Protokoll der Sitzung des Gemeinderates vom 17. November 2011

 

 

Anwesend : H.H. SCHUMACHER, Bürgermeister;

 

WIESEMES, PAUELS, MARQUET und BASTIN-VEITHEN, Schöffen;

 

LENTZ, MARAITE, Frau JUFFERN-SCHMITZ, Frau JODOCY, STOFFELS, ORTMANNS, MERTES, Frau SPIES-METLEN, Frau HEINEN-CURNEL, DAHM, DAVID und BRÜHL, Mitglieder;

 

LENTZ J., Sekretär.

 

Abwesend: MARAITE, ORTMANNS, Mitglieder, entschuldigt.

 

 

In öffentlicher Sitzung

 

Genehmigung des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 27. Oktober 2011

Das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 27. Oktober 2011 wird EINSTIMMIG genehmigt.

 

 

Zurkenntnisnahme des Beschlusses des Gemeindekollegiums vom 28.10.2011 : Holzverkauf vom 28. Oktober 2011 : 2. Sitzung - Bezeichnung des vorläufigen Erstehers

DER GEMEINDERAT,

 

                                    In Erwägung des Beschlusses des Gemeindekollegiums vom 28.10.2011, womit der vorläufige Ersteher des öffentlichen Verkaufs von 208 Fm Nadelholz (1 Los) vom 28.10.2011 (2. Sitzung) bezeichnet worden ist;

 

                                    Nach Durchsicht des Submissionseröffnungsprotokolls, laut welchem die Gemeinde einen Ertrag in Höhe von 9.833,62 € (Unkosten und MwSt. einbegriffen) erzielen konnte;

 

                                    Auf Grund des Artikels L1122-30 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

                                    Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

                                    NIMMT den Beschluss des Gemeindekollegiums vom 28. Oktober 2011 in der Angelegenheit „Holzverkauf vom 28.10.2011: 2. Sitzung – Bezeichnung des vorläufigen Erstehers“ ZUR KENNTNIS.

 

 

Haushaltsplan 2012 der Kirchenfabrik Sankt Hubertus AMEL – Billigung

DER GEMEINDERAT,

 

                                   Aufgrund des Dekretes vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die Funktionsweise der anerkannte Kulte, Artikel 33;

 

                                   Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken;

 

                                   Aufgrund des Haushaltsplans, den der Rat der Kirchenfabrik AMEL in der Sitzung vom 15. Juli 2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat;

 

                                   In der Erwägung, dass die diesbezüglichen Unterlagen dem Bischof der Diözese am 22. September 2011 zugestellt wurden;

 

                                   Aufgrund der am 30. September 2011 bei der Gemeinde eingegangenen Stellungnahme des Bischofs vom 29. September 2011;

 

                                    In der Erwägung, dass der Bischof Kapitel I der Ausgaben in Bezug auf die Ausübung des Kults festgelegt und besagten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 mit der  Bemerkung genehmigt hat, dass in Ausgaben II.57 ab 2012, 51€ einzutragen sind, sowie in Einnahmen 9, zum Ausgleich des Haushalts,  2 351 €;

 

                                   In der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, wie er vom Kirchenfabrikrat festgelegt wurde, folgende Beträge aufweist:

 

- auf der Einnahmenseite:                      89 034,85 €

- auf der Ausgabenseite:                        89 034,85 €

 

und ausgeglichen ist;

 

                                    In der Erwägung, dass der vorgelegte Haushaltsplan unter Vorbehalt der vorzunehmenden Berichtigungen gebilligt werden kann;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG/

 

Artikel 1: Der Haushaltsplan, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Hubertus AMEL, in der Sitzung vom 15. Juli 2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat, wird gebilligt.

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 weist folgende Beträge auf:

 

- auf der Einnahmenseite:                      89 035,85 €

- auf der Ausgabenseite:                        89 035,85 €

 

und ist ausgeglichen.

 

Artikel 2. Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an:

 

- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Hubertus AMEL

- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

- den Herrn Bischof von Lüttich

 

 

Haushaltsplan 2012 der Kirchenfabrik Sankt Anna SCHOPPEN - Billigung

DER GEMEINDERAT

 

                                   Aufgrund des Dekretes vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die Funktionsweise der anerkannte Kulte, Artikel 33;

 

                                   Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken;

 

                                   Aufgrund des Haushaltsplans, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Anna SCHOPPEN in der Sitzung vom 15. Juli 2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat;

 

                                   In der Erwägung, dass die diesbezüglichen Unterlagen dem Bischof der Diözese am 22. September 2011 zugestellt wurden;

 

                                   Aufgrund der am 30. September 2011 bei der Gemeinde eingegangenen Stellungnahme des Bischofs vom 29. September 2011;

 

                                    In der Erwägung, dass der Bischof Kapitel I der Ausgaben in Bezug auf die Ausübung des Kults festgelegt und besagten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 mit der  Bemerkung genehmigt hat, dass in Ausgaben II.57 ab 2012, 51€ einzutragen sind, sowie in Einnahmen 9, zum Ausgleich des Haushalts,  416 €;

 

                                   In der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, wie er vom Kirchenfabrikrat festgelegt wurde, folgende Beträge aufweist:

 

- auf der Einnahmenseite:                      11 240,75 €

- auf der Ausgabenseite:                        11 240,75 €

 

und ausgeglichen ist;

 

                                   In der Erwägung, dass der vorgelegte Haushaltsplan unter Vorbehalt der vorzunehmenden Berichtigungen gebilligt werden kann;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

Artikel 1: Der Haushaltsplan, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Anna SCHOPPEN, in der Sitzung vom 15.07.2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat, wird gebilligt.

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 weist folgende Beträge auf:

 

- auf der Einnahmenseite:                      11 241,75 €

- auf der Ausgabenseite:                        11 241,75 €

und ist ausgeglichen.

 

Artikel 2. Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an:

 

- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Anna SCHOPPEN

- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

- den Herrn Bischof von Lüttich

 

 

Haushaltsplan 2012 der Kirchenfabrik Sankt Luzia BORN - Billigung

DER GEMEINDERAT

 

                                   Aufgrund des Dekretes vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die Funktionsweise der anerkannte Kulte, Artikel 33;

 

                                   Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken;

 

                                   Aufgrund des Haushaltsplans, den der Rat der Kirchenfabrik BORN in der Sitzung vom 25. August  2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat;

 

                                   In der Erwägung, dass die diesbezüglichen Unterlagen dem Bischof der Diözese am 22. September 2011 zugestellt wurden;

 

                                   Aufgrund der am 30. September  2011 bei der Gemeinde eingegangenen Stellungnahme des Bischofs vom 29. September 2011;

 

                                   In der Erwägung, dass der Bischof Kapitel I der Ausgaben in Bezug auf die Ausübung des Kults festgelegt und besagten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 mit der  Bemerkung genehmigt hat, dass in Ausgaben II.57 ab 2012, 51€ einzutragen sind, sowie in Einnahmen 9, zum Ausgleich des Haushalts,  422 €;

 

                                   In der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, wie er vom Kirchenfabrikrat festgelegt wurde, folgende Beträge aufweist:

 

- auf der Einnahmenseite:                   183 762,97 €

- auf der Ausgabenseite:                          183 762,97 €

 

und ausgeglichen ist;

 

                                    In der Erwägung, dass der vorgelegte Haushaltsplan unter Vorbehalt der vorzunehmenden Berichtigungen gebilligt werden kann;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

Artikel 1: Der Haushaltsplan, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Luzia BORN, in der Sitzung vom 25. August 2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat, wird gebilligt.

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 weist folgende Beträge auf:

 

- auf der Einnahmenseite:                    183 764,97 €

- auf der Ausgabenseite:                          183 764,97 €

 

und ist ausgeglichen.

 

Artikel 2. Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an:

 

- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Luzia BORN

- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

- den Herrn Bischof von Lüttich

 

 

Haushaltsplan 2012 der Kirchenfabrik Sankt Aegidius HEPPENBACH - Billigung

DER GEMEINDERAT

 

                                   Aufgrund des Dekretes vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die Funktionsweise der anerkannte Kulte, Artikel 33;

 

                                   Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken;

 

                                   Aufgrund des Haushaltsplans, den der Rat der Kirchenfabrik HEPPENBACH in der Sitzung vom 4. Juli  2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat;

 

                                   In der Erwägung, dass die diesbezüglichen Unterlagen dem Bischof der Diözese am 22. September 2011 zugestellt wurden;

 

                                   Aufgrund der am 30. September 2011 bei der Gemeinde eingegangenen Stellungnahme des Bischofs vom 29. September 2011;

 

                                     In der Erwägung, dass der Bischof Kapitel I der Ausgaben in Bezug auf die Ausübung des Kults festgelegt und besagten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 mit der  Bemerkung genehmigt hat, dass in Ausgaben II.57 ab 2012, 51€ einzutragen sind, sowie in Einnahmen 9, zum Ausgleich des Haushalts,  1 652 €;

 

                                   In der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, wie er vom Kirchenfabrikrat festgelegt wurde, folgende Beträge aufweist:

 

- auf der Einnahmenseite:                      48 643,50 €

- auf der Ausgabenseite:                        48 643,50 €

 

und ausgeglichen ist;

 

                                    In der Erwägung, dass der vorgelegte Haushaltsplan unter Vorbehalt der  vorzunehmenden Berichtigungen gebilligt werden kann;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

Artikel 1: Der Haushaltsplan, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Aegidius HEPPENBACH, in der Sitzung vom 04. Juli 2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat, wird gebilligt.

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 weist folgende Beträge auf:

 

- auf der Einnahmenseite:                      48 645,50 €

- auf der Ausgabenseite:                        48 645,50 €

 

und ist ausgeglichen.

 

Artikel 2. Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an:

 

- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Aegidius HEPPENBACH

- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

- den Herrn Bischof von Lüttich

 

 

Haushaltsplan 2012 der Kirchenfabrik Sankt Gangolphus HERRESBACH - Billigung

DER GEMEINDERAT

 

                                   Aufgrund des Dekretes vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die Funktionsweise der anerkannte Kulte, Artikel 33;

 

                                   Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken;

 

                                   Aufgrund des Haushaltsplans, den der Rat der Kirchenfabrik HERRESBACH in der Sitzung vom 11. August  2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat;

 

                                   In der Erwägung, dass die diesbezüglichen Unterlagen dem Bischof der Diözese am 22. September 2011 zugestellt wurden;

 

                                   Aufgrund der am 30. September 2011 bei der Gemeinde eingegangenen Stellungnahme des Bischofs vom 29. September 2011;

 

                                     In der Erwägung, dass der Bischof Kapitel I der Ausgaben in Bezug auf die Ausübung des Kults festgelegt und besagten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 mit der  Bemerkung genehmigt hat, dass in Ausgaben II.57 ab 2012, 51€ einzutragen sind, sowie in Einnahmen I.9, 150 €. Einnahmen II.25 werden auf 0 € herabgesetzt.

 

                                   In der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012,wie er vom Kirchenfabrikrat festgelegt wurde, folgende Beträge aufweist:

 

- auf der Einnahmenseite:                        9 607,10 €

- auf der Ausgabenseite:                          9 607,10 €

 

und ausgeglichen ist;

 

                                    In der Erwägung, dass der vorgelegte Haushaltsplan unter Vorbehalt der vorzunehmenden Berichtigungen gebilligt werden kann;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

Artikel 1: Der Haushaltsplan, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Gangolphus HERRESBACH, in der Sitzung vom 11. August 2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat, wird gebilligt.

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 weist folgende Beträge auf:

 

- auf der Einnahmenseite:                        9 609,10 €

- auf der Ausgabenseite:                          9 609,10 €

 

und ist ausgeglichen.

 

 

Artikel 2. Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an:

 

- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Gangolphus HERRESBACH

- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

- den Herrn Bischof von Lüttich

 

 

Haushaltsplan 2012 der Kirchenfabrik Sankt Barbara IVELDINGEN - Billigung

DER GEMEINDERAT

 

                                   Aufgrund des Dekretes vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die Funktionsweise der anerkannte Kulte, Artikel 33;

 

                                   Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken;

 

                                   Aufgrund des Haushaltsplans, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Barbara IVELDINGEN in der Sitzung vom 24. August  2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat;

 

                                   In der Erwägung, dass die diesbezüglichen Unterlagen dem Bischof der Diözese am 22. September 2011 zugestellt wurden;

 

                                   Aufgrund der am 30. September 2011 bei der Gemeinde eingegangenen Stellungnahme des Bischofs vom 29. September  2011;

 

                                    In der Erwägung, dass der Bischof Kapitel I der Ausgaben in Bezug auf die Ausübung des Kults festgelegt und besagten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 mit der  Bemerkung genehmigt hat, dass in Ausgaben II.57 ab 2012, 51€ einzutragen sind, sowie in Einnahmen 9, zum Ausgleich des Haushalts,  1 352 €;

 

                                   In der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012,wie er vom Kirchenfabrikrat festgelegt wurde, folgende Beträge aufweist:

 

- auf der Einnahmenseite:                      23 085,50 €

- auf der Ausgabenseite:                        23 085,50 €

 

und ausgeglichen ist;

 

                                   In der Erwägung, dass der vorgelegte Haushaltsplan unter Vorbehalt der vorzunehmenden Berichtigungen gebilligt werden kann;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

Artikel 1: Der Haushaltsplan, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Barbara IVELDINGEN, in der Sitzung vom 24.08.2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat, wird gebilligt.

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 weist folgende Beträge auf:

 

- auf der Einnahmenseite:                      23 087,50 €

- auf der Ausgabenseite:                        23 087,50 €

 

und ist ausgeglichen.

 

Artikel 2. Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an:

 

- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Barbara IVELDINGEN

- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

- den Herrn Bischof von Lüttich

 

 

Haushaltsplan 2012 der Kirchenfabrik Sankt Martinus MEYERODE - Billigung

DER GEMEINDERAT

 

                                   Aufgrund des Dekretes vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die Funktionsweise der anerkannte Kulte, Artikel 33;

 

                                   Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken;

 

                                   Aufgrund des Haushaltsplans, den der Rat der Kirchenfabrik MEYERODE in der Sitzung vom 29. August  2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat;

 

                                   In der Erwägung, dass die diesbezüglichen Unterlagen dem Bischof der Diözese am 22. September 2011 zugestellt wurden;

 

                                   Aufgrund der am 30. September 2011 bei der Gemeinde eingegangenen Stellungnahme des Bischofs vom 29. September 2011;

 

                                    In der Erwägung, dass der Bischof Kapitel I der Ausgaben in Bezug auf die Ausübung des Kults festgelegt und besagten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 mit der  Bemerkung genehmigt hat, dass in Ausgaben II.57 ab 2012, 51€ einzutragen sind, sowie in Ausgaben II.30 maximal 55 € vorzusehen sind;

 

                                   In der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012,wie er vom Kirchenfabrikrat festgelegt wurde, folgende Beträge aufweist:

 

- auf der Einnahmenseite:                      31 269,00 €

- auf der Ausgabenseite:                        31 269,00 €

 

und ausgeglichen ist;

 

                                    In der Erwägung, dass der vorgelegte Haushaltsplan unter Vorbehalt der vorzunehmenden Berichtigungen gebilligt werden kann;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

Artikel 1: Der Haushaltsplan, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Martinus MEYERODE, in der Sitzung vom 29. August 2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat, wird gebilligt.

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 weist folgende Beträge auf:

 

- auf der Einnahmenseite:                      31 226,00€

- auf der Ausgabenseite:                        31 226,00 €

 

und ist ausgeglichen.

 

Artikel 2. Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an:

 

- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Martinus MEYERODE

- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

- den Herrn Bischof von Lüttich

 

Haushaltsplan 2012 der Protestantischen Kirchengemeinde MALMEDY/ST.VITH: Gutachten

DER GEMEINDERAT,

 

                                   In Anbetracht dessen, dass wichtige Elemente fehlen

 

                                   BESCHLIESST EINSTIMMIG:

 

                                   diesen Tagesordnungspunkt zu vertagen.

 

Haushaltsplan 2011 des Ö.S.H.Z.: 1. Kreditabänderung: Billigung

DER GEMEINDERAT,

 

                                    Nach Durchsicht des Beschlusses vom 24.10.2011, mit dem der Sozialhilferat die 1. Kreditabänderung des Haushaltsplanes 2011 des Ö.S.H.Z. angenommen hat;

                                    In Erwägung dessen, dass der Haushaltsplan 2011 nach dieser Abänderung wie folgt abschließt :

 

GESAMTEINNAHMEN : 678.000,00 €

GESAMTAUSGABEN  :  678.000,00 €

GEMEINDEBEITRAG :   160.000,00 €

 

                                    Auf Grund des Dekretes des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 02.05.1995 über die Abänderung des Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 über die Ö.S.H.Z., insbesondere Artikel 88;

 

                                    Auf Grund des Artikels L1120-30 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

                                    Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

                                    BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.- den Beschluss des Sozialhilferates vom 24.10.2011 über die Genehmigung der 1. Kreditabänderung des Haushaltsplanes 2011 des Ö.S.H.Z. zu billigen.

 

2.- der gegenwärtige Beschluss wird dem Ö.S.H.Z. AMEL zur Kenntnisnahme und dem Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwecks Ausübung der Aufsicht zugestellt.

 

 

Gemeindeerschließung BORN „Mühlenbachstraße“ – Antrag der Eheleute HEYEN-GROSJEAN F. aus 4780 NIEDER-EMMELS 31D auf Ankauf der Baustelle Nr. 9

DER GEMEINDERAT,

 

                                    In Erwägung des vorliegenden Antrages der Eheleute HEYEN-GROSJEAN Florian aus 4780 NIEDER-EMMELS 31D auf Ankauf der Baustelle Nr. 9 der Gemeindeerschließung BORN „Mühlenbachstraße“;

 

                                    In Erwägung der durch Gemeinderatsbeschluss vom 28.11.2001 neu festgelegten Ankaufsbedingungen und -verpflichtungen für den Ankauf einer Gemeindebaustelle;

 

                                    In Erwägung dessen, dass der Verkaufspreis dieser Bauparzelle auf 15 €/m² festgelegt worden ist;

 

                                    Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

                                    BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.- Prinzipiell den Eheleuten HEYEN-GROSJEAN Florian aus 4780 NIEDER-EMMELS 31D die in der Gemeindeerschließung BORN „Mühlenbachstraße“ gelegene Baustelle Nr. 9 mit einem Flächeninhalt von ca. 09 Ar 64 Ca unter Berücksichtigung der vorer­wähnten Ankaufsbedingungen und -verpflichtungen zum Preis in Höhe von 15 €/m² zu verkaufen.

 

2.- Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungs­verfahrens zu beauftragen.

 

 

Antrag des Herrn CHAVET José aus 4780 NIEDER-EMMELS 101D auf Ankauf der Gemeindeparzelle Gem. 13, Flur A, Nr. 396 B

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des vorliegenden Antrages des Herrn CHAVET José aus 4780 NIEDER-EMMELS 101D auf Ankauf der Gemeindeparzelle Gem. 13, Flur A, Nr. 396 B;

 

In Anbetracht dessen, dass die Gemeinde keine Verwendung für diese Gemeindeparzelle mit einem Flächeninhalt von 11 Ar 48 Ca hat;

 

                                    Nach Durchsicht der diesbezüglichen Katasterunterlagen;

 

                                    Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

                                    Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

                                    BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1) Prinzipiell dem Herrn CHAVET José aus 4780 NIEDER-EMMELS 101D die Gemeindeparzelle Gemarkung 13, Flur A, Nr. 396 B mit einem Flächeninhalt von 11 Ar 48 Ca zum Preis in Höhe von 1,00 €/m² zu verkaufen.

 

2) Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungs­verfahrens zu beauftragen.

 

 

Gewerbezone KAISERBARACKE: Verkauf der Gemeindeparzelle Gemarkung 15, Flur A, Nr. 21 V8 an den Herrn SCHWALL Edgard aus 4780 NIEDER-EMMELS 31B

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Beschlusses vom 22. September 2011, laut welchem prinzipiell beschlossen worden ist, dem Herrn SCHWALL Edgard aus 4780 NIEDER-EMMELS 31 B die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 V8 mit einem Flächeninhalt von 50 Ar 41 Ca zum Preis in Höhe von 3,5 €/m² zu verkaufen;

 

In Erwägung dessen, dass dem Herrn SCHWALL Edgard die vorgenannte Parzelle mittels Erbpachtvertrag vom 08.02.1991 für die Errichtung einer Werkstatt zur Verfügung gestellt worden ist;

 

In Erwägung dessen, dass der Herr SCHWALL Edgard bereit ist, einen Preis in Höhe von 3,50 €/m² für den Erwerb dieses Geländes zu zahlen;

 

In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für Gewerbegelände den Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände käuflich zu erwerben dahingehend abzuändern, dass dem Erbpächter nur die Möglichkeit gegeben wird, die in Erbpacht genommene und tatsächlich für Gewerbezwecke genutzte Fläche bereits ab dem fünften Jahr anstatt nach dem zehnten Jahr zu erwerben;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 05.10.2011 bis zum 21.10.2011 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

 

Nach Durchsicht des Berichtes des Erbschaftssteuereinnehmers, der Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;

 

Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1) Dem Herrn SCHWALL Edgard aus 4780 NIEDER-EMMELS 31 B die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gemarkung 15, Flur A, Nr. 21 V8 mit einem Flächeninhalt von 50 Ar 41 Ca zum Gesamtpreis in Höhe von 17.643,50 € zu verkaufen.

 

2) Den diesbezüglichen Erbpachtvertrag vom 08.02.1991 infolge des Verkaufs des Grund und Bodens an den Inhaber des Erbpachtrechts am Tage der Tätigung der authentischen Verkaufsakte zu beenden.

 

3) Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

Gemeindeerschließung AMEL „Heiderfeld“: Verkauf zweier Teilstücke aus der Gemeindeparzelle Gemarkung 1, Flur D, Nr. 48 B an die Eheleute ROOSENS-HILBIG O. bzw. Herrn PEREIRA DA SILVA T. & Frau BODEUX C.

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung seines Beschlusses vom 22. September 2011, womit prinzipiell beschlossen worden ist, den Eheleuten ROOSENS-HILBIG Olivier aus 4770 AMEL, Heiderfeld 83 bzw. dem Herrn PEREIRA DA SILVA Tony & der Frau BODEUX Celine aus 4770 DEIDENBERG 5A je ein Teilstück aus der Gemeindeparzelle Gem. 1, Flur D, Nr. 48B zum Preis in Höhe von 1,00 €/m² zu verkaufen;

 

In Erwägung dessen, dass diese beiden Teilstücke auf dem beiliegenden Vermessungsplan des Landmessers F. PECHER vom 17.08.2011 in violetter Farbe eingezeichnet sind;

 

In Anbetracht dessen, dass die Gemeinde keine Verwendung für diese Geländeteilstücke mit einem Flächeninhalt von 2.117 m² und 241 m² hat;

 

In Erwägung dessen, dass während des vom 05.10.2011 bis zum 21.10.2011 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

 

Nach Durchsicht der Ankaufsverpflichtungen, des Berichtes des Erbschaftssteuereinnehmers, der Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;

 

Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.) Den Eheleuten ROOSENS-HILBIG Olivier aus 4770 AMEL, Heiderfeld 83 das auf dem beiliegenden Vermessungsplan in violetter Farbe eingezeichnete Teilstück aus der Gemeindeparzelle Gemarkung 1, Flur D, Nr. 48 B mit einem Flächeninhalt von 2.117 m² zum Preis in Höhe von 2.117,00 € zu verkaufen.

 

2.) Dem Herrn PEREIRA DA SILVA Tony und der Frau BODEUX Celine aus 4770 DEIDENBERG 5A das auf dem beiliegenden Vermessungsplan in violetter Farbe eingezeichnete Teilstück aus der Gemeindeparzelle Gemarkung 1, Flur D, Nr. 48 B mit einem Flächeninhalt von 241 m² zum Preise in Höhe von 241,00 € zu verkaufen.

 

3.) Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

An- und Verkauf verschiedener Trennstücke bzw. Wegeabsplisse längs des kleinen Gemeindeweges „In der Dell“ in der Ortschaft DEIDENBERG

DER GEMEINDERAT,

 

                                    In Erwägung dessen, dass im Hinblick auf die Regularisierung der Eigentumsverhältnisse längs des „In der Dell“ in der Ortschaft DEIDENBERG verlaufenden kleinen Gemeindeweges einerseits Gelände erworben werden muss und andererseits Gelände an verschiedene Anlieger veräußert werden kann;

 

                                    In Erwägung dessen, dass laut beiliegendem Vermessungsplan vom 10.08.2011 des Landmessers A. JOSTEN einerseits Trennstücke mit einem Gesamt­flächeninhalt von 500 m² erworben werden müssen und andererseits Wegeabsplisse mit einem Gesamtflächeninhalt von 213 m² verkauft werden können;

 

                                    In Erwägung dessen, dass während des vom 05.10.2011 bis zum 21.10.2011 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keine Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

 

                                    Nach Durchsicht der Verkaufsversprechen, der Ankaufsver­pflichtungen, des Berichtes des Erbschaftssteuereinnehmers, der Katasterunterlagen und des Entwurfes der An- und Verkaufsurkunde;

 

        Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

                                    Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

                                    BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1) Die auf beiliegender Tabelle aufgeführten Trennstücke, gehörend den Konsorten PIEP-ZANZEN P. und anderen, mit einem Gesamtflächeninhalt von 500 m² zum Gesamtpreis in Höhe von 930,00 € zu erwerben.

 

2) Die auf beiliegendem Vermessungsplan in gelber Farbe verzeichneten Trennstücke mit einem Gesamtflächeninhalt von 500 m² in die Wegemasse einzuverleiben.

 

3) die auf beiliegender Tabelle aufgeführten Wegeabsplisse an die Konsorten SCHMITZ G. und anderen, mit einem Gesamtflächeninhalt von 213 m² zum Gesamtpreis in Höhe von 213,00 € zu veräußern.

 

4) Den in den Punkten 1 und 3 erwähnten An- und Verkäufen den Charakter des öffentlichen Nutzens zuzuerkennen.

 

5) Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

Ankauf der Parzellen Gem. 15 (BORN), Flur C, Nr. 74 F (85 Ar 96 Ca groß), Eigentum des Herrn E. SCHAUS aus L 7590 BERINGEN, Rue d’Ettelbruck 21

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung seines Beschlusses vom 22. September 2011, womit beschlossen worden ist, u.a. die Parzelle Gem. 15 (BORN), Flur C, Nr. 74 F (85 Ar 96 Ca groß), Eigentum des Herrn Erich SCHAUS aus L – 7590 BERINGEN, rue d’Ettelbruck 21 zum Gesamtpreis in Höhe von 27.000,00 € zu erwerben;

In Erwägung dessen, dass die in der Ortschaft BORN gelegene Parzelle in einem Gebiet für konzertierte, kommunale Raumplanung gelegen ist;

In Erwägung dessen, dass durch den Ankauf dieses Geländes die bisher geführte Wohnungsbaupolitik fortgeführt werden soll und die Gemeinde daher an einem Ankauf des besagten Geländes zum Gesamtpreis in Höhe von 27.000,00 € interessiert ist;

In Erwägung dessen, dass die Mitglieder der Oppositionsfraktion den Preis von 27.000,00 € für die im Bauerwartungsgebiet BORN gelegene Parzelle als recht hoch empfinden;

In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende darauf hinweist, dass die besagte Parzelle unmittelbar an bestehendes Bauland angrenzt und man infolgedessen von einem interessanten Immobiliengeschäft sprechen kann;

                                    In Erwägung dessen, dass während des vom 05.10.2011 bis zum 21.10.2011 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;

                                    Nach Durchsicht des Verkaufsversprechens, des Abschätzungs­berichtes, der Katasterunterlagen und des Entwurfes der Ankaufsurkunde;

 

        Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

       

Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

BESCHLIEßT mit ELF JA-Stimmen bei VIER Enthaltungen:

 

1) Die in der Ortschaft BORN „Oben am Dorf“ gelegene Parzelle Gem.15, Flur C, Nr. 74F, 85 Ar 96 Ca groß, Eigentum des Herrn Erich SCHAUS aus L – 7590 BERINGEN, rue d’Ettelbruck 21 zum Gesamtpreis in Höhe von 27.000,00 € zu erwerben.

 

2) Dem im Punkt 1 erwähnten Ankauf den Charakter des öffentlichen Nutzens zuzuerkennen.

 

3) Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

Abschuss eines Geschäftsmietvertrages zwischen der Gemeinde AMEL und der Erni JACOBS PGmbH für die Nutzung von Räumlichkeiten im früheren Molkereikomplex AMEL, An de Bareer 13B

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung dessen, dass das Gemeindekollegium in seiner Sitzung vom 19. April 2011 beschlossen hat, den mit der Erni JACOBS PGmbH am 03.01.1994 abgeschlossenen und am 24.10.1997 vorzeitig verlängerten Mietvertrag bzgl. der Räumlichkeiten bzw. Hallen im ehemaligen Molkereikomplex AMEL zu kündigen, so dass der besagte Vertrag spätestens am 31. Dezember 2011 endet;

 

In Erwägung des vorliegenden Entwurfes des Geschäftsmietvertrages, welcher die Gemeinde mit der Erni JACOBS PGmbH ab dem 01.01.2012 für die Dauer von neun Jahren abzuschließen beabsichtigt;

 

In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende eine Vertagung des Tagesordnungspunktes beantragt, damit dieser Entwurf von beiden Vertragspartnern rechtlich endgültig geprüft werden kann;

 

Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG die Beschlussfassung zu dem oben genannten Tagesordnungspunkt zu vertagen.

 

 

Verlegen von Trinkwasser- und Stromleitungen in der Wasserversorgungszone Nr. 2: Teilstück ab Brunnen WOLFSBUSCH I bis zum Brunnen WOLFSBUSCH II: Ausführung – Finanzierung

DER GEMEINDERAT,

 

In Anbetracht dessen, dass die Verlegung von Trinkwasser- und  Stromleitungen in der Wasserversorgungszone Nr. 2, Teilstück ab Brunnen WOLFSBUSCH I bis zum Brunnen WOLFSBUSCH II erforderlich ist;

 

Nach Durchsicht der Kostenschätzung, welche einen Betrag in Höhe von 48.000,00 €, ohne MwSt., für die auszuführenden Arbeiten vorsieht;

 

In Erwägung dessen, dass diese Arbeiten teilweise in eigener Regie durch den Arbeitsdienst der Gemeinde und auf Grund des schwierigen Geländes teilweise durch ein Privatunternehmen ausgeführt werden sollen;

 

In Erwägung dessen, dass die Vergabe des Auftrags zur Lieferung des erforderlichen Wasserleitungs- und Elektromaterials und zur Ausführung der vorge­nannten Arbeiten im Verhandlungsverfahren erfolgen soll;

 

Nach Durchsicht der Artikel L1122-30 und L1222-4 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

In Anbetracht dessen, dass zur Finanzierung der vorzusehenden Material- und Ausführungskosten ein Kredit im außerordentlichen Dienst des Gemeinde­haushalts des Rechnungsjahres 2011 unter Artikel 87425/732/60 eingetragen worden ist;

 

Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.- Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Lieferungen und Arbeiten beinhaltet:

Materiallieferungen zur Verlegung von Trinkwasser- und Stromleitungen in der Wasserversorgungszone Nr. 2, Teilstück ab Brunnen WOLFSBUSCH I bis zum Brunnen WOLBUSCH II.  Die Ausführung der Arbeiten erfolgt teilweise in eigener Regie (165 m) und teilweise durch ein Privatunternehmen (460 m).

 

2.- Die Kostenschätzung der unter Punkt 1 angeführten Liefer- und Arbeitsaufträge ist auf 48.000,00 €, ohne MwSt., festgesetzt.

 

3.- Die unter Punkt 1 angeführten Aufträge im Verhandlungsverfahren zu vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten.

 

4.- Die für die unter Punkt 1 angeführten Aufträge geltenden Vertragsbedingungen sind :

 

Preisfestlegung

Der Auftrag erfolgt zum Gesamtpreis.

 

Ausführungsfristen

Die Ausführungsfrist beträgt 40 Kalendertage.

 

Zahlungsbedingungen

Das Material wird nach kompletter Lieferung auf Vorlage einer entsprechenden Rechnung bezahlt.

 

Preisrevision

Besagter Auftrag untersteht keiner Preisrevision.

 

5.- Die Finanzierung dieses Auftrages erfolgt mittels des unter Artikel 87425/732/60 eingetragenen Kredites im außerordentlichen Dienst des Gemeindehaushalts des Rechnungsjahres 2011.

 

6.- Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

Auftragen eines Asphaltbelages auf verschiedenen Bürgersteigabschnitte in den Ortschaften MEYERODE/MEDELL und IVELDINGEN/MONTENAU: Ausführung - Finanzierung

DER GEMEINDERAT,

 

                                    In Anbetracht dessen, dass verschiedene Bürgersteigabschnitte in den Ortschaften MEYERODE/MEDELL und IVELDINGEN/MONTENAU einer dringenden Instandsetzung bedürfen;

 

                                    Nach Durchsicht der Liste der betroffenen Bürgersteigabschnitte mit einem Gesamtflächeninhalt von 3.448,00 m²;

 

                                    Nach Durchsicht des durch das Gemeindekollegium aufgestellten Aufmasses zu den für das Jahr 2012 auszuführenden Arbeiten zum Auftragen eines Asphaltbelages;

 

                                    Nach Durchsicht der Kostenschätzung, welche einen Betrag in Höhe von 55.168,00 €, ohne MwSt., für die Ausführung der oben erwähnten Arbeiten vorsieht;

                                    Nach Durchsicht der Artikel L1122-30 und L1222-4 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

                                    Auf Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Artikel 17 § 2;

 

                                    Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 08. Januar 1996 über die öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, sowie über die Konzessionen von öffentlichen Aufträgen;

 

                                    Auf Grund des Kgl. Erlasses vom 26. September 1996 über die Festlegung der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen Aufträge und der Konzessionen von öffentlichen Aufträgen;

 

                                    In Anbetracht dessen, dass die erforderlichen Kredite im außerordentlichen Dienst des Gemeindehaushalts des Rechnungsjahres 2012 unter Artikel 42105/735/60 eingetragen werden;

 

                                    Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

                                    BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1.- Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Arbeiten beinhaltet: Auftragen eines Asphaltbelages auf verschiedenen Bürgersteigabschnitte in den Ortschaften MEYERODE/MEDELL und IVELDINGEN/MONTENAU.

 

2.- Die Kostenschätzung der unter Punkt 1 angeführten Arbeiten ist auf 55.168,00 €, ohne MwSt., festgesetzt.

 

3.- Den unter Punkt 1 angeführten Auftrag im Verhandlungsverfahren zu vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten.

 

4.- Die auf diesen Auftrag anwendbaren Auftragsbedingungen sind diejenigen, die im diesen Beschluss beigefügten Lastenheft enthalten sind.

 

5.- Die Finanzierung dieses Auftrags erfolgt mittels des unter Artikel 42105/735/60 einzutragenden Kredites im außerordentlichen Dienst des Gemeindehaushalts des Rechnungsjahres 2012.

 

6.- Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

Ausbesserung verschiedener landwirtschaftlicher Wege (Programm 2011) : Genehmigung des Lastenheftes - Festlegung der Vergabeart – Finanzierung – Antrag auf Zuschuss

DER GEMEINDERAT,

 

                                    In Erwägung dessen, dass für die Ausbesserung verschiedener landwirtschaftlicher Wege (Programm 2011) ein Projekt erstellt werden muss;

 

                                    In Erwägung dessen, dass es erforderlich ist, einen Projektautoren mit der Erstellung des gemäß in Sachen öffentlichen Aufträgen geltenden Gesetzgebung vollständigen Projektes der Bau- und Arbeitsleistungen bezüglich der vorgenannten Arbeiten zu beauftragen;

 

                                    Nach Durchsicht des vorliegenden Dienstleistungshonorar­vertrages in dieser Angelegenheit;

 

                                    In Anbetracht dessen, dass dieser Auftrag auf 9.000 €, ohne MwSt., geschätzt wird.

 

                                    In Erwägung dessen, dass zur Finanzierung der im Jahr 2011 vorzusehenden Planungskosten ein Kredit im außerordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2011 der Gemeinde eingetragen werden muss;

 

                                    Auf Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Artikel 17, § 2, 1° a);

 

                                    Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über die öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, sowie über die Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 120, Absatz 1;

 

       Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 über die Festlegung der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen Aufträge und der Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 3, § 1;

Nach Durchsicht des Artikels L1222-3 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

                                    Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

                        BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1) den Dienstleistungshonorarvertrag für die Erstellung des gemäß in Sachen öffentlichen Aufträgen geltenden Gesetzgebung vollständigen Projektes der Bau- und Arbeitsleistungen bezüglich die Ausbesserung verschiedener landwirtschaftlicher Wege (Programm 2011) zu genehmigen.

 

2) Diesen Auftrag im Verhandlungsverfahren zu vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten, wobei mindestens drei Projektautoren befragt werden.

 

3) Diesen Dienstleistungsauftrag mittels des im außerordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2011 einzutragenden Kredites zu finanzieren.

 

4) Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

 

Wegeunterhaltungsarbeiten 2012: Vergabe des Dienstleistungsauftrages bezüglich der Erstellung des Projektes (inkl. Bauleitung und Sicherheitskoordination): Genehmigung des Lastenheftes – Festlegung der Vergabeart – Finanzierung

DER GEMEINDERAT,

 

                                    In Erwägung dessen, dass für die Wegeunterhaltungsarbeiten des Jahres 2012 ein Projekt erstellt werden muss;

 

                                    In Erwägung dessen, dass es erforderlich ist, einen Projektautoren mit der Erstellung des gemäß in Sachen öffentlichen Aufträgen geltenden Gesetzgebung vollständigen Projektes der Bau- und Arbeitsleistungen bezüglich der vorgenannten Arbeiten zu beauftragen;

 

                                    Nach Durchsicht des vorliegenden Dienstleistungshonorar­vertrages in dieser Angelegenheit;

 

                                    In Anbetracht dessen, dass dieser Auftrag auf 17.500,00 €, ohne MwSt., geschätzt wird;

                                    Nach Durchsicht der Artikel L1120-30 und L1222-4 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

                                    Auf Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Artikel 17, § 2, 1° a);

 

                                    Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über die öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, sowie über die Konzessionen von öffentlichen Aufträgen;

 

       Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 über die Festlegung der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen Aufträge und der Konzessionen von öffentlichen Aufträgen;

 

                                    In Erwägung dessen, dass zur Finanzierung der im Jahr 2012 vorzusehenden Arbeiten ein Kredit im außerordentlichen Dienst des Gemeindehaushalts des Rechnungsjahres 2012 eingetragen wird;

 

                                    Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

                                   BESCHLIESST EINSTIMMIG:

 

1) den Dienstleistungshonorarvertrag für die Erstellung des gemäß in Sachen öffentlichen Aufträgen geltenden Gesetzgebung vollständigen Projektes (inklusive Bauleitung und Sicherheitskoordination) der Bau- und Arbeitsleistungen bezüglich der Wegeunter­haltungsarbeiten 2012 zu genehmigen.

 

2) Diesen Auftrag im Verhandlungsverfahren zu vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten, wobei mindestens drei Studienbüros befragt werden.

 

3) Die Finanzierung dieses Auftrags erfolgt mittels des im außerordentlichen Dienst des Gemeindehaushalts des Rechnungsjahres 2012 einzutragenden Kredites.

 

4) Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.

 

Antrag des Sportrates AMEL auf Zuschuss für die Organisation der diesjährigen Sportlerehrung

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des vorliegenden Antrages des Sportrates der Gemeinde AMEL auf finanzielle Unterstützung für die Durchführung der Sportlerehrung, welche am 4. November 2011 in der Turnhalle Amel stattgefunden hat;

 

In Erwägung dessen, dass der Sportrat AMEL diese Sportlerehrungen alle zwei Jahre organisiert;

 

Auf Grund der Artikel L3331-1 bis L3331-9 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

BESCHLIEßT  EINSTIMMIG  dem Sportrat AMEL für die Durchführung der diesjährigen Sportlerehrung eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 250 € zu gewähren.

 

Festlegung des Müllwahrheitspreises 2012

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund des Dekretes vom 27. Juni 1996 bezüglich der Haus­haltsmüllwirtschaft;

 

Auf Grund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 05. März 2008 über die Bewirtschaftung der Abfälle aus der gewöhnlichen Tätigkeit der Haushalte und die Deckung der diesbezüglichen Kosten;

 

Nach Kenntnisnahme des Rundschreibens des Regionalministers LÜTGEN vom 30. September 2008;

 

In Anbetracht, dass der durch die Gemeinden anzubietende Mindestdienst kostendeckend funktionieren muss, wobei durch die Region jährliche, progressive Mindestsätze wie folgt festgelegt worden sind: 2008: 75%, 2009: 80%, 2010: 85%, 2011: 90%, 2012: 95%, und maximal 110%;

 

In Erwägung, dass der Gemeinderat für das Jahr 2012 einerseits den Satz der Kostendeckung und andererseits die Beträge der Müllsteuer festlegen muss;

 

In Erwägung, dass der durch die Wallonische Region vorgeschriebene Mindestdienst auch die Zurverfügungstellung von Müllsäcken beinhaltet;

 

In Erwägung dessen, dass die in der heutigen Sitzung festgelegte Steuerordnung der Gemeinde AMEL bezüglich der Sammlung und der Behandlung der Abfälle im Rahmen des gewöhnlichen Sammeldienstes weiterhin die Zurverfügung­stellung von Müllsäcken vorsieht;

 

Nach Durchsicht des Entwurfes der Aufstellung zur Kostendeckung, die unter Berücksichtigung unter anderem nachstehender Elemente einen Satz in Höhe von 99,86 % ergibt:

 

-       Beibehaltung aller bisherigen Müllsteuersätze;

-       Ankauf von Müllsäcke;

-       Kosten für das Einsammeln des Haushaltsmülls;

-       Kosten für die Entsorgung des Haushaltsmülls;

-       Kosten für das Einsammeln und die Entsorgung  des Sperrmülls und der land­wirtschaftlichen Plastikabfälle;

-       Betriebskosten des Containerparks;

Verwaltungskosten.

 

Auf Grund der Artikel L1122-30, §1 und L1122-31 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

Auf Grund der geltenden gesetzlichen und vorschriftsmäßigen Bestimmungen in Sachen Festlegung und Beitreibung der Provinzial- und Gemeindesteuern;

 

Auf Grund der Finanzlage der Gemeinde;

 

Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

die Aufstellung der Kosten für den Mindestdienst in Sachen Haushaltsmüll zu genehmigen und den Kostendeckungssatz für die Haushaltsmüllwirtschaft für das Jahr 2012 auf 99,86 % festzulegen.

 

 

Festlegung der Steuerordnung bezüglich der Sammlung und der Behandlung der Abfälle im Rahmen des gewöhnlichen Sammeldienstes

DER GEMEINDERAT,

 

Aufgrund der Steuerordnung bezüglich der Einsammlung der Haushaltsabfälle und der gleichgestellten Abfälle im Rahmen des gewöhnlichen Sammeldienstes vom 25. November 2010;

 

Aufgrund des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezen­tralisierung, insbesondere dessen Artikel L1122-30;

 

Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, Artikel 135, § 2;

 

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, ins­besondere dessen Artikel 5ter und 21;

 

Aufgrund des Steuerdekrets zur Förderung der Vermeidung und der Verwertung von Abfällen vom 22. März 2007, insbesondere in Bezug auf das Verfahren der „Strafgebühr“;

 

Aufgrund des Wallonischen Abfallplans « Horizont 2010 », ver­abschiedet durch Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Januar 1998;

 

Aufgrund der Note der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 bezüglich der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen;

 

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom                  13. Dezember 2007 zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftungsanlagen;

 

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. März 2008 über die Bewirtschaftung der Abfälle aus der gewöhnlichen Tätigkeit der Haushalte und die Deckung der diesbezüglichen Kosten, insbesondere dessen Artikel 5;

 

Aufgrund der Gemeindeverordnung über die Abfallbewirtschaftung vom 23. September 2009;

 

                            Aufgrund der gesetzlichen und verordnenden Bestimmungen im Bereich der Erstellung und Eintreibung der Gemeindesteuern;

 

In Erwägung, dass die Gemeinde in Anwendung des Artikels 21, §1, Abs. 2 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle die Kosten der Bewirtschaftung der Abfälle aus der gewöhnlichen Tätigkeit der Haushalte direkt auf die Nutznießer übertragen muss, und zwar in progressiver Weise, wobei der Satz 75 % in 2008, 80 % in 2009, 85 % in 2010, 90 % in 2011 und 95 % in 2012 der Kosten zu Lasten der Gemeinde nicht unterschreiten darf, ohne jedoch 110 % der Kosten zu überschreiten;

 

In Erwägung, dass die Sammlung und die Behandlung der Abfälle sich aus den gesamten in Artikel 6 der Gemeindeordnung über die Abfallbewirtschaftung angeführten Dienste zusammensetzt;

 

In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat der Ansicht ist, dass die kleineren landwirtschaftlichen Betriebe mit einem Viehbestand von bis zu 5 Groβvieheinheiten von der Betriebsmüllsteuer befreit werden sollten;

 

Aufgrund der Gemeindefinanzen;

 

Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

BESCHLIEßT  EINSTIMMIG :

 

Artikel 1 – Prinzip

Zugunsten der Gemeinde wird für das Rechnungsjahr 2012 eine jährliche Steuer auf die Bewirtschaftung der aus der Tätigkeit der Nutzer stammenden Abfälle erhoben.

 

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Unter „Nutzer“ versteht man den Abfallerzeuger, der die von der Gemeinde erbrachten Dienste zur Abfallbewirtschaftung in Anspruch nimmt.

 

Artikel 3 – Schuldner

§1.    Diese Steuer ist durch den Haushaltsvorstand und solidarisch von allen Mitgliedern des Haushaltes zu entrichten, welcher im Laufe des betreffenden Steuerjahres im Bevölkerungs- oder Ausländerregister eingetragen ist, gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992.

 

Unter Haushalt versteht man entweder einen allein stehenden Nutzer oder mehrere zusammenlebende Nutzer.

 

§2.    Diese Steuer ist ebenfalls geschuldet durch Zweitwohnungsinhaber, die als solche für das betreffende Steuerjahr eingetragen sind.

 

Unter Zweitwohnungsinhaber versteht man einen allein stehenden Nutzer, oder mehrere zusammenlebende Nutzer, der (die) eine Wohnung auf dem Gebiet der Gemeinde bewohnen kann (können), jedoch für diese Wohnung nicht im Bevölkerungs- oder Ausländerregister eingetragen ist (sind).

 

§3.    Für jede potentiell durch den Haussammeldienst versorgte Tätigkeitsstätte in An­wendung des Artikels 1.5 der Gemeindeverordnung über die Abfall-bewirtschaftung ist die Steuer ebenfalls geschuldet.

      Als Tätigkeitsstätten gelten Landwirtschafts-, Handwerks, Industrie- oder Handelsbetriebe, private Dienstleistungsbetriebe oder sonstige Gewerbebetriebe sowie alle Personen, die einen freien Beruf ausüben, die als solche eine Niederlassung in der Gemeinde Amel haben. Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt ein Betrieb, der über mehr als 5 Groβvieheinheiten verfügt.

 

Artikel 4 – Steuerbefreiung

§1.    Die jährliche Pauschalsteuer (Teilbetrag A) ist erst ab dem Halbjahr geschuldet, welches dem Eintrag ins Bevölkerungsregister der Gemeinde Amel folgt.

 

§2.    Die jährliche Pauschalsteuer (Teilbetrag A) ist nur bis zu dem Halbjahr geschuldet, welches der Streichung aus dem Bevölkerungsregister der Gemeinde Amel vorangeht.

 

§3.    Wer bei einem Umzug in der Herkunftsgemeinde die Müllsteuer für das ganze Jahr bereits entrichtet hat, ist in der Ankunftsgemeinde vom Grundbetrag der Müllsteuer für das laufende Jahr befreit. In der Ankunftsgemeinde muss ein entsprechender Beleg vorgelegt werden.

 

Artikel 5 – Steuersatz

§1.    Die Steuer setzt sich zusammen aus einem Pauschalbetrag (Teilbetrag A) und einem variablen Teil im Verhältnis zur erzeugten Abfallmenge (Teilbetrag B):

 

Teilbetrag A : Pauschaler Teil der Steuer

 

A.1   Für die unter Artikel 3 § 1 angeführten Steuerpflichtigen: eine jährliche Pauschale von:

-  100 EUR für Einpersonenhaushalte;

-  122 EUR für Zweipersonenhaushalte; 

-  144 EUR für Haushalte mit mehr als 2 Personen;

Die Steuer beinhaltet den Nutzen von 2 Sperrmüllsammlungen pro Jahr und erlaubt den kostenlosen Zugang zum Containerpark.

 

A.2   Für die unter Artikel 3 § 2 angeführten Steuerpflichtigen: eine jährliche Pauschale von 144 EUR.

Die Steuer beinhaltet den Nutzen von 2 Sperrmüllsammlungen pro Jahr und erlaubt den kostenlosen Zugang zum Containerpark.

 

A.3   Für die unter Artikel 3 § 3 angeführten Steuerpflichtigen, mit Ausnahme der in nachstehendem Absatz A.4. angeführten: eine jährliche Pauschale von:

-    111 EUR für die Steuerpflichtigen, die den gewöhnlichen Sammeldienst nicht in Anspruch nehmen.

-    144 EUR für die Steuerpflichtigen, die den gewöhnlichen Sammeldienst effektiv in Anspruch nehmen.

 

A.4   Für touristische Beherbergungsinfrastrukturen, gleichwohl ob sie dem gewöhnlichen Sammeldienst angeschlossen sind oder nicht :

-    144 EUR pro Campingplatz.

-    100 EUR für Ferienwohnungen. Die Steuer beinhaltet den Nutzen von 2 Sperrmüllsammlungen pro Jahr und erlaubt den kostenlosen Zugang zum Containerpark.

 

A.5   Für die Inhaber von Gelände und/oder Gebäuden zur Vermietung als Jugendlagerstätte:

-    144 EUR pro Lager.

 

A.6   In dem Pauschalbetrag sind folgende Mengen an Müllsäcken enthalten:

-    für die Steuerpflichtigen mit einem Pauschalbetrag von 100 EUR und 122 EUR:

·    10 Säcke zu je 60 Liter zur Aufnahme der Restabfälle

·    5 Säcke zu je 20 Liter zur Aufnahme der organischen Stoffe.

 

-    für alle anderen Steuerpflichtigen:

·    20 Säcke zu je 60 Liter zur Aufnahme der Restabfälle

·    10 Säcke zu je 20 Liter zur Aufnahme der organischen Stoffe.

 

 

Teilbetrag B : Variabler Teil im Verhältnis zur erzeugten Abfallmenge

 

B.1    Ein Einheitsbetrag von:

-    15 EUR pro Rolle von 10 Säcken zu je 60 Liter zur Aufnahme der Restabfälle.

-    5 EUR pro Rolle von 10 Säcken zu je 20 Liter zur Aufnahme der organischen Stoffe.

 

Die von der Gemeinde gelieferten Müllsäcke sind die einzigen Sammelbehälter, die für den gewöhnlichen Sammeldienst zulässig sind.

 

§2. Ermäßigungen

 

A.   Den Steuerpflichtigen, die über ein steuerpflichtiges Gesamteinkommen verfügen, das dem sozialen Integrationseinkommen entspricht oder dieses unterschreitet, wird eine Ermäßigung der jährlichen Pauschalsteuer (Teilbetrag A) von 15 Euro nach Vorlage der entsprechenden Belege gewährt.

 

B.     Den Steuerpflichtigen, die während einer zusammenhängenden Periode von mindestens 6 Monaten in ein Heim, ein Krankenhaus oder eine Klinik untergebracht sind, wird gegen Vorlage einer Bescheinigung der betreffenden Einrichtung eine Ermäßigung im Proporz zu ihrer Abwesenheit gewährt.

 

C.     Haushalte, die einen Pflegefall zu Hause betreuen, erhalten bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über Inkontinenz der Pflegeperson eine Ermäβigung von 20 Müllsäcken für Restabfälle.

 

Artikel 6 – Eintreibung

Der Pauschalteil der Steuer (Teilbetrag A) wird mittels Heberolle eingetrieben, die vom Gemeindekollegium aufgestellt und für vollstreckbar erklärt wird. Die Steuer ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Versand des Steuerbescheids zu bezahlen. Der variable Teil in bezug auf die Menge verwendeter Säcke (Teilbetrag B.1) ist zahlbar in bar beim Ankauf der Säcke.

 

Artikel 7

Die Steuer ist zu entrichten durch jeden Haushalt sowie durch jeden indus­triellen, Handels- oder sonstigen Betrieb, die zu gleich welchem Zwecke ein Gebäude oder einen Gebäudeteil bewohnen, welches auf der Dienststrecke des Müllabfuhr­dienstes oder in einer Höchstentfernung von 100 Metern von dieser Strecke liegen.

 

Artikel 8

Die Steuern unter A.2, A.3, A.4 und A.5 werden ganzjährig berechnet, wobei die Ein­tragungen am 1. Januar berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass der Nutzer in das Register der Zweitwohnungen oder als Inhaber einer Ferienwohnung eingetragen ist sowie alle Betriebe, die am 1. Januar des Rechnungsjahres eine Aktivität nach­weisen, die Steuer für das Rechnungsjahr zu entrichten haben.

 

Artikel 9

Die Steuer ist nicht anwendbar auf die kostenlosen oder nicht kostenlosen gemeinnützigen Dienste des Staates, der Region, der Gemeinschaft, der Provinz und der Gemeinde.

 

Artikel 10

Jeder Steuerpflichtige muss, auf Anfrage der Verwaltung und ohne Ortsveränderung, alle Bücher und Dokumente, die für die Festlegung der Besteuerung nötig sind, vorlegen.

Die Steuerpflichtigen sind ebenfalls verpflichtet, den vom Gemeindekollegium bezeich­neten und befugten Beamten (versehen mit ihrer schriftlichen Bezeichnung) zwecks Festlegung der Steuer und Kontrolle der Steuergrundlage, den freien Zugang zu den unbeweglichen Gütern, bebaut oder nicht, zu gewähren, die ein steuerbares Element bilden oder enthalten könnten oder wo eine steuerbare Aktivität ausgeübt werden könnte.

Diese Beamten haben jedoch nur Zugang zu Privatwohnungen oder bewohnten Räu­men zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends und ausschließlich mit Ge­nehmigung des Polizeirichters.

 

Artikel 11

Einsprüche gegen Gemeindesteuern sind an das Gemeindekollegium zu richten, welches als Verwal­tungsobrigkeit darüber befindet.

Um zulässig zu sein, müssen die Einsprüche, bei Strafe der Nichtigkeit, innerhalb von sechs Monaten ab Versanddatum des Steuerbescheids, welcher die Einspruchsfrist er­wähnt, einge­reicht werden.

Jeder Einspruch muss, bei Strafe der Nichtigkeit, schriftlich zugestellt und begründet sein; er muss datiert und vom Beschwer­deführer oder dessen Vertreter unterschrieben sein sowie folgen­de Angaben enthalten:

1.  Name, Eigenschaft, Adresse oder Sitz des Steuerpflichtigen, zu dessen Lasten die Steuer festgesetzt wurde (Steuerart, Steuer­jahr und Artikel der Heberolle);

2.  Gegenstand der Reklamation und Einspruchsgründe.

Die Erhebung eines Einspruchs entbindet nicht von der Zahlungs­pflicht.

 

Artikel 12

Unbeschadet den Bestimmungen des Gesetzes vom 24.12.1996 über Fest­legung und Beitreibung der Provinzial- und Gemeindesteuern finden die Bestim­mungen des Titels VII, Kapitel 1,3,4,7 bis 10 des Einkommensteuergesetzbuches und die Artikel 126 bis 175 des Ausführungserlasses dieses Gesetzbuches An­wendung, in­sofern sie nicht speziell die Einkommensteuern betref­fen.

 

Artikel 13

Das in der Heberolle festgestellte Anrecht wird unter Artikel 040/363/03 in den Einnahmen des Rechnungsjahres, in dem die Heberolle für vollstreckbar erklärt wird, gebucht.

 

Artikel 14

Der gegenwärtige Beschluss wird endgültig, wenn nach Abschluss des noch diesbezüglich durchzuführenden Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, dass keine Beschwerden gegen denselben eingegangen sind.

 

Artikel 15

Gegenwärtiger Beschluss wird der vorgesetzten Behörde zur Genehmigung unterbreitet.

 

 

Trinkwasserversorgung: Genehmigung der analytischen Betriebsrechnung für das Jahr 2010 und Festlegung des tatsächlichen Kostenpreises für die Wasserversorgung

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des Dekretes der Wallonischen Region vom 12.02.2004 über die Tarifierung und die allgemeinen Bedingungen der öffentlichen Wasserversorgung in der Wallonie (veröffentlicht im belgischen Staatsblatt am 22.03.2004), welches den Wasserversorgern in Übereinstimmung des Artikels 16 eine einheitliche Tarifierung und die Festlegung des tatsächlichen Kostenpreises für die Versorgung (TKV genannt) beziehungsweise Preis pro m³, der die Gesamtheit der Kosten für die Wassererzeugung und Wasserversorgung enthält, einschlieβlich der Kosten für den Schutz des gewonnenen Wassers zwecks der öffentlichen Versorgung, zur Auflage macht;

 

In Erwägung der durch die Gemeindeverwaltung aufgestellten analytischen Betriebsrechnung, welche ein Ergebnis des TKV von 1,59 €/m³ ohne MWSt. für das Geschäftsjahr 2010 aufweist;

 

In Erwägung dessen, dass dieses Ergebnis des TKV um vier Eurocent höher liegt als das Ergebnis des TKV für das Geschäftsjahr 2009;

 

In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende dem Gemeinderat  vorschlägt, von einer Kostenerhöhung des Trinkwasserpreises abzusehen und das Ergebnis des TKV von 1,55 €/m³ aus dem Geschäftsjahr 2009 beizubehalten, um eine Kontinuität in der Höhe des Wasserpreises während den Jahren 2011 und 2012 zu erreichen;

 

Auf Grund des Artikels L1122-30 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

Nach eingehender Beratung und auf Vorschlag des Gemeinde-kollegiums;

 

BESCHLIEβT   EINSTIMMIG :

 

Artikel 1: Die vorliegende von der Gemeindeverwaltung aufgestellte analytische Betriebsrechnung für das Geschäftsjahr 2010 zu genehmigen.

 

Artikel 2: Den tatsächlichen Kostenpreis für die Versorgung (TKV) provisorisch auf 1,55 €/m³ ohne MWSt. festzulegen.

 

Artikel 3: In Anwendung des Dekretes der Wallonischen Region vom 12.02.2004 über die Tarifierung und die allgemeinen Bedingungen der öffentlichen Wasserversorgung in der Wallonie den gegenwärtigen Beschluss dem Wirtschaftsministerium, Boulevard du Roi Albert II, 16 in 1000 Brüssel und dem Wasserkontrollkomitee, rue du Vertbois 13c in 4000 Lüttich zwecks Genehmigung zu übermitteln.

 

 

Vorlage der 3. Kreditabänderung des Haushaltsplanes 2011

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung des vorliegenden 3. Abänderungsvorschlages zu den Krediten des Haushaltsplanes 2011;

 

In Erwägung der Erläuterungen des Vorsitzenden zu diesem Ab­änderungsvorschlag;

 

In Erwägung, dass die Oppositionsfraktion sich bei der Abstimmung zum außerordentlichen Haushaltsplan der Stimme enthalten wird, mit der Begründung, dass viele vorgesehen Ausgaben aus dem Grunde nicht ausgeführt wurden, weil nächstes Jahr Gemeinderatswahlen anstehen;

 

Nach eingehender Diskussion über die verschiedenen abgeänderten Haushaltsposten;

 

Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

BESCHLIEßT:

 

1.  den vorliegenden 3. Abänderungsvorschlag zu den Krediten des ordentlichen Haushalts­planes 2011 EINSTIMMIG zu ge­nehmigen:

 

Mehreinnahmen:           397 152,80 €

Mehrausgaben:             124 195,09 €

Mindereinnahmen:                 538 782,68 €

 

Nach dieser Abänderung schließt derselbe wie folgt ab:

 

Einnahmen:                8 996 901,83 €

Ausgaben:                  7 419 559,73 €

Überschuss:               1 577 342,10 €

 

2.  den vorliegenden 3. Abänderungsvorschlag zu den Krediten des außerordentlichen Haushaltsplanes 2011 mit 11 JA-Stimmen und 4 Enthaltungen zu  genehmigen:

 

Mehreinnahmen:           140 210,52 €

Mindereinnahmen:                 664 862,68 €

Mehrausgaben:             350 621,87 €

Minderausgaben:          875 274,03 €

 

Nach dieser Abänderung schließt derselbe wie folgt ab:

 

Einnahmen:               6 706 578,45 €

Ausgaben:                 6 706 578,45 €

 

 

Den gegenwärtigen Beschluss der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwecks Billigung zu unterbreiten.

 

 

Garantieerklärung der Gemeinde AMEL für eine Anleihe der VIVIAS - Interkommunale Eifel bei der DEXIA Bank zwecks Finanzierung der Erweiterung des Seniorenheimes Hof BÜTGENBACH

DER GEMEINDERAT,

 

DER GEMEINDERAT,

 

Auf Grund der Mitgliedschaft der Gemeinde AMEL in der Interkommunalen VIVIAS;

 

In Erwägung, dass der Verwaltungsrat der Interkommunale VIVIAS am 25.01.2011 der DEXIA Bank den Zuschlag zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 3.072.282,49 € zur Finanzierung der Baumaßnahmen an der Erweiterung des Seniorenheims HOF BÜTGENBACH gegeben hat;

 

Nach Durchsicht des Antrags vom 28.10.2011 der Interkommunale VIVIAS hinsichtlich der Übernahme einer Ausfallbürgschaft seitens der Gemeinde AMEL in Höhe von 18,07 % des Anleihebetrages;

 

Auf Grund des Dekretes vom 20.12.2004 zur Regelung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes;

 

Auf Grund des Artikels L1122-30 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

Artikel 1. Die Bürgschaft für die Rückzahlung der Hauptsumme, Zinsen, Provisionen und Nebenkosten der Anleihe der Interkommunale VIVIAS bei der DEXIA Bank, zwecks Erweiterung des Seniorenheims HOF BÜTGENBACH in Höhe von 555.161,45 € (= 18,07 % von 3.072.282,49 €) zu übernehmen;

 

Artikel 2. Die Übernahme dieser Bürgschaft erfolgt unter der Bedingung, dass die Gemeinden BÜLLINGEN, BÜTGENBACH, BURG-REULAND und ST.VITH ebenfalls entsprechend dem im Antrag angeführten Verteilerschlüssel ihre Bürgschaftsleistung übernehmen;

 

Artikel 3. Der Gemeinderat verpflichtet sich die zum Tageszinssatz berechneten Verzugszinsen zu übernehmen;

 

Artikel 4. Der Gemeinderat erteilt der DEXIA Bank die unwiderrufliche Vollmacht, die zur Zahlung aller vom Darlehensnehmer geschuldeten Beträge gleich welcher Art, bei ihren jeweiligen Fälligkeiten anteilsmäßig vom laufenden Konto der Gemeinde abzuheben. Bei einem Zahlungsrückstand eines Teils oder des gesamten geschuldeten Betrages werden Verzugszinsen von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung anteilsmäßig angerechnet, die gemäß Artikel 15 des allgemeinen Leistungsverzeichnisses hinsichtlich der Gesetzgebung für Dienstleistungsmärkte berechnet werden und dies für den gesamten Zeitraum des Zahlungsausfalls;

 

Artikel 5. Gegenwärtigen Beschlussfassung wird der DEXIA Bank sowie der Interkommunale VIVIAS zur weiteren Veranlassung zugestellt.

 

Artikel 6. Des Weiteren wird dieser Beschluss informationshalber zugestellt:

-             der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

-             den Gemeinden BÜLLINGEN, BÜTGENBACH, BURG-REULAND und ST.VITH.

 

Artikel 7. Das Gemeindekollegium wird mit der Ausführung gegenwärtiger Beschlussfassung beauftragt.

 

Organisation des Gemeindeschulunterrichtes für das Schuljahr 2011/2012 auf der Grundlage des Stellenkapitals

DER GEMEINDERAT,

             

                 Auf Grund des Dekretes vom 26.04.1999 des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft über das Regelgrundschulwesen, so wie abgeändert;

                                   

                 In Erwägung, dass das Stellenkapital für das Schuljahr 2011/2012 auf Grund der Schülerzahlen vom 31.01.2011 festgelegt wird;

 

                 Nach erfolgter Anhörung des Lehrpersonals und der anerkannten Elternräte;

 

                 Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

                 BESCHLIESST EINSTIMMIG den Gemeindeschulunterricht für das Schuljahr 2011/2012 wie folgt zu organisieren:

 

  I. Gemeindeschule IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG

     a) Vorschulunterricht

         Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.11) : 98 Einheiten

-          Schule IVELDINGEN  : eingeschriebene Kinder : 14  =          28 Einheiten

-          Schule BORN                : eingeschriebene Kinder : 16  =         28 Einheiten

         -     Schule DEIDENBERG  : eingeschriebene Kinder : 22  =         42 Einheiten

        

    

         Benutztes Stellenkapital : 98 Einheiten

        -    2 Kindergärtnerinnen mit vollem Stundenplan :                          56 Einheiten

        -    3 Kindergärtnerinnen mit halbem Stundenplan :                         42 Einheiten

        

 

       b) Primarschulunterricht

           Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.11) : 222 Einheiten

           -   Schule IVELDINGEN   : Primarschüler : 42  =                         72 Einheiten

           -   Schule BORN                : Primarschüler : 28  =                         54 Einheiten

          -   Schule DEIDENBERG  : Primarschüler : 44  =                         72 Einheiten

          -   Zusatzeinheiten auf Grund  Artikel 42 § 1°- Abs. 3 :

                                                                   166 Schüler    =              24 Einheiten

 

            Benutztes Stellenkapital : 240 Einheiten

           -  1 Schulleiter ohne Klasse :                                                     24 Einheiten

           -  5 Primarschullehrer(innen) mit vollem Stundenplan :              120 Einheiten

            -  3 Primarschullehrerinnen mit 3/4 Stundenplan :                        54 Einheiten

            -  2 Primarschullehrerinnen mit halbem Stundenplan                   24 Einheiten

           -  3 Primarschullehrerinnen mit ¼ Stundenplan                             18 Einheiten

 

      

 

  II.  Gemeindeschule AMEL-MEYERODE-SCHOPPEN

        a) Vorschulunterricht

            Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.11) : 140 Einheiten

        -  Schule AMEL            :  eingeschriebene Kinder  : 42  =          70 Einheiten

              -  Schule MEYERODE  :  eingeschriebene Kinder :   8  =          28 Einheiten

              -  Schule SCHOPPEN    :  eingeschriebene Kinder : 24  =          42 Einheiten

 

 

             Benutztes Stellenkapital : 140 Einheiten

              - 4 Kindergärtnerinnen mit vollem Stundenplan :                    112 Einheiten

              - 2 Kindergärtnerinnen mit halbem Stundenplan :                     28 Einheiten

 

 

         b) Primarschulunterricht                      

             Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.11) : 240 Einheiten

              -  Schule AMEL            :   Primarschüler :   87 =                      126 Einheiten

              -  Schule MEYERODE :   Primarschüler :   19  =                       36 Einheiten

              -  Schule SCHOPPEN   :   Primarschüler :   29 =                        54 Einheiten

             -  Zusatzeinheiten auf Grund Artikel 42 § 1° :

                                                                             209 Schüler    =              24 Einheiten 

 

       + Einheiten für pädagogische Projekte :                                 6 Einheiten

       

 

              Benutztes Stellenkapital : 276 Einheiten

              -   1 Schulleiter ohne Klasse :                                                 24 Einheiten

              -   3 Primarschullehrer(innen) mit vollem Stundenplan :           72 Einheiten

                     -   1 Primarschullehrerin mit einem 3/4 Stundenplan :               18 Einheiten

                     - 13 Primarschullehrer(innen) mit halbem Stundenplan :         156 Einheiten

                   -   1 Primarschullehrerin mit 1/4 Stundenplan :                            6 Einheiten

 

 

   III.   Gemeindeschule HEPPENBACH - HERRESBACH - MEDELL

           a) Vorschulunterricht

               Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.11) : 84 Einheiten

              - Schule HEPPENBACH : eingeschriebene Kinder : 13 =        28 Einheiten

              - Schule HERRESBACH : eingeschriebene Kinder :  6  =        28 Einheiten

              - Schule MEDELL           : eingeschriebene Kinder :   8 =        28 Einheiten

 

 

              Benutztes Stellenkapital : 84 Einheiten

              - 1 Kindergärtnerin mit vollem Stundenplan :                           28 Einheiten

              - 4 Kindergärtnerinnen mit halbem Stundenplan :                    56 Einheiten

        

 

            b) Primarschulunterricht

               Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.11) : 210 Einheiten

             - Schule HEPPENBACH : Primarschüler : 45  =                        72 Einheiten

             - Schule HERRESBACH : Primarschüler : 24  =                        48 Einheiten

             - Schule MEDELL           : Primarschüler : 38  =                        66 Einheiten

             - Zusatzeinheiten auf Grund Artikel 42 § 1° - Abs. 3:

                                                                            134 Schüler     =             24 Einheiten

 

      

              Benutztes Stellenkapital : 216 Einheiten

              - 1 Schulleiter mit Klasse :                                                          24 Einheiten

              - 6 Primarschullehrerinnen mit vollem Stundenplan :              144 Einheiten

              - 4 Primarschullehrerinnen mit halbem Stundenplan :               48 Einheiten

             

                 Vorliegender Beschluss wird dem Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft - Abteilung Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung - zugestellt.

 

 

Ergänzungsverordnung über den Straßenverkehr :Einrichtung einer Tempo-70 Zone und Leitinseln in HALENFELD, Festlegung einer 3,5 T-Tonnagebegrenzung auf dem Verbindungsweg EITERBACH in Richtung MEYERODE/MEDELL sowie Änderung des Ballungsgebietes SCHOPPEN (Gemeindestraßennetz)

DER GEMEINDERAT,

 

Aufgrund des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;

 

Aufgrund der Straßenverkehrsordnung und der Vorschriften über die Benutzung der öffentlichen Straße sowie des Königlichen Erlasses über die Fahrbahn­anhebungen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Straßenverkehrszeichen;

 

In der Erwägung, dass anlässlich der am 05.10.2011 stattgefundenen Ortsbesichtigung mit der Dienststelle für Straßenverkehrsregelung festgestellt worden ist, dass die untenstehenden Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erforderlich sind;

In der Erwägung, dass diese Maßnahmen auf das Gemeindestraßennetz Anwendung finden;

 

Aufgrund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG:

 

Artikel 1. – Auf dem nachstehenden Straßenabschnitt wird die Geschwindigkeit auf 70 Km/St. (beidseitig) begrenzt:

in der Ortschaft HALENFELD, von HONSFELD kommend auf dem Teilstück oberhalb der Wasserentnahmestelle bis zum Beginn des Ballungsgebietes oberhalb Haus WILLEMS G. (Nr. 27).

 

Die Maßnahme wird mittels Aufstellung der Verkehrszeichen C43 mit der Geschwindig­keitsangabe 70 des einschlägigen königlichen Erlasses durchgeführt.

 

Artikel 2. – Es werden Leitinseln an der nachstehenden Stelle eingerichtet:

in HALENFELD „Auf dem Hütel“ , an der Kreuzung „Haus ESCHWEILER O.“ (Nr. 44)

 

Die Maßnahme wird mittels Anbringung der Straßenmarkierungen gemäß Artikel 77.4 des einschlägigen Königlichen Erlasses oder mittels einer herausragenden Vorrichtung durchgeführt.

 

Artikel 3. – Der Verkehr von Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, außer Ortsverkehr, ist auf dem Verbindungsweg EITERBACH in Richtung MEYERODE/MEDELL untersagt.

 

Die Maßnahme wird mittels Aufstellung der Verkehrszeichen des Typs C21 mit der Aufschrift „3,5 t“ und dem Zusatzzeichen mit dem Vermerk „Außer Ortsverkehr“ durchgeführt.

 

Artikel 4. ‑ Die am 9. Februar 1988 verabschiedete und am 02.09.2005 bzw. 08.08.2011 abgeänderte Gemeindeverordnung über die allgemeine Begrenzung der Geschwindigkeit innerhalb des Ballungsgebietes SCHOPPEN wird aufgehoben und durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

 

L. SCHOPPEN

1)  von EIBERTINGEN kommend: vor Haus HEINEN-LAMBERTZ P., Mühlenweg Nr. 42;

2)  von FAYMONVILLE kommend: nach Kreuzung vor Haus LAMBERTZ-VEITHEN P., Malmedyer Weg Nr. 35;

3)  von MÖDERSCHEID kommend: vor Haus GEORGES J., Jonzeburen Nr. 31;

4)  von AMEL kommend: vor Haus HERBRAND Sylvie., Messenweg Nr. 68;

5)  von WEYWERTZ kommend: vor Haus CHAVET R., Zum Biert 28;

6)  von BÜTGENBACH kommend: vor Haus WIESEMES K., Zur Schleid Nr. 33;

 

Die Maßnahme wird mittels Aufstellung der Verkehrszeichen F1 und F3 durchgeführt.

 

Artikel 5. – Die gegenwärtige Verordnung wird in dreifacher Ausfertigung zwecks Genehmigung dem Wallonischen Minister für Transporte unterbreitet.

 

 

Stellungnahme zur Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung der Interkommunale INTEROST vom 20.12.2011

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung der Mitgliedschaft der Gemeinde in der Interkommunale INTEROST;

 

In Erwägung, dass die Gemeinde per Schreiben vom 27. Oktober 2011 zur Teilnahme an der Generalversammlung vom 20. Dezember eingeladen wurde;

 

In Anbetracht des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

In Erwägung, dass die Delegierten der Gemeinden, die an der Generalversammlung teilnehmen, durch den Gemeinderat jeder Gemeinde aus den Mitgliedern der Gemeinderäte und Gemeindekollegien im Verhältnis zur Zusammensetzung des Gemeinderates ausgewählt werden, und dass die Anzahl Delegierter pro Gemeinde auf fünf festgesetzt ist, wobei mindestens drei die Mehrheit des Gemeinderates vertreten;

 

In Erwägung, dass Artikel L1523-12 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung festhält:

- dass die Delegierten jeder Gemeinde und, gegebenenfalls jeder Provinz, der Generalversammlung über das Verhältnis der in ihrem Gemeinderat abgegebenen Stimmen Bericht erstatten;

- dass die Genehmigung der Jahresendabrechnung, die Abstimmung der Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und der Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel L1523-24 und die Fragen zum Strategischen Plan betrifft, das Nichtvorhandensein eines Gemeinde- oder Provinzialbeschlusses als Stimmenthaltung des betroffenen Gesellschafters betrachtet wird.

 

In Erwägung der Tagesordnungspunkte der oben genannten Generalversammlung;

 

In Erwägung, dass die Gemeinde im Sinne des oben genannten Dekretes ihre Rolle als Gesellschafter der Interkommunale voll ausschöpfen möchte;

 

Dass es in diesem Sinne wichtig ist, dass der Gemeinderat seine Stellungnahme zu den Tagesordnungspunkten der Generalversammlung abgibt;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1. Die Genehmigung nachstehender Tagesordnungspunkte der ordentlichen Generalversammlung vom 20. Dezember 2011 der Interkommunale INTEROST :

Punkt 1 – Genehmigung der Statutenänderungen

Punkt 2 – Bewertung des Strategischen Plans 2011-2013;

 

2. Die Delegierten damit zu beauftragen, der Generalversammlung Bericht über das Verhältnis der im Gemeinderat abgegebenen Stimmen zu erstatten;

 

3. Das Gemeindekollegium mit der Ausführung vorliegender Beschlussfassung zu beauftragen.

 

Eine Abschrift vorliegender Beschlussfassung ergeht an die oben genannte Interkommunale.

 

 

Stellungnahme zur Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung der Interkommunale FINOST vom 20.12.2011

DER GEMEINDERAT,

 

In Erwägung der Mitgliedschaft der Gemeinde in der Interkommunale FINOST;

 

In Erwägung, dass die Gemeinde per Schreiben vom 14. November 2011 zur Teilnahme an der Generalversammlung vom 20. Dezember eingeladen wurde;

 

In Anbetracht des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

In Erwägung, dass die Delegierten der Gemeinden, die an der Generalversammlung teilnehmen, durch den Gemeinderat jeder Gemeinde aus den Mitgliedern der Gemeinderäte und Gemeindekollegien im Verhältnis zur Zusammensetzung des Gemeinderates ausgewählt werden, und dass die Anzahl Delegierter pro Gemeinde auf fünf festgesetzt ist, wobei mindestens drei die Mehrheit des Gemeinderates vertreten;

 

In Erwägung, dass Artikel L1523-12 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung festhält:

- dass die Delegierten jeder Gemeinde und, gegebenenfalls jeder Provinz, der Generalversammlung über das Verhältnis der in ihrem Gemeinderat abgegebenen Stimmen Bericht erstatten;

- dass die Genehmigung der Jahresendabrechnung, die Abstimmung der Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und der Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel L1523-24 und die Fragen zum Strategischen Plan betrifft, das Nichtvorhandensein eines Gemeinde- oder Provinzialbeschlusses als Stimmenthaltung des betroffenen Gesellschafters betrachtet wird.

 

In Erwägung der Tagesordnungspunkte der oben genannten Generalversammlung;

 

In Erwägung, dass die Gemeinde im Sinne des oben genannten Dekretes ihre Rolle als Gesellschafter der Interkommunale voll ausschöpfen möchte;

 

 

Dass es in diesem Sinne wichtig ist, dass der Gemeinderat seine Stellungnahme zu den Tagesordnungspunkten der Generalversammlung abgibt;

 

BESCHLIEßT EINSTIMMIG:

 

1. Die Genehmigung des nachstehenden Tagesordnungspunkts der ordentlichen Generalversammlung vom 20. Dezember 2011 der Interkommunale FINOST :

Bewertung des strategischen Plans 2011-2013;

 

2. Die Delegierten damit zu beauftragen, der Generalversammlung Bericht über das Verhältnis der im Gemeinderat abgegebenen Stimmen zu erstatten;

 

3. Das Gemeindekollegium mit der Ausführung vorliegender Beschlussfassung zu beauftragen.

 

Eine Abschrift vorliegender Beschlussfassung ergeht an die oben genannte Interkommunale.

 

 

Ländliche Entwicklung: Bau eines Dorfhauses in MÖDERSCHEID – Genehmigung des Lastenheftes – Festlegung der Vergabeart – Finanzierung – Antrag auf Zuschuss

DER GEMEINDERAT,

 

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 08. Oktober 2008 zur Annahme der Durchführungskonvention bezüglich der Realisierung des Projektes „Bau eines Dorfhauses in MÖDERSCHEID“ mit einem Kostenaufwand in Höhe von 350.000,00 €, MwSt. einbegriffen;

 

Aufgrund der am 17. Juni 2009 durch Herrn Minister B. LUTGEN unterzeichneten Durchführungskonvention zum Bau eines Dorfhauses in MÖDERSCHEID (A/2009-1), die der Gemeinde Amel einen Zuschuss in Höhe von 280.000,00 €, MwSt. einbegriffen, zur Durchführung dieses Projektes bewilligt;

 

Nach Durchsicht seines Beschlusses vom 31. März 2010 betreffend die Genehmigung des Vorprojektes, des Planes und des Kostenanschlages in Höhe von 357.121,65 €, MwSt. einbegriffen, für den Bau eines Dorfhauses in MÖDERSCHEID;

 

Nach Kenntnisnahme des Schreibens der Direktion der Ländlichen Entwicklung des Ö.W.D. vom 16. August 2010 bezüglich der Genehmigung des Vorprojektes;

 

Nach Durchsicht des durch den Projektautor, den Architekten P. HEINEN, aufgestellten Projektes und der diesbezüglichen Pläne;

 

Nach Durchsicht der Kostenschätzung des Architekten, welcher einen Betrag in Höhe von 347.499,90 €, MwSt. einbegriffen, für die Ausführung der oben erwähnten Arbeiten vorsieht;

 

Aufgrund der Tatsache, dass die Örtliche Kommission für Ländliche Entwicklung der Gemeinde Amel das von dem Architekten P. HEINEN erstellte Projekt zum Bau eines Dorfhauses in MÖDERSCHEID in ihrer Sitzung vom 08. September 2011 gutgeheißen hat;

 

In Anbetracht dessen, dass die erforderlichen Kredite im Haushalt des Jahres 2011 unter Artikel 12406/724/60 vorgesehen sind und im Rahmen der Aufstellung des Haushaltes 2012 der Gemeinde neu eingetragen werden;

 

 

Nach Durchsicht der Artikel L1122-30 und L1222-4 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG:

 

1.- das Projekt und die Pläne für den Bau eines Dorfhauses in MÖDERSCHEID zu genehmigen.

 

2.- Die Kostenschätzung der unter Punkt 1 angeführten Arbeiten ist auf 347.499,90 €, MwSt. einbegriffen, festgesetzt.

 

3.- Der unter Punkt 1 angeführte Auftrag wird mittels öffentlicher Ausschreibung vergeben.

 

4.- Die auf diesen Auftrag anwendbaren Auftragsbedingungen sind diejenigen, die in dem diesem Beschluss beigefügten Lastenheft enthalten sind.

 

5.- Die für diese Arbeiten vorgesehenen Zuschüsse der Wallonischen Region in Höhe von 80 % zu beantragen.

 

6.- Die Finanzierung dieser Arbeiten erfolgt mittels des unter Artikel 12406/724/60 eingetragenen Kredites im außerordentlichen Dienst des Gemeindehaushaltsplanes des Rechnungsjahres 2011 bzw. 2012.

 

7.- Den gegenwärtigen Beschluss mit allen Unterlagen der Direktion der Ländlichen Entwicklung des Ö.W.D. zur weiteren Veranlassung zu übermitteln.

 

 

Stellungnahme zur Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung der VIVIAS Interkommunale Eifel vom 12.12.2011

DER GEMEINDERAT,

 

 

In Erwägung der am 07.11.2011 von der VIVIAS – Interkommunale Eifel zugestellten Einberufung zur Teilnahme an der ordentlichen Generalversammlung, welche am Montag, dem 12. Dezember 2011, um 20.00 Uhr, in der Cafeteria des Seniorenheimes Hof Bütgenbach in 4750 BÜTGENBACH stattfinden wird;

 

Aufgrund des Dekretes der Wallonischen Region vom 05.12.1996, abgeändert durch Dekret vom 04. Februar 1999;

 

Aufgrund der Artikel L1523-12, § 1, L1523-2, 8° und L1523-24 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

 

Aufgrund der dieser Einberufung beigefügten Unterlagen betreffend die auf der Tagesordnung eingetragenen Punkte;

 

BESCHLIESST EINSTIMMIG:

 

1.  Sein Einverständnis zu den verschiedenen auf der Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung von VIVIAS – Interkommunale Eifel vom Montag, dem 12. Dezember 2011, um 20.00 Uhr, in der Cafeteria des Seniorenheimes Hof Bütgenbach in 4750 BÜTGENBACH eingetragenen Punkte zu geben, so wie diese in der Einberufung eingetragen sind.

 

2.  Die gemäß Beschluss des Gemeinderates als Vertreter der Gemeinde bezeichneten Delegierten zu beauftragen, den vorliegenden Beschluss in unveränderter Form anlässlich der Generalversammlungen von VIVIAS – Interkommunale Eifel vom 12. Dezember 2011 wiederzugeben.

 

3.  Das Gemeindekollegium zu beauftragen, die Durchführung vorliegenden Beschlusses zu gewährleisten und eine beglaubigte Abschrift desselben am Gesellschaftssitz von VIVIAS – Interkommunale Eifel mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung zu hinterlegen.