Protokoll
der Sitzung vom 29. Dezember 2005
Anwesend
: H.H. SCHUMACHER, Bürgermeister;
PAUELS, WIESEMES und MARQUET,
Schöffen;
MARGREVE, KÖTTEN, LENTZ, Frau
SCHRÖDER-MARAITE, MARAITE, SCHRÖDER, Frau JUFFERN-SCHMITZ, Frau
REINERTZ-MARAITE, NEUENS, Frau BASTIN-VEITHEN und Frau JODOCY, Mitglieder;
BOULANGER, Sekretär.
Abwesend :
In
öffentlicher Sitzung
Genehmigung des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 30.
November 2005
Das Protokoll dieser Sitzung wird einstimmig
genehmigt.
ZURKENNTNISNAHME
Zurkenntnisnahme des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 04.10.2005 betreffend Angebot
der A.G. NOWITEC aus 4771 HEPPENBACH 99 für die Lieferung und den Einbau eines
Störmeldegerätes für den Hochbehälter MEDELL
DER GEMEINDERAT,
Nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums vom 04.10.2005 betreffend die Vergabe des Auftrags zur
Lieferung und zum Einbau eines Störmeldegerätes für den Trinkwasserbehälter
MEDELL;
In Erwägung der Erläuterungen des Vorsitzenden, laut welchem es nach
Einbau dieses Meldegerätes für den Trinkwasserbehälter MEDELL möglich ist, die
Störungsursache direkt an den Bereitschaftsdienst des Wasserdienstes
weiterzugeben;
Nach Durchsicht des Artikels 234 des neuen Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
NIMMT den Beschluss des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 04.10.2005 betreffend die Vergabe
des Auftrags zur Lieferung und zum Einbau eines Störmeldegerätes im
Trinkwasserbehälter von MEDELL zum Preis in Höhe von 1.460 €, ohne MwSt., an
die Firma A.G. NOWITEC aus 4771 AMEL, Heppenbach 99, ZUR
KENNTNIS.
Zurkenntnisnahme des Beschlusses des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums vom 06.12.2005 : Holzverkauf vom 02. Dezember 2005
(Nadelholz – INTERREG III-Projekt): Bezeichnung des vorläufigen Erstehers
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums
vom 06.12.2005, womit der vorläufige Ersteher des öffentlichen Verkaufs von 637
Fm Nadelholz (1 Los) vom 02.12.2005 (INTERREG III-Projekt) bezeichnet worden
ist;
Nach Durchsicht des Submissionseröffnungsprotokolls, laut welchem die
Gemeinde einen Ertrag in Höhe von 14.964,03 € (Unkosten und MwSt. einbegriffen)
erzielen konnte;
Auf Grund des Artikels 117 des Neuen Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
NIMMT den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums
vom 06. Dezember 2005 in der Angelegenheit „Holzverkauf vom 02.12.2005
(Nadelholz – INTERREG III-Projekt): Bezeichnung des vorläufigen Erstehers“ ZUR
KENNTNIS.
BEGUTACHTUNG
Begutachtung eines Beschlusses der Kirchenfabrik BORN vom 02.12.2005 : Haushaltsplan
2005 – 1. Kreditabänderung
DER GEMEINDERAT,
Nach Kenntnisnahme dieses Beschlusses und der
beiliegenden Unterlagen;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG
den Beschluss der Kirchenfabrik BORN vom 02.12.2005 in oben genannter Angelegenheit
günstig zu begutachten.
Begutachtung eines Beschlusses der
Evangelischen Kirchengemeinde vom 10.07.2005 : Haushaltsplan 2006
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses
der Protestantischen Kirchengemeinde MALMEDY-ST.VITH vom 10.07.2005, womit der
Haushaltsplan für das Jahr 2006 verabschiedet worden ist;
In Erwägung dessen, dass der
ordentliche Haushaltsplan 2006 der Protestantischen Kirchengemeinde
MALMEDY-ST.VITH zu keine Bemerkungen Anlass gibt;
In Erwägung dessen, dass
der Gemeinderat aufgrund der augenblicklichen finanziellen Lage der Gemeinde
einstimmig der Ansicht ist, dass die Ausführung der im außerordentlichen
Haushaltsplan 2006 der Protestantischen Kirchengemeinde MALMEDY-ST.VITH
vorgesehenen Anstricharbeiten am Pfarrhaus um ein Jahr verschoben werden kann;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. ein günstiges Gutachten zum
ordentlichen Haushaltsplan 2006 der Protestantischen Kirchengemeinde
MALMEDY-ST.VITH abzugeben.
2. ein ungünstiges Gutachten
zum außerordentlichen Haushaltsplan 2006 der Protestantischen Kirchengemeinde
MALMEDY-ST.VITH abzugeben
IMMOBILIEN
Endgültige Beschlüsse
Gewerbezone
KAISERBARACKE : Verkauf der Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 R7 (1 Ha
95 Ar 64 Ca groß) an die T.A.T. A.G. (THOMMEN-SCHWALL PGmbH)
aus 4784 ST.VITH, Crombach 74
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses vom 30. November 2005, laut welchem
prinzipiell beschlossen worden ist, die in der Gewerbezone KAISERBARACKE
gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 R7, 1 Ha 95 Ar 64 Ca groß,
zum Preis in Höhe von 3,5 €/m² an die T.A.T. A.G. (THOMMEN-SCHWALL PGmbH) aus 4784 ST.VITH, Crombach
74 zu verkaufen;
Nach Durchsicht des beiliegenden Katasterplanes, auf welchem die
vorgenannte Parzelle in gelber Farbe eingezeichnet ist;
In Erwägung dessen, dass die T.A.T. A.G. (THOMMEN-SCHWALL PGmbH) bereit ist, einen Preis in Höhe von 3,5 €/m² für den
Erwerb dieses Geländes zu zahlen;
In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom
27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für Gewerbegelände den
Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände käuflich zu erwerben
dahingehend abzuändern, dass dem Erbpächter nur die Möglichkeit gegeben wird,
die in Erbpacht genommene und tatsächlich für Gewerbezwecke genutzte Fläche
bereits ab dem fünften Jahr anstatt nach dem zehnten Jahr zu erwerben;
In Erwägung dessen, dass während des vom 07.12.2005 bis zum 23.12.2005
durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei
Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;
In Erwägung dessen, dass eine Zusatzklausel betreffend den Verkauf des
nicht bebauten Teilstückes der oben genannten Gemeindeparzelle in der
Verkaufsurkunde eingefügt werden soll;
Nach Durchsicht des Berichtes des Erbschaftssteuereinnehmers, der
Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Der T.A.T. A.G. (THOMMEN-SCHWALL PGmbH) aus 4784 ST.VITH, Crombach
74 die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gemarkung 15,
Flur A, Nr. 21 R7, 1 Ha 95 Ar 64 Ca groß, zum Gesamtpreis in Höhe von 68.474,00
€ zu verkaufen.
2. Der Verkauf erfolgt zu der nachstehenden
Bedingung betreffend das nicht bebaute Teilstück der vorgenannten
Gemeindeparzelle:
„Die Käuferin untersagt
sich, während einer Dauer von fünf Jahren, die hier erworbenen und nicht
bebauten Teile des Gründstücks, ohne Genehmigung der Gemeinde AMEL, zu
verkaufen. Wenn die Käuferin während
einer weiteren Dauer von fünf Jahren die nicht bebauten Teile des Grundstücks
veräußern möchte, so wird der Gemeinde AMEL hiermit ein Vorzugsrecht
eingeräumt, diese Immobilien zu erwerben.
Der dann zu zahlende Kaufpreis ist der heutige Kaufpreis zuzüglich Beurkundungskosten. Dieser Betrag ist an den ABEX Index gebunden,
welcher heute (*) beträgt. Der Gemeinde
wird dies durch Einschreibebrief angeboten.
Die Gemeinde hat dann einen Monat Zeit, ihr Vorzugsrecht mittels
Einschreibebrief auszuüben. Sofern die
Gemeinde innerhalb dieser Frist nicht antwortet, verzichtet sie auf ihr
Vorzugsrecht und die Käuferin kann frei die Grundstücke verkaufen“.
3. Den diesbezüglichen Erbpachtvertrag vom
22.12.1995 infolge des Verkaufs des Grund und Bodens an den Inhaber des
Erbpachtrechts am Tage der Tätigung der authentischen Verkaufsakte zu beenden.
4. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium
mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
Gewerbezone
SCHOPPEN : Verkauf der Gemeindeparzellen Gem. 6, Flur A, Nr. 167 D3 (1 Ha 94 Ar
82 Ca groß) und Nr. 167 G3 (49 Ar 83 Ca groß) an die GENTEN MASCHINES PGmbH aus 4770 AMEL, Schoppen 27
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses vom 30. November 2005, laut welchem
prinzipiell beschlossen worden ist, die in der Gewerbezone SCHOPPEN gelegenen
Gemeindeparzellen Gem. 6, Flur A, Nr. 167 D3, 1 Ha 94 Ar 82 Ca groß, und Nr.
167 G3, 49 Ar 83 Ca groß, zum Preis in Höhe von 3,5 €/m² an die GENTEN
MASCHINES PGmbH aus 4770 AMEL, Schoppen 27 zu verkaufen;
Nach Durchsicht des beiliegenden Kataster- und Vermessungsplanes, auf
welchen die vorgenannten Parzellen in gelber Farbe eingezeichnet ist;
In Erwägung dessen, dass die GENTEN MASCHINES PGmbH
bereit ist, einen Preis in Höhe von 3,5 €/m² für den Erwerb dieses Geländes zu
zahlen;
In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom
27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für Gewerbegelände den
Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände käuflich zu erwerben dahingehend
abzuändern, dass dem Erbpächter nur die Möglichkeit gegeben wird, die in
Erbpacht genommene und tatsächlich für Gewerbezwecke genutzte Fläche bereits ab
dem fünften Jahr anstatt nach dem zehnten Jahr zu erwerben;
In Erwägung dessen, dass während des vom 07.12.2005 bis zum 23.12.2005
durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei
Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;
Nach Durchsicht des Berichtes des Erbschaftssteuereinnehmers, der
Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Der GENTEN MASCHINES PGmbH
aus 4770 AMEL, Schoppen 27 die in der Gewerbezone SCHOPPEN gelegenen
Gemeindeparzellen Gem. 6, Flur A, Nr. 167 D3, 1 Ha 94 Ar 82 Ca groß, und Nr.
167 G3, 49 Ar 83 Ca groß, zum Gesamtpreis in Höhe von 85.627,50 € zu verkaufen.
2. Den diesbezüglichen Erbpachtvertrag vom
02.07.1999 infolge des Verkaufs des Grund und Bodens an den Inhaber des
Erbpachtrechts am Tage der Tätigung der authentischen Verkaufsakte zu beenden.
3. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der
Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
Annahme der
mit der Gebäuderegie abzuschließenden Vereinbarung zur zeitweiligen Nutzung der
früheren Gendarmeriewohnung in 4770 AMEL, Möderscheiderweg
155
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass die in der Ortschaft AMEL, Möderscheiderweg
155 gelegene frühere Gendarmeriewohnung nicht genutzt wird und daher die
Gebäuderegie dem Antrag der Gemeinde AMEL auf Abschluss einer Vereinbarung zur
zeitweiligen Nutzung dieser Wohnung zugestimmt hat;
In Erwägung des vorliegenden Vertragsentwurfes, welcher die
Gebäuderegie mit der Gemeinde AMEL zwecks Zurverfügungstellung
der oben genannten Gendarmeriewohnung abzuschließen beabsichtigt;
Nach Anhörung der Erklärungen des Vorsitzenden;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Eine Vereinbarung gemäß den Bedingungen
des vorliegenden Vertragsentwurfes zwischen der Gebäuderegie und der Gemeinde
AMEL auf unbestimmte Zeit abzuschließen.
2. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der
Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
URBANISMUS
Prinzipielle Beschlüsse
Vorlage des
Fluchtlinienplanes eines Abschnittes des in der Ortschaft SCHOPPEN verlaufenden
kleinen Gemeindeweges, Teilstück Haus MAUS-BONGARTZ R. bis Haus KOHNEN-HAMMES
P.
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass zwecks Eröffnung des in der Ortschaft SCHOPPEN
gelegenen kleinen Gemeindeweges, Teilstück Haus MAUS-BONGARTZ R. bis Haus
KOHNEN-HAMMES P., der Landmesser JOSTEN A. aus Rocherath einen diesbezüglichen Fluchtlinienplan
aufgestellt hat;
In Erwägung des vorliegenden Planes, auf welchem die Fluchtlinien
anhand eines durchgehenden roten Striches gekennzeichnet sind und die in das
Wegenetz einzuverleibenden Trennstücke in grüner Farbe sowie der zu
deklassierende Wegeabspliss in roter Farbe
eingezeichnet sind;
In Erwägung dessen, dass dieser Plan den in dem Gesetz vom 10. April
1841 und vom 27. Mai 1870 vorgesehenen Untersuchungsformalitäten unterworfen
werden muss;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Prinzipiell den vorliegenden Fluchtlinienplan eines
Abschnittes des in der Ortschaft SCHOPPEN verlaufenden kleinen Gemeindeweges,
Teilstück Haus MAUS-BONGARTZ R. bis Haus KOHNEN-HAMMES P.,
anzunehmen.
2. Den oben erwähnten Fluchtlinienplan gemäß Artikel 2
des Gesetzes vom 27. Mai 1870 über die Enteignungen zur Einsichtnahme offen zulegen.
3. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der
Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens
zu beauftragen.
Vorlage des
Fluchtlinienplanes eines Abschnittes des in der Ortschaft HEPPENBACH
verlaufenden kleinen Gemeindeweges, Teilstück Haus WILLEMS N. bis Haus BONGARTZ
H.
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass zwecks Eröffnung des in der Ortschaft
HEPPENBACH gelegenen kleinen Gemeindeweges, Teilstück Haus WILLEMS N. bis Haus
BONGARTZ H., der Landmesser JOSTEN A. aus Rocherath einen diesbezüglichen Fluchtlinienplan
aufgestellt hat;
In Erwägung des vorliegenden Planes, auf welchem die Fluchtlinien
anhand eines durchgehenden roten Striches gekennzeichnet sind und die in das
Wegenetz einzuverleibenden Trennstücke in grüner Farbe sowie die zu deklassierenden
Wegeabsplisse in roter Farbe eingezeichnet sind;
In Erwägung dessen, dass dieser Plan den in dem Gesetz vom 10. April
1841 und vom 27. Mai 1870 vorgesehenen Untersuchungsformalitäten unterworfen
werden muss;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Prinzipiell den vorliegenden Fluchtlinienplan eines
Abschnittes des in der Ortschaft HEPPENBACH verlaufenden kleinen Gemeindeweges,
Teilstück Haus WILLEMS N. bis Haus BONGARTZ H.,
anzunehmen.
2. Den oben erwähnten Fluchtlinienplan gemäß Artikel 2
des Gesetzes vom 27. Mai 1870 über die Enteignungen zur Einsichtnahme offen zulegen.
3. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der
Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens
zu beauftragen.
FORSTWESEN
Eichen- und
Buchenbrennholz – Öffentlicher Verkauf der Gemeinde AMEL für das
Wirtschaftsjahr 2006 : Festlegung der Verkaufsbedingungen
DER GEMEINDERAT,
In
Erwägung, dass in den dem Forstregime unterstellten Wäldern der Gemeinde AMEL
auf Vorschlag der Forstämter BÜLLINGEN und ST.VITH Eichen- und Buchenbrennholz
zum öffentlichen Verkauf ansteht;
Auf Grund des Allgemeinen Lastenheftes für die
Holzverkäufe der Gemeinden und öffentlichen Anstalten der Provinz Lüttich,
verabschiedet am 19.06.1997 durch den Ständigen Ausschuss des Provinzialrates;
In Erwägung, dass es dem Gemeinderat obliegt, die
besonderen Verkaufsbedingungen festzulegen, und nach Durchsicht des
diesbezüglichen Entwurfs eines Lastenheftes;
Auf Vorschlag des Bürgermeister‑ und
Schöffenkollegiums und der Forstverwaltung;
Auf Grund des Forstgesetzbuches, insbesondere die
durch das Dekret vom 18.07.1996 ersetzten Artikel 36 und 37;
Auf Grund des K.E. vom 20.12.1854 (abgeändert und
vervollständigt) über die Ausführung des Forstgesetzbuches;
Auf Grund des Artikels 122 des Neuen Gemeindegesetzes;
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG:
Artikel 1. Entsprechend dem vorerwähnten Allgemeinen Lastenheft
der Provinz Lüttich und gemäß den Vorschlägen der Forstämter BÜLLINGEN und
ST.VITH ca. 875 Festmeter Eichen- und Buchenbrennholz, öffentlich und
meistbietend, zu verkaufen;
Artikel 2. Die für den Holzverkauf vom 13.10.2005 geltenden
Bedingungen, mit Ausnahme der nachstehenden Sonderbedingungen finden Anwendung
auf den gegenwärtigen Verkauf;
Artikel 3. Der Verkauf erfolgt
ausschließlich auf dem Weg der Versteigerung und wird in zwei getrennten Sitzungen durchgeführt. Anlässlich des ersten Verkaufes werden die
erkrankten Bäume verkauft und anlässlich des zweiten Verkaufes werden die im
Rahmen von Durchforstungen gefällten Bäume verkauft. Die bei der jeweiligen Verkaufssitzung nicht
zugeschlagenen Lose werden AM ENDE der Verkaufssitzung wiederum auf dem Weg der
Versteigerung angeboten. Die nach diesen Verkaufssitzungen übrig bleibenden
Lose werden auf dem Submissionswege angeboten.
Artikel 4. Geboten werden Preise pro Festmeter. Das Überbieten
muss mindestens 1,00 € pro Festmeter betragen;
Artikel 5. Die Ansteigerer müssen
großjährig sein und ihren Wohnsitz in der Gemeinde Amel haben. Die Eintragung
im Bevölkerungsregister der Gemeinde ist hierfür ausschlaggebend;
Artikel 6. Je Haushalt können maximal 20 Festmeter krankes
Holz oder im Rahmen von Durchforstungen gefällte Bäume erworben werden. Die
Eintragung im Bevölkerungsregister ist ausschlaggebend für den Begriff
"Haushalt". Die Ansteigerer können nur für
ihren Haushalt ersteigern;
Artikel 7. Abfuhrfrist ist der 30. Juni
2006. Die Abfuhr darf nur mit vorheriger
Genehmigung des zuständigen Försters erfolgen.
Artikel 8. Zahlungen : Innerhalb von
acht Kalendertagen nach dem Verkauf per Banküberweisung. Im Falle von Nichtzahlung innerhalb dieser
Frist wird der Kaufpreis um 10 % erhöht.
Artikel 9. Das Bürgermeister‑
und Schöffenkollegium wird mit der Ausführung dieser Beschlussfassung beauftragt.
Vorlage der
Kostenanschläge betreffend die in 2006 in den Gemeindewaldungen auszuführenden
nicht subventionierten Arbeiten (Unterhaltungsarbeiten)
-
in denen des Forstamtes
BÜLLINGEN unterstellten Waldungen
- in denen des Forstamtes ST.VITH unterstellten
Waldungen
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung der vorliegenden Kostenanschläge
betreffend die in 2006 in den Gemeindewaldungen der Forstämter BÜLLINGEN und
ST.VITH auszuführenden nicht subventionierten Arbeiten
(Unterhaltungsarbeiten);
Nach Anhörung der diesbezüglichen Erläuterungen des
Waldschöffen;
In Erwägung der finanziellen Lage der Gemeinde für das
Haushaltsjahr 2006;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. den Haushaltsplan des Forstamtes BÜLLINGEN in Höhe von
156.950,00 € für die in 2006 in den Gemeindewaldungen auszuführenden nicht
subventionierten Arbeiten zu genehmigen.
2. den Haushaltsplan des Forstamtes ST.VITH in Höhe von
113.680,00 € für die in 2006 in den Gemeindewaldungen auszuführenden nicht
subventionierten Arbeiten zu genehmigen.
3. den gegenwärtigen Beschluss den Forstämtern BÜLLINGEN
und ST.VITH zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Aufforstungsarbeiten
im Revier BORN (D. 866/4 und D. 867/6) – Antrag auf Zuschuss
DER GEMEINDERAT,
Nach Durchsicht des vorliegenden Kostenanschlages
bzgl. der im Jahre 2006 in den Gemeindewaldungen des Reviers BORN (D.866/4 und
D.867/6) auszuführenden Aufforstungsarbeiten;
In Erwägung dessen, dass die Wallonische Region gewöhnlich
für derartige Arbeiten Zuschüsse gewährt;
Auf Grund des Forstgesetzbuches und des Königlichen
Erlasses vom 20. Dezember 1854 über seine Durchführung;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINTIMMIG:
1. Den vorliegenden Kostenanschlag mit einem
Kostenaufwand in Höhe von 28.901,78 €, MwSt. einbegriffen, zu genehmigen.
2. Auf die Teilsumme in Höhe von 24.080,00 € und 2.660,00
€, MwSt. nicht einbegriffen, des Kostenanschlages 37,5 % bzw. 60 % Zuschüsse
der Region zu beantragen.
Hochastungsarbeiten in den Fichtenbeständen des Reviers ATZERATH (D.
727/3, D. 728/2, D. 728/5 und D. 729/1) – Antrag auf Zuschuss
DER GEMEINDERAT,
Nach Durchsicht des vorliegenden Kostenanschlages
bzgl. der im Jahre 2006 in den Gemeindewaldungen des Reviers ATZERATH (D.727/3,
D.728/2, D.728/5 und D.729/1) auszuführenden Hochastungsarbeiten;
In Erwägung dessen, dass die Wallonische Region
gewöhnlich für derartige Arbeiten Zuschüsse gewährt;
Auf Grund des Forstgesetzbuches und des Königlichen Erlasses
vom 20. Dezember 1854 über seine Durchführung;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Den vorliegenden Kostenanschlag mit einem
Kostenaufwand in Höhe von 2.700 € zu genehmigen.
2. Auf den Betrag in Höhe von 2.700 € des
Kostenanschlages 22,5 % Zuschüsse der Region zu beantragen.
ÖFFENTLICHE
ARBEITEN
Instandsetzung
der Elektroanlage im Pfarrhaus AMEL – Genehmigung der Endabrechnung
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen dass die am 10.06.2005 genehmigte Kostenschätzung
einen Betrag in Höhe von 3.295,00 €, MwSt. einbegriffen, für die Ausführung der
oben erwähnten Arbeiten vorsah;
In Erwägung der vorliegenden Endabrechnung zu den oben genannten
Arbeiten, die mit einem Gesamtkostenaufwand in Höhe von 4.239,66 €, MwSt.
einbegriffen, abschließt;
Nach Anhörung der diesbezüglichen Erläuterungen des zuständigen
Schöffen;
In Erwägung dessen, dass die erforderlichen Kredite im Haushalt des
Jahres 2005 unter Artikel 790/724/60 im Rahmen der letzten
Haushaltsplanabänderung erhöht worden sind;
Nach Durchsicht des neuen Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Die Endabrechnung zu den oben genannten
Arbeiten, die mit einem Gesamtkostenaufwand in Höhe von 4.239,66 €, MwSt.,
abschließt, zu genehmigen.
2. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der
Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
FINANZIELLE ANGELEGENHEITEN
Wirtschaftsförderungsgesellschaft
Ostbelgien - Verlängerung der Mitgliedschaft
DER GEMEINDERAT,
Auf
Grund des vorliegenden Schreibens der Wirtschaftsförderungsgesellschaft
OSTBELGIEN vom 29. November 2005, worin diese die Gemeinde AMEL bittet, die
Mitgliedschaft für das Jahr 2006 zu beschließen und den entsprechenden Beitrag
von 0,75 € pro Einwohner zu gewähren;
In Anbetracht dessen,
dass aufgrund der bisher durch die W.F.G. Ostbelgien in den Bereichen
"Ausdehnung der Gewerbezone KAISERBARACKE" und "Ländliche
Entwicklung" sehr zur Zufriedenheit des Gemeinderates erbrachten Leistungen
es zweckdienlich erscheint, die Mitgliedschaft um ein weiteres Geschäftsjahr
zu verlängern;
Auf Grund der
Bestimmungen des Gemeindegesetzes, insbesondere Artikel 117;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG
:
Die Gemeinde AMEL wird für das
Geschäftsjahr 2006 Mitglied der Wirtschaftsförderungsgesellschaft OSTBELGIEN
bleiben und den Beitrag in Höhe von 0,75 € pro Einwohner für das Bestreiten der
Funktionskosten besagter Gesellschaft leisten.
Antrag des Notdienstes der
Lokalsektion BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes auf Fortsetzung
der Beteiligung der Gemeinde AMEL an der Entschädigung der freiwilligen
Sanitäter für das Jahr 2006
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung des vorliegenden
Antrages des Ambulanzdienstes der Lokalsektion BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des
Belgischen Roten Kreuzes vom 25. November 2005 betreffend die oben erwähnte
Angelegenheit;
In
Erwägung dessen, dass es unter anderem zur Aufgabe der Gemeinde gehört, der
Bevölkerung einen einsatzbereiten Dienst zur Verfügung zu stellen, welcher
Rettungseinsätze und Krankentransporte sichert, auch wenn die Finanzierung
solcher Einrichtungen nicht ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der
Gemeinden fällt;
In
Erwägung dessen, dass die Gemeinde AMEL sich bisher an diese Kosten für die
Hälfte eines Ambulanzdienstes beteiligt hat;
In
Erwägung des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. Februar 2004 betreffend die
Neufestlegung der Beteiligung der Gemeinde AMEL an der Entschädigung der
freiwilligen Sanitäter des Ambulanzdienstes der Lokalsektion
BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes;
Auf
Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Die Gemeinde AMEL wird sich erneut ab dem 01.01.2006
für die Dauer eines Jahres an den anfallenden Unkosten für die Entschädigung
der freiwilligen Sanitäter des Ambulanzdienstes der Lokalsektion
BÜTGENBACH-BÜLLINGEN des Belgischen Roten Kreuzes beteiligen.
2. Die Höhe der Beteiligung der
Gemeinde AMEL an diese Kosten für das Jahr 2006 wird nach folgendem
Verteilerschlüssel festgelegt : Gesamtunkosten geteilt durch die Summe der
Gesamteinwohnerzahl der Gemeinden BÜLLINGEN und BÜTGENBACH zuzüglich der
Hälfte der Einwohnerzahl der Gemeinde AMEL, multipliziert mit der Hälfte der
Einwohnerzahl der Gemeinde AMEL.
3. Der Zuschuss kann für die ersten
neun Monate in Form von trimestriellen Vorauszahlungen
auf Basis der diesbezüglichen Abschlussrechnung 2005 zur Verfügung gestellt
werden.
Übernahme einer Finanzgarantie für den Notarztdienst
für die Haushaltsjahre 2005, 2006 und 2007
DER GEMEINDERAT,
Auf Grund von Art.97 des Neuen Gemeindegesetzes;
Aufgrund des Antrages der V.o.G. Klinik St.Josef St.Vith an die fünf
Eifelgemeinden zwecks finanzieller Beteiligung am Defizit des Notarztdienstes;
Aufgrund der erfolgten Beratungen innerhalb der fünf
Gemeinden;
Nach Anhörung des Berichtes des Vorsitzenden aus den
vorgenannten Beratungen;
In Erwägung dessen, dass der nachstehende von der
Fraktion "Hof von AMEL" gemachte Vorschlag zur Auslotung weiterer
Einnahmemöglichkeiten vom gesamten Gemeinderat unterstützt wird:
- Durchführung von Verhandlungen mit den umliegenden
wallonischen Gemeinden zwecks Beteiligung am Defizit des Notarztdienstes bei
Einsätzen auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde;
- Durchführung von Verhandlungen mit dem
Gemeinschaftsminister GENTGES, zuständig für die Gesundheit und dem föderalen
Gesundheitsminister DEMOTTE um eine Anpassung der Normen des Notarztdienstes
aufgrund der spezifischen Situation desselben in einem ländlichen Gebiet zu
erreichen;
- Durchführung von Verhandlungen mit dem
Gemeinschaftsminister GENTGES, zuständig für die Gesundheit und dem föderalen
Gesundheitsminister DEMOTTE um eine Aufhebung des Verbotes der Beteiligung
der Krankenkassen an die Betriebskosten des Notarztdienstes zu erwirken;
Auf Vorschlag des Bürgermeister -und
Schöffenkollegiums ;
BESCHLIEßT einstimmig:
1. solidarisch mit den 4 Eifelgemeinden Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach
und St.Vith und mit der V.o.E.
Klinik St. Josef St.Vith die anteilmäßige Übernahme
des eventuellen Defizits des Notarztdienstes der V.o.E.
Klinik St. Josef St.Vith für die Rechnungsjahre 2005
-2006 -2007 ;
2. Das Defizit wird festgelegt nach Abrechnung aller annehmbaren
Ausgaben und folgender Einnahmen:
-
der Beitrag des
Föderalstaates,
-
der Beitrag der
Deutschsprachigen Gemeinschaft, der auf 80.000 € veranschlagt wird,
-
die Beiträge
anderer Gemeinden, in denen der Notarztdienst eingesetzt wird,
-
eventuell anderer
Beiträge ;
3. Die V.o.E. Klinik übernimmt
30 %, die Gemeinden 70 % dieses Defizits.
4. Für die Aufteilung dieser 70 % unter den Gemeinden
wird die Bevölkerungszahl der 5 Gemeinden jeweils am 1.1. des betreffenden
Jahres als Verteilerschlüssel angenommen.
5. Das Bürgermeister -und Schöffenkollegium wird
beauftragt, in einem Begleitausschuss die Berechnung des Defizits, weitere
Einnahmemöglichkeiten (siehe oben gemachten Empfehlungen) und andere
eventuelle Verteilerschlüssel zu prüfen.
6. Das Bürgermeister -und Schöffenkollegium wird
ermächtigt, einen anderen Verteilerschlüssel anzunehmen, wenn dieser nicht
wesentlich höhere Belastungen für die Gemeinde ergibt. In diesem Fall
informiert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Gemeinderat über die
neue Regelung.
Haushaltsplan 2006 des Ö.S.H.Z. : Billigung des
Beschlusses des Sozialhilferates vom 06.12.2005
DER GEMEINDERAT,
Nach Durchsicht des Beschlusses vom 06.12.2005, mit dem der
Sozialhilferat den Haushaltsplan 2006 des Ö.S.H.Z. angenommen hat;
In Erwägung dessen, dass der Haushaltsplan 2006 wie folgt festgelegt
worden ist :
GESAMTEINNAHMEN : 908.000,- €
GESAMTAUSGABEN : 908.000,-
€
GEMEINDEBEITRAG : 250.000,-
€
Auf Grund der Dekrete des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
02.05.1995 und 04.03.1996 über die Abänderung des Grundlagengesetzes vom
08.07.1976 über die Ö.S.H.Z., insbesondere Artikel 88;
Auf Grund des Artikels 117 des Neuen Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG
1. den Beschluss des Sozialhilferates vom
06.12.2005 über die Genehmigung des Haushaltsplanes 2006 des Ö.S.H.Z. zu
billigen.
2. der gegenwärtige Beschluss wird dem Ö.S.H.Z. AMEL und
dem Regionaleinnehmer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Festlegung der Gemeindedotation an die Polizeizone
EIFEL für das Rechnungsjahr 2006
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung
dessen, dass das Rundschreiben PLP 28 über die Führung der Polizeizonen und
deren Buchhaltung vorsieht, dass der Gemeinderat einen Beschluss über die
jährliche Dotation an die Polizeizone fassen muss;
In Erwägung
dessen, dass die Höhe der Dotation der Gemeinde AMEL für das Rechnungsjahr 2006
auf 162.160 € gemäß Verteilerschlüssel der Föderalregierung festgelegt worden
ist;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. die durch den Föderalstaat
festgelegte Dotation in Höhe von 162.160 € für das Rechnungsjahr 2006 an die
Polizeizone EIFEL zu genehmigen und zum gegebenen Zeitpunkt zu überweisen.
2. Gegenwärtiger Beschluss wird
der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwecks Ausübung der
allgemeinen Aufsicht sowie dem Regionaleinnehmer und dem Zonenchef der
Polizeizone EIFEL zwecks weiterer Veranlassung übermittelt.
Beantragung von EINEM provisorischen Zwölftel für
das Haushaltsjahr 2006
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass
aufgrund der Tatsache, dass noch nicht alle Angaben zur Aufstellung des
Haushaltsplanes 2006 der Gemeinde vorhanden sind, es empfehlenswert ist,
denselben erst im Laufe des Monates Januar des kommenden Jahres zu
verabschieden;
In Erwägung des Artikels
247 des neuen Gemeindegesetzes;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium zur Tätigung der für das Haushaltsjahr 2006 notwendigen
Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von EINEM ZWÖLFTEL der im Haushaltsplan
2005 vorgesehenen Kredite zu ermächtigen.
2. Vorstehenden Beschluss der
höheren Behörde zur Genehmigung zu unterbreiten.
VERSCHIEDENES
Annahme der Vereinbarung mit der Provinz LÜTTICH
über die Zurverfügungstellung eines Provinzialbeamten
zur Auferlegung von Verwaltungssanktionen
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung des Schreibens
der Provinzialregierung vom 24.11.2005 betreffend die Vereinbarung, die
zwischen der Provinz und der Gemeinde AMEL im Rahmen der Zurverfügungstellung
eines provinzialen Beamten für die Verwaltungssanktionen abgeschlossen werden
soll;
Nach Anhörung eines diesbezüglichen
Berichtes des Vorsitzenden in dieser Angelegenheit;
In Erwägung dessen, dass
der Gemeinderat sich für die nachstehende Lösung betreffend die Vergütung, die
durch die Gemeinde an die Provinz bezahlt werden muss, entscheidet :
Pauschalsumme von 12,50 € pro zugesandtem Protokoll, zugesandter Feststellung
oder Erklärung und 30 % der wirklich erhobenen Geldbusse;
Auf Vorschlag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Die vorliegende mit der
Provinz LÜTTICH abzuschließende Vereinbarung über die Zurverfügungstellung
eines Provinzialbeamten zur Auferlegung von Verwaltungssanktionen
anzunehmen.
2. Die nachstehende Lösung
betreffend die Vergütung, die durch die Gemeinde an die Provinz bezahlt werden
muss, auszuwählen : Pauschalsumme von 12,50 € pro zugesandtem Protokoll,
zugesandter Feststellung oder Erklärung und 30 % der wirklich erhobenen
Geldbusse.
3. Den gegenwärtigen Beschluss
an die Provinzialregierung zwecks weiterer Veranlassung zu übermitteln.
Resolution des Gemeinderates zum GATS-Abkommen.
Stopp dem Ausverkauf der öffentlichen Dienstleistungen und der Privatisierung
der Grundversorgung der Bevölkerung
DER
GEMEINDERAT,
Wir
bedauern zutiefst die Entwicklung der GATS-Verhandlungen!
Durch Liberalisierung und in
weiterer Folge Privatisierung ist die Grundversorgung der Bevölkerung, die
bisher von der öffentlichen Hand erbracht wird, bedroht. Das GATS – Abkommen der
Welthandelsorganisation WTO fördert und zementiert diese Entwicklung und widerspricht
damit den Zielen einer demokratischen, sozial gerechten und solidarischen
Politik. Für alle Menschen eine
zufrieden stellende Grundversorgung zu garantieren, auch für
einkommensschwächere Gruppen der Bevölkerung eine angemessene Lebensqualität
sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass auch unsere Kinder eine intakte
Umwelt vorfinden, sollte Vorrang haben vor den Interessen großer Konzerne. Der Ausverkauf von Gesundheit, Bildung, Wasser
und sonstigen öffentlichen Diensten muss daher verhindert werden!
Die
Gemeinde AMEL erklärt sich einstimmig zur GATSfreien
Zone, was folgende Punkte einschließt:
-
sich einer Liberalisierung und/oder
Privatisierung öffentlicher Dienste, die von der Gemeinde finanziert oder
organisiert werden, nur unter solchen Bedingungen zuzustimmen, die die
allgemeine Zugänglichkeit zu den Diensten nicht beinträchtigen;
-
die Föderal-, Regional- und
Gemeinschaftsparlamente und –regierungen sowie das
Europaparlament aufzurufen, keinem Abkommen zuzustimmen, das die zwingende
Privatisierung und Liberalisierung öffentlicher Dienste zur Folge hat;
-
das Parlament der Deutschsprachigen
Gemeinschaft aufzufordern, sich ebenfalls zur GATSfreien
Zone zu erklären;
-
die Föderalregierung aufzufordern, sich dafür
einzusetzen, dass öffentliche Dienste aus dem GATS – Abkommen ausgeklammert
werden;
-
die Föderalregierung aufzufordern, sich für
eine Aufnahme sozialer, ökologischer und arbeitsrechtlicher Standards in die
WTO-Abkommen stark zu machen;
-
die Föderalregierung aufzufordern, sich für
ein Moratorium der laufenden Verhandlungen einzusetzen;
-
die Öffentlichmachung
der GATS – Verhandlungen zu fordern und zu fördern, um eine breite öffentliche
Diskussion zu diesen Themen zu ermöglichen, damit unsere Parlamentarier(-innen) ihre Rolle als Volksvertreter(-innen)
ausüben können;
-
sich solidarisch mit anderen GATSfreien Städten (wie Lüttich, Paris, Oxford, Wien und
viele andere), Gemeinden, Regionen und Gemeinschaften zu erklären, um ein
gemeinsames Netzwerk gegen die Liberalisierung und Privatisierung öffentlicher
Dienste zu errichten;
-
sich dafür einzusetzen, dass der Zugang aller
Bürger(-innen) zu hochwertigen und bezahlbaren öffentlichen
Diensten gewährleistet bleibt beziehungsweise verbessert wird.
Containerpark MEDELL – Kündigung des mit IDELUX
abgeschlossenen Vertrages für das Einsammeln und das Kompostieren von
Grünabfälle
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses
des Gemeinderates vom 12. April 1994, womit der Gemeinderat den Beschluss des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 28.02.1994 betreffend die Genehmigung
des Bewirtschaftungsplanes der Kompostierungsanlagen in Zusammenarbeit mit den
Gemeinden BÜTGENBACH und WEISMES ratifiziert und den gemäß dem vorgenannten
Beschluss abgeänderten Kooperationsvertrag mit der Interkommunale IDELUX
genehmigt hat;
In Erwägung dessen, dass
das bisherige System für das Einsammeln und Kompostieren von Grünabfälle sich
mittlerweile bei einer monatlichen Belastung von 903 Euro pro Monat finanziell
nicht mehr bewährt;
In Erwägung dessen, dass es
für die Gemeinde daher ratsam ist, diesen Kooperationsvertrag mit der
Interkommunalen IDELUX möglichst schnell zu kündigen und die gesamte
Bewirtschaftung der Kompostierungsanlage im Rahmen der Interkommunalisierung
des Einsammeln und der Verwertung der Grünabfälle an die Interkommunale IDELUX
zu überlassen;
Nach eingehender Beratung
und auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Den mit der Interkommunale
IDELUX abgeschlossenen Kooperationsvertrag in Sachen Bewirtschaftungsplan der
Kompostierungsanlagen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden BÜTGENBACH und
WEISMES zu kündigen.
2. Das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium mit den entsprechenden Verhandlungen zu beauftragen, damit
der vorgenannte Vertrag möglichst schnell aufgelöst und die gesamte
Bewirtschaftung der Kompostierungsanlage im Rahmen der Interkommunalisierung
des Einsammeln und der Verwertung der Grünabfälle von der Interkommunale
IDELUX übernommen wird.
Für den Gemeinderat :
Der Gemeindesekretär, Der
Vorsitzende,
gez. BOULANGER Fr. SCHUMACHER Kl.