
Die Gemeinde Amel gewährt folgende finanzielle Beihilfen, die vor allem als Anreiz zur Schonung unserer Umwelt gedacht sind (Solaranlagen, Photovoltaikanlagen):
Gemeindezuschuss
für das Einrichten einer individuellen Kläranlage: 250 €
(Bedingungen siehe Protokoll vom
08.08.2011)
Gemeindezuschuss
für die Durchführung einer Thermographie an Gebäuden: 100 €
(Bedingungen siehe Protokoll vom
18.10.2010)
Wohnungsbauprämie: 1.240 € (jede Person, die sich eine erste Wohnung in der Gemeinde Amel schafft, sei es durch Neubau, Umbau, Ankauf oder Erwerb in Erbfolge)
Gemeindeprämie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten:
Der Altbau muss mindestens 50 Jahre oder älter sein und muss sich auf dem Gebiet der Gemeinde AMEL befinden.
Der Antragsteller muss Besitzer des Altbaus sein und er muss hier seinen Hauptwohnsitz einrichten.
Diese Prämie ist auf 2.500 Euro festgelegt und wird erst nach Eintragung des Wohnsitzes im Bevölkerungsregister der Gemeinde AMEL sowie nach Vorlage der notariellen Urkunde gewährt.
Bei Ankauf oder Erwerb in Erbfolge muss der Antragsteller bei Beantragung der Prämie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten den schriftlichen Nachweis erbringen, dass er innerhalb eines Monates nach Tätigung der Ankaufs- oder Erwerbsurkunde entweder die Energieberatungsstelle der Wallonischen Region oder die Verbraucherschutzzentrale konsultiert hat, dies im Hinblick auf einer energiebewussten Sanierung seines Gebäudes.
Die Prämie wird nur dann zur Auszahlung kommen, wenn die unter den Punkten 1 bis 4 angeführten Bedingungen erfüllt sind und nachdem die Gemeinde durch Kontrolle festgestellt hat, dass die für das fragliche Objekt eingebauten Klärsysteme sowie Öl- und Gastanks den diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Die Prämie für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten ist nicht mit der Wohnungsbauprämie der Gemeinde kumulierbar.
Die Prämie
für den Ankauf oder Erwerb in Erbfolge von Altbauten ist an die Gemeinde
zurückzuzahlen, wenn der Nutznießer der Prämie für den Ankauf oder Erwerb in
Erbfolge von Altbauten seinen Hauptwohnsitz wechselt oder das betreffende
Objekt verkauft bzw. vermietet.
In dem
vorgenannten Fall ist der Nutznießer der Prämie für den Ankauf oder Erwerb
in Erbfolge von Altbauten verpflichtet, diese gemäß nachstehender Staffelung
an die Gemeinde zurückzuzahlen :
*
Innerhalb der 5 ersten Jahre nach Inanspruchnahme dieser Prämie :
Rückzahlung des gesamten Betrages in Höhe von 2.500 Euro
* Im 6. Jahr : Rückzahlung von 2.000 Euro
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Im 7. Jahr : Rückzahlung von 1.500 Euro
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Im 8. Jahr : Rückzahlung von 1.000 Euro
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Im 9. Jahr : Rückzahlung von 500 Euro
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Ab dem 10. Jahr : keine Rückzahlung mehr
Diese Regelung tritt ab dem 01.01.2004 in Kraft und gilt für die Ankäufe oder Erwerbe in Erbfolge von Altbauten, die ab diesem Datum notariell beurkundet worden sind.