Protokoll der Sitzung des
Gemeinderates vom 17. November 2011
Anwesend : H.H. SCHUMACHER, Bürgermeister;
WIESEMES, PAUELS, MARQUET und BASTIN-VEITHEN,
Schöffen;
LENTZ, MARAITE, Frau JUFFERN-SCHMITZ, Frau
JODOCY, STOFFELS, ORTMANNS, MERTES, Frau SPIES-METLEN, Frau
HEINEN-CURNEL, DAHM, DAVID und BRÜHL, Mitglieder;
LENTZ J., Sekretär.
Abwesend: MARAITE, ORTMANNS, Mitglieder, entschuldigt.
In
öffentlicher Sitzung
Genehmigung
des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 27. Oktober 2011
Das
Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 27. Oktober 2011 wird EINSTIMMIG
genehmigt.
Zurkenntnisnahme des
Beschlusses des Gemeindekollegiums vom 28.10.2011 : Holzverkauf vom 28. Oktober
2011 : 2. Sitzung - Bezeichnung des vorläufigen Erstehers
DER GEMEINDERAT,
In
Erwägung des Beschlusses des Gemeindekollegiums vom 28.10.2011, womit der
vorläufige Ersteher des öffentlichen Verkaufs von 208 Fm Nadelholz (1 Los) vom
28.10.2011 (2. Sitzung) bezeichnet worden ist;
Nach
Durchsicht des Submissionseröffnungsprotokolls, laut welchem die Gemeinde einen
Ertrag in Höhe von 9.833,62 € (Unkosten und MwSt. einbegriffen) erzielen
konnte;
Auf
Grund des Artikels L1122-30 des Kodex der lokalen Demokratie und der
Dezentralisierung;
Auf
Vorschlag des Gemeindekollegiums;
NIMMT
den Beschluss des Gemeindekollegiums vom 28. Oktober 2011 in der Angelegenheit
„Holzverkauf vom 28.10.2011: 2. Sitzung – Bezeichnung des vorläufigen
Erstehers“ ZUR KENNTNIS.
Haushaltsplan 2012 der Kirchenfabrik
Sankt Hubertus AMEL – Billigung
DER GEMEINDERAT,
Aufgrund
des Dekretes vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die
Funktionsweise der anerkannte Kulte, Artikel 33;
Aufgrund
des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle
Verwaltung der Kirchenfabriken;
Aufgrund
des Haushaltsplans, den der Rat der Kirchenfabrik AMEL in der Sitzung vom 15.
Juli 2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat;
In
der Erwägung, dass die diesbezüglichen Unterlagen dem Bischof der Diözese am
22. September 2011 zugestellt wurden;
Aufgrund
der am 30. September 2011 bei der Gemeinde eingegangenen Stellungnahme des
Bischofs vom 29. September 2011;
In der Erwägung, dass der Bischof
Kapitel I der Ausgaben in Bezug auf die Ausübung des Kults festgelegt und
besagten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 mit der Bemerkung genehmigt hat, dass in Ausgaben
II.57 ab 2012, 51€ einzutragen sind, sowie in Einnahmen 9, zum Ausgleich des
Haushalts, 2 351 €;
In
der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, wie er vom
Kirchenfabrikrat festgelegt wurde, folgende Beträge aufweist:
- auf der Einnahmenseite: 89 034,85 €
- auf der Ausgabenseite: 89
034,85 €
und ausgeglichen ist;
In der Erwägung, dass der
vorgelegte Haushaltsplan unter Vorbehalt der vorzunehmenden Berichtigungen
gebilligt werden kann;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG/
Artikel 1:
Der Haushaltsplan, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Hubertus
AMEL, in der Sitzung vom 15. Juli 2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt
hat, wird gebilligt.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 weist
folgende Beträge auf:
- auf der Einnahmenseite: 89 035,85 €
- auf der Ausgabenseite: 89
035,85 €
und ist ausgeglichen.
Artikel 2.
Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an:
- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Hubertus AMEL
- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
- den Herrn Bischof von Lüttich
Haushaltsplan
2012 der Kirchenfabrik Sankt Anna SCHOPPEN - Billigung
DER
GEMEINDERAT
Aufgrund
des Dekretes vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die Funktionsweise
der anerkannte Kulte, Artikel 33;
Aufgrund
des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle
Verwaltung der Kirchenfabriken;
Aufgrund
des Haushaltsplans, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Anna SCHOPPEN
in der Sitzung vom 15. Juli 2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat;
In
der Erwägung, dass die diesbezüglichen Unterlagen dem Bischof der Diözese am
22. September 2011 zugestellt wurden;
Aufgrund
der am 30. September 2011 bei der Gemeinde eingegangenen Stellungnahme des
Bischofs vom 29. September 2011;
In der Erwägung, dass der Bischof
Kapitel I der Ausgaben in Bezug auf die Ausübung des Kults festgelegt und
besagten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 mit der Bemerkung genehmigt hat, dass in Ausgaben
II.57 ab 2012, 51€ einzutragen sind, sowie in Einnahmen 9, zum Ausgleich des
Haushalts, 416 €;
In
der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, wie er vom
Kirchenfabrikrat festgelegt wurde, folgende Beträge aufweist:
- auf der Einnahmenseite: 11 240,75 €
- auf der Ausgabenseite: 11
240,75 €
und ausgeglichen ist;
In der Erwägung, dass der
vorgelegte Haushaltsplan unter Vorbehalt der vorzunehmenden Berichtigungen gebilligt
werden kann;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
Artikel 1:
Der Haushaltsplan, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Anna
SCHOPPEN, in der Sitzung vom 15.07.2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt
hat, wird gebilligt.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 weist
folgende Beträge auf:
- auf der Einnahmenseite: 11 241,75 €
- auf der Ausgabenseite: 11
241,75 €
und ist ausgeglichen.
Artikel 2.
Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an:
- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Anna SCHOPPEN
- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
- den Herrn Bischof von Lüttich
Haushaltsplan
2012 der Kirchenfabrik Sankt Luzia BORN - Billigung
DER
GEMEINDERAT
Aufgrund
des Dekretes vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die
Funktionsweise der anerkannte Kulte, Artikel 33;
Aufgrund
des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle
Verwaltung der Kirchenfabriken;
Aufgrund
des Haushaltsplans, den der Rat der Kirchenfabrik BORN in der Sitzung vom 25.
August 2011 für das Haushaltsjahr 2012
festgelegt hat;
In
der Erwägung, dass die diesbezüglichen Unterlagen dem Bischof der Diözese am
22. September 2011 zugestellt wurden;
Aufgrund
der am 30. September 2011 bei der
Gemeinde eingegangenen Stellungnahme des Bischofs vom 29. September 2011;
In der Erwägung, dass der Bischof
Kapitel I der Ausgaben in Bezug auf die Ausübung des Kults festgelegt und
besagten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 mit der Bemerkung genehmigt hat, dass in Ausgaben
II.57 ab 2012, 51€ einzutragen sind, sowie in Einnahmen 9, zum Ausgleich des
Haushalts, 422 €;
In
der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, wie er vom
Kirchenfabrikrat festgelegt wurde, folgende Beträge aufweist:
- auf der Einnahmenseite: 183 762,97 €
- auf der Ausgabenseite: 183 762,97 €
und ausgeglichen ist;
In der Erwägung, dass der
vorgelegte Haushaltsplan unter Vorbehalt der vorzunehmenden Berichtigungen
gebilligt werden kann;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
Artikel 1:
Der Haushaltsplan, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Luzia BORN,
in der Sitzung vom 25. August 2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat,
wird gebilligt.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 weist
folgende Beträge auf:
- auf der Einnahmenseite: 183 764,97 €
- auf der Ausgabenseite: 183 764,97 €
und ist ausgeglichen.
Artikel 2. Der
vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an:
- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Luzia BORN
- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
- den Herrn Bischof von Lüttich
Haushaltsplan
2012 der Kirchenfabrik Sankt Aegidius HEPPENBACH - Billigung
DER
GEMEINDERAT
Aufgrund
des Dekretes vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die
Funktionsweise der anerkannte Kulte, Artikel 33;
Aufgrund
des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle
Verwaltung der Kirchenfabriken;
Aufgrund
des Haushaltsplans, den der Rat der Kirchenfabrik HEPPENBACH in der Sitzung vom
4. Juli 2011 für das Haushaltsjahr 2012
festgelegt hat;
In
der Erwägung, dass die diesbezüglichen Unterlagen dem Bischof der Diözese am 22.
September 2011 zugestellt wurden;
Aufgrund
der am 30. September 2011 bei der Gemeinde eingegangenen Stellungnahme des
Bischofs vom 29. September 2011;
In der Erwägung, dass der Bischof
Kapitel I der Ausgaben in Bezug auf die Ausübung des Kults festgelegt und
besagten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 mit der Bemerkung genehmigt hat, dass in Ausgaben
II.57 ab 2012, 51€ einzutragen sind, sowie in Einnahmen 9, zum Ausgleich des
Haushalts, 1 652 €;
In
der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, wie er vom
Kirchenfabrikrat festgelegt wurde, folgende Beträge aufweist:
- auf der Einnahmenseite: 48 643,50 €
- auf der Ausgabenseite: 48
643,50 €
und ausgeglichen ist;
In der Erwägung, dass der
vorgelegte Haushaltsplan unter Vorbehalt der
vorzunehmenden Berichtigungen gebilligt werden kann;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
Artikel 1:
Der Haushaltsplan, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Aegidius
HEPPENBACH, in der Sitzung vom 04. Juli 2011 für das Haushaltsjahr 2012
festgelegt hat, wird gebilligt.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 weist
folgende Beträge auf:
- auf der Einnahmenseite: 48 645,50 €
- auf der Ausgabenseite: 48
645,50 €
und ist ausgeglichen.
Artikel 2.
Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an:
- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Aegidius
HEPPENBACH
- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
- den Herrn Bischof von Lüttich
Haushaltsplan
2012 der Kirchenfabrik Sankt Gangolphus HERRESBACH -
Billigung
DER
GEMEINDERAT
Aufgrund
des Dekretes vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die
Funktionsweise der anerkannte Kulte, Artikel 33;
Aufgrund
des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle
Verwaltung der Kirchenfabriken;
Aufgrund
des Haushaltsplans, den der Rat der Kirchenfabrik HERRESBACH in der Sitzung vom
11. August 2011 für das Haushaltsjahr
2012 festgelegt hat;
In
der Erwägung, dass die diesbezüglichen Unterlagen dem Bischof der Diözese am
22. September 2011 zugestellt wurden;
Aufgrund
der am 30. September 2011 bei der Gemeinde eingegangenen Stellungnahme des
Bischofs vom 29. September 2011;
In
der Erwägung, dass der Bischof Kapitel I der Ausgaben in Bezug auf die Ausübung
des Kults festgelegt und besagten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 mit
der Bemerkung genehmigt hat, dass in
Ausgaben II.57 ab 2012, 51€ einzutragen sind, sowie in Einnahmen I.9, 150 €.
Einnahmen II.25 werden auf 0 € herabgesetzt.
In
der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012,wie er vom
Kirchenfabrikrat festgelegt wurde, folgende Beträge aufweist:
- auf der Einnahmenseite: 9 607,10 €
- auf der Ausgabenseite: 9
607,10 €
und ausgeglichen ist;
In
der Erwägung, dass der vorgelegte Haushaltsplan unter Vorbehalt der
vorzunehmenden Berichtigungen gebilligt werden kann;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
Artikel 1:
Der Haushaltsplan, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Gangolphus HERRESBACH, in der Sitzung vom 11. August 2011
für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat, wird gebilligt.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 weist
folgende Beträge auf:
- auf der Einnahmenseite: 9 609,10 €
- auf der Ausgabenseite: 9
609,10 €
und ist ausgeglichen.
Artikel 2.
Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an:
- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Gangolphus HERRESBACH
- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
- den Herrn Bischof von Lüttich
Haushaltsplan
2012 der Kirchenfabrik Sankt Barbara IVELDINGEN - Billigung
DER
GEMEINDERAT
Aufgrund
des Dekretes vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die Funktionsweise
der anerkannte Kulte, Artikel 33;
Aufgrund
des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle
Verwaltung der Kirchenfabriken;
Aufgrund
des Haushaltsplans, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Barbara IVELDINGEN
in der Sitzung vom 24. August 2011 für
das Haushaltsjahr 2012 festgelegt hat;
In
der Erwägung, dass die diesbezüglichen Unterlagen dem Bischof der Diözese am
22. September 2011 zugestellt wurden;
Aufgrund
der am 30. September 2011 bei der Gemeinde eingegangenen Stellungnahme des
Bischofs vom 29. September 2011;
In der Erwägung, dass der Bischof
Kapitel I der Ausgaben in Bezug auf die Ausübung des Kults festgelegt und
besagten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 mit der Bemerkung genehmigt hat, dass in Ausgaben
II.57 ab 2012, 51€ einzutragen sind, sowie in Einnahmen 9, zum Ausgleich des
Haushalts, 1 352 €;
In
der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012,wie er vom
Kirchenfabrikrat festgelegt wurde, folgende Beträge aufweist:
- auf der Einnahmenseite: 23 085,50 €
- auf der Ausgabenseite: 23
085,50 €
und ausgeglichen ist;
In der Erwägung, dass der
vorgelegte Haushaltsplan unter Vorbehalt der vorzunehmenden Berichtigungen gebilligt
werden kann;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
Artikel 1:
Der Haushaltsplan, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Barbara
IVELDINGEN, in der Sitzung vom 24.08.2011 für das Haushaltsjahr 2012 festgelegt
hat, wird gebilligt.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 weist
folgende Beträge auf:
- auf der Einnahmenseite: 23 087,50 €
- auf der Ausgabenseite: 23
087,50 €
und ist ausgeglichen.
Artikel 2.
Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an:
- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Barbara
IVELDINGEN
- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
- den Herrn Bischof von Lüttich
Haushaltsplan
2012 der Kirchenfabrik Sankt Martinus MEYERODE - Billigung
DER
GEMEINDERAT
Aufgrund
des Dekretes vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die
Funktionsweise der anerkannte Kulte, Artikel 33;
Aufgrund
des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle
Verwaltung der Kirchenfabriken;
Aufgrund
des Haushaltsplans, den der Rat der Kirchenfabrik MEYERODE in der Sitzung vom
29. August 2011 für das Haushaltsjahr
2012 festgelegt hat;
In
der Erwägung, dass die diesbezüglichen Unterlagen dem Bischof der Diözese am
22. September 2011 zugestellt wurden;
Aufgrund
der am 30. September 2011 bei der Gemeinde eingegangenen Stellungnahme des
Bischofs vom 29. September 2011;
In der Erwägung, dass der Bischof
Kapitel I der Ausgaben in Bezug auf die Ausübung des Kults festgelegt und
besagten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 mit der Bemerkung genehmigt hat, dass in Ausgaben
II.57 ab 2012, 51€ einzutragen sind, sowie in Ausgaben II.30 maximal 55 €
vorzusehen sind;
In
der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012,wie er vom
Kirchenfabrikrat festgelegt wurde, folgende Beträge aufweist:
- auf der Einnahmenseite: 31 269,00 €
- auf der Ausgabenseite: 31
269,00 €
und ausgeglichen ist;
In der Erwägung, dass der
vorgelegte Haushaltsplan unter Vorbehalt der vorzunehmenden Berichtigungen
gebilligt werden kann;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
Artikel 1:
Der Haushaltsplan, den der Rat der Kirchenfabrik der Pfarre Sankt Martinus
MEYERODE, in der Sitzung vom 29. August 2011 für das Haushaltsjahr 2012
festgelegt hat, wird gebilligt.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 weist
folgende Beträge auf:
- auf der Einnahmenseite: 31 226,00€
- auf der Ausgabenseite: 31
226,00 €
und ist ausgeglichen.
Artikel 2.
Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an:
- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Martinus
MEYERODE
- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
- den Herrn Bischof von Lüttich
Haushaltsplan
2012 der Protestantischen Kirchengemeinde MALMEDY/ST.VITH: Gutachten
DER
GEMEINDERAT,
In Anbetracht dessen, dass wichtige Elemente fehlen
BESCHLIESST EINSTIMMIG:
diesen
Tagesordnungspunkt zu vertagen.
Haushaltsplan
2011 des Ö.S.H.Z.: 1. Kreditabänderung: Billigung
DER
GEMEINDERAT,
Nach Durchsicht
des Beschlusses vom 24.10.2011, mit dem der Sozialhilferat die 1.
Kreditabänderung des Haushaltsplanes 2011 des Ö.S.H.Z. angenommen hat;
In Erwägung
dessen, dass der Haushaltsplan 2011 nach dieser Abänderung wie folgt abschließt
:
GESAMTEINNAHMEN
: 678.000,00 €
GESAMTAUSGABEN :
678.000,00 €
GEMEINDEBEITRAG
: 160.000,00 €
Auf Grund
des Dekretes des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 02.05.1995 über
die Abänderung des Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 über die Ö.S.H.Z., insbesondere
Artikel 88;
Auf Grund
des Artikels L1120-30 des Kodex der lokalen Demokratie und der
Dezentralisierung;
Auf
Vorschlag des Gemeindekollegiums;
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG:
1.- den Beschluss des Sozialhilferates vom 24.10.2011 über die Genehmigung der 1. Kreditabänderung des Haushaltsplanes 2011 des Ö.S.H.Z. zu billigen.
2.- der
gegenwärtige Beschluss wird dem Ö.S.H.Z. AMEL zur Kenntnisnahme und dem
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwecks Ausübung der Aufsicht
zugestellt.
Gemeindeerschließung
BORN „Mühlenbachstraße“ – Antrag der Eheleute HEYEN-GROSJEAN F. aus 4780
NIEDER-EMMELS 31D auf Ankauf der Baustelle Nr. 9
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des vorliegenden
Antrages der Eheleute HEYEN-GROSJEAN Florian aus 4780 NIEDER-EMMELS 31D auf
Ankauf der Baustelle Nr. 9 der Gemeindeerschließung BORN „Mühlenbachstraße“;
In Erwägung der durch
Gemeinderatsbeschluss vom 28.11.2001 neu festgelegten Ankaufsbedingungen und
-verpflichtungen für den Ankauf einer Gemeindebaustelle;
In Erwägung dessen, dass der
Verkaufspreis dieser Bauparzelle auf 15 €/m² festgelegt worden ist;
Auf Vorschlag des
Gemeindekollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1.-
Prinzipiell den Eheleuten HEYEN-GROSJEAN Florian aus 4780 NIEDER-EMMELS 31D die
in der Gemeindeerschließung BORN „Mühlenbachstraße“ gelegene Baustelle Nr. 9
mit einem Flächeninhalt von ca. 09 Ar 64 Ca unter Berücksichtigung der vorerwähnten
Ankaufsbedingungen und -verpflichtungen zum Preis in Höhe von 15 €/m² zu
verkaufen.
2.- Das
Gemeindekollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens
zu beauftragen.
Antrag des
Herrn CHAVET José aus 4780 NIEDER-EMMELS 101D auf Ankauf der Gemeindeparzelle
Gem. 13, Flur A, Nr. 396 B
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des vorliegenden Antrages des Herrn CHAVET José aus
4780 NIEDER-EMMELS 101D auf Ankauf der Gemeindeparzelle Gem. 13, Flur A, Nr.
396 B;
In Anbetracht dessen, dass die Gemeinde
keine Verwendung für diese Gemeindeparzelle mit einem Flächeninhalt von 11 Ar
48 Ca hat;
Nach Durchsicht
der diesbezüglichen Katasterunterlagen;
Auf Grund
des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;
Auf
Vorschlag des Gemeindekollegiums;
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG:
1) Prinzipiell dem Herrn CHAVET José aus 4780 NIEDER-EMMELS 101D die Gemeindeparzelle Gemarkung 13, Flur A, Nr. 396 B mit einem Flächeninhalt von 11 Ar 48 Ca zum Preis in Höhe von 1,00 €/m² zu verkaufen.
2) Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des diesbezüglichen Untersuchungsverfahrens zu beauftragen.
Gewerbezone KAISERBARACKE: Verkauf der
Gemeindeparzelle Gemarkung 15, Flur A, Nr. 21 V8 an den Herrn SCHWALL Edgard aus 4780 NIEDER-EMMELS 31B
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des Beschlusses vom 22.
September 2011, laut welchem prinzipiell beschlossen worden ist, dem Herrn SCHWALL Edgard
aus 4780 NIEDER-EMMELS 31 B die in der Gewerbezone
KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gem. 15, Flur A, Nr. 21 V8 mit einem
Flächeninhalt von 50 Ar 41 Ca zum Preis in Höhe von 3,5 €/m² zu verkaufen;
In Erwägung dessen, dass dem Herrn SCHWALL Edgard die vorgenannte Parzelle mittels Erbpachtvertrag vom
08.02.1991 für die Errichtung einer Werkstatt zur Verfügung gestellt worden
ist;
In Erwägung dessen, dass der Herr SCHWALL Edgard bereit ist, einen Preis in Höhe von 3,50 €/m² für
den Erwerb dieses Geländes zu zahlen;
In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat in
seiner Sitzung vom 27.12.1996 beschlossen hat, in allen Erbpachtverträgen für
Gewerbegelände den Artikel betreffend die Möglichkeit das bebaute Gelände
käuflich zu erwerben dahingehend abzuändern, dass dem Erbpächter nur die
Möglichkeit gegeben wird, die in Erbpacht genommene und tatsächlich für
Gewerbezwecke genutzte Fläche bereits ab dem fünften Jahr anstatt nach dem
zehnten Jahr zu erwerben;
In Erwägung dessen, dass
während des vom 05.10.2011 bis zum 21.10.2011 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses
Immobiliengeschäft eingegangen sind;
Nach Durchsicht des
Berichtes des Erbschaftssteuereinnehmers, der Katasterunterlagen und des
Entwurfes der Verkaufsurkunde;
Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1) Dem Herrn SCHWALL Edgard aus 4780 NIEDER-EMMELS 31 B die in der Gewerbezone KAISERBARACKE gelegene Gemeindeparzelle Gemarkung 15, Flur A, Nr. 21 V8 mit einem Flächeninhalt von 50 Ar 41 Ca zum Gesamtpreis in Höhe von 17.643,50 € zu verkaufen.
2) Den
diesbezüglichen Erbpachtvertrag vom 08.02.1991 infolge des Verkaufs des Grund
und Bodens an den Inhaber des Erbpachtrechts am Tage der Tätigung der
authentischen Verkaufsakte zu beenden.
3)
Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu
beauftragen.
Gemeindeerschließung AMEL „Heiderfeld“: Verkauf
zweier Teilstücke aus der Gemeindeparzelle Gemarkung 1, Flur D, Nr. 48 B an die
Eheleute ROOSENS-HILBIG O. bzw. Herrn PEREIRA DA SILVA T. & Frau BODEUX C.
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung seines Beschlusses vom 22.
September 2011, womit prinzipiell beschlossen worden ist, den Eheleuten ROOSENS-HILBIG
Olivier aus 4770 AMEL, Heiderfeld 83 bzw. dem Herrn PEREIRA DA SILVA Tony &
der Frau BODEUX Celine aus 4770 DEIDENBERG 5A je ein Teilstück aus der
Gemeindeparzelle Gem. 1, Flur D, Nr. 48B zum Preis in Höhe von 1,00 €/m² zu
verkaufen;
In Erwägung dessen, dass diese beiden
Teilstücke auf dem beiliegenden Vermessungsplan des Landmessers F. PECHER vom
17.08.2011 in violetter Farbe eingezeichnet sind;
In Anbetracht dessen, dass die Gemeinde
keine Verwendung für diese Geländeteilstücke mit einem Flächeninhalt von 2.117
m² und 241 m² hat;
In Erwägung dessen, dass
während des vom 05.10.2011 bis zum 21.10.2011 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei Einsprüche gegen dieses
Immobiliengeschäft eingegangen sind;
Nach Durchsicht der
Ankaufsverpflichtungen, des Berichtes des Erbschaftssteuereinnehmers, der
Katasterunterlagen und des Entwurfes der Verkaufsurkunde;
Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie
und der Dezentralisierung;
Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1.) Den Eheleuten ROOSENS-HILBIG Olivier aus 4770 AMEL,
Heiderfeld 83 das auf dem beiliegenden
Vermessungsplan in violetter Farbe eingezeichnete Teilstück aus der
Gemeindeparzelle Gemarkung 1, Flur D, Nr. 48 B mit einem Flächeninhalt von
2.117 m² zum Preis in Höhe von 2.117,00 € zu verkaufen.
2.) Dem Herrn PEREIRA
DA SILVA Tony und der Frau BODEUX Celine aus 4770 DEIDENBERG 5A das auf dem
beiliegenden Vermessungsplan in violetter Farbe eingezeichnete Teilstück aus
der Gemeindeparzelle Gemarkung 1, Flur D, Nr. 48 B mit einem Flächeninhalt von
241 m² zum Preise in Höhe von 241,00 € zu verkaufen.
3.) Das
Gemeindekollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu
beauftragen.
An- und Verkauf verschiedener Trennstücke bzw. Wegeabsplisse längs des kleinen Gemeindeweges „In der Dell“
in der Ortschaft DEIDENBERG
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung
dessen, dass im Hinblick auf die Regularisierung der
Eigentumsverhältnisse längs des „In der Dell“ in der Ortschaft DEIDENBERG
verlaufenden kleinen Gemeindeweges einerseits Gelände erworben werden muss und
andererseits Gelände an verschiedene Anlieger veräußert werden kann;
In Erwägung
dessen, dass laut beiliegendem Vermessungsplan vom 10.08.2011 des Landmessers
A. JOSTEN einerseits Trennstücke mit einem Gesamtflächeninhalt von 500 m²
erworben werden müssen und andererseits Wegeabsplisse
mit einem Gesamtflächeninhalt von 213 m² verkauft werden können;
In Erwägung
dessen, dass während des vom 05.10.2011 bis zum 21.10.2011 durchgeführten Untersuchungsverfahrens keine Einsprüche gegen dieses
Immobiliengeschäft eingegangen sind;
Nach
Durchsicht der Verkaufsversprechen, der Ankaufsverpflichtungen, des Berichtes
des Erbschaftssteuereinnehmers, der Katasterunterlagen und des Entwurfes der
An- und Verkaufsurkunde;
Auf
Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;
Auf
Vorschlag des Gemeindekollegiums;
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG:
1) Die auf beiliegender Tabelle aufgeführten Trennstücke, gehörend den Konsorten PIEP-ZANZEN P. und anderen, mit einem Gesamtflächeninhalt von 500 m² zum Gesamtpreis in Höhe von 930,00 € zu erwerben.
2) Die auf beiliegendem Vermessungsplan in gelber Farbe verzeichneten Trennstücke mit einem Gesamtflächeninhalt von 500 m² in die Wegemasse einzuverleiben.
3) die auf beiliegender Tabelle aufgeführten Wegeabsplisse an die Konsorten SCHMITZ G. und anderen, mit einem Gesamtflächeninhalt von 213 m² zum Gesamtpreis in Höhe von 213,00 € zu veräußern.
4) Den in den Punkten 1 und 3 erwähnten An- und Verkäufen den Charakter des öffentlichen Nutzens zuzuerkennen.
5) Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
Ankauf der Parzellen Gem. 15 (BORN), Flur C, Nr. 74
F (85 Ar 96 Ca groß), Eigentum des Herrn E. SCHAUS aus L 7590 BERINGEN, Rue d’Ettelbruck 21
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung seines Beschlusses vom 22. September 2011,
womit beschlossen worden ist, u.a. die Parzelle Gem.
15 (BORN), Flur C, Nr. 74 F (85 Ar 96 Ca groß), Eigentum des Herrn Erich SCHAUS
aus L – 7590 BERINGEN, rue d’Ettelbruck 21 zum
Gesamtpreis in Höhe von 27.000,00 € zu erwerben;
In Erwägung dessen, dass die in der Ortschaft BORN
gelegene Parzelle in einem Gebiet für konzertierte, kommunale Raumplanung
gelegen ist;
In Erwägung dessen, dass durch den Ankauf dieses
Geländes die bisher geführte Wohnungsbaupolitik fortgeführt werden soll und die
Gemeinde daher an einem Ankauf des besagten Geländes zum Gesamtpreis in Höhe
von 27.000,00 € interessiert ist;
In Erwägung dessen, dass die Mitglieder der Oppositionsfraktion
den Preis von 27.000,00 € für die im Bauerwartungsgebiet BORN gelegene Parzelle
als recht hoch empfinden;
In Erwägung dessen, dass der Vorsitzende darauf
hinweist, dass die besagte Parzelle unmittelbar an bestehendes Bauland angrenzt
und man infolgedessen von einem interessanten Immobiliengeschäft sprechen kann;
In
Erwägung dessen, dass während des vom 05.10.2011 bis zum 21.10.2011
durchgeführten Untersuchungsverfahrens keinerlei
Einsprüche gegen dieses Immobiliengeschäft eingegangen sind;
Nach
Durchsicht des Verkaufsversprechens, des Abschätzungsberichtes, der
Katasterunterlagen und des Entwurfes der Ankaufsurkunde;
Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der
Dezentralisierung;
Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;
BESCHLIEßT mit ELF JA-Stimmen
bei VIER Enthaltungen:
1) Die in der Ortschaft BORN „Oben am Dorf“ gelegene Parzelle Gem.15, Flur C, Nr. 74F, 85 Ar 96 Ca groß, Eigentum des Herrn Erich SCHAUS aus L – 7590 BERINGEN, rue d’Ettelbruck 21 zum Gesamtpreis in Höhe von 27.000,00 € zu erwerben.
2) Dem im
Punkt 1 erwähnten Ankauf den Charakter des öffentlichen Nutzens zuzuerkennen.
3) Das
Gemeindekollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu
beauftragen.
Abschuss eines Geschäftsmietvertrages zwischen der
Gemeinde AMEL und der Erni JACOBS PGmbH
für die Nutzung von Räumlichkeiten im früheren Molkereikomplex AMEL, An de Bareer 13B
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen, dass das
Gemeindekollegium in seiner Sitzung vom 19. April 2011 beschlossen hat, den mit
der Erni JACOBS PGmbH am
03.01.1994 abgeschlossenen und am 24.10.1997 vorzeitig verlängerten Mietvertrag
bzgl. der Räumlichkeiten bzw. Hallen im ehemaligen Molkereikomplex AMEL zu
kündigen, so dass der besagte Vertrag spätestens am 31. Dezember 2011 endet;
In Erwägung des vorliegenden
Entwurfes des Geschäftsmietvertrages, welcher die Gemeinde mit der Erni JACOBS PGmbH ab dem
01.01.2012 für die Dauer von neun Jahren abzuschließen beabsichtigt;
In Erwägung dessen, dass der
Vorsitzende eine Vertagung des Tagesordnungspunktes beantragt, damit dieser
Entwurf von beiden Vertragspartnern rechtlich endgültig geprüft werden kann;
Auf Vorschlag des
Gemeindekollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG die
Beschlussfassung zu dem oben genannten Tagesordnungspunkt zu vertagen.
Verlegen von Trinkwasser- und Stromleitungen in der
Wasserversorgungszone Nr. 2: Teilstück ab Brunnen WOLFSBUSCH I bis zum Brunnen
WOLFSBUSCH II: Ausführung – Finanzierung
DER
GEMEINDERAT,
In Anbetracht dessen, dass
die Verlegung von Trinkwasser- und
Stromleitungen in der Wasserversorgungszone Nr. 2, Teilstück ab Brunnen
WOLFSBUSCH I bis zum Brunnen WOLFSBUSCH II erforderlich ist;
Nach Durchsicht der
Kostenschätzung, welche einen Betrag in Höhe von 48.000,00 €, ohne MwSt., für
die auszuführenden Arbeiten vorsieht;
In Erwägung dessen, dass
diese Arbeiten teilweise in eigener Regie durch den Arbeitsdienst der Gemeinde
und auf Grund des schwierigen Geländes teilweise durch ein Privatunternehmen
ausgeführt werden sollen;
In Erwägung dessen, dass die
Vergabe des Auftrags zur Lieferung des erforderlichen Wasserleitungs- und
Elektromaterials und zur Ausführung der vorgenannten Arbeiten im
Verhandlungsverfahren erfolgen soll;
Nach
Durchsicht der Artikel L1122-30 und L1222-4 des Kodex der lokalen Demokratie
und der Dezentralisierung;
In Anbetracht dessen, dass
zur Finanzierung der vorzusehenden Material- und Ausführungskosten ein Kredit
im außerordentlichen Dienst des Gemeindehaushalts des Rechnungsjahres 2011
unter Artikel 87425/732/60 eingetragen worden ist;
Auf Vorschlag des
Gemeindekollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1.- Es wird
ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Lieferungen und Arbeiten
beinhaltet:
Materiallieferungen zur Verlegung
von Trinkwasser- und Stromleitungen in der Wasserversorgungszone Nr. 2,
Teilstück ab Brunnen WOLFSBUSCH I bis zum Brunnen WOLBUSCH II. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt teilweise
in eigener Regie (165 m) und teilweise durch ein Privatunternehmen (460 m).
2.- Die Kostenschätzung der unter Punkt 1 angeführten Liefer- und
Arbeitsaufträge ist auf 48.000,00 €, ohne MwSt., festgesetzt.
3.- Die unter
Punkt 1 angeführten Aufträge im Verhandlungsverfahren
zu vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die
Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten.
4.- Die für die
unter Punkt 1 angeführten Aufträge geltenden Vertragsbedingungen sind :
Der Auftrag erfolgt zum Gesamtpreis.
Ausführungsfristen
Die Ausführungsfrist beträgt 40 Kalendertage.
Zahlungsbedingungen
Das Material wird nach kompletter Lieferung auf
Vorlage einer entsprechenden Rechnung bezahlt.
Preisrevision
Besagter Auftrag untersteht keiner Preisrevision.
5.- Die Finanzierung
dieses Auftrages erfolgt mittels des unter Artikel 87425/732/60 eingetragenen
Kredites im außerordentlichen Dienst des Gemeindehaushalts des Rechnungsjahres
2011.
6.- Das
Gemeindekollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu
beauftragen.
Auftragen eines Asphaltbelages auf verschiedenen
Bürgersteigabschnitte in den Ortschaften MEYERODE/MEDELL und
IVELDINGEN/MONTENAU: Ausführung - Finanzierung
DER
GEMEINDERAT,
In
Anbetracht dessen, dass verschiedene Bürgersteigabschnitte in den Ortschaften MEYERODE/MEDELL und
IVELDINGEN/MONTENAU einer dringenden Instandsetzung bedürfen;
Nach
Durchsicht der Liste der betroffenen Bürgersteigabschnitte mit einem
Gesamtflächeninhalt von 3.448,00 m²;
Nach
Durchsicht des durch das Gemeindekollegium aufgestellten Aufmasses zu den für
das Jahr 2012 auszuführenden Arbeiten zum Auftragen eines Asphaltbelages;
Nach
Durchsicht der Kostenschätzung, welche einen Betrag in Höhe von 55.168,00 €,
ohne MwSt., für die Ausführung der oben erwähnten Arbeiten vorsieht;
Nach
Durchsicht der Artikel L1122-30 und L1222-4 des Kodex der lokalen Demokratie
und der Dezentralisierung;
Auf Grund
des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-,
Liefer-, und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Artikel 17 § 2;
Auf Grund
des Kgl. Erlasses vom 08. Januar 1996 über die öffentlichen Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge, sowie über die Konzessionen von öffentlichen
Aufträgen;
Auf Grund
des Kgl. Erlasses vom 26. September 1996 über die Festlegung der allgemeinen
Ausführungsbestimmungen der öffentlichen Aufträge und der Konzessionen von
öffentlichen Aufträgen;
In
Anbetracht dessen, dass die erforderlichen Kredite im außerordentlichen Dienst
des Gemeindehaushalts des Rechnungsjahres 2012 unter Artikel 42105/735/60
eingetragen werden;
Auf
Vorschlag des Gemeindekollegiums;
BESCHLIEßT
EINSTIMMIG:
1.- Es wird ein Auftrag erteilt, welcher die Ausführung folgender Arbeiten beinhaltet: Auftragen eines Asphaltbelages auf verschiedenen Bürgersteigabschnitte in den Ortschaften MEYERODE/MEDELL und IVELDINGEN/MONTENAU.
2.- Die Kostenschätzung der unter Punkt 1 angeführten Arbeiten ist auf 55.168,00 €, ohne MwSt., festgesetzt.
3.- Den unter Punkt 1 angeführten Auftrag im Verhandlungsverfahren zu vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten.
4.- Die auf diesen Auftrag anwendbaren Auftragsbedingungen sind diejenigen, die im diesen Beschluss beigefügten Lastenheft enthalten sind.
5.- Die Finanzierung dieses Auftrags erfolgt mittels des unter Artikel 42105/735/60 einzutragenden Kredites im außerordentlichen Dienst des Gemeindehaushalts des Rechnungsjahres 2012.
6.- Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des
gegenwärtigen Beschlusses zu beauftragen.
Ausbesserung
verschiedener landwirtschaftlicher Wege (Programm 2011) : Genehmigung des
Lastenheftes - Festlegung der Vergabeart – Finanzierung – Antrag auf Zuschuss
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung dessen,
dass für die Ausbesserung verschiedener landwirtschaftlicher Wege (Programm
2011) ein Projekt erstellt werden muss;
In Erwägung
dessen, dass es erforderlich ist, einen Projektautoren mit der Erstellung des
gemäß in Sachen öffentlichen Aufträgen geltenden Gesetzgebung vollständigen
Projektes der Bau- und Arbeitsleistungen bezüglich der vorgenannten Arbeiten zu
beauftragen;
Nach
Durchsicht des vorliegenden Dienstleistungshonorarvertrages in dieser
Angelegenheit;
In
Anbetracht dessen, dass dieser Auftrag auf 9.000 €, ohne MwSt., geschätzt wird.
In Erwägung
dessen, dass zur Finanzierung der im Jahr 2011 vorzusehenden Planungskosten ein
Kredit im außerordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2011 der Gemeinde
eingetragen werden muss;
Auf Grund
des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Artikel 17, § 2, 1° a);
Auf Grund
des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über die öffentlichen Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge, sowie über die Konzessionen von öffentlichen
Aufträgen, insbesondere dessen Artikel 120, Absatz 1;
Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 über
die Festlegung der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen
Aufträge und der Konzessionen von öffentlichen Aufträgen, insbesondere dessen
Artikel 3, § 1;
Nach
Durchsicht des Artikels L1222-3 des Kodex der lokalen Demokratie und der
Dezentralisierung;
Auf
Vorschlag des Gemeindekollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1) den
Dienstleistungshonorarvertrag für die Erstellung des
gemäß in Sachen öffentlichen Aufträgen geltenden Gesetzgebung vollständigen
Projektes der Bau- und Arbeitsleistungen bezüglich die Ausbesserung
verschiedener landwirtschaftlicher Wege (Programm 2011) zu genehmigen.
2) Diesen Auftrag
im Verhandlungsverfahren zu vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens
die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten, wobei mindestens drei
Projektautoren befragt werden.
3) Diesen Dienstleistungsauftrag
mittels des im außerordentlichen Dienst des Haushaltsplanes 2011 einzutragenden
Kredites zu finanzieren.
4)
Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu
beauftragen.
Wegeunterhaltungsarbeiten 2012: Vergabe des
Dienstleistungsauftrages bezüglich der Erstellung des Projektes (inkl.
Bauleitung und Sicherheitskoordination): Genehmigung des Lastenheftes –
Festlegung der Vergabeart – Finanzierung
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung
dessen, dass für die Wegeunterhaltungsarbeiten des Jahres 2012 ein Projekt
erstellt werden muss;
In Erwägung
dessen, dass es erforderlich ist, einen Projektautoren mit der Erstellung des
gemäß in Sachen öffentlichen Aufträgen geltenden Gesetzgebung vollständigen
Projektes der Bau- und Arbeitsleistungen bezüglich der vorgenannten Arbeiten zu
beauftragen;
Nach
Durchsicht des vorliegenden Dienstleistungshonorarvertrages in dieser
Angelegenheit;
In
Anbetracht dessen, dass dieser Auftrag auf 17.500,00 €, ohne MwSt., geschätzt
wird;
Nach
Durchsicht der Artikel L1120-30 und L1222-4 des Kodex der lokalen Demokratie
und der Dezentralisierung;
Auf Grund
des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Artikel 17, § 2, 1° a);
Auf Grund
des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über die öffentlichen Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge, sowie über die Konzessionen von öffentlichen
Aufträgen;
Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 über
die Festlegung der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der öffentlichen
Aufträge und der Konzessionen von öffentlichen Aufträgen;
In Erwägung
dessen, dass zur Finanzierung der im Jahr 2012 vorzusehenden Arbeiten ein
Kredit im außerordentlichen Dienst des Gemeindehaushalts des Rechnungsjahres
2012 eingetragen wird;
Auf
Vorschlag des Gemeindekollegiums;
BESCHLIESST
EINSTIMMIG:
1) den
Dienstleistungshonorarvertrag für die Erstellung des gemäß in Sachen
öffentlichen Aufträgen geltenden Gesetzgebung vollständigen Projektes
(inklusive Bauleitung und Sicherheitskoordination) der Bau- und
Arbeitsleistungen bezüglich der Wegeunterhaltungsarbeiten 2012 zu genehmigen.
2) Diesen Auftrag
im Verhandlungsverfahren zu vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens
die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten, wobei mindestens drei Studienbüros
befragt werden.
3) Die Finanzierung
dieses Auftrags erfolgt mittels des im außerordentlichen Dienst des Gemeindehaushalts
des Rechnungsjahres 2012 einzutragenden Kredites.
4)
Das Gemeindekollegium mit der Durchführung des gegenwärtigen Beschlusses zu
beauftragen.
Antrag
des Sportrates AMEL auf Zuschuss für die Organisation der diesjährigen
Sportlerehrung
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung des vorliegenden
Antrages des Sportrates der Gemeinde AMEL auf finanzielle Unterstützung für die
Durchführung der Sportlerehrung, welche am 4. November 2011 in der Turnhalle
Amel stattgefunden hat;
In Erwägung dessen, dass der
Sportrat AMEL diese Sportlerehrungen alle zwei Jahre organisiert;
Auf Grund der Artikel
L3331-1 bis L3331-9 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;
Auf Vorschlag des
Gemeindekollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG dem Sportrat AMEL für die Durchführung der
diesjährigen Sportlerehrung eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 250 € zu
gewähren.
Festlegung
des Müllwahrheitspreises 2012
DER
GEMEINDERAT,
Auf
Grund des Dekretes vom 27. Juni 1996 bezüglich der Haushaltsmüllwirtschaft;
Auf
Grund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 05. März 2008 über die
Bewirtschaftung der Abfälle aus der gewöhnlichen Tätigkeit der Haushalte und
die Deckung der diesbezüglichen Kosten;
Nach
Kenntnisnahme des Rundschreibens des Regionalministers LÜTGEN vom 30. September
2008;
In
Anbetracht, dass der durch die Gemeinden anzubietende Mindestdienst
kostendeckend funktionieren muss, wobei durch die Region jährliche, progressive
Mindestsätze wie folgt festgelegt worden sind: 2008: 75%, 2009: 80%, 2010: 85%,
2011: 90%, 2012: 95%, und maximal 110%;
In
Erwägung, dass der Gemeinderat für das Jahr 2012 einerseits den Satz der
Kostendeckung und andererseits die Beträge der Müllsteuer festlegen muss;
In
Erwägung, dass der durch die Wallonische Region vorgeschriebene Mindestdienst
auch die Zurverfügungstellung von Müllsäcken
beinhaltet;
In
Erwägung dessen, dass die in der heutigen Sitzung festgelegte Steuerordnung der
Gemeinde AMEL bezüglich der Sammlung und der Behandlung der Abfälle im Rahmen
des gewöhnlichen Sammeldienstes weiterhin die Zurverfügungstellung
von Müllsäcken vorsieht;
Nach
Durchsicht des Entwurfes der Aufstellung zur Kostendeckung, die unter
Berücksichtigung unter anderem nachstehender Elemente einen Satz in Höhe von 99,86
% ergibt:
-
Beibehaltung aller bisherigen Müllsteuersätze;
-
Ankauf von Müllsäcke;
-
Kosten für das Einsammeln des Haushaltsmülls;
-
Kosten für die Entsorgung des Haushaltsmülls;
-
Kosten für das Einsammeln und die
Entsorgung des Sperrmülls und der landwirtschaftlichen
Plastikabfälle;
-
Betriebskosten des Containerparks;
Verwaltungskosten.
Auf Grund der
Artikel L1122-30, §1 und L1122-31 des Kodex der lokalen Demokratie und der
Dezentralisierung;
Auf Grund der geltenden gesetzlichen und vorschriftsmäßigen
Bestimmungen in Sachen Festlegung und Beitreibung der Provinzial- und
Gemeindesteuern;
Auf Grund der Finanzlage der Gemeinde;
Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
die Aufstellung der Kosten für
den Mindestdienst in Sachen Haushaltsmüll zu genehmigen und den
Kostendeckungssatz für die Haushaltsmüllwirtschaft für das Jahr 2012 auf 99,86
% festzulegen.
Festlegung
der Steuerordnung bezüglich der Sammlung und der Behandlung der Abfälle im
Rahmen des gewöhnlichen Sammeldienstes
DER GEMEINDERAT,
Aufgrund der Steuerordnung bezüglich der Einsammlung
der Haushaltsabfälle und der gleichgestellten Abfälle im Rahmen des
gewöhnlichen Sammeldienstes vom 25. November 2010;
Aufgrund des Kodex der Lokalen Demokratie und der
Dezentralisierung, insbesondere dessen Artikel L1122-30;
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, Artikel 135, § 2;
Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die
Abfälle, insbesondere dessen Artikel 5ter und 21;
Aufgrund
des Steuerdekrets zur Förderung der Vermeidung und der Verwertung von Abfällen
vom 22. März 2007, insbesondere in Bezug auf das Verfahren der „Strafgebühr“;
Aufgrund des Wallonischen Abfallplans « Horizont
2010 », verabschiedet durch Erlass der Wallonischen Regierung vom 15.
Januar 1998;
Aufgrund der Note der Wallonischen Regierung vom 30.
März 2006 bezüglich der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Dezember 2007 zur
Finanzierung der Abfallbewirtschaftungsanlagen;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
5. März 2008 über die Bewirtschaftung
der Abfälle aus der gewöhnlichen Tätigkeit der Haushalte und die Deckung der diesbezüglichen
Kosten, insbesondere dessen Artikel 5;
Aufgrund der Gemeindeverordnung über die
Abfallbewirtschaftung vom 23. September 2009;
Aufgrund der gesetzlichen und verordnenden
Bestimmungen im Bereich der Erstellung und Eintreibung der Gemeindesteuern;
In Erwägung, dass die Gemeinde in Anwendung des
Artikels 21, §1, Abs. 2 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle die
Kosten der Bewirtschaftung der Abfälle aus der gewöhnlichen Tätigkeit der
Haushalte direkt auf die Nutznießer übertragen muss, und zwar in progressiver
Weise, wobei der Satz 75 % in 2008, 80 % in 2009, 85 % in 2010, 90 % in 2011
und 95 % in 2012 der Kosten zu Lasten der Gemeinde nicht unterschreiten darf,
ohne jedoch 110 % der Kosten zu überschreiten;
In Erwägung, dass die Sammlung und die Behandlung der
Abfälle sich aus den gesamten in Artikel 6 der Gemeindeordnung über die
Abfallbewirtschaftung angeführten Dienste zusammensetzt;
In Erwägung dessen, dass der Gemeinderat der Ansicht
ist, dass die kleineren landwirtschaftlichen Betriebe mit einem Viehbestand von
bis zu 5 Groβvieheinheiten von der Betriebsmüllsteuer befreit werden
sollten;
Aufgrund der Gemeindefinanzen;
Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG :
Artikel 1 – Prinzip
Zugunsten
der Gemeinde wird für das Rechnungsjahr 2012 eine jährliche Steuer auf die
Bewirtschaftung der aus der Tätigkeit der Nutzer stammenden Abfälle erhoben.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Unter
„Nutzer“ versteht man den Abfallerzeuger, der die von der Gemeinde erbrachten
Dienste zur Abfallbewirtschaftung in Anspruch nimmt.
Artikel 3 – Schuldner
§1. Diese Steuer
ist durch den Haushaltsvorstand und solidarisch von allen Mitgliedern des
Haushaltes zu entrichten, welcher im Laufe des betreffenden Steuerjahres im
Bevölkerungs- oder Ausländerregister eingetragen ist, gemäß den Bestimmungen
des Artikels 7 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992.
Unter Haushalt versteht man entweder einen allein stehenden
Nutzer oder mehrere zusammenlebende Nutzer.
§2. Diese Steuer
ist ebenfalls geschuldet durch Zweitwohnungsinhaber, die als solche für das
betreffende Steuerjahr eingetragen sind.
Unter Zweitwohnungsinhaber versteht man einen allein
stehenden Nutzer, oder mehrere zusammenlebende Nutzer, der (die) eine Wohnung
auf dem Gebiet der Gemeinde bewohnen kann (können), jedoch für diese Wohnung
nicht im Bevölkerungs- oder Ausländerregister eingetragen ist (sind).
§3. Für jede
potentiell durch den Haussammeldienst versorgte Tätigkeitsstätte in Anwendung
des Artikels 1.5 der Gemeindeverordnung über die Abfall-bewirtschaftung
ist die Steuer ebenfalls geschuldet.
Als
Tätigkeitsstätten gelten Landwirtschafts-, Handwerks, Industrie- oder
Handelsbetriebe, private Dienstleistungsbetriebe oder sonstige Gewerbebetriebe
sowie alle Personen, die einen freien Beruf ausüben, die als solche eine
Niederlassung in der Gemeinde Amel haben. Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt
ein Betrieb, der über mehr als 5 Groβvieheinheiten verfügt.
Artikel 4
– Steuerbefreiung
§1. Die jährliche
Pauschalsteuer (Teilbetrag A) ist erst ab dem Halbjahr geschuldet, welches dem
Eintrag ins Bevölkerungsregister der Gemeinde Amel folgt.
§2. Die jährliche
Pauschalsteuer (Teilbetrag A) ist nur bis zu dem Halbjahr geschuldet, welches
der Streichung aus dem Bevölkerungsregister der Gemeinde Amel vorangeht.
§3. Wer bei einem Umzug in der Herkunftsgemeinde
die Müllsteuer für das ganze Jahr bereits entrichtet hat, ist in der
Ankunftsgemeinde vom Grundbetrag der Müllsteuer für das laufende Jahr befreit.
In der Ankunftsgemeinde muss ein entsprechender Beleg vorgelegt werden.
Artikel 5 – Steuersatz
§1. Die Steuer
setzt sich zusammen aus einem Pauschalbetrag (Teilbetrag A) und einem variablen
Teil im Verhältnis zur erzeugten Abfallmenge (Teilbetrag B):
Teilbetrag
A : Pauschaler Teil der Steuer
A.1 Für
die unter Artikel 3 § 1 angeführten Steuerpflichtigen: eine jährliche Pauschale
von:
- 100 EUR für
Einpersonenhaushalte;
- 122 EUR für Zweipersonenhaushalte;
- 144 EUR für
Haushalte mit mehr als 2 Personen;
Die Steuer beinhaltet den Nutzen von 2
Sperrmüllsammlungen pro Jahr und erlaubt den kostenlosen Zugang zum
Containerpark.
A.2 Für
die unter Artikel 3 § 2 angeführten Steuerpflichtigen: eine jährliche Pauschale
von 144 EUR.
Die Steuer beinhaltet den Nutzen von 2
Sperrmüllsammlungen pro Jahr und erlaubt den kostenlosen Zugang zum
Containerpark.
A.3 Für
die unter Artikel 3 § 3 angeführten Steuerpflichtigen, mit Ausnahme der in
nachstehendem Absatz A.4. angeführten: eine jährliche Pauschale von:
- 111 EUR für die Steuerpflichtigen, die den
gewöhnlichen Sammeldienst nicht in Anspruch nehmen.
- 144 EUR für die Steuerpflichtigen, die den
gewöhnlichen Sammeldienst effektiv in Anspruch nehmen.
A.4 Für
touristische Beherbergungsinfrastrukturen, gleichwohl ob sie dem gewöhnlichen
Sammeldienst angeschlossen sind oder nicht :
- 144 EUR pro Campingplatz.
- 100 EUR für Ferienwohnungen. Die Steuer beinhaltet den
Nutzen von 2 Sperrmüllsammlungen pro Jahr und erlaubt den kostenlosen Zugang
zum Containerpark.
A.5 Für
die Inhaber von Gelände und/oder Gebäuden zur Vermietung als Jugendlagerstätte:
- 144 EUR pro Lager.
A.6 In
dem Pauschalbetrag sind folgende Mengen an Müllsäcken enthalten:
- für die Steuerpflichtigen mit einem Pauschalbetrag von
100 EUR und 122 EUR:
· 10 Säcke zu je 60 Liter zur Aufnahme der Restabfälle
· 5 Säcke zu je 20 Liter zur Aufnahme der organischen
Stoffe.
- für alle anderen Steuerpflichtigen:
· 20 Säcke zu je 60 Liter zur Aufnahme der Restabfälle
· 10 Säcke zu je 20 Liter zur Aufnahme der organischen
Stoffe.
Teilbetrag
B : Variabler Teil im Verhältnis zur erzeugten Abfallmenge
B.1 Ein
Einheitsbetrag von:
- 15 EUR pro Rolle von 10 Säcken zu je 60 Liter zur
Aufnahme der Restabfälle.
- 5 EUR pro Rolle von 10 Säcken zu je 20 Liter zur
Aufnahme der organischen Stoffe.
Die von der Gemeinde gelieferten Müllsäcke sind die
einzigen Sammelbehälter, die für den gewöhnlichen Sammeldienst zulässig sind.
§2. Ermäßigungen
A. Den Steuerpflichtigen, die über ein
steuerpflichtiges Gesamteinkommen verfügen, das dem sozialen
Integrationseinkommen entspricht oder dieses unterschreitet, wird eine
Ermäßigung der jährlichen Pauschalsteuer (Teilbetrag A) von 15 Euro nach
Vorlage der entsprechenden Belege gewährt.
B. Den Steuerpflichtigen, die während einer
zusammenhängenden Periode von mindestens 6 Monaten in ein Heim, ein Krankenhaus
oder eine Klinik untergebracht sind, wird gegen Vorlage einer Bescheinigung der
betreffenden Einrichtung eine Ermäßigung im Proporz zu ihrer Abwesenheit
gewährt.
C. Haushalte, die einen Pflegefall zu Hause betreuen,
erhalten bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über Inkontinenz
der Pflegeperson eine Ermäβigung von 20 Müllsäcken für Restabfälle.
Artikel 6 – Eintreibung
Der Pauschalteil der
Steuer (Teilbetrag A) wird mittels Heberolle eingetrieben, die vom
Gemeindekollegium aufgestellt und für vollstreckbar erklärt wird. Die Steuer
ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Versand des Steuerbescheids zu
bezahlen. Der variable Teil in bezug auf die Menge
verwendeter Säcke (Teilbetrag B.1) ist zahlbar in bar beim Ankauf der Säcke.
Artikel 7
Die Steuer ist zu
entrichten durch jeden Haushalt sowie durch jeden industriellen, Handels- oder
sonstigen Betrieb, die zu gleich welchem Zwecke ein Gebäude oder einen
Gebäudeteil bewohnen, welches auf der Dienststrecke des Müllabfuhrdienstes
oder in einer Höchstentfernung von 100 Metern von dieser Strecke liegen.
Artikel 8
Die Steuern unter A.2,
A.3, A.4 und A.5 werden ganzjährig berechnet, wobei die Eintragungen am 1.
Januar berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass der Nutzer in das Register
der Zweitwohnungen oder als Inhaber einer Ferienwohnung eingetragen ist sowie
alle Betriebe, die am 1. Januar des Rechnungsjahres eine Aktivität nachweisen,
die Steuer für das Rechnungsjahr zu entrichten haben.
Artikel 9
Die Steuer ist nicht anwendbar auf die kostenlosen
oder nicht kostenlosen gemeinnützigen Dienste des Staates, der Region, der
Gemeinschaft, der Provinz und der Gemeinde.
Artikel 10
Jeder Steuerpflichtige
muss, auf Anfrage der Verwaltung und ohne Ortsveränderung, alle Bücher und
Dokumente, die für die Festlegung der Besteuerung nötig sind, vorlegen.
Die Steuerpflichtigen
sind ebenfalls verpflichtet, den vom Gemeindekollegium bezeichneten und
befugten Beamten (versehen mit ihrer schriftlichen Bezeichnung) zwecks
Festlegung der Steuer und Kontrolle der Steuergrundlage, den freien Zugang zu
den unbeweglichen Gütern, bebaut oder nicht, zu gewähren, die ein steuerbares
Element bilden oder enthalten könnten oder wo eine steuerbare Aktivität
ausgeübt werden könnte.
Diese Beamten haben
jedoch nur Zugang zu Privatwohnungen oder bewohnten Räumen zwischen fünf Uhr
morgens und neun Uhr abends und ausschließlich mit Genehmigung des
Polizeirichters.
Artikel 11
Einsprüche gegen
Gemeindesteuern sind an das Gemeindekollegium zu richten, welches als Verwaltungsobrigkeit
darüber befindet.
Um zulässig zu sein,
müssen die Einsprüche, bei Strafe der Nichtigkeit, innerhalb von sechs Monaten
ab Versanddatum des Steuerbescheids, welcher die Einspruchsfrist erwähnt,
eingereicht werden.
Jeder Einspruch muss,
bei Strafe der Nichtigkeit, schriftlich zugestellt und begründet sein; er muss datiert
und vom Beschwerdeführer oder dessen Vertreter unterschrieben sein sowie
folgende Angaben enthalten:
1. Name, Eigenschaft, Adresse oder Sitz des
Steuerpflichtigen, zu dessen Lasten die Steuer festgesetzt wurde (Steuerart,
Steuerjahr und Artikel der Heberolle);
2. Gegenstand der Reklamation und Einspruchsgründe.
Die Erhebung eines
Einspruchs entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
Artikel 12
Unbeschadet den
Bestimmungen des Gesetzes vom 24.12.1996 über Festlegung und Beitreibung der
Provinzial- und Gemeindesteuern finden die Bestimmungen des Titels VII,
Kapitel 1,3,4,7 bis 10 des Einkommensteuergesetzbuches und die Artikel 126 bis
175 des Ausführungserlasses dieses Gesetzbuches Anwendung, insofern sie nicht
speziell die Einkommensteuern betreffen.
Artikel 13
Das in der Heberolle
festgestellte Anrecht wird unter Artikel 040/363/03 in den Einnahmen des
Rechnungsjahres, in dem die Heberolle für vollstreckbar erklärt wird, gebucht.
Artikel 14
Der gegenwärtige
Beschluss wird endgültig, wenn nach Abschluss des noch diesbezüglich
durchzuführenden Untersuchungsverfahrens festgestellt
wird, dass keine Beschwerden gegen denselben eingegangen sind.
Artikel 15
Gegenwärtiger Beschluss wird der vorgesetzten Behörde
zur Genehmigung unterbreitet.
Trinkwasserversorgung:
Genehmigung der analytischen Betriebsrechnung für das Jahr 2010 und Festlegung
des tatsächlichen Kostenpreises für die Wasserversorgung
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung des Dekretes der
Wallonischen Region vom 12.02.2004 über die Tarifierung
und die allgemeinen Bedingungen der öffentlichen Wasserversorgung in der Wallonie (veröffentlicht im belgischen Staatsblatt am
22.03.2004), welches den Wasserversorgern in Übereinstimmung des Artikels 16
eine einheitliche Tarifierung und die Festlegung des
tatsächlichen Kostenpreises für die Versorgung (TKV genannt) beziehungsweise
Preis pro m³, der die Gesamtheit der Kosten für die Wassererzeugung und
Wasserversorgung enthält, einschlieβlich der Kosten für den Schutz des
gewonnenen Wassers zwecks der öffentlichen Versorgung, zur Auflage macht;
In Erwägung der durch die
Gemeindeverwaltung aufgestellten analytischen Betriebsrechnung, welche ein
Ergebnis des TKV von 1,59 €/m³ ohne MWSt. für das Geschäftsjahr 2010 aufweist;
In Erwägung dessen, dass dieses
Ergebnis des TKV um vier Eurocent höher liegt als das Ergebnis des TKV für das
Geschäftsjahr 2009;
In Erwägung dessen, dass der
Vorsitzende dem Gemeinderat vorschlägt,
von einer Kostenerhöhung des Trinkwasserpreises abzusehen und das Ergebnis des TKV
von 1,55 €/m³ aus dem Geschäftsjahr 2009 beizubehalten, um eine Kontinuität in
der Höhe des Wasserpreises während den Jahren 2011 und 2012 zu erreichen;
Auf Grund des Artikels
L1122-30 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;
Nach eingehender Beratung
und auf Vorschlag des Gemeinde-kollegiums;
BESCHLIEβT EINSTIMMIG :
Artikel 1: Die vorliegende von der Gemeindeverwaltung
aufgestellte analytische Betriebsrechnung für das Geschäftsjahr 2010 zu
genehmigen.
Artikel 2: Den tatsächlichen Kostenpreis für die Versorgung
(TKV) provisorisch auf 1,55 €/m³ ohne MWSt. festzulegen.
Artikel 3: In Anwendung des Dekretes der Wallonischen Region
vom 12.02.2004 über die Tarifierung und die
allgemeinen Bedingungen der öffentlichen Wasserversorgung in der Wallonie den gegenwärtigen Beschluss dem
Wirtschaftsministerium, Boulevard du Roi Albert II, 16 in 1000 Brüssel und dem
Wasserkontrollkomitee, rue du Vertbois 13c in 4000
Lüttich zwecks Genehmigung zu übermitteln.
Vorlage
der 3. Kreditabänderung des Haushaltsplanes 2011
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung des vorliegenden 3. Abänderungsvorschlages
zu den Krediten des Haushaltsplanes 2011;
In Erwägung der Erläuterungen des Vorsitzenden zu
diesem Abänderungsvorschlag;
In Erwägung, dass die Oppositionsfraktion sich bei der
Abstimmung zum außerordentlichen Haushaltsplan der Stimme enthalten wird, mit
der Begründung, dass viele vorgesehen Ausgaben aus dem Grunde nicht ausgeführt
wurden, weil nächstes Jahr Gemeinderatswahlen anstehen;
Nach eingehender Diskussion über die verschiedenen
abgeänderten Haushaltsposten;
Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums;
BESCHLIEßT:
1. den vorliegenden 3. Abänderungsvorschlag zu den
Krediten des ordentlichen Haushaltsplanes 2011 EINSTIMMIG zu genehmigen:
Mehreinnahmen: 397 152,80 €
Mehrausgaben: 124 195,09 €
Mindereinnahmen: 538 782,68 €
Nach dieser Abänderung
schließt derselbe wie folgt ab:
Einnahmen: 8 996
901,83 €
Ausgaben: 7 419
559,73 €
Überschuss: 1 577 342,10 €
2. den vorliegenden 3. Abänderungsvorschlag zu den
Krediten des außerordentlichen Haushaltsplanes 2011 mit 11 JA-Stimmen und 4 Enthaltungen zu genehmigen:
Mehreinnahmen: 140 210,52 €
Mindereinnahmen: 664 862,68 €
Mehrausgaben: 350 621,87 €
Minderausgaben: 875 274,03 €
Nach dieser Abänderung
schließt derselbe wie folgt ab:
Einnahmen:
6 706 578,45 €
Ausgaben:
6 706 578,45 €
Den gegenwärtigen Beschluss der Regierung der Deutschsprachigen
Gemeinschaft zwecks Billigung zu unterbreiten.
Garantieerklärung der Gemeinde AMEL für eine Anleihe
der VIVIAS - Interkommunale Eifel bei der DEXIA Bank zwecks Finanzierung der
Erweiterung des Seniorenheimes Hof BÜTGENBACH
DER GEMEINDERAT,
DER GEMEINDERAT,
Auf Grund der Mitgliedschaft
der Gemeinde AMEL in der Interkommunalen VIVIAS;
In Erwägung, dass der
Verwaltungsrat der Interkommunale VIVIAS am 25.01.2011 der DEXIA Bank den
Zuschlag zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 3.072.282,49 € zur
Finanzierung der Baumaßnahmen an der Erweiterung des Seniorenheims HOF
BÜTGENBACH gegeben hat;
Nach Durchsicht des Antrags
vom 28.10.2011 der Interkommunale VIVIAS hinsichtlich der Übernahme einer
Ausfallbürgschaft seitens der Gemeinde AMEL in Höhe von 18,07 % des
Anleihebetrages;
Auf Grund des Dekretes vom
20.12.2004 zur Regelung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden
des deutschen Sprachgebietes;
Auf Grund des Artikels
L1122-30 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
Artikel 1. Die Bürgschaft für die Rückzahlung der Hauptsumme,
Zinsen, Provisionen und Nebenkosten der Anleihe der Interkommunale VIVIAS bei
der DEXIA Bank, zwecks Erweiterung des Seniorenheims HOF BÜTGENBACH in Höhe von
555.161,45 € (= 18,07 % von 3.072.282,49 €) zu übernehmen;
Artikel 2. Die Übernahme dieser Bürgschaft erfolgt unter der
Bedingung, dass die Gemeinden BÜLLINGEN, BÜTGENBACH, BURG-REULAND und ST.VITH
ebenfalls entsprechend dem im Antrag angeführten Verteilerschlüssel ihre
Bürgschaftsleistung übernehmen;
Artikel 3. Der Gemeinderat
verpflichtet sich die zum Tageszinssatz berechneten Verzugszinsen zu
übernehmen;
Artikel 4. Der Gemeinderat erteilt der DEXIA Bank die unwiderrufliche
Vollmacht, die zur Zahlung aller vom Darlehensnehmer geschuldeten Beträge
gleich welcher Art, bei ihren jeweiligen Fälligkeiten anteilsmäßig vom
laufenden Konto der Gemeinde abzuheben. Bei einem Zahlungsrückstand eines Teils
oder des gesamten geschuldeten Betrages werden Verzugszinsen von Rechts wegen
und ohne Inverzugsetzung anteilsmäßig angerechnet,
die gemäß Artikel 15 des allgemeinen Leistungsverzeichnisses hinsichtlich der
Gesetzgebung für Dienstleistungsmärkte berechnet werden und dies für den
gesamten Zeitraum des Zahlungsausfalls;
Artikel 5. Gegenwärtigen Beschlussfassung wird der DEXIA Bank
sowie der Interkommunale VIVIAS zur weiteren Veranlassung zugestellt.
Artikel 6. Des Weiteren wird dieser Beschluss informationshalber zugestellt:
-
der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
-
den Gemeinden BÜLLINGEN, BÜTGENBACH, BURG-REULAND und ST.VITH.
Artikel 7. Das Gemeindekollegium wird
mit der Ausführung gegenwärtiger Beschlussfassung beauftragt.
Organisation des Gemeindeschulunterrichtes für das
Schuljahr 2011/2012 auf der Grundlage des Stellenkapitals
DER GEMEINDERAT,
Auf Grund des Dekretes vom 26.04.1999 des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft über das Regelgrundschulwesen, so wie abgeändert;
In
Erwägung, dass das Stellenkapital für das Schuljahr 2011/2012 auf Grund der
Schülerzahlen vom 31.01.2011 festgelegt wird;
Nach
erfolgter Anhörung des Lehrpersonals und der anerkannten Elternräte;
Auf
Grund des Kodex der lokalen Demokratie
und der Dezentralisierung;
BESCHLIESST
EINSTIMMIG den Gemeindeschulunterricht für das Schuljahr 2011/2012 wie
folgt zu organisieren:
I. Gemeindeschule IVELDINGEN-BORN-DEIDENBERG
a) Vorschulunterricht
Erwirtschaftetes Stellenkapital (30.09.11)
: 98 Einheiten
-
Schule IVELDINGEN :
eingeschriebene Kinder : 14 = 28 Einheiten
-
Schule BORN :
eingeschriebene Kinder : 16 = 28 Einheiten
-
Schule DEIDENBERG :
eingeschriebene Kinder : 22 = 42 Einheiten
Benutztes Stellenkapital : 98 Einheiten
- 2
Kindergärtnerinnen mit vollem Stundenplan : 56 Einheiten
- 3
Kindergärtnerinnen mit halbem Stundenplan : 42 Einheiten
b) Primarschulunterricht
Erwirtschaftetes Stellenkapital
(30.09.11) : 222 Einheiten
-
Schule IVELDINGEN :
Primarschüler : 42 = 72 Einheiten
-
Schule BORN :
Primarschüler : 28 = 54 Einheiten
-
Schule DEIDENBERG : Primarschüler
: 44 = 72 Einheiten
-
Zusatzeinheiten auf Grund Artikel
42 § 1°- Abs. 3 :
166 Schüler =
24 Einheiten
- 1
Schulleiter ohne Klasse : 24 Einheiten
- 5
Primarschullehrer(innen) mit vollem Stundenplan : 120 Einheiten
-
3 Primarschullehrerinnen mit 3/4 Stundenplan : 54 Einheiten
-
2 Primarschullehrerinnen mit halbem Stundenplan 24 Einheiten
- 3
Primarschullehrerinnen mit ¼ Stundenplan 18 Einheiten
II. Gemeindeschule
AMEL-MEYERODE-SCHOPPEN
a) Vorschulunterricht
Erwirtschaftetes Stellenkapital
(30.09.11) : 140 Einheiten
-
Schule AMEL : eingeschriebene Kinder : 42
= 70 Einheiten
-
Schule MEYERODE : eingeschriebene Kinder : 8
= 28 Einheiten
-
Schule SCHOPPEN : eingeschriebene Kinder : 24 =
42 Einheiten
Benutztes Stellenkapital : 140
Einheiten
- 4 Kindergärtnerinnen mit vollem
Stundenplan : 112 Einheiten
- 2 Kindergärtnerinnen mit halbem
Stundenplan : 28
Einheiten
b) Primarschulunterricht
Erwirtschaftetes Stellenkapital
(30.09.11) : 240 Einheiten
- Schule AMEL : Primarschüler : 87 = 126 Einheiten
- Schule MEYERODE : Primarschüler : 19 = 36 Einheiten
- Schule SCHOPPEN : Primarschüler : 29 = 54 Einheiten
-
Zusatzeinheiten auf Grund Artikel 42 § 1° :
209 Schüler = 24 Einheiten
+
Einheiten für pädagogische Projekte : 6 Einheiten
-
1 Schulleiter ohne Klasse : 24 Einheiten
-
3 Primarschullehrer(innen) mit vollem Stundenplan : 72 Einheiten
- 1 Primarschullehrerin mit einem 3/4
Stundenplan : 18
Einheiten
- 13
Primarschullehrer(innen) mit halbem Stundenplan : 156 Einheiten
-
1 Primarschullehrerin mit 1/4 Stundenplan : 6 Einheiten
III.
Gemeindeschule HEPPENBACH - HERRESBACH - MEDELL
a) Vorschulunterricht
Erwirtschaftetes
Stellenkapital (30.09.11) : 84 Einheiten
- Schule HEPPENBACH : eingeschriebene
Kinder : 13 = 28 Einheiten
- Schule HERRESBACH : eingeschriebene
Kinder : 6 =
28 Einheiten
- Schule MEDELL : eingeschriebene Kinder : 8 =
28 Einheiten
Benutztes Stellenkapital : 84
Einheiten
- 1 Kindergärtnerin mit vollem
Stundenplan :
28 Einheiten
- 4 Kindergärtnerinnen mit halbem
Stundenplan : 56
Einheiten
b) Primarschulunterricht
Erwirtschaftetes
Stellenkapital (30.09.11) : 210 Einheiten
- Schule HEPPENBACH : Primarschüler :
45 = 72 Einheiten
- Schule HERRESBACH : Primarschüler :
24 = 48 Einheiten
- Schule MEDELL : Primarschüler : 38 = 66 Einheiten
- Zusatzeinheiten auf Grund Artikel 42 §
1° - Abs. 3:
134 Schüler = 24 Einheiten
Benutztes Stellenkapital : 216
Einheiten
- 1 Schulleiter mit Klasse :
24 Einheiten
- 6 Primarschullehrerinnen mit vollem Stundenplan
: 144 Einheiten
- 4 Primarschullehrerinnen mit halbem
Stundenplan : 48 Einheiten
Vorliegender
Beschluss wird dem Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft - Abteilung
Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung - zugestellt.
Ergänzungsverordnung über den Straßenverkehr
:Einrichtung einer Tempo-70 Zone und Leitinseln in HALENFELD, Festlegung einer
3,5 T-Tonnagebegrenzung auf dem Verbindungsweg EITERBACH in Richtung
MEYERODE/MEDELL sowie Änderung des Ballungsgebietes SCHOPPEN
(Gemeindestraßennetz)
DER
GEMEINDERAT,
Aufgrund des
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;
Aufgrund der
Straßenverkehrsordnung und der Vorschriften über die Benutzung der öffentlichen
Straße sowie des Königlichen Erlasses über die Fahrbahnanhebungen;
Aufgrund des Ministeriellen
Erlasses zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das
Anbringen der Straßenverkehrszeichen;
In der Erwägung, dass
anlässlich der am 05.10.2011 stattgefundenen Ortsbesichtigung mit der
Dienststelle für Straßenverkehrsregelung festgestellt worden ist, dass die
untenstehenden Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erforderlich
sind;
In der Erwägung, dass diese
Maßnahmen auf das Gemeindestraßennetz Anwendung finden;
Aufgrund des Kodex der
lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;
BESCHLIESST EINSTIMMIG:
Artikel 1. – Auf dem nachstehenden
Straßenabschnitt wird die Geschwindigkeit auf 70 Km/St. (beidseitig) begrenzt:
in der Ortschaft HALENFELD, von HONSFELD kommend auf
dem Teilstück oberhalb der Wasserentnahmestelle bis zum Beginn des
Ballungsgebietes oberhalb Haus WILLEMS G. (Nr. 27).
Die Maßnahme wird mittels Aufstellung der
Verkehrszeichen C43 mit der Geschwindigkeitsangabe 70 des einschlägigen
königlichen Erlasses durchgeführt.
Artikel 2. – Es werden Leitinseln an
der nachstehenden Stelle eingerichtet:
in HALENFELD „Auf dem Hütel“
, an der Kreuzung „Haus ESCHWEILER O.“ (Nr. 44)
Die Maßnahme wird mittels
Anbringung der Straßenmarkierungen gemäß Artikel 77.4 des einschlägigen
Königlichen Erlasses oder mittels einer herausragenden Vorrichtung
durchgeführt.
Artikel 3. – Der Verkehr von
Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, außer Ortsverkehr, ist
auf dem Verbindungsweg EITERBACH in Richtung MEYERODE/MEDELL untersagt.
Die Maßnahme wird mittels Aufstellung der
Verkehrszeichen des Typs C21 mit der Aufschrift „3,5 t“ und dem Zusatzzeichen
mit dem Vermerk „Außer Ortsverkehr“ durchgeführt.
Artikel 4. ‑ Die am 9. Februar
1988 verabschiedete und am 02.09.2005 bzw. 08.08.2011 abgeänderte
Gemeindeverordnung über die allgemeine Begrenzung der Geschwindigkeit innerhalb
des Ballungsgebietes SCHOPPEN wird aufgehoben und durch den folgenden Wortlaut
ersetzt:
L. SCHOPPEN
1) von EIBERTINGEN kommend: vor Haus
HEINEN-LAMBERTZ P., Mühlenweg Nr.
42;
2) von FAYMONVILLE kommend: nach Kreuzung vor
Haus LAMBERTZ-VEITHEN P., Malmedyer Weg Nr. 35;
3) von MÖDERSCHEID kommend: vor Haus GEORGES J., Jonzeburen Nr. 31;
4) von AMEL kommend:
vor Haus HERBRAND Sylvie., Messenweg Nr. 68;
5) von WEYWERTZ kommend: vor Haus CHAVET R., Zum Biert 28;
6) von
BÜTGENBACH kommend: vor Haus
WIESEMES K., Zur Schleid Nr. 33;
Die Maßnahme wird mittels Aufstellung der
Verkehrszeichen F1 und F3 durchgeführt.
Artikel 5. – Die gegenwärtige Verordnung wird in
dreifacher Ausfertigung zwecks Genehmigung dem Wallonischen Minister für
Transporte unterbreitet.
Stellungnahme zur Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung
der Interkommunale INTEROST vom 20.12.2011
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung der
Mitgliedschaft der Gemeinde in der Interkommunale INTEROST;
In Erwägung, dass die
Gemeinde per Schreiben vom 27. Oktober 2011 zur Teilnahme an der Generalversammlung
vom 20. Dezember eingeladen wurde;
In Anbetracht des Kodex der
lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;
In Erwägung, dass die
Delegierten der Gemeinden, die an der Generalversammlung teilnehmen, durch den
Gemeinderat jeder Gemeinde aus den Mitgliedern der Gemeinderäte und
Gemeindekollegien im Verhältnis zur Zusammensetzung des Gemeinderates
ausgewählt werden, und dass die Anzahl Delegierter pro Gemeinde auf fünf
festgesetzt ist, wobei mindestens drei die Mehrheit des Gemeinderates
vertreten;
In Erwägung, dass Artikel
L1523-12 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung festhält:
- dass die Delegierten jeder
Gemeinde und, gegebenenfalls jeder Provinz, der Generalversammlung über das
Verhältnis der in ihrem Gemeinderat abgegebenen Stimmen Bericht erstatten;
- dass die Genehmigung der
Jahresendabrechnung, die Abstimmung der Entlastung der
Verwaltungsratsmitglieder und der Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel
L1523-24 und die Fragen zum Strategischen Plan betrifft, das Nichtvorhandensein
eines Gemeinde- oder Provinzialbeschlusses als Stimmenthaltung des betroffenen
Gesellschafters betrachtet wird.
In Erwägung der
Tagesordnungspunkte der oben genannten Generalversammlung;
In Erwägung, dass die
Gemeinde im Sinne des oben genannten Dekretes ihre Rolle als Gesellschafter der
Interkommunale voll ausschöpfen möchte;
Dass es in diesem Sinne
wichtig ist, dass der Gemeinderat seine Stellungnahme zu den
Tagesordnungspunkten der Generalversammlung abgibt;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Die Genehmigung
nachstehender Tagesordnungspunkte der ordentlichen Generalversammlung vom 20.
Dezember 2011 der Interkommunale INTEROST :
Punkt 1 – Genehmigung der
Statutenänderungen
Punkt 2 – Bewertung des
Strategischen Plans 2011-2013;
2. Die Delegierten damit zu
beauftragen, der Generalversammlung Bericht über das Verhältnis der im
Gemeinderat abgegebenen Stimmen zu erstatten;
3. Das Gemeindekollegium mit
der Ausführung vorliegender Beschlussfassung zu beauftragen.
Eine Abschrift vorliegender Beschlussfassung ergeht
an die oben genannte Interkommunale.
Stellungnahme zur Tagesordnung der ordentlichen
Generalversammlung der Interkommunale FINOST vom 20.12.2011
DER GEMEINDERAT,
In Erwägung der
Mitgliedschaft der Gemeinde in der Interkommunale FINOST;
In Erwägung, dass die
Gemeinde per Schreiben vom 14. November 2011 zur Teilnahme an der
Generalversammlung vom 20. Dezember eingeladen wurde;
In Anbetracht des Kodex der
lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;
In Erwägung, dass die
Delegierten der Gemeinden, die an der Generalversammlung teilnehmen, durch den
Gemeinderat jeder Gemeinde aus den Mitgliedern der Gemeinderäte und
Gemeindekollegien im Verhältnis zur Zusammensetzung des Gemeinderates
ausgewählt werden, und dass die Anzahl Delegierter pro Gemeinde auf fünf
festgesetzt ist, wobei mindestens drei die Mehrheit des Gemeinderates
vertreten;
In Erwägung, dass Artikel
L1523-12 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung festhält:
- dass die Delegierten jeder
Gemeinde und, gegebenenfalls jeder Provinz, der Generalversammlung über das
Verhältnis der in ihrem Gemeinderat abgegebenen Stimmen Bericht erstatten;
- dass die Genehmigung der
Jahresendabrechnung, die Abstimmung der Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder
und der Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel L1523-24 und die Fragen zum
Strategischen Plan betrifft, das Nichtvorhandensein eines Gemeinde- oder
Provinzialbeschlusses als Stimmenthaltung des betroffenen Gesellschafters
betrachtet wird.
In Erwägung der
Tagesordnungspunkte der oben genannten Generalversammlung;
In Erwägung, dass die
Gemeinde im Sinne des oben genannten Dekretes ihre Rolle als Gesellschafter der
Interkommunale voll ausschöpfen möchte;
Dass es in diesem Sinne
wichtig ist, dass der Gemeinderat seine Stellungnahme zu den
Tagesordnungspunkten der Generalversammlung abgibt;
BESCHLIEßT EINSTIMMIG:
1. Die Genehmigung des
nachstehenden Tagesordnungspunkts der ordentlichen Generalversammlung vom 20.
Dezember 2011 der Interkommunale FINOST :
Bewertung des strategischen
Plans 2011-2013;
2. Die Delegierten damit zu
beauftragen, der Generalversammlung Bericht über das Verhältnis der im
Gemeinderat abgegebenen Stimmen zu erstatten;
3. Das Gemeindekollegium mit
der Ausführung vorliegender Beschlussfassung zu beauftragen.
Eine Abschrift vorliegender
Beschlussfassung ergeht an die oben genannte Interkommunale.
Ländliche Entwicklung: Bau eines Dorfhauses in
MÖDERSCHEID – Genehmigung des Lastenheftes – Festlegung der Vergabeart – Finanzierung
– Antrag auf Zuschuss
DER GEMEINDERAT,
Aufgrund des Beschlusses des
Gemeinderates vom 08. Oktober 2008 zur Annahme der Durchführungskonvention
bezüglich der Realisierung des Projektes „Bau eines Dorfhauses in MÖDERSCHEID“
mit einem Kostenaufwand in Höhe von 350.000,00 €, MwSt. einbegriffen;
Aufgrund der am 17. Juni
2009 durch Herrn Minister B. LUTGEN unterzeichneten Durchführungskonvention zum
Bau eines Dorfhauses in MÖDERSCHEID (A/2009-1), die der Gemeinde Amel einen
Zuschuss in Höhe von 280.000,00 €, MwSt. einbegriffen, zur Durchführung dieses
Projektes bewilligt;
Nach Durchsicht seines
Beschlusses vom 31. März 2010 betreffend die Genehmigung des Vorprojektes, des
Planes und des Kostenanschlages in Höhe von 357.121,65 €, MwSt. einbegriffen,
für den Bau eines Dorfhauses in MÖDERSCHEID;
Nach Kenntnisnahme des
Schreibens der Direktion der Ländlichen Entwicklung des Ö.W.D. vom 16. August
2010 bezüglich der Genehmigung des Vorprojektes;
Nach
Durchsicht des durch den Projektautor, den Architekten P. HEINEN, aufgestellten
Projektes und der diesbezüglichen Pläne;
Nach
Durchsicht der Kostenschätzung des Architekten, welcher einen Betrag in Höhe
von 347.499,90 €, MwSt. einbegriffen, für die Ausführung der oben erwähnten
Arbeiten vorsieht;
Aufgrund der Tatsache, dass
die Örtliche Kommission für Ländliche Entwicklung der Gemeinde Amel das von dem
Architekten P. HEINEN erstellte Projekt zum Bau eines Dorfhauses in MÖDERSCHEID
in ihrer Sitzung vom 08. September 2011 gutgeheißen hat;
In
Anbetracht dessen, dass die erforderlichen Kredite im Haushalt des Jahres 2011
unter Artikel 12406/724/60 vorgesehen sind und im Rahmen der Aufstellung des
Haushaltes 2012 der Gemeinde neu eingetragen werden;
Nach
Durchsicht der Artikel L1122-30 und L1222-4 des Kodex der lokalen Demokratie
und der Dezentralisierung;
Auf Vorschlag des
Gemeindekollegiums;
BESCHLIESST EINSTIMMIG:
1.- das Projekt und die Pläne für den Bau eines Dorfhauses in MÖDERSCHEID zu genehmigen.
2.- Die Kostenschätzung der unter Punkt 1 angeführten Arbeiten ist auf 347.499,90 €, MwSt. einbegriffen, festgesetzt.
3.- Der unter Punkt 1 angeführte Auftrag wird mittels öffentlicher Ausschreibung vergeben.
4.- Die auf diesen Auftrag anwendbaren Auftragsbedingungen sind diejenigen, die in dem diesem Beschluss beigefügten Lastenheft enthalten sind.
5.- Die für diese Arbeiten vorgesehenen Zuschüsse der Wallonischen Region in Höhe von 80 % zu beantragen.
6.- Die Finanzierung dieser Arbeiten erfolgt mittels des unter Artikel 12406/724/60 eingetragenen Kredites im außerordentlichen Dienst des Gemeindehaushaltsplanes des Rechnungsjahres 2011 bzw. 2012.
7.- Den gegenwärtigen
Beschluss mit allen Unterlagen der Direktion der Ländlichen Entwicklung des
Ö.W.D. zur weiteren Veranlassung zu übermitteln.
Stellungnahme zur Tagesordnung der ordentlichen
Generalversammlung der VIVIAS Interkommunale Eifel vom 12.12.2011
DER
GEMEINDERAT,
In Erwägung der am 07.11.2011 von der VIVIAS –
Interkommunale Eifel zugestellten Einberufung zur Teilnahme an der ordentlichen
Generalversammlung, welche am
Montag, dem 12. Dezember 2011, um 20.00 Uhr, in der Cafeteria des
Seniorenheimes Hof Bütgenbach in 4750 BÜTGENBACH
stattfinden wird;
Aufgrund des Dekretes der Wallonischen Region vom
05.12.1996, abgeändert durch Dekret vom 04. Februar 1999;
Aufgrund der Artikel L1523-12, § 1, L1523-2, 8° und
L1523-24 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;
Aufgrund der dieser Einberufung beigefügten Unterlagen
betreffend die auf der Tagesordnung eingetragenen Punkte;
BESCHLIESST
EINSTIMMIG:
1. Sein Einverständnis zu den verschiedenen auf der
Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung von VIVIAS – Interkommunale
Eifel vom Montag, dem 12. Dezember 2011, um 20.00 Uhr, in der Cafeteria des
Seniorenheimes Hof Bütgenbach in 4750 BÜTGENBACH
eingetragenen Punkte zu geben, so wie diese in der Einberufung eingetragen
sind.
2. Die gemäß Beschluss des Gemeinderates als Vertreter
der Gemeinde bezeichneten Delegierten zu beauftragen, den vorliegenden
Beschluss in unveränderter Form anlässlich der Generalversammlungen von VIVIAS
– Interkommunale Eifel vom 12. Dezember 2011 wiederzugeben.
3. Das Gemeindekollegium zu beauftragen, die Durchführung
vorliegenden Beschlusses zu gewährleisten und eine beglaubigte Abschrift
desselben am Gesellschaftssitz von VIVIAS – Interkommunale Eifel mindestens
drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung zu hinterlegen.