BAUAMT + WOHNUNGSDIENST
Verwaltung

Gemeindeverwaltung AMEL • Wittenhof 9 • 4770 Amel

 

Büro Nr.

02

 

 

 

 

 

 

Verantwortliche:

THEISS Gisela

0032 (0)80 348 121

gisela.theiss@amel.be

Mitarbeiterinnen:

MERTES Irene

0032 (0)80 348 120

irene.mertes@amel.be

 

KRINGELS Katrin

0032 (0)80 348 120

katrin.kringels@amel.be

 

 

 

 

Fax:

0032 (0)80  348 111

 

 

 

 

Öffnungszeiten:

Mo. - Do.: 08.00Uhr bis 12.00Uhr

 

 

Freitags: 08.00Uhr bis 12.00Uhr und 13.00Uhr bis 17.00Uhr

 

 

Aufgaben des Dienstes:

 

Diese Angestellten betreuen die Bau- und Betriebsgenehmigungen, die Pensionen, das Kataster und das Gemeindevermögen
 

Auszustellende Dokumente:

 
  • Städtebaugenehmigungen

  • Umwelt- und Globalgenehmigungen

Verwaltungsprozeduren

Die Städtebaugenehmigungsprozedur

 

Das folgende Kapitel ist eine Orientierungshilfe für Ihre Kontakte mit den Verwaltungen hinsichtlich der erforderlichen Städtebaugenehmigungsprozedur. Vor allen Dingen ist die Gemeinde die erste Anlaufstelle. Sie besitzt alle Informationen über Ihr Territorium. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Sie sich informieren. Selbst wenn Ihnen das Gelände gehört, kann sich seine Bestimmung in Anwendung neuer Vorschriften ändern.

  • Fragen Sie bei der Gemeinde zunächst eine Städtebaubescheinigung an, falls Sie ein Gelände kaufen oder falls Sie bauen. Diese Bescheinigung informiert Sie über das städtebauliche Statut des Geländes. Die Städtebaubescheinigung ist nicht verpflichtend, aber wesentlich: Welchen Nutzen hat wohl ein Gelände, wenn Sie es nicht bebauen dürfen?

  • Die Städtebaugenehmigung bei Renovierung, Umbau oder Neubau ist indes verpflichtend. Für geringfügige Arbeiten (z.B. das Anlegen von Schwimmbecken) genügt eine "kleine" Genehmigung, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium ausgestellt wird.

Wie erhalten Sie eine Genehmigung?

 

Sie reichen Ihren Antrag auf Städtebaugenehmigung bei der Gemeindeverwaltung des Ortes ein, in dem Sie renovieren oder bauen möchten.

Sie können ihn entweder per Einschreiben mit Empfangsbestätigung versenden oder ihn persönlich gegen Empfangsbescheinigung bei der Gemeindeverwaltung hinterlegen.

In den meisten Fällen benötigen Sie für Ihren Antrag die Dienste eines Architekten. Deshalb ist er im Wesentlichen für Ihre Akte zuständig.

Vollständige und gut vorbereitete Unterlagen (darunter zum Beispiel die Pläne des Architekten sowie deutliche und erkennbare Fotos) erleichtern das Verfahren und erlauben es Ihnen, Zeit zu gewinnen.

Sie sind dazu verpflichtet, einen Fragebogen für die Einschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt dem Dossier beizufügen. Er zielt darauf ab, die Auswirkungen Ihres Projektes auf die Umwelt und den Rahmen, in den Sie sich integrieren möchten, zu messen. Selbstverständlich ist dieses ebenfalls sehr sorgfältig auszufüllen.

Wenn Ihre Unterlagen unvollständig sind, teilt Ihre Gemeinde Ihnen dies innerhalb 15 Tagen mit und benennt die fehlenden Dokumente. Nach Einreichung der vervollständigten Unterlagen beginnt das Verfahren von neuem.

Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind, teilt die Gemeinde Ihnen dies innerhalb von 15 Tagen mit. Sie informiert Sie, welche Art Genehmigung Sie benötigen und wie lange es dauert, bis die Entscheidung getroffen ist.

In einer Art Begleitkarte unterrichtet die Gemeinde Sie außerdem über jede Etappe des Verfahrens. Sie teilt Ihnen mit, ob die Stellungnahme des Beauftragten Beamten der Region erforderlich ist, ob Gutachten einzuholen oder Bekanntmachungen vorzusehen sind.

Einige Anträge auf Städtebaugenehmigung unterliegen in der Tat besonderen Auflagen im Hinblick auf die Unterrichtung der Bevölkerung: öffentliche Untersuchungsverfahren, Anhörung eines Kommunalen Beratenden Raumordnungsausschusses, usw. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Baugesuch von der Parzellierungsgenehmigung abweicht. Sie wissen dann genau, woran Sie sich zu halten haben.

So wissen Sie Bescheid über die Antwortfrist des Beauftragten Beamten   und der konsultierenden Behörden. Verstreicht diese Frist, gilt deren Gutachten als positiv. Und Ihr Antrag geht sein Weg...

Verbindliche Fristen aufgrund von klaren Verfahren anhand von zwei Beispiele

   

Sie wollen Ihr Eigenheim bauen.

Sie haben Ihr Grundstück in einer Parzellierung gekauft.

Sie beachten die Vorschriften der Parzellierungsgenehmigung

Sie wollen Ihr Haus unter Abweichung von der Parzellierungsgenehmigung bauen

0 Tage

Sie reichen das Projekt bei der Gemeinde ein.

Diese bestätigt den Empfang.

Sie überprüft, ob Ihr Antrag vollständig ist.

Sie reichen den Antrag bei der Gemeinde ein.

Dieses bestätigt den Empfang.

Sie überprüft, ob Ihr Antrag vollständig ist

15 Kalendertage

Falls JA: Sie informiert Sie über das Verfahren und die Fristen.

Falls NEIN: Sie verlangt eine Vervollständigung der Unterlagen. Das Verfahren beginnt wieder von vorn.

Falls JA: Sie informiert Sie über das Verfahren und die Fristen. Sie leitet das Dossier an den Beauftragten Beamten  der Region weiter. Sie organisiert eine öffentliche Bekanntmachung und ein öffentliches Untersuchungsverfahren.

Falls NEIN: Sie verlangt eine Vervollständigung der Unterlagen. Das Verfahren beginnt wieder von vorn.

30 Kalendertage

Die Gemeinde teilt Ihnen ihre Entscheidung mit

Der Beauftragte Beamte und die konsultierten Behörden müssen innerhalb der Fristen antworten. Ist dies nicht der Fall, gelten deren Gutachten als positiv.

115 Kalendertage

 

Der Beauftragte Beamte der Region begutachtet den Abweichungsantrag. Die Gemeinde teilt Ihnen die Entscheidung mit.

 

Und was passiert, wenn die Gemeinde die Fristen nicht einhält oder Sie nicht informiert?

 

Sie können die Gemeinde von der Weiterbearbeitung des Aktenstücks zugunsten des Beauftragten Beamten entbinden.

Dies erfolgt mittels Einschreibebrief spätestens 10 Tage nach Ablauf der Frist, innerhalb der das Bürgermeister- und Schöffenkollegium Ihnen seine Entscheidung hätte mitteilen müssen.

Der Beauftragte Beamte trifft dann innerhalb von 35 Tagen nach Eingang Ihres Schreibens stellvertretend eine Entscheidung. Falls innerhalb dieser Frist keine schriftliche Entscheidung ergeht, gilt der Antrag als abgelehnt.

Beginnen Sie auf keinen Fall die Arbeiten ohne schriftliche Genehmigung: Sie würden sich strafbar machen. Die Konsequenzen können beträchtlich sein: Geldbußen, auferlegte Arbeiten, Abriss...
 

Wer ist der Beauftragte Beamte?

 

In Ihrer Provinz achtet der Beauftragte Beamte für die Kohärenz der Raumplanung. Seine Stellungnahmen sind wertvoll für die Gemeinde, und sein Einsatz garantiert den Bürgern die Einhaltung der Verfahren und Fristen.
 

Und wenn Ihnen die Genehmigung verweigert oder nur unter Bedingungen erteilt wird, die Sie als ungerechtfertigt betrachten?

 

Dann können Sie Einspruch erheben.

Im Falle einer kleinen Genehmigung, die unter der alleinigen Verantwortung der Gemeinde ausgestellt wird, können Sie beim Beauftragten Beamten einen ersten Einspruch erheben.

Ihr Rekurs muss innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums per Einschreiben eingereicht werden.

In den anderen Fällen richten Sie Ihren Einspruch innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der angefochtenen Entscheidung per Einschreiben an die Regionalverwaltung und zwar zu Händen des Ministers für Raumordnung.

In Ermangelung einer Entscheidung des Beauftragten Beamten können Sie ebenfalls eine Rekurs beim zuständigen Minister einreichen. Hierfür ist keine besondere Frist vorgesehen.

Der Minister trifft seine Entscheidung auf Grundlage einer Akte, die insbesondere die Stellungnahme einer Kommission enthält, die sich aus Mitgliedern der Regionalen Beratenden Raumordnungskommission und aus Vertretern der Architekten und der Provinzen zusammensetzt. Dies um in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung treffen zu können.

Die Entscheidung wird innerhalb 75 Tagen mitgeteilt. Wenn die Frist nicht eingehalten wird, können Sie per Einschreiben ein  Erinnerungsschreiben  verschicken und gleichzeitig das Bürgermeister- und Schöffenkollegium sowie den Beauftragten Beamten hierüber unterrichten. Wenn der Minister seine Entscheidung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Erinnerungsschreibens zuschickt, bekräftigt sein Schweigen die Entscheidung, gegen die die Klage erhoben wurde.

Ihre Genehmigung ist für zwei Jahre gültig ...

Ihre Arbeiten müssen in beträchtlichem Umfang innerhalb von zwei Jahren nach dem Erhalt der Genehmigung in Angriff genommen worden sein. Ist dies nicht der Fall, verfällt die Genehmigung.

Sie können jedoch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium spätestens 30 Tage vor Ablauf der Frist bitten, Ihnen eine Verlängerung um ein Jahr zu gewähren. Die Genehmigung verfällt für die noch durchzuführenden Arbeiten, wenn diese nicht innerhalb von fünf Jahren vollständig abgeschlossen sind.
 

Genehmigungspflichtige Arbeiten

 

Sie brauchen eine bauliche Genehmigung

  • Um ein Haus zu bauen

  • Um die Bestimmung eines Gebäudes zu ändern, indem ein Wohnhaus in ein Geschäftshaus umgewandelt wird.

  • Um ein Haus zu vergrößern und ein Nebengebäude zu errichten

  • Um die Form des Daches zu ändern

  • Um die Dachbedeckung zu ändern, indem Sie Schiefer an Stelle der vorhandenen Dachziegel legen ...

  • Um die Fassade oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes zu ändern, indem Sie die Farbe der Fassade ändern, ein Fenster oder eine Tür konstruieren oder zumauern, einen Balkon bauen, einen Verblenderstein mauern ...

  • Um die Bestimmung der Räume zu ändern, indem sie die Anzahl der Räume im Gebäude ändern und sie als Studio, Studentenzimmer ... einrichten

  • Um einen Schuppen, eine Garage, ein Carport, eine Veranda oder eine überdachte Terrasse, einen Gitterkäfig, einen Taubenschlag, einen Flugkäfig, ... zu bauen.

  • Um einen Fahrtweg oder einen Parkplatz anzulegen

  • Um ein Schwimmbecken oder einen nicht überdachten Sportplatz anzulegen

  • Um eine Schüsselantenne aufzustellen

  • Um einen oberirdischen Gasbehälter aufzustellen

  • Um den Relief wesentlich zu ändern, indem Sie das Grundstück erhöhen, einen Teich ausgraben, ...

  • Um unterirdische Arbeiten durchzuführen, mit der Absicht, einen Behälter für Brennstoffe oder Regenwasser zu bauen

  • Um mit Ziegelsteinen eine Scheidungsmauer zu bauen zwischen zwei Grundstücken oder auf der Grundstücksgrenze

  • Um Zäune aus Holz, Betonplatten oder aus Blöcken zu errichten

  • Um Drahtzäune zu errichten

Wenn Sie ein unter Denkmalschutz stehende Gebäude bewohnen, wird das in den Regeln berücksichtigt und hierfür gelten andere Prozeduren. In solchen Fällen müssen Sie zum Beispiel eine Genehmigung beantragen um Wartungsarbeiten durchzuführen.
 

Nicht Genehmigungspflichtige Arbeiten

 

Sie brauchen keine bauliche Genehmigung

  • Um innerhalb der Wohnung Einrichtungsarbeiten durchzuführen, welche weder die Bestimmung des Gebäudes, noch dessen Stabilität, dessen architektonisches Aussehen, noch der Anzahl Zimmer innerhalb des Gebäudes ändern.

  • Um Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchzuführen: Deckenarbeiten, Malerarbeiten, Renovierung der Dachbedeckung (mit denselben Materialien und in derselben Farbe als zuvor), Auswechseln der Außenschreinerarbeit.

  • Um verschiedene Anlagen zu bauen: Elektrizitäts-, Sanitär-, Heizungs- und Ventilationsanlagen, und um Isolierungsarbeiten durchzuführen.

  • Um ein Gartenhaus, ein Gewächshaus, einen Hühnerstall zu errichten, indem man eine Reihe von Bedingungen in Sachen Fläche, Höhe und Distanz zu den Nachbarn berücksichtigt (Bei der Gemeindeverwaltung nachfragen).

  • Um Terrassen und Gartenwege hinter dem Gebäude anzulegen, sei es unter der Voraussetzung, dass einige Bedingungen erfüllt werden (z. B. den Bodenrelief nicht wesentlich ändern).

  • Um Gartenausstattung aufzustellen: Bänke, Tische, Schaukeln, Barbecues, ...