Protokoll der Sitzung vom 29. Dezember 2005

 

 

Anwesend : H.H. SCHUMACHER, Bürgermeister;

PAUELS, WIESEMES und MARQUET, Schöffen;

MARGREVE, KÖTTEN, LENTZ, Frau SCHRÖDER-MARAITE, MARAITE, SCHRÖDER, Frau JUFFERN-SCHMITZ, Frau REINERTZ-MARAITE, NEUENS, Frau BASTIN-VEITHEN und Frau JODOCY,  Mitglieder;

 

BOULANGER, Sekretär.

 

Abwesend :

 

In öffentlicher Sitzung

 

Genehmigung des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 30. November 2005

Das Protokoll dieser Sitzung wird einstimmig genehmigt.

 

ZURKENNTNISNAHME

 

Zurkenntnisnahme des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 04.10.2005 betreffend Angebot der A.G. NOWITEC aus 4771 HEPPENBACH 99 für die Lieferung und den Einbau eines Störmeldegerätes für den Hochbehälter MEDELL

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 04.10.2005 betreffend die Vergabe des Auftrags zur Lieferung und zum Einbau eines Störmeldegerätes für den Trinkwasserbehälter MEDELL;

 

In Erwägung der Erläuterungen des Vorsitzenden, laut welchem es nach Einbau dieses Meldegerätes für den Trinkwasserbehälter MEDELL möglich ist, die Störungsursache direkt an den Bereitschaftsdienst des Wasserdienstes weiterzugeben;

 

Nach Durchsicht des Artikels 234 des neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

NIMMT den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffen­kollegiums vom 04.10.2005 betreffend die Vergabe des Auftrags zur Lieferung und zum Einbau eines Störmeldegerätes im Trinkwasserbehälter von MEDELL zum Preis in Höhe von 1.460 €, ohne MwSt., an die Firma A.G. NOWITEC aus 4771 AMEL, Heppenbach 99, ZUR KENNTNIS.

 

Zurkenntnisnahme des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 06.12.2005 : Holzver­kauf vom 02. Dezember 2005 (Nadelholz – INTERREG III-Projekt): Bezeichnung des vorläufigen Erstehers

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 06.12.2005, womit der vorläufige Ersteher des öffentlichen Verkaufs von 637 Fm Nadelholz (1 Los) vom 02.12.2005 (INTERREG III-Projekt) bezeichnet worden ist;

 

Nach Durchsicht des Submissionseröffnungsprotokolls, laut welchem die Gemeinde einen Ertrag in Höhe von 14.964,03 € (Unkosten und MwSt. einbegriffen) erzielen konnte;

 

Auf Grund des Artikels 117 des Neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

NIMMT den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffen­kollegiums vom 06. Dezember 2005 in der Angelegenheit „Holzverkauf vom 02.12.2005 (Nadelholz – INTERREG III-Projekt): Bezeichnung des vorläufigen Erstehers“ ZUR KENNTNIS.

 

 

BEGUTACHTUNG

 

Begutachtung eines Beschlusses der Kirchenfabrik BORN vom 02.12.2005 : Haushaltsplan 2005 – 1. Kreditabänderung

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Kenntnisnahme dieses Beschlusses und der beiliegenden Unterlagen;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG den Beschluss der Kirchenfabrik BORN vom 02.12.2005 in oben genannter Angelegenheit günstig zu begutachten.

 

 

Begutachtung eines Beschlusses der Evangelischen Kirchengemeinde vom 10.07.2005 : Haushaltsplan 2006

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwä­gung des Beschlusses der Protestantischen Kirchen­gemeinde MALMEDY-ST.VITH vom 10.07.2005, womit der Haushaltsplan für das Jahr 2006 verabschiedet worden ist;

 

In Erwägung dessen, dass der ordentliche Haushaltsplan 2006 der Protestantischen Kirchen­gemeinde MALMEDY-ST.VITH zu keine Bemerkungen Anlass gibt;

 

In Erwä­gung dessen, dass der Gemeinderat aufgrund der augenblicklichen finanziellen Lage der Gemeinde einstimmig der Ansicht ist, dass die Ausführung der im außerordentlichen Haushaltsplan 2006 der Protestantischen Kirchen­gemeinde MALMEDY-ST.VITH vorgesehenen Anstricharbeiten am Pfarrhaus um ein Jahr verschoben werden kann;

 

Auf Vor­schlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  ein günstiges Gutachten zum ordentlichen Haus­haltsplan 2006 der Protes­tantischen Kirchen­gemeinde MALMEDY-ST.VITH abzugeben.

2.  ein ungünstiges Gutachten zum außerordentlichen Haus­haltsplan 2006 der Protes­tantischen Kirchen­gemeinde MALMEDY-ST.VITH abzugeben

 

 

IMMOBILIEN

 

Endgültige Beschlüsse

 

Gewerbezone KAISERBARACKE : Verkauf der Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 R7 (1 Ha 95 Ar 64 Ca groß) an die T.A.T. A.G. (THOMMEN-SCHWALL PGmbH) aus 4784 ST.VITH, Crombach 74

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses vom 30. November 2005, laut welchem prinzipiell beschlossen worden ist, die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 R7, 1 Ha 95 Ar 64 Ca groß, zum Preis in Höhe von 3,5 €/m² an die T.A.T. A.G. (THOMMEN-SCHWALL PGmbH) aus 4784 ST.VITH, Crombach 74 zu verkaufen;

 

Nach Durchsicht des beiliegenden Katasterplanes, auf welchem die vorgenannte Parzelle in gelber Farbe eingezeichnet ist;

 

In Erwägung dessen, dass die T.A.T. A.G. (THOMMEN-SCHWALL PGmbH) bereit ist, einen Preis in Höhe von 3,5 €/m² für den Erwerb dieses Geländes zu zahlen;

 

In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für Gewerbegelände den Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände käuflich zu erwerben dahingehend abzuändern, dass dem Erbpächter nur die Möglichkeit gegeben wird, die in Erbpacht genommene und tatsächlich für Gewerbezwecke genutzte Fläche bereits ab dem fünften Jahr anstatt nach dem zehnten Jahr zu erwerben;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 07.12.2005 bis zum 23.12.2005 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

 

In Erwägung dessen, dass eine Zusatzklausel betreffend den Verkauf des nicht bebauten Teilstückes der oben genannten Gemeindeparzelle in der Verkaufsurkunde eingefügt werden soll;

 

Nach Durchsicht des Berichtes des Erbschaftssteuer­einnehmers, der Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  Der T.A.T. A.G. (THOMMEN-SCHWALL PGmbH) aus 4784 ST.VITH, Crombach 74 die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gemarkung 15, Flur A, Nr. 21 R7, 1 Ha 95 Ar 64 Ca groß, zum Gesamtpreis in Höhe von 68.474,00 € zu verkaufen.

2.  Der Verkauf erfolgt zu der nachstehenden Bedingung betreffend das nicht bebaute Teilstück der vorgenannten Gemeindeparzelle:

„Die Käuferin untersagt sich, während einer Dauer von fünf Jahren, die hier erworbenen und nicht bebauten Teile des Gründstücks, ohne Genehmigung der Gemeinde AMEL, zu verkaufen.  Wenn die Käuferin während einer weiteren Dauer von fünf Jahren die nicht bebauten Teile des Grund­stücks veräußern möchte, so wird der Gemeinde AMEL hiermit ein Vorzugsrecht eingeräumt, diese Immobilien zu erwerben.  Der dann zu zahlende Kaufpreis ist der heutige Kaufpreis zuzüglich Be­urkundungskosten.  Dieser Betrag ist an den ABEX Index gebunden, welcher heute (*) beträgt.  Der Gemeinde wird dies durch Einschreibebrief angeboten.  Die Gemeinde hat dann einen Monat Zeit, ihr Vorzugsrecht mittels Einschreibebrief auszuüben.  Sofern die Gemeinde innerhalb dieser Frist nicht antwortet, verzichtet sie auf ihr Vorzugsrecht und die Käuferin kann frei die Grundstücke ver­kaufen“.

3.  Den diesbezüglichen Erbpachtvertrag vom 22.12.1995 infolge des Verkaufs des Grund und Bodens an den Inhaber des Erbpachtrechts am Tage der Tätigung der authentischen Verkaufsakte zu been­den.

4.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Gewerbezone SCHOPPEN : Verkauf der Gemeindeparzellen Gem. 6, Flur A, Nr. 167 D3 (1 Ha 94 Ar 82 Ca groß) und Nr. 167 G3 (49 Ar 83 Ca groß) an die GENTEN MASCHINES PGmbH aus 4770 AMEL, Schoppen 27

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses vom 30. November 2005, laut welchem prinzipiell beschlossen worden ist, die in der Gewerbezone SCHOPPEN gelegenen Gemeindeparzellen Gem. 6, Flur A, Nr. 167 D3, 1 Ha 94 Ar 82 Ca groß, und Nr. 167 G3, 49 Ar 83 Ca groß, zum Preis in Höhe von 3,5 €/m² an die GENTEN MASCHINES PGmbH aus 4770 AMEL, Schoppen 27 zu verkaufen;

 

Nach Durchsicht des beiliegenden Kataster- und Vermessungs­planes, auf welchen die vorgenannten Parzellen in gelber Farbe eingezeichnet ist;

 

In Erwägung dessen, dass die GENTEN MASCHINES PGmbH bereit ist, einen Preis in Höhe von 3,5 €/m² für den Erwerb dieses Geländes zu zahlen;

 

In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für Gewerbegelände den Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände käuflich zu erwerben dahingehend abzuändern, dass dem Erbpächter nur die Möglichkeit gegeben wird, die in Erbpacht genommene und tatsächlich für Gewerbezwecke genutzte Fläche bereits ab dem fünften Jahr anstatt nach dem zehnten Jahr zu erwerben;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 07.12.2005 bis zum 23.12.2005 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

 

Nach Durchsicht des Berichtes des Erbschaftssteuer­einnehmers, der Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  Der GENTEN MASCHINES PGmbH aus 4770 AMEL, Schoppen 27 die in der Gewerbezone SCHOPPEN gelegenen Gemeindeparzellen Gem. 6, Flur A, Nr. 167 D3, 1 Ha 94 Ar 82 Ca groß, und Nr. 167 G3, 49 Ar 83 Ca groß, zum Gesamtpreis in Höhe von 85.627,50 € zu verkaufen.

2.  Den diesbezüglichen Erbpachtvertrag vom 02.07.1999 infolge des Verkaufs des Grund und Bodens an den Inhaber des Erbpachtrechts am Tage der Tätigung der authentischen Verkaufsakte zu been­den.

3.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Annahme der mit der Gebäuderegie abzuschließenden Vereinbarung zur zeitweiligen Nutzung der früheren Gendarmeriewohnung in 4770 AMEL, Möderscheiderweg 155

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass die in der Ortschaft AMEL, Möderscheiderweg 155 gelegene frühere Gendarmeriewohnung nicht genutzt wird und daher die Gebäuderegie dem Antrag der Gemeinde AMEL auf Abschluss einer Vereinbarung zur zeitweiligen Nutzung dieser Wohnung zugestimmt hat;

 

In Erwägung des vorliegenden Vertragsentwurfes, welcher die Gebäuderegie mit der Gemeinde AMEL zwecks Zurverfügungstellung der oben genannten Gendarmeriewohnung abzuschließen beabsichtigt;

 

Nach Anhörung der Erklärungen des Vorsitzenden;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  Eine Vereinbarung gemäß den Bedingungen des vorliegenden Vertragsentwurfes zwischen der Ge­bäuderegie und der Gemeinde AMEL auf unbestimmte Zeit abzuschließen.

2.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

URBANISMUS

 

Prinzipielle Beschlüsse

 

Vorlage des Fluchtlinienplanes eines Abschnittes des in der Ortschaft SCHOPPEN verlaufenden kleinen Gemeindeweges, Teilstück Haus MAUS-BONGARTZ R. bis Haus KOHNEN-HAMMES P.

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass zwecks Eröffnung des in der Ortschaft SCHOPPEN gelegenen kleinen Gemeindeweges, Teilstück Haus MAUS-BONGARTZ R. bis Haus KOHNEN-HAMMES P., der Landmesser JOSTEN A. aus Rocherath einen diesbezüglichen Fluchtlinienplan aufgestellt hat;

 

In Erwägung des vorliegenden Planes, auf welchem die Fluchtlinien anhand eines durchgehenden roten Striches gekennzeichnet sind und die in das Wegenetz einzuverleibenden Trennstücke in grüner Farbe sowie der zu deklassierende Wegeabspliss in roter Farbe eingezeichnet sind;

 

In Erwägung dessen, dass dieser Plan den in dem Gesetz vom 10. April 1841 und vom 27. Mai 1870 vorgesehenen Untersuchungsformalitäten unterworfen werden muss;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  Prinzipiell den vorliegenden Fluchtlinienplan eines Abschnittes des in der Ortschaft SCHOPPEN verlaufenden kleinen Gemeindeweges, Teilstück Haus MAUS-BONGARTZ R. bis Haus KOHNEN-HAMMES P., anzunehmen.

2.  Den oben erwähnten Fluchtlinienplan gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1870 über die Enteignungen zur Einsichtnahme offen zulegen.

3.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens zu beauftragen.

 

Vorlage des Fluchtlinienplanes eines Abschnittes des in der Ortschaft HEPPENBACH verlaufenden kleinen Gemeindeweges, Teilstück Haus WILLEMS N. bis Haus BONGARTZ H.

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass zwecks Eröffnung des in der Ortschaft HEPPENBACH gelegenen kleinen Gemeindeweges, Teilstück Haus WILLEMS N. bis Haus BONGARTZ H., der Landmesser JOSTEN A. aus Rocherath einen diesbezüglichen Fluchtlinienplan aufgestellt hat;

 

In Erwägung des vorliegenden Planes, auf welchem die Fluchtlinien anhand eines durchgehenden roten Striches gekennzeichnet sind und die in das Wegenetz einzuverleibenden Trennstücke in grüner Farbe sowie die zu deklassierenden Wegeabsplisse in roter Farbe eingezeichnet sind;

 

In Erwägung dessen, dass dieser Plan den in dem Gesetz vom 10. April 1841 und vom 27. Mai 1870 vorgesehenen Untersuchungsformalitäten unterworfen werden muss;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  Prinzipiell den vorliegenden Fluchtlinienplan eines Abschnittes des in der Ortschaft HEPPENBACH verlaufenden kleinen Gemeindeweges, Teilstück Haus WILLEMS N. bis Haus BONGARTZ H., anzunehmen.

2.  Den oben erwähnten Fluchtlinienplan gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1870 über die Enteignungen zur Einsichtnahme offen zulegen.

3.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens zu beauftragen.

 

 

FORSTWESEN

 

Eichen- und Buchenbrennholz – Öffentlicher Verkauf der Gemeinde AMEL für das Wirtschaftsjahr 2006 : Festlegung der Verkaufsbedingungen

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung, dass in den dem Forstregime unterstellten Wäldern der Gemeinde AMEL auf Vorschlag der Forstämter BÜLLINGEN und ST.VITH Eichen- und Buchenbrennholz zum öffentlichen Verkauf ansteht;

 

Auf Grund des Allgemeinen Lastenheftes für die Holzverkäufe der Gemeinden und öffentlichen Anstalten der Provinz Lüttich, verabschiedet am 19.06.1997 durch den Ständigen Aus­schuss des Provinzialrates;

 

In Erwägung, dass es dem Gemeinderat obliegt, die besonderen Verkaufsbedin­gungen festzulegen, und nach Durchsicht des diesbezüglichen Entwurfs eines Lastenheftes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister‑ und Schöffenkollegiums und der Forstverwal­tung;

 

Auf Grund des Forstgesetzbuches, insbesondere die durch das Dekret vom 18.07.1996 ersetzten Artikel 36 und 37;

 

Auf Grund des K.E. vom 20.12.1854 (abgeändert und vervollständigt) über die Ausführung des Forstgesetzbuches;

 

Auf Grund des Artikels 122 des Neuen Gemeindegesetzes;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

Artikel 1. Entsprechend dem vorerwähnten Allgemeinen Lastenheft der Provinz Lüttich und gemäß den Vorschlägen der Forstämter BÜLLINGEN und ST.VITH ca. 875 Festmeter Eichen- und Buchen­brennholz, öffentlich und meistbietend, zu verkaufen;

Artikel 2. Die für den Holzverkauf vom 13.10.2005 geltenden Bedingungen, mit Ausnahme der nach­stehenden Sonderbedingungen finden Anwendung auf den gegenwärtigen Verkauf;

Artikel 3. Der Verkauf erfolgt ausschließlich auf dem Weg der Versteigerung und wird in zwei ge­trennten Sitzungen durchgeführt.  Anlässlich des ersten Verkaufes werden die erkrankten Bäume ver­kauft und anlässlich des zweiten Verkaufes werden die im Rahmen von Durchforstungen gefällten Bäume verkauft.  Die bei der jeweiligen Verkaufssitzung nicht zugeschlagenen Lose werden AM ENDE der Verkaufssitzung wiederum auf dem Weg der Versteigerung angeboten. Die nach diesen Verkaufssitzungen übrig bleibenden Lose werden auf dem Submissionswege angeboten.

Artikel 4. Geboten werden Preise pro Festmeter. Das Überbieten muss mindestens 1,00 € pro Fest­meter betragen;

Artikel 5. Die Ansteigerer müssen großjährig sein und ihren Wohnsitz in der Gemeinde Amel haben. Die Eintragung im Bevölkerungsregister der Gemeinde ist hierfür ausschlaggebend;

Artikel 6. Je Haushalt können maximal 20 Festmeter krankes Holz oder im Rahmen von Durchfors­tungen gefällte Bäume erworben werden. Die Eintragung im Bevölkerungsregister ist ausschlag­gebend für den Begriff "Haushalt". Die Ansteigerer können nur für ihren Haushalt ersteigern;

Artikel 7. Abfuhrfrist ist der 30. Juni 2006.  Die Abfuhr darf nur mit vorheriger Genehmigung des zuständigen Försters erfolgen.

Artikel 8. Zahlungen : Innerhalb von acht Kalendertagen nach dem Verkauf per Banküberweisung.  Im Falle von Nichtzahlung innerhalb dieser Frist wird der Kaufpreis um 10 % erhöht.

Artikel 9. Das Bürgermeister‑ und Schöffenkollegium wird mit der Ausführung dieser Beschluss­fassung beauftragt.

 

Vorlage der Kostenanschläge betreffend die in 2006 in den Gemeindewaldungen auszu­führenden nicht subventionierten Arbeiten (Unterhaltungsarbeiten)

-    in denen des Forstamtes BÜLLINGEN unterstellten Waldungen

-    in denen des Forstamtes ST.VITH unterstellten Waldungen

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung der vorliegenden Kostenanschläge betreffend die in 2006 in den Gemeindewaldungen der Forstämter BÜLLINGEN und ST.VITH auszuführenden nicht subventio­nierten Arbeiten (Unterhaltungsarbeiten);

 

Nach Anhörung der diesbezüglichen Erläuterungen des Waldschöffen;

 

In Erwägung der finanziellen Lage der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2006;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  den Haushaltsplan des Forstamtes BÜLLINGEN in Höhe von 156.950,00 € für die in 2006 in den Gemeindewaldungen auszuführenden nicht subventionierten Arbeiten zu genehmigen.

2.  den Haushaltsplan des Forstamtes ST.VITH in Höhe von 113.680,00 € für die in 2006 in den Ge­meindewaldungen auszuführenden nicht subventionierten Arbeiten zu genehmigen.

3.  den gegenwärtigen Beschluss den Forstämtern BÜLLINGEN und ST.VITH zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

 

Aufforstungsarbeiten im Revier BORN (D. 866/4 und D. 867/6) – Antrag auf Zuschuss

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Durchsicht des vorliegenden Kostenanschlages bzgl. der im Jahre 2006 in den Gemeindewaldungen des Reviers BORN (D.866/4 und D.867/6) auszuführenden Aufforstungs­arbeiten;

 

In Erwägung dessen, dass die Wallonische Region gewöhnlich für derartige Ar­beiten Zuschüsse gewährt;

 

Auf Grund des Forstgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1854 über seine Durchführung;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINTIMMIG:

 

1.  Den vorliegenden Kostenanschlag mit einem Kostenaufwand in Höhe von 28.901,78 €, MwSt. einbegriffen, zu genehmigen.

2.  Auf die Teilsumme in Höhe von 24.080,00 € und 2.660,00 €, MwSt. nicht einbegriffen, des Kosten­anschlages 37,5 % bzw. 60 % Zuschüsse der Region zu beantragen.

 

Hochastungsarbeiten in den Fichtenbeständen des Reviers ATZERATH (D. 727/3, D. 728/2, D. 728/5 und D. 729/1) – Antrag auf Zuschuss

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Durchsicht des vorliegenden Kostenanschlages bzgl. der im Jahre 2006 in den Gemeindewaldungen des Reviers ATZERATH (D.727/3, D.728/2, D.728/5 und D.729/1) auszu­führenden Hochastungsarbeiten;

 

In Erwägung dessen, dass die Wallonische Region gewöhnlich für derartige Ar­beiten Zuschüsse gewährt;

 

Auf Grund des Forstgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1854 über seine Durchführung;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  Den vorliegenden Kostenanschlag mit einem Kostenaufwand in Höhe von 2.700 € zu genehmigen.

2.  Auf den Betrag in Höhe von 2.700 € des Kostenanschlages 22,5 % Zuschüsse der Region zu beantra­gen.

 

 

ÖFFENTLICHE ARBEITEN

 

Instandsetzung der Elektroanlage im Pfarrhaus AMEL – Genehmigung der Endabrechnung

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen dass die am 10.06.2005 genehmigte Kostenschätzung einen Betrag in Höhe von 3.295,00 €, MwSt. einbegriffen, für die Ausführung der oben erwähnten Arbeiten vorsah;

 

In Erwägung der vorliegenden Endabrechnung zu den oben genannten Arbeiten, die mit einem Gesamtkostenaufwand in Höhe von 4.239,66 €, MwSt. einbegriffen, abschließt;

 

Nach Anhörung der diesbezüglichen Erläuterungen des zuständigen Schöffen;

 

In Erwägung dessen, dass die erforderlichen Kredite im Haushalt des Jahres 2005 unter Artikel 790/724/60 im Rahmen der letzten Haushaltsplanabänderung erhöht worden sind;

 

Nach Durchsicht des neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  Die Endabrechnung zu den oben genannten Arbeiten, die mit einem Gesamt­kostenaufwand in Höhe von 4.239,66 €, MwSt., abschließt, zu genehmigen.

2.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

FINANZIELLE ANGELEGENHEITEN

 

Wirtschaftsförderungsgesellschaft Ostbelgien - Verlängerung der Mitgliedschaft

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund des vorliegenden Schreibens der Wirtschaftsförde­rungsgesellschaft OSTBELGIEN vom 29. November 2005, worin diese die Gemeinde AMEL bittet, die Mitgliedschaft für das Jahr 2006 zu beschließen und den entspre­chenden Beitrag von 0,75 € pro Einwohner zu ge­währen;

 

In Anbetracht dessen, dass aufgrund der bisher durch die W.F.G. Ostbelgien in den Bereichen "Ausdehnung der Gewerbezone KAISERBARACKE" und "Ländliche Entwicklung" sehr zur Zufriedenheit des Gemeinderates erbrachten Leistungen es zweckdienlich erscheint, die Mitglied­schaft um ein weiteres Geschäftsjahr zu verlängern;

 

Auf Grund der Bestimmungen des Gemeindegesetzes, ins­besondere Artikel 117;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG :

 

Die Gemeinde AMEL wird für das Geschäftsjahr 2006 Mitglied der Wirtschaftsförde­rungsgesellschaft OSTBELGIEN bleiben und den Beitrag in Höhe von 0,75 € pro Einwohner für das Bestreiten der Funktionskosten besagter Gesellschaft leisten.

 

 

Antrag des Notdienstes der Lokalsektion BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes auf Fortsetzung der Beteiligung der Gemeinde AMEL an der Ent­schädigung der freiwilligen Sanitäter für das Jahr 2006

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des vorliegenden Antrages des Ambulanzdienstes der Lokalsektion BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes vom 25. November 2005 betreffend die oben erwähnte Angelegenheit;

 

In Erwägung dessen, dass es unter anderem zur Aufgabe der Gemeinde ge­hört, der Bevölkerung einen einsatzbereiten Dienst zur Verfügung zu stellen, welcher Rettungseinsätze und Krankentransporte sichert, auch wenn die Finanzierung solcher Einrichtungen nicht ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fällt;

 

In Erwägung dessen, dass die Gemeinde AMEL sich bisher an diese Kosten für die Hälfte eines Ambulanzdienstes beteiligt hat;

 

In Erwägung des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. Februar 2004 betreffend die Neufestlegung der Beteiligung der Gemeinde AMEL an der Entschädigung der freiwilligen Sanitäter des Ambulanzdienstes der Lokalsektion BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreu­zes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkolle­giums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  Die Gemeinde AMEL wird sich erneut ab dem 01.01.2006 für die Dauer eines Jahres an den anfallen­den Unkosten für die Ent­schädigung der freiwilligen Sanitäter des Ambulanzdienstes der Lokalsektion BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes beteiligen.

2.  Die Höhe der Beteiligung der Gemeinde AMEL an diese Kosten für das Jahr 2006 wird nach folgen­dem Verteilerschlüssel festgelegt : Gesamtunkosten geteilt durch die Summe der Gesamt­einwohnerzahl der Gemeinden BÜLLINGEN und BÜTGEN­BACH zuzüglich der Hälfte der Ein­wohnerzahl der Gemeinde AMEL, multipliziert mit der Hälfte der Einwohnerzahl der Gemeinde AMEL.

3.  Der Zuschuss kann für die ersten neun Monate in Form von trimestriellen Voraus­zahlungen auf Basis der diesbezüglichen Abschlussrechnung 2005 zur Verfügung ge­stellt werden.

 

Übernahme einer Finanzgarantie für den Notarztdienst für die Haushaltsjahre 2005, 2006 und 2007

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund von Art.97 des Neuen Gemeindegesetzes;

 

Aufgrund des Antrages der V.o.G. Klinik St.Josef St.Vith an die fünf Eifelgemeinden zwecks finanzieller Beteiligung am Defizit des Notarztdienstes;

 

Aufgrund der erfolgten Beratungen innerhalb der fünf Gemeinden;

 

Nach An­hörung des Berichtes des Vor­sitzenden aus den vorge­nannten Beratungen;

 

In Erwä­gung dessen, dass der nach­stehende von der Fraktion "Hof von AMEL" gemachte Vorschlag zur Auslotung weiterer Einnahmemöglich­keiten vom gesamten Gemeinderat unterstützt wird:

 

-    Durchführung von Ver­handlungen mit den um­liegenden wallonischen Gemeinden zwecks Beteili­gung am Defizit des Not­arztdienstes bei Einsätzen auf dem Gebiet der jewei­ligen Gemeinde;

-    Durchführung von Ver­handlungen mit dem Gemeinschaftsminister GENTGES, zuständig für die Gesundheit und dem föderalen Gesundheits­minister DEMOTTE um eine Anpassung der Nor­men des Notarztdienstes aufgrund der spezifischen Situation desselben in einem ländlichen Gebiet zu erreichen;

-    Durchführung von Ver­handlungen mit dem Gemeinschaftsminister GENTGES, zuständig für die Gesundheit und dem föderalen Gesundheits­minister DEMOTTE um eine Aufhebung des Ver­botes der Beteiligung der Krankenkassen an die Betriebskosten des Notarzt­dienstes zu erwirken;

 

Auf Vor­schlag des Bürgermeister -und Schöffenkollegiums ;

 

BESCHLIEßT einstimmig:

 

1.  solidarisch mit den 4 Eifel­gemeinden Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach und St.Vith und mit der V.o.E. Klinik St. Josef St.Vith die anteilmäßige Übernahme des eventuellen Defizits des Notarztdienstes der V.o.E. Klinik St. Josef St.Vith für die Rechnungsjahre 2005 -2006 -2007 ;

2.  Das Defizit wird festgelegt nach Abrechnung aller an­nehmbaren Ausgaben und folgender Einnahmen:

-     der Beitrag des Föderal­staates,

-     der Beitrag der Deutsch­sprachigen Gemein­schaft, der auf 80.000 € veranschlagt wird,

-     die Beiträge anderer Gemeinden, in denen der Notarztdienst eingesetzt wird,

-     eventuell anderer Bei­träge ;

3.  Die V.o.E. Klinik über­nimmt 30 %, die Gemeinden 70 % dieses Defizits.

4.  Für die Aufteilung dieser 70 % unter den Gemeinden wird die Bevölkerungszahl der 5 Gemeinden jeweils am 1.1. des betreffenden Jahres als Verteilerschlüssel angenommen.

5.  Das Bürgermeister -und Schöffenkollegium wird beauftragt, in einem Begleitausschuss die Berechnung des Defizits, weitere Einnahmemöglich­keiten (siehe oben gemachten Empfehlungen) und andere eventuelle Ver­teilerschlüssel zu prüfen.

6.  Das Bürgermeister -und Schöffenkollegium wird ermächtigt, einen anderen Verteilerschlüssel an­zunehmen, wenn dieser nicht wesentlich höhere Belastungen für die Gemeinde ergibt. In diesem Fall informiert das Bürger­meister- und Schöffen­kollegium den Gemeinderat über die neue Regelung.

 

Haushaltsplan 2006 des Ö.S.H.Z. : Billigung des Beschlusses des Sozialhilferates vom 06.12.2005

DER GEMEINDERAT,

 

Nach Durchsicht des Beschlusses vom 06.12.2005, mit dem der Sozialhilferat den Haushaltsplan 2006 des Ö.S.H.Z. angenommen hat;

 

In Erwägung dessen, dass der Haushaltsplan 2006 wie folgt festgelegt worden ist :

 

GESAMTEINNAHMEN :        908.000,- €

GESAMTAUSGABEN  :         908.000,- €

GEMEINDEBEITRAG :          250.000,- €

 

Auf Grund der Dekrete des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 02.05.1995 und 04.03.1996 über die Abänderung des Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 über die Ö.S.H.Z., insbesondere Artikel 88;

 

Auf Grund des Artikels 117 des Neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG

 

1.  den Beschluss des Sozialhilferates vom 06.12.2005 über die Genehmigung des Haushaltsplanes 2006 des Ö.S.H.Z. zu billigen.

2.  der gegenwärtige Beschluss wird dem Ö.S.H.Z. AMEL und dem Regionaleinnehmer zur Kenntnisnahme zugestellt.

 

Festlegung der Gemeindedotation an die Polizeizone EIFEL für das Rechnungsjahr 2006

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass das Rundschreiben PLP 28 über die Führung der Polizeizonen und deren Buchhaltung vorsieht, dass der Gemeinderat einen Beschluss über die jährliche Dotation an die Polizeizone fassen muss;

 

In Erwägung dessen, dass die Höhe der Dotation der Gemeinde AMEL für das Rechnungsjahr 2006 auf 162.160 € gemäß Verteilerschlüssel der Föderalregierung festgelegt worden ist;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  die durch den Föderalstaat festgelegte Dotation in Höhe von 162.160 € für das Rechnungsjahr 2006 an die Polizeizone EIFEL zu genehmigen und zum gegebenen Zeitpunkt zu überweisen.

2.  Gegenwärtiger Beschluss wird der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwecks Ausübung der allgemeinen Aufsicht sowie dem Regionaleinnehmer und dem Zonenchef der Polizeizone EIFEL zwecks weiterer Veranlassung übermittelt.

 

Beantragung von EINEM provisorischen Zwölftel für das Haushaltsjahr 2006

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwä­gung dessen, dass aufgrund der Tatsache, dass noch nicht alle Angaben zur Aufstellung des Haushaltsplanes 2006 der Gemeinde vorhanden sind, es empfehlenswert ist, denselben erst im Laufe des Monates Januar des kommenden Jahres zu verabschieden;

 

In Erwä­gung des Artikels 247 des neuen Gemeindegesetzes;

 

Auf Vor­schlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium zur Tätigung der für das Haus­haltsjahr 2006 notwendigen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von EINEM ZWÖLFTEL der im Haus­haltsplan 2005 vorgese­henen Kredite zu ermäch­tigen.

2.  Vorstehenden Beschluss der höheren Behörde zur Genehmigung zu unter­breiten.

 

 

VERSCHIEDENES

 

Annahme der Vereinbarung mit der Provinz LÜTTICH über die Zurverfügungstellung eines Provinzialbeamten zur Auferlegung von Verwaltungssanktionen

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwä­gung des Schreibens der Pro­vinzialregierung vom 24.11.2005 betreffend die Verein­barung, die zwischen der Pro­vinz und der Gemeinde AMEL im Rahmen der Zur­verfügungstellung eines pro­vinzialen Beamten für die Verwaltungssanktionen ab­geschlossen werden soll;

 

Nach An­hörung eines diesbezüglichen Berichtes des Vorsitzenden in dieser Angelegenheit;

 

In Erwä­gung dessen, dass der Gemeinderat sich für die nachstehende Lösung betref­fend die Vergütung, die durch die Gemeinde an die Provinz be­zahlt werden muss, ent­scheidet : Pauschalsumme von 12,50 € pro zugesandtem Protokoll, zugesandter Fest­stellung oder Erklärung und 30 % der wirklich erhobenen Geldbusse;

 

Auf Vor­schlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  Die vorliegende mit der Provinz LÜTTICH ab­zuschließende Vereinba­rung über die Zurver­fügungstellung eines Pro­vinzialbeamten zur Auf­erlegung von Verwaltungs­sanktionen anzunehmen.

2.  Die nachstehende Lösung betreffend die Vergütung, die durch die Gemeinde an die Provinz bezahlt werden muss, auszuwählen : Pauschalsumme von 12,50 € pro zugesandtem Proto­koll, zugesandter Fest­stellung oder Erklärung und 30 % der wirklich erho­benen Geldbusse.

3.  Den gegenwärtigen Beschluss an die Provin­zialregierung zwecks weite­rer Veranlassung zu über­mitteln.

 

Resolution des Gemeinderates zum GATS-Abkommen. Stopp dem Ausverkauf der öffentlichen Dienstleistungen und der Privatisierung der Grundversorgung der Bevölkerung

DER GEMEINDERAT,

 

Wir bedauern zutiefst die Entwicklung der GATS-Verhandlungen!

 

Durch Liberalisierung und in weiterer Folge Privatisierung ist die Grundversor­gung der Bevölkerung, die bisher von der öffentlichen Hand erbracht wird, bedroht.  Das GATS – Abkommen der Welthandelsorganisation WTO fördert und zementiert diese Entwicklung und wider­spricht damit den Zielen einer demokratischen, sozial gerechten und solidarischen Politik.  Für alle Menschen eine zufrieden stellende Grundversorgung zu garantieren, auch für einkommensschwächere Gruppen der Bevölkerung eine angemessene Lebensqualität sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass auch unsere Kinder eine intakte Umwelt vorfinden, sollte Vorrang haben vor den Interessen großer Konzerne.  Der Ausverkauf von Gesundheit, Bildung, Wasser und sonstigen öffentlichen Diensten muss daher verhindert werden!

 

Die Gemeinde AMEL erklärt sich einstimmig zur GATSfreien Zone, was fol­gende Punkte einschließt:

 

-    sich einer Liberalisierung und/oder Privatisierung öffentlicher Dienste, die von der Gemeinde finan­ziert oder organisiert werden, nur unter solchen Bedingungen zuzustimmen, die die allgemeine Zu­gänglichkeit zu den Diensten nicht beinträchtigen;

-    die Föderal-, Regional- und Gemeinschaftsparlamente und –regierungen sowie das Europaparla­ment aufzurufen, keinem Abkommen zuzustimmen, das die zwingende Privatisierung und Liberali­sierung öffentlicher Dienste zur Folge hat;

-    das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufzufordern, sich ebenfalls zur GATSfreien Zone zu erklären;

-    die Föderalregierung aufzufordern, sich dafür einzusetzen, dass öffentliche Dienste aus dem GATS – Abkommen ausgeklammert werden;

-    die Föderalregierung aufzufordern, sich für eine Aufnahme sozialer, ökologischer und arbeitsrecht­licher Standards in die WTO-Abkommen stark zu machen;

-    die Föderalregierung aufzufordern, sich für ein Moratorium der laufenden Verhandlungen einzu­setzen;

-    die Öffentlichmachung der GATS – Verhandlungen zu fordern und zu fördern, um eine breite öffentli­che Diskussion zu diesen Themen zu ermöglichen, damit unsere Parlamentarier(-innen) ihre Rolle als Volksvertreter(-innen) ausüben können;

-    sich solidarisch mit anderen GATSfreien Städten (wie Lüttich, Paris, Oxford, Wien und viele an­dere), Gemeinden, Regionen und Gemeinschaften zu erklären, um ein gemeinsames Netzwerk gegen die Liberalisierung und Privatisierung öffentlicher Dienste zu errichten;

-    sich dafür einzusetzen, dass der Zugang aller Bürger(-innen) zu hochwertigen und bezahlbaren öffent­lichen Diensten gewährleistet bleibt beziehungsweise verbessert wird.

 

Containerpark MEDELL – Kündigung des mit IDELUX abgeschlossenen Vertrages für das Einsammeln und das Kompostieren von Grünabfälle

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwä­gung des Beschlusses des Gemeinderates vom 12. April 1994, womit der Gemeinderat den Beschluss des Bürger­meister- und Schöffenkolle­giums vom 28.02.1994 betref­fend die Genehmigung des Bewirtschaftungsplanes der Kompostierungsanlagen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden BÜTGENBACH und WEISMES ratifiziert und den gemäß dem vorgenannten Beschluss abgeänderten Kooperationsvertrag mit der Interkommunale IDELUX genehmigt hat;

 

In Erwä­gung dessen, dass das bishe­rige System für das Ein­sammeln und Kompostieren von Grünabfälle sich mittler­weile bei einer monatlichen Belastung von 903 Euro pro Monat finanziell nicht mehr bewährt;

 

In Erwä­gung dessen, dass es für die Gemeinde daher ratsam ist, diesen Kooperationsvertrag mit der Interkommunalen IDELUX möglichst schnell zu kündigen und die gesamte Bewirtschaftung der Kompos­tierungsanlage im Rahmen der Interkommunalisierung des Einsammeln und der Verwertung der Grünabfälle an die Interkommunale IDELUX zu überlassen;

 

Nach ein­gehender Beratung und auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.  Den mit der Interkommu­nale IDELUX abgeschlos­senen Kooperationsvertrag in Sachen Bewirtschaf­tungsplan der Kompostie­rungsanlagen in Zusam­menarbeit mit den Gemeinden BÜTGENBACH und WEISMES zu kündi­gen.

2.  Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit den entsprechenden Verhand­lungen zu beauftragen, damit der vorgenannte Vertrag möglichst schnell aufgelöst und die gesamte Bewirtschaftung der Kom­postierungsanlage im Rahmen der Interkommu­nalisierung des Einsammeln und der Verwertung der Grünabfälle von der Inter­kommunale IDELUX über­nommen wird.

 

Für den Gemeinderat :

 

Der Gemeindesekretär,                                                                                                                                                                                 Der Vorsitzende,

gez. BOULANGER Fr.                                                                                                                                                                                SCHUMACHER Kl.