Beschwerdemanagement

Beschwerdemanagement der Gemeindeverwaltung und des ÖSHZ

Wir möchten unsere Aufgaben und Dienstleistungen zu Ihrer Zufriedenheit erfüllen. Sollten Sie dennoch unzufrieden mit unserer Arbeit sein, kontaktieren Sie uns bitte, damit wir unseren Standpunkt erläutern und nach einer Lösung suchen können.

Natürlich können Sie auch eine schriftliche Beschwerde einreichen. Die Beschwerdeauskunft gibt Ihnen Auskunft.

Bedingungen

Beschwerden werden nur als zulässig betrachtet, wenn sie sich auf eine konkrete Amtshandlung oder Arbeitsweise der Behörde bezieht. Beschwerden müssen zudem eine Beschreibung der Angelegenheit beinhalten, die Anlass zur Beschwerde gibt.

Unzulässige Beschwerden

Die Behandlung einer Beschwerde kann verweigert werden, wenn:

  • die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist;
  • im Wesentlichen identisch ist mit einer bereits korrekt behandelten Beschwerde ist und keine neuen Fakten vorliegen;
  • sich auf Fakten bezieht, die mehr als ein Jahr vor Einreichen der Beschwerde zurückliegen;
  • Beschwerdesteller bestehende organisierte verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht ausgeschöpft haben;
  • Name und Adresse des Beschwerdeführers nicht bekannt sind.

Sollte in der Beschwerdeangelegenheit aktuell ein verwaltungsrechtlicher Einspruch oder ein Gerichtsverfahren laufen, wird die Behandlung der Beschwerde ebenfalls verweigert.

Zulässige Beschwerden

Eine Beschwerde ist zulässig, wenn Sie ein persönliches Interesse vorweisen können und die Beschwerde:

  • die konkrete Arbeit und Dienstleistungen der Gemeindedienste oder des ÖSHZ betrifft. Eine Beschwerde gegen gesetzliche Vorschriften ist unzulässig;
  • schriftlich verfasst wurde;
  • eine Beschreibung der konkreten Angelegenheit enthält, die Anlass zur Beschwerde gibt und zu dieser Angelegenheit nicht bereits ein verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Einspruch anhängig ist;
  • die Fakten, auf die die Beschwerde sich bezieht, nicht mehr als ein Jahr vor Einreichung der Beschwerde zurückliegen.
  • in deutscher oder französischer Sprache eingereicht wird;
  • Name und Adresse des Beschwerdeführers bekannt sind;

Sobald eine Beschwerde eingereicht wurde, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung.

Binnen 14 Tagen erhalten Sie ein Informationsschreiben zur Zulässigkeit der Beschwerde, mit Ihrem Ansprechpartner und den zeitlichen Abläufen.



Kontakt Gemeindeverwaltung:
Jochen LENTZ
Telefon: +32 (0) 80 34 81 12
E-Mail: info@amel.be

Kontakt ÖSHZ:
Berthold WIRTZ
Telefon: +32 (0) 80 34 81 19
E-Mail: oshz@amel.be

Beschwerdeauskunft
Telefon: Telefon 0800 98 888
E-Mail: buerger@beschwerde-auskunft.be
Web: www.beschwerde-auskunft.be

 

Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
Ansprechpartner: Frau Marlene Hardt
Telefon: +32 (0) 800 98 759
E-Mail: beschwerde@dg-ombudsdienst.be
Platz des Parlaments 1, 4700 Eupen

Staatsrat:
Telefon: +32 (0) 2 234 96 11
Rue de la Science 33, 1040 Brüssel

Links
Beschwerdeauskunft
Ombudsdienst der DG
Staatsrat

Online-Beschwerdeformular

Online-Beschwerdeformular
captcha

Weitere Informationen und Beschwerdemöglichkeiten

Bei Fragen oder für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die verschiedenen Instanzen im Kontaktbereich.

Sollten Sie unzufrieden mit der Bearbeitung der Beschwerde durch die Gemeindeverwaltung oder das ÖSHZ sein, so können Sie sich im Anschluss an den Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft wenden.

Rechtsbehelf

Gemäß den koordinierten Gesetzen über den Staatsrat vom 12.01.1973 können natürliche Personen und Rechtspersonen gegen rechtswidrige Amtshandlungen eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat einreichen. Die Ausführung von Amtshandlungen (Rechtsakte und Verordnungen), die gegen die geltenden Rechtsnormen verstoßen, werden vom Staatsrat ausgesetzt oder für nichtig erklärt.

Die unterschriebene Klage muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Mitteilung der Entscheidung entweder mittels Einschreibebriefes bei der Kanzlei des Staatsrates oder auf elektronischem Weg erfolgen. Die Gegenpartei erhält zur Information eine Abschrift der Klage. Es ist eine Gebühr zu entrichten.

Eine beim Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingereichte Beschwerde gegen die vorliegende Rechtshandlung führt zur Aussetzung der Klagefrist vor dem Staatsrat.