
|
Gemeindeverwaltung AMEL • Wittenhof 9 • 4770 Amel |
|||
|
Büro Nr. |
02 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Verantwortliche: |
THEISS Gisela |
0032 (0)80 348 121 |
|
|
Mitarbeiterinnen: |
MERTES Irene |
0032 (0)80 348 120 |
|
|
KRINGELS Katrin |
0032 (0)80 348 120 |
||
|
|
|
|
|
|
Fax: |
0032 (0)80 348 111 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Öffnungszeiten: |
Mo. - Do.: 08.00Uhr bis 12.00Uhr |
|
|
|
|
Freitags: 08.00Uhr bis 12.00Uhr und 13.00Uhr bis 17.00Uhr |
|
|
|
|
Aufgaben des Dienstes: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Diese Angestellten
betreuen die Bau- und Betriebsgenehmigungen, die Pensionen, das
Kataster und das Gemeindevermögen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Auszustellende Dokumente: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Verwaltungsprozeduren |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Die Städtebaugenehmigungsprozedur |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Das folgende Kapitel ist eine Orientierungshilfe für Ihre Kontakte mit den Verwaltungen hinsichtlich der erforderlichen Städtebaugenehmigungsprozedur. Vor allen Dingen ist die Gemeinde die erste Anlaufstelle. Sie besitzt alle Informationen über Ihr Territorium. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Sie sich informieren. Selbst wenn Ihnen das Gelände gehört, kann sich seine Bestimmung in Anwendung neuer Vorschriften ändern.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Sie reichen Ihren Antrag auf Städtebaugenehmigung bei der Gemeindeverwaltung des Ortes ein, in dem Sie renovieren oder bauen möchten. Sie können ihn entweder per Einschreiben mit Empfangsbestätigung versenden oder ihn persönlich gegen Empfangsbescheinigung bei der Gemeindeverwaltung hinterlegen. In den meisten Fällen benötigen Sie für Ihren Antrag die Dienste eines Architekten. Deshalb ist er im Wesentlichen für Ihre Akte zuständig. Vollständige und gut vorbereitete Unterlagen (darunter zum Beispiel die Pläne des Architekten sowie deutliche und erkennbare Fotos) erleichtern das Verfahren und erlauben es Ihnen, Zeit zu gewinnen. Sie sind dazu verpflichtet, einen Fragebogen für die Einschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt dem Dossier beizufügen. Er zielt darauf ab, die Auswirkungen Ihres Projektes auf die Umwelt und den Rahmen, in den Sie sich integrieren möchten, zu messen. Selbstverständlich ist dieses ebenfalls sehr sorgfältig auszufüllen. Wenn Ihre Unterlagen unvollständig sind, teilt Ihre Gemeinde Ihnen dies innerhalb 15 Tagen mit und benennt die fehlenden Dokumente. Nach Einreichung der vervollständigten Unterlagen beginnt das Verfahren von neuem. Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind, teilt die Gemeinde Ihnen dies innerhalb von 15 Tagen mit. Sie informiert Sie, welche Art Genehmigung Sie benötigen und wie lange es dauert, bis die Entscheidung getroffen ist. In einer Art Begleitkarte unterrichtet die Gemeinde Sie außerdem über jede Etappe des Verfahrens. Sie teilt Ihnen mit, ob die Stellungnahme des Beauftragten Beamten der Region erforderlich ist, ob Gutachten einzuholen oder Bekanntmachungen vorzusehen sind. Einige Anträge auf Städtebaugenehmigung unterliegen in der Tat besonderen Auflagen im Hinblick auf die Unterrichtung der Bevölkerung: öffentliche Untersuchungsverfahren, Anhörung eines Kommunalen Beratenden Raumordnungsausschusses, usw. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Baugesuch von der Parzellierungsgenehmigung abweicht. Sie wissen dann genau, woran Sie sich zu halten haben. So wissen Sie Bescheid über die Antwortfrist des Beauftragten Beamten und der konsultierenden Behörden. Verstreicht diese Frist, gilt deren Gutachten als positiv. Und Ihr Antrag geht sein Weg... Verbindliche Fristen aufgrund von klaren Verfahren anhand von zwei Beispiele |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Und was passiert, wenn die Gemeinde die Fristen nicht einhält oder Sie nicht informiert? |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Sie können die Gemeinde von der Weiterbearbeitung des Aktenstücks zugunsten des Beauftragten Beamten entbinden. Dies erfolgt mittels Einschreibebrief spätestens 10 Tage nach Ablauf der Frist, innerhalb der das Bürgermeister- und Schöffenkollegium Ihnen seine Entscheidung hätte mitteilen müssen. Der Beauftragte Beamte trifft dann innerhalb von 35 Tagen nach Eingang Ihres Schreibens stellvertretend eine Entscheidung. Falls innerhalb dieser Frist keine schriftliche Entscheidung ergeht, gilt der Antrag als abgelehnt.
Beginnen Sie auf
keinen Fall die Arbeiten ohne schriftliche Genehmigung: Sie
würden sich strafbar machen. Die Konsequenzen können
beträchtlich sein: Geldbußen, auferlegte Arbeiten, Abriss... |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Wer ist der Beauftragte Beamte? |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
In Ihrer Provinz
achtet der Beauftragte Beamte für die Kohärenz der
Raumplanung. Seine Stellungnahmen sind wertvoll für die
Gemeinde, und sein Einsatz garantiert den Bürgern die
Einhaltung der Verfahren und Fristen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Und wenn Ihnen die Genehmigung verweigert oder nur unter Bedingungen erteilt wird, die Sie als ungerechtfertigt betrachten? |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Dann können Sie Einspruch erheben. Im Falle einer kleinen Genehmigung, die unter der alleinigen Verantwortung der Gemeinde ausgestellt wird, können Sie beim Beauftragten Beamten einen ersten Einspruch erheben. Ihr Rekurs muss innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums per Einschreiben eingereicht werden. In den anderen Fällen richten Sie Ihren Einspruch innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der angefochtenen Entscheidung per Einschreiben an die Regionalverwaltung und zwar zu Händen des Ministers für Raumordnung. In Ermangelung einer Entscheidung des Beauftragten Beamten können Sie ebenfalls eine Rekurs beim zuständigen Minister einreichen. Hierfür ist keine besondere Frist vorgesehen. Der Minister trifft seine Entscheidung auf Grundlage einer Akte, die insbesondere die Stellungnahme einer Kommission enthält, die sich aus Mitgliedern der Regionalen Beratenden Raumordnungskommission und aus Vertretern der Architekten und der Provinzen zusammensetzt. Dies um in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung treffen zu können. Die Entscheidung wird innerhalb 75 Tagen mitgeteilt. Wenn die Frist nicht eingehalten wird, können Sie per Einschreiben ein Erinnerungsschreiben verschicken und gleichzeitig das Bürgermeister- und Schöffenkollegium sowie den Beauftragten Beamten hierüber unterrichten. Wenn der Minister seine Entscheidung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Erinnerungsschreibens zuschickt, bekräftigt sein Schweigen die Entscheidung, gegen die die Klage erhoben wurde. Ihre Genehmigung ist für zwei Jahre gültig ... Ihre Arbeiten müssen in beträchtlichem Umfang innerhalb von zwei Jahren nach dem Erhalt der Genehmigung in Angriff genommen worden sein. Ist dies nicht der Fall, verfällt die Genehmigung.
Sie können jedoch
das Bürgermeister- und Schöffenkollegium spätestens 30
Tage vor Ablauf der Frist bitten, Ihnen eine
Verlängerung um ein Jahr zu gewähren. Die Genehmigung
verfällt für die noch durchzuführenden Arbeiten, wenn diese
nicht innerhalb von fünf Jahren vollständig abgeschlossen
sind. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Sie brauchen eine bauliche Genehmigung
Wenn Sie ein unter Denkmalschutz
stehende Gebäude bewohnen, wird das in den Regeln berücksichtigt und hierfür
gelten andere Prozeduren. In solchen Fällen müssen Sie zum Beispiel eine
Genehmigung beantragen um Wartungsarbeiten durchzuführen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Nicht Genehmigungspflichtige Arbeiten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Sie brauchen keine bauliche Genehmigung
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||