keiner Preisrevision.
Artikel 6.‑ Die entsprechenden Zuschüsse werden im
Rahmen des Planes "ZEN" beantragt.
Festlegung der Gemeindedotation an die
Polizeizone EIFEL für das Rechnungsjahr 2004
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses des Gemeinderates vom 29.12.2003 mit
welchem der Haushaltsplan der Gemeinde AMEL für das Jahr 2004 genehmigt worden
ist;
In Erwägung
dessen, dass das Rundschreiben PLP 28 über die Führung der Polizeizonen und
deren Buchhaltung vorsieht, dass der Gemeinderat einen Beschluss über die
jährliche Dotation an die Polizeizone fassen muss;
In Erwägung
dessen, dass die Höhe der Dotation der Gemeinde AMEL für das Rechnungsjahr 2004
auf 141.668,54 € gemäss Verteilerschlüssel der Föderalregierung festgelegt
worden ist;
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG :
1.
die
durch den Föderalstaat festgelegte Dotation in Höhe von 141.668,54 € für das
Rechnungsjahr 2004 an die Polizeizone EIFEL zu genehmigen und zum gegebenen
Zeitpunkt zu überweisen.
2.
Gegenwärtiger
Beschluss wird dem Bezirkseinnehmer, sowie dem Zonenchef der Polizeizone EIFEL
zwecks weiterer Veranlassung übermittelt.
Bündeln der Gemeindeeinkünfte aus dem
Stromsektor in FINOST
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beitritts
der Gemeinde in die Interkommunale Interost;
In Anbetracht des Gesetzes
vom 12. April 2001 "bezüglich der
Organisation des regionalen Elektrizitätsmarktes";
In Anbetracht, dass die Gemeinde, gemäß der statutarischen Ergebniszuteilung von Interost, die Dividenden aus der Beteiligung erhält zur Gewährleistung des Gesellschaftszweckes des Verteilernetzbetreibers, bei dem sie angeschlossen ist;
In Erwägung des Beitritts der Gemeinde in die Interkommunale Finost;
In Erwägung dessen , dass
die Gemeinde, gemäß der statutarischen Ergebniszuteilung von Finost, ihren
Anteil an den Dividenden erhält, die aus der Beteiligung von Finost in mehreren
Gesellschaften herrühren;
In Anbetracht, dass es für
die Gemeinde unerlässlich ist das Höchstmaß an Dividenden, die sie aus der
Beteiligung im "regulierten" Sektor der Stromwirtschaft erhält, zu
bewahren, dabei aber zu beachten, dass die Liberalisierung hierauf einen
unabwendbaren Einfluss haben wird;
Auf Grund der Beschlüsse des
Verwaltungsrates von FINOST vom 21. Mai und 29.Oktober 2003, die vorsehen, für
das über die A‑Anteile hinausgehende Ergebnis, als Verteilerschlüssel die
Sätze festzuhalten, die für das Jahr 2001 für die in Interost erzielten
Einkünfte durch immaterielle Anteile, angewandt worden sind;
In Anbetracht dessen, dass
vorgeschlagen wird, dass diese Aufteilung mindestens während der
Übergangsperiode bis zur vollständigen Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes
in der Wallonischen Region, gesichert wird;
In Anbetracht des Erlasses
der Wallonischen Regierung vom 28. November 2002 "bezüglich der Abgabe zur Nutzung des Gemeinguts durch das
Elektrizitätsnetz" wonach
alle Netzbetreiber, ohne Unterschied, ob es sich um das Verteiler‑ oder
Überbringernetz handelt, angehalten sind eine Gebühr für Wegerechte den
Gemeinden zu entrichten auf deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben;
In Erwägung des Dekrets vom
5. Dezember 1996 "bezüglich der
Wallonischen Interkommunalen";
In Erwägung des Dekrets vom
1. April 1999, welches "die
Vormundschaft über die Gemeinden, die Provinzen und die Interkommunalen der
Wallonischen Region" anordnet;
In Erwägung dessen, dass der gesamte Gemeinderat im Rahmen dieser wichtigen Entscheidung bedauert, dass eine genaue Chiffrierung der der Gemeinde AMEL zustehenden Dividenden und Zuwendungen wegen fehlender Informationen seitens der Interkommunalen nicht möglich ist;
Auf Grund des neuen
Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des Bürgermeister‑
und Schöffenkollegiums,
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
Artikel 1 : die Interkommunale FINOST zu ermächtigen, in ihrem Namen alle
aus der Elektrizitätssparte kommenden Einkünfte einzunehmen, darin
einbegriffen alle Gebühren für Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums und
für die Durchleitung der elektrischen Energie, die den Gemeinden zustehen
gemäss Erlass der Wallonischen Regierung vom 28.November 2002, mit der
Verpflichtung für FINOST, diese Einkünfte in das gesamte Einkommen
einzubeziehen, welches sie integral an die Gemeinden verteilt unter Abzug der
durch diese Einkünfte direkt entstehenden Unkosten.
Artikel 2 : Die Interkommunale INTEROST
mit einer Simulation der Einkünfte der Gemeinde AMEL zu beauftragen, dies mit
folgenden Arbeitshypothesen :
-
Die
Einkünfte, die der Gemeinde AMEL ohne Bündelung zuständen;
-
Die
Einkünfte, die die Gemeinde AMEL mit dieser Bündelung erwarten kann.
Artikel 3 : Sollten sich aus dieser
Simulation gravierende Unterschiede ergeben, so wird der Vertreter in FINOST
beauftragt, eine finanzielle Kompensation zu erwirken, so wie der
Verwaltungsrat von FINOST in seiner Sitzung vom 29. Oktober 2003 beschlossen
hat.
Artikel 4 : Die unter Punkt 1 erteilte
Ermächtigung gilt nur für die Einkünfte des Jahres 2003.
Artikel 5 : das Bürgermeister‑ und Schöffenkollegium mit der
Ausführung des vorliegenden Beschlusses zu beauftragen.
Artikel 6 : Abschrift des vorliegenden
Beschlusses wird übermittelt an
-
die
vorgenannten Interkommunalen;
-
die
Netzbetreiber;
-
das
regionale Ministerium, das für die Aufsicht über die Interkommunalen zuständig
ist.
Abänderung des am 03.06.1999 gefassten und am 10.08.2000 abgeänderten Beschlusses des Gemeinderates in der Angelegenheit "Gewährung eines Gemeindezuschusses für das Einrichten von Solaranlagen"
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des am
03.06.1999 gefassten und am 10.08.2000 abgeänderten Beschlusses des
Gemeinderates in der Angelegenheit "Gewährung eines Gemeindezuschusses für
das Einrichten von Solaranlagen";
In Erwägung dessen, dass in
der Zwischenzeit der Zuschuss der Wallonischen Region für die Einrichtung von
Solaranlagen erhöht worden ist und dass neuerdings solche Initiativen auch
finanziell von der Provinz Lüttich unterstützt werden;
In Erwägung dessen, dass der
Gemeinderat einstimmig der Ansicht ist, dass die angestrebte Sensibilisierung
der Bevölkerung zur Nutzung der alternativen Energien gegriffen hat und dass
aufgrund der vorgenannten gewährten Unterstützungen von der öffentlichen Hand
eine Verminderung des Gemeindezuschusses für das Einrichten von Solaranlagen
gerechtfertigt ist;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegium;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG seinen am 03.06.1999
gefassten und am 10.08.2000 abgeänderten Beschluss in der Angelegenheit
"Gewährung eines Gemeindezuschusses für das Einrichten von
Solaranlagen" wie folgt abzuändern bzw. zu koordinieren:
1. Ab dem 1. April 2004 wird
für das Einrichten einer Solaranlage ein Zuschuss in Höhe von 25 % der
vorgenommenen Investitionen zu Gunsten der Bürger der Gemeinde AMEL gewährt.
Der Maximalbetrag dieses Zuschusses wird auf 250 € festgelegt.
Diese Regelung gilt für die Anlagen, die zum 01.04.2004 noch nicht
fertiggestellt sind bzw. noch nicht in Funktion sind. Anträge für Solaranlagen,
deren Funktionstüchtigkeit bis zum 31.03.2004 durch den entsprechenden
Kontrollbericht der Gemeinde festgestellt worden ist, werden noch mit dem
Gemeindezuschuss in Höhe von 750 € honoriert.
2. Die Gewährung dieses
Zuschusses wird gegebenenfalls von Jahr zu Jahr mit Hinweis auf die
finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde überprüft.
3. Die Anträge auf Gewährung
dieses Zuschusses sind nach Beendigung der Arbeiten zur Einrichtung der
Solaranlage einzureichen.
4. Die Auszahlung dieses
Zuschusses erfolgt nach Vorlage der diesbezüglichen Rechnungen und nach
erfolgter Kontrolle durch die Gemeinde.
Übernahme einer Finanzierungsgarantie für den Notarztdienst : Prinzipbeschluss für das Haushaltsjahr 2004
DER
GEMEINDERAT,
Auf Grund der Notwendigkeit
des Weiterbestehens eines Notarztdienstes für die fünf Eifelgemeinden in
ST.VITH;
Auf Grund der Notwendigkeit
der Gewährleistung der Finanzierung dieses Dienstes für die V.o.E. Klinik St.
Joseph ST.VITH;
Auf Grund der diesbezüglichen Konzertierung unter den Bürgermeister- und Schöffenkollegien der Gemeinden Amel, Büllingen, Bütgenbach, Burg-Reuland und ST.VITH;
Auf
Grund der Tatsache, dass gemäß dem Schreiben vom 18.06.2003 des zuständigen
Ministers der Deutschsprachigen Gemeinschaft an die Klinik das Personal des
Notarztdienstes auch in bestimmten Abteilungen der Klinik eingesetzt werden
darf;
Nach Durchsicht seines
Prinzipbeschlusses vom 18.06.2003 der Übernahme einer Finanzgarantie für den
Notarztdienst für das Haushaltsjahr 2003;
Auf Grund des Artikels 117
des Neuen Gemeindegesetzes;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
Artikel 1.
Solidarisch mit den vier anderen Eifelgemeinden Büllingen, Bütgenbach,
Burg-Reuland und St.Vith die anteilmäßige Übernahme des
eventuellen Defizits des Notarztdienstes der G.o.E. Klinik St. Joseph St.Vith
für das Rechnungsjahr 2004 zu übernehmen;
Artikel 2.
Der Anteil am Defizit wird nach dem Verteilerschlüssel der Bevölkerungszahl am
01.01.2004 der jeweiligen Gemeinde berechnet;
Artikel 3.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium wird beauftragt, in Absprache
mit den anderen Eifelgemeinden, Verhandlungen zu einer besseren Finanzierung
des Notarztdienstes zu führen, insbesondere mit der V.o.E. Klinik St. Joseph
St. Vith, um eine höhere Beteiligung der Klinik an dem eventuellen Defizit zu
erreichen.
Artikel 4. Herr SCHUMACHER K. wird
als Vertreter der Gemeinde Amel
in den noch zu gründenden Begleitausschuss „Notarztdienst“ der G.o.E. Klinik
St. Joseph ST.VITH zwecks Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben des
Notarztdienstes delegiert.
Notdienst der Lokalsektion BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes : Neufestlegung der Beteiligung der Gemeinde AMEL an der Entschädigung der freiwilligen Sanitäter
DER
GEMEINDERAT,
Auf Grund des Antrages der
Lokalsektion BÜTGENBACH‑BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes vom
30.10.2003 auf erhöhte finanzielle Beteiligung an den Unkosten der freiwilligen
Sanitäter dieses Dienstes;
Angesichts des mit den
Gemeinden BÜLLINGEN und BÜTGENBACH ausgearbeiteten Vorschlages, sowie unter
Berücksichtigung des seinerzeit ausgehandelten Schlüssels zur Aufteilung der Kosten
von Sanitätern der Lokalsektion gemäss der jeweiligen Bevölkerungszahl einer
Gemeinde im Verhältnis zur Gesamtbevölkerungszahl aller drei Gemeinden, wobei
allerdings die Bevölkerungszahl der Gemeinde Amel
halbiert wird;
In Anbetracht, dass die finanzielle
Beteiligung der Gemeinde demnach künftig folgendes beinhalten sollte :
a.
eine
Erhöhung der stündlichen Entschädigung für Sanitäter von 1,25 € auf 2,50 €;
b.
eine
Entschädigung der Aus‑ und Weiterbildung von Neuanwärtern in Höhe von 500
€ je Neuanwärter, sowie eine Vergütung für sogenannte
"Wiederholungsstunden" von 10 € je Stunde, bei einem Maximum von 24
Stunden;
In Anbetracht, dass diese
Beteiligung an den Kosten des Notdienstes rückwirkend zum 1. September 2003
gewährt werden sollte;
Auf Grund des Artikels 117
des Neuen Gemeindegesetzes;
BESCHLIEßT einstimmig:
Artikel 1 : Die Gemeinde AMEL beteiligt
sich während des Jahres 2004 an den anfallenden Unkosten zur Entschädigung der
freiwilligen Sanitäter der Lokalsektion BÜTGENBACH‑BÜLLINGEN des Belgischen
Roten Kreuzes.
Rückwirkend zum 1. September
2003 wird diese Beteiligung an den Unkosten des Notdienstes der Lokalsektion
des Roten Kreuzes Bütgenbach‑Büllingen
unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt :
a.
einer
Erhöhung der stündlichen Entschädigung für Sanitäter von 1,25 € auf 2,50 €;
b.
eine
Entschädigung der Aus‑ und Weiterbildung von Neuanwärtern in Höhe von 500
€ je Neuanwärter, sowie einer Vergütung für sogenannte
"Wiederholungsstunden" von 10 € je Stunde, bei einem Maximum von 24
Stunden.
Artikel 2 : Der Zuschuss wird berechnet auf Grundlage der
Bevölkerungszahl der Gemeinde im Verhältnis zur Gesamtbevölkerungszahl aller
drei betroffenen Gemeinden, wobei allerdings die Bevölkerungszahl der Gemeinde
Amel nur zur Hälfte berücksichtigt
wird. Die Bevölkerungszahl zum 31. Dezember des Vorjahres des Bezuschussungszeitraumes
ist hierbei maßgebend.
Der Zuschuss wird vierteljährlich auf Vorlage der Abrechnung des
vorausgehenden Jahres ausgezahlt.
Artikel 3 : Abschrift hierüber ergeht
an :
-
die‑Lokalsektion
BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes;
-
die
Gemeinden BULLINGEN und BÜTGENBACH.
Aufhebung der am 26.10.2000 erlassenen Ergänzungsverordnung über den Straßenverkehr (Kreisverkehr SCHOPPEN)
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung der am
26.10.2000 durch den Gemeinderat erlassenen Ergänzungsverordnung über den
Straßenverkehr betreffend die Einrichtung eines Kreisverkehrs an der
„Maraite“-Kreuzung in der Ortschaft SCHOPPEN;
In Erwägung dessen, dass
diese Ergänzungsverordnung am 26.01.2001 durch die Ministerin der Mobilität und
des Transportwesens genehmigt worden ist
In Erwägung dessen, dass der
Vorsitzende darauf hinweist, dass der vorerwähnte Kreisverkehr aufgehoben
worden ist und in naher Zukunft eine andere Verkehrsführung an der besagten
Kreuzung vorgesehen wird;
Auf Grund des Gesetzes über
die Straßenverkehrspolizei;
Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 01.12.1975, dessen Abänderungen und nachfolgenden Erlasse über die allgemeine Straßenverkehrsordnung;
Auf Grund des ministeriellen
Erlasses vom 11.10.1976, dessen Abänderungen und nachfolgenden Erlasse
betreffend die Mindestmasse und die besonderen Bedingungen zur Anbringung der
Straßenverkehrszeichen;
Aufgrund des
Gemeindegesetzes, insbesondere dessen Artikel 119 und 135, §2;
Auf Vorschlag des Bürgermeister-
und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Seinen Beschluss vom 26.10.2000 über das Einrichten eines Kreisverkehrs an der „Maraite“-Kreuzung in der Ortschaft SCHOPPEN zurückzuziehen.
2. Den gegenwärtigen Beschluss dem Minister der Mobilität zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Einführung der selektiven Sammlung der organischen Stoffen auf dem Gebiet der Gemeinde AMEL
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass anlässlich der Generalversammlung der Interkommunalen I.D.E.LUX, Sektor Sanierung vom 25.10.2000 beschlossen worden ist, dass die getrennte Sammlung der organischen Stoffe in allen Gemeinden bis zum 01.01.2005 umgesetzt werden muss, dies in Anbetracht :
-
des
Verbots zur Entsorgung organischer Stoffe in Technische Vergrabungszentren ab
dem 01.01. 2005;
- der vorgesehenen Qualitätsnormen zur landwirtschaftlichen Nutzung des Komposts, aufgrund derer eine selektive Sammlung der organischen Stoffe verlangt wird.
Aufgrund der der 1.D.E.LUX auferlegten Anforderungen in bezug auf die Qualität und die Rückverfolgbarkeit bei der landwirtschaftlichen Verwertung des hergestellten Kompostes;
In Anbetracht dessen, dass die Gemeinde, welche die selektive Sammlung der organischen Stoffe selbst über einen Subunternehmer durchführen will, alles daran setzen muss, um der 1.D.E.Lux die Möglichkeit zu geben, ihre Aufgabe zur integrierten Abfallbewirtschaftung gemäß der geltenden Gesetzgebung zu erfüllen ,
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG :
1.
Die
selektive Sammlung des organischen und nicht organischen Haushaltsmülls im
"Zwei-Tüten-System" ab dem 01.04.2004 auf dem Gebiet der Gemeinde
AMEL einzuführen.
2.
vor
der Einführung der selektiven Sammlung der organischen Stoffe eine Polizeiverordnung
zu verabschieden, welche die verlangte Qualität der zu sammelnden Stoffe
vorschreibt.
3.
die
selektive Sammlung der organischen Stoffe gemäß einem strikten und präzisen
Lastenheftes zu organisieren.
4.
dem
Abfuhrunternehmen eine Schulung des Personals in enger Zusammenarbeit mit der
I.D.E.Lux aufzuerlegen.
5.
die
Abfallbehälter ("Doppelcontainer" und "Tüte") aufgrund der
von der I.D.E.Lux festgelegten Kriterien auszuwählen.
6.
der
I.D.E.Lux die Kontrolle der guten Ausführung der Sammlung, sowohl auf Ebene der
Organisation als auch der Sortierqualität zu ermöglichen und der I.D.E.Lux eine
entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber dem Abfuhrunternehmen und den
Abfallerzeugern zu gewähren.
7.
der
I.D.E.Lux die Durchführung aller Informations‑ und
Sensibilisierungsmaßnahmen zugunsten der Abfallerzeuger, im Einverständnis mit
der Gemeinde, anzuvertrauen.
8.
in
Abstimmung mit der I.D.E.Lux Strafmaßnahmen (Nicht‑Entleerung,
außergewöhnlicher Dienst...) gegenüber den sogenannten "schlechten
Sortieren" anzuwenden, welche die Sensibilisierungsmaßnahmen außer Acht
lassen.
Abänderung des allgemeinen Abwasserplanes für
das Einzugsgebiet der Ortschaften HEPPENBACH,
HALENFELD,WERETH, EIBERTINGEN und DEIDENBERG
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des am 26.
November 1997 endgültig durch den Gemeinderat festgelegten Abwasserplanes für
das Gebiet der Gemeinde AMEL;
In Erwägung dessen, dass
dieser Abwasserplan am 12. Juni 1998 durch den zuständigen Regionalminister
FORET genehmigt worden ist;
In Erwägung des Beschlusses
des Gemeinderates vom 02. Mai 2002 in der Angelegenheit "Abänderung des allgemeinen
Abwasserplanes für das Gebiet der Gemeinde AMEL";
In Erwägung dessen, dass der
vorgenannte Beschluss aufgrund des diesbezüglichen Schreibens des
Regionalministers FORET vom 16.04.2003 am 18.06.2003 durch den Gemeinderat
zurückgezogen worden ist;
In Erwägung dessen, dass der
Gemeinderat in einer vierten Phase sich einstimmig für die Zuweisung der laut
des am 12. Juni 1998 durch den Regionalminister FORET genehmigten
Abwasserplanes in der kollektiven Zone befindlichen Einzugsgebiete der
Ortschaften HEPPENBACH,
HALENFELD, WERETH, EIBERTINGEN und DEIDENBERG in die individuelle Zone ausspricht;
In Erwägung dessen, dass die
Zuweisung dieser Ortschaften in die individuelle Zone, den Bürgern dieser
Ortschaften die Möglichkeit eröffnet, Zuschüsse der Wallonischen Region für
die Einrichtung von individuellen oder Anpassung von vorhandenen Kläranlagen
an bestehende Wohneinheiten zu erhalten;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1.
Den
am 26. November 1997 endgültig durch den Gemeinderat festgelegten und am 12. Juni 1998 durch den zuständigen
Regionalminister FORET genehmigten Abwasserplan für das Gebiet der Gemeinde
AMEL dahingehend abzuändern, dass die in der kollektiven Zone eingetragenen
Ortschaften HEPPENBACH,
HALENFELD,WERETH, EIBERTINGEN und DEIDENBERG der individuellen Zone zugewiesen werden.
2.
Den
gegenwärtigen Beschluss dem zuständigen Regionalminister zur Genehmigung
vorzulegen.
Teilweise
Abänderung des allgemeinen Abwasserplanes für das Einzugsgebiet der Ortschaft
AMEL
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des am 26.
November 1997 endgültig durch den Gemeinderat festgelegten Abwasserplanes für
das Gebiet der Gemeinde AMEL;
In Erwägung dessen, dass
dieser Abwasserplan am 12. Juni 1998 durch den zuständigen Regionalminister
FORET genehmigt worden ist;
In Erwägung des Beschlusses
des Gemeinderates vom 02. Mai 2002 in der Angelegenheit "Abänderung des allgemeinen
Abwasserplanes für das Gebiet der Gemeinde AMEL";
In Erwägung dessen, dass der
vorgenannte Beschluss aufgrund des diesbezüglichen Schreibens des
Regionalministers FORET vom 16.04.2003 am 18.06.2003 durch den Gemeinderat
zurückgezogen worden ist;
In Erwägung dessen, dass der
Gemeinderat in einer fünften Phase sich einstimmig für die Zuweisung
verschiedener Teilabschnitte des laut des am 12. Juni 1998 durch den
Regionalminister FORET genehmigten Abwasserplanes in der kollektiven Zone
befindlichen Einzugsgebietes der Ortschaft AMEL in die individuelle Zone ausspricht;
In Erwägung dessen, dass die
Zuweisung dieser Teilabschnitte der Ortschaft AMEL in die individuelle Zone,
den Bürgern dieser Ortsbereiche die Möglichkeit eröffnet, Zuschüsse der
Wallonischen Region für die Einrichtung von individuellen oder Anpassung von
vorhandenen Kläranlagen an bestehende Wohneinheiten zu erhalten;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1.
Den
am 26. November 1997 endgültig durch den Gemeinderat festgelegten und am 12. Juni 1998 durch den zuständigen
Regionalminister FORET genehmigten Abwasserplan für das Gebiet der Gemeinde
AMEL dahingehend abzuändern, dass die auf beiliegendem Plan eingezeichneten und
in der kollektiven Zone eingetragenen Teilabschnitte der Ortschaft AMEL der
individuellen Zone zugewiesen werden.
2.
Den
gegenwärtigen Beschluss dem zuständigen Regionalminister zur Genehmigung
vorzulegen.
Ratifizierung des Beschlusses des
Gemeinderates vom 18.09.2003 betreffend Abänderung des allgemeinen
Abwasserplanes für die Einzugsgebiete der Ortschaften MONTENAU/IVELDINGEN und
SCHOPPEN
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses
des Gemeinderates vom 18.09.2003 betreffend Abänderung des allgemeinen Abwasserplanes für
die Einzugsgebiete der Ortschaften MONTENAU/IVELDINGEN und SCHOPPEN;
In Erwägung des Schreibens
der zuständigen Direktion "Oberflächenwasser" des Ministeriums der
Wallonischen Region vom 26. Januar 2004, womit der Generalinspektor sein
Einverständnis über die durch den Gemeinderat beantragte Abänderung des
allgemeinen Abwasserplanes für die Einzugsgebiete der Ortschaften
MONTENAU/IVELDINGEN und SCHOPPEN abgibt;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1.
Den
Beschluss des Gemeinderates vom 18.09.2003 betreffend Abänderung des allgemeinen
Abwasserplanes für die Einzugsgebiete der Ortschaften MONTENAU/IVELDINGEN und
SCHOPPEN zu ratifizieren.
2.
6
Exemplare der abgeänderten Pläne des allgemeinen Abwasserplanes betreffend die
Einzugsgebiete der Ortschaften MONTENAU/IVELDINGEN und SCHOPPEN an den
Generalinspektor der Direktion "Oberflächenwasser" des Ministeriums
der Wallonischen Region zu übermitteln.
Gemeindefeuerwehr – Abkommen mit der Stadt ST.VITH in Sachen vorbeugender Brandschutz – Genehmigung
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass die mit der Gemeinde WEISMES abgeschlossene Vereinbarung in Sachen "Vorbeugender Brandschutz" zum 31.12.2003 abgelaufen ist;
In Erwägung dessen, dass weder die Gemeinde AMEL noch die Freiwillige Feuerwehr AMEL über einen qualifizierten Beamten für die Erstellung von Brandschutzgutachten verfügen;
In Erwägung dessen, dass die Regionale Feuerwehr ST.VITH über einen
qualifizierten Brandverhütungstechniker verfügt;
In Erwägung dessen, dass auf Anfrage der Gemeinde AMEL hin, der Rat der Stadt ST.VITH in seiner Sitzung vom 28. Januar 2004 beschlossen hat, ein Abkommen mit der Gemeinde AMEL abzuschließen, womit der regionale Feuerwehrdienst von ST.VITH sich verpflichtet, die Aufgaben der Überprüfung im Hinblick auf die Anwendung der in den Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der diesbezüglichen Beratung für die Gemeinde AMEL jeweils auf deren Anfrage hin auszuführen;
Nach Kenntnisnahme der Bedingungen dieses Abkommens;
Aufgrund des königlichen Erlasses vom 8. November 1967, mit dem in
Friedenszeiten die Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste
sowie die Koordinierung der Hilfeleistung im Brandfalle geregelt werden,
insbesondere der Artikel 22 und 22bis;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
1.
das
durch den Rat der Stadt ST.VITH in seiner Sitzung vom 28. Januar 2004 verabschiedete
Abkommen zwischen der Stadt ST.VITH und der Gemeinde AMEL betreffend die Ausführung
von Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes zu genehmigen und das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit dem Abschluss dieses Abkommens zu
beauftragen.
2.
dem
Herrn Provinzgouverneur, der Feuerwehrinspektion und der Stadt ST.VITH den
vorliegenden Beschluss zu übermitteln.
Für den Gemeinderat :
Der Gemeindesekretär, Der
Vorsitzende,
gez. BOULANGER Fr. SCHUMACHER
Kl.